4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002

(2004/707/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0632/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0149/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (3), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5—0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)   ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0632/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0149/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (3), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5—0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor der Agentur am 8. April 2003 auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

—

betonte, dass die Agentur entsprechend den früheren Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofes zum Jahresabschluss und zur Haushaltsrechnung alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um mögliche Fehler infolge der Verwendung von Tabellenkalkulationsprogrammen für ihre Buchführung zu vermeiden,

—

die Kommission aufforderte, dem Parlament erneut über die Ergebnisse einer administrativen Untersuchung mit dem Ziel, die mögliche Verantwortung für Misswirtschaft festzustellen, sowie über mögliche Disziplinarmaßnahmen, die dieser Fall erfordern könnte, Bericht zu erstatten,

—

die Agentur ersuchte, im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft die systematische Überwachung aller aus EU-Mitteln finanzierten Vorhaben im Energiesektor sicherzustellen, in Zusammenarbeit mit der UNMIK, der Stromgesellschaft des Kosovo (KEK) und den externen Aufsichtsvertragspartnern alle einschlägigen Maßnahmen zu treffen, um die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen im Energiesektor zu erreichen, und einen Gesamtplan auszuarbeiten, um die finanzierten Vorhaben zu beaufsichtigen und zu bewerten, ob sie mit der EU-Politik in der Region in Einklang stehen,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

 

 

Zuschüsse der Kommission (6)

462 804

517 633

Finanzielle Erträge

5 978

2 915

Verschiedene Einnahmen

495

135

Gegenwertmittel

497

5 787

Zweckgebundene Einnahmen

500

0

Einnahmen insgesamt (a)

470 274

526 469

Ausgaben

 

 

Personal — Titel I des Haushaltsplans

 

 

Zahlungen

17 771

13 418

Übertragene Mittel

206

337

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

 

 

Zahlungen

6 211

5 908

Übertragene Mittel

2 037

1 217

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

 

 

Zahlungen

138 512

327 345

Übertragene Mittel

293 106

176 863

Ausgaben insgesamt (b)

457 844

525 088

Ergebnis des Haushaltsjahres (a - b)  (7)

12 430

1 382

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

- 73 127

- 35 768

Zahlungen für Rechnung der Kommission

- 25 407

- 70 050

Annullierte Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2001 (Titel III)

0

31 061

Aus 2001 übertragene und annullierte Mittel (Titel I und II)

135

254

Freigabe von Mittelübertragungen aus 2001

5 463

0

Zusätzliche Mittelübertragungen aus 2001

- 32 423

0

Wechselkursdifferenzen

22

- 5

Saldo des Haushaltsjahres

- 112 908

- 73 127

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Agentur.

Haushaltsvollzug

2.

nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach den Haushaltsansätzen für die Verwaltungsausgaben (Titel II) besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, damit nicht ein übermäßig hoher Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben übertragen oder annulliert werden muss; erwartet, dass die Agentur entsprechend dem Grundsatz der Haushaltswahrheit die erforderlichen Maßnahmen trifft, um dieser Empfehlung nachzukommen;

Jahresabschluss

3.

begrüßt die Tatsache, dass die Agentur früheren Bemerkungen des Rechnungshofs in positiver Weise nachgekommen ist und somit Fortschritte bei der Stärkung ihres internen Kontrollsystems durch die Einführung des Rechnungsführungssystems SI2 erzielt hat;

4.

fordert die Agentur auf, ebenso der Empfehlung des Rechnungshofs und des Parlaments zu folgen, ein zuverlässiges System für die Finanzbuchführung in allen Einsatzzentralen einzuführen und damit auf die Tabellenkalkulationsprogramme für ihre allgemeine Buchführung zu verzichten;

5.

erwartet, dass die Agentur umgehend auf die Forderung des Rechnungshofes reagiert, den Status der Mittel zu klären, die spezialisierten Einrichtungen zur Finanzierung von Programmen für die Gewährung von Darlehen in bestimmten Bereichen zur Verfügung gestellt werden, und geeignete Lösungen dafür zu finden, wie diese Mittel im Jahresabschluss der Agentur verbucht werden sollten;

6.

zeigt sich sehr besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass ein Bankkonto auf den Namen der Agentur eröffnet, der Rechnungsführer jedoch nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde; nimmt die Erklärung zur Kenntnis, die der Direktor der Agentur im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit gegeben hat; ist der Auffassung, dass in einem komplexen dezentralisierten Umfeld wie demjenigen, in dem die Agentur tätig ist, Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bankgeschäften mit äußerster Sorgfalt und Transparenz behandelt werden sollten;

7.

nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Agentur gemäß ihren Antworten auf den Fragebogen getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Situation zu vermeiden; ersucht die Agentur, die Koordinierung zwischen ihrem Rechnungsführer und den stellvertretenden Rechnungsführern in den Einsatzzentralen zu verbessern; ersucht die Agentur und die Kommission ferner, die Koordinierung zwischen dem Rechnungsführer der Agentur und der für das Rechnungswesen zuständigen Direktion der Kommission zu verbessern;

8.

ersucht den Internen Auditdienst der Kommission, dieses Problem zu untersuchen, um mögliche Systemschwächen zu ermitteln, und die erforderlichen Empfehlungen für die Beseitigung derartiger Probleme abzugeben;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

9.

teilt die vom Rechnungshof in seinem Bericht zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über die mögliche Schwächung des internen Kontrollsystems der Agentur, die durch die Vielzahl der vom Direktor für die Verwendung von Haushaltsmitteln erteilten Befugnisübertragungen hervorgerufen werden könnte; betont, dass Fälle, wie sie vom Rechnungshof festgestellt wurden und in denen Mittelbindungen und Zahlungen von nicht ordnungsgemäß befugten Bediensteten unterzeichnet wurden, nicht akzeptabel sind, da sie einen Verstoß gegen die Finanzbestimmungen darstellen; erwartet, dass der Direktor eine umfassende Erklärung zu den Umständen abgibt, die zu dieser Situation führten, und ferner mitteilt, welche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet wurden, um eine Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft auszuschließen;

10.

erwartet, dass die Agentur die Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans, die sowohl in der neuen Haushaltsordnung als auch in der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen festgelegt sind, vollständig einhalten; fordert den Direktor auf, Zusicherungen zu geben, dass solche Befugnisübertragungen auf ein Mindestmaß, das für das reibungslose Funktionieren der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung unerlässlich ist, beschränkt werden;

11.

erinnert daran, dass es die Kommission ersucht hatte (8), spätestens im Juni 2003 den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 vorgesehenen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie einen Vorschlag bezüglich des Statuts der Agentur zu unterbreiten;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

12.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (9) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

13.

erinnert daran, dass es in der Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

14.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (10); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (11) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

15.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

16.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

17.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

18.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

19.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

20.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

21.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

22.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u. a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

23.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

24.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (12), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (13) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

25.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

26.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

27.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

28.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

29.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

30.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u. a. ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (14); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

31.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

32.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.

(1)   ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 95.

(6)  Einschließlich Überweisungen der Kommission für von der Agentur für sie zu tätigende Zahlungen.

(7)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(8)   ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 482.

(9)   ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83.

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(10)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5-TA(2004) 0015.

(11)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(12)  P5-TA(2004) 0015 (Ziffern 13-14).

(13)  P5-TA(2004) 0015 (Ziffer 24).

(14)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).