32001D0617

2001/617/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland im Jahr 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2224)

Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0046 - 0047


Entscheidung der Kommission

vom 20. Juli 2001

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland im Jahr 2000

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2224)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2001/617/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2000 kam es in Griechenland zu Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Zur Verhütung der Seuchenverschleppung und zur Tilgung der Krankheit kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat für zuschussfähige Ausgaben eine Finanzhilfe gewähren.

(2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die griechischen Behörden mitgeteilt, dass Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG getroffen wurden, und haben unverzüglich die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EG des Rates(3) angewendet.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(4) finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5) Es empfiehlt sich, die Worte "angemessene Entschädigung der Tierhalter" in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zu präzisieren.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland kann nach den Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2000 für die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen angefallenen erstattungsfähigen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 der Entscheidung 90/424/EG erhalten.

Artikel 2

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt auf der Grundlage

a) von Belegen, die Griechenland zum Nachweis der zügigen und angemessenen Entschädigung von Bestandsbesitzern für folgende Maßnahmen vorlegt:

- die Keulung und/oder unschädliche Beseitigung der Tiere und gegebenenfalls ihrer Milch,

- das Reinigen und Desinfizieren ihres Betriebs und der Geräte und

- die Vernichtung verseuchter Futtermittel und gegebenenfalls verseuchter Geräte,

b) der Ergebnisse der Kommissionskontrollen gemäß Artikel 3.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen einen Seuchenbericht für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt wurden, und eine Kostenaufstellung.

Die Kostenaufstellung betrifft alle Kategorien von Tieren, die in den einzelnen Betrieben wegen Maul- und Klauenseuche getötet und unschädlich beseitigt wurden. Sie wird nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster und Format in elektronischer Form erstellt.

(3) Die Belege für die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum durchgeführt wurden, werden bis spätestens 15. Juli 2001 übermittelt.

(4) Zum Zweck dieser Entscheidung bedeutet "angemessene Entschädigung" eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung.

Artikel 3

In Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung der genannten Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Kontrollergebnisse.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.