02025D00341 — DE — 10.01.2025 — 000.001
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 16. Dezember 2024 über die Festlegung der Regelung für die offenen Daten des Europäischen Parlaments (ABl. C 341 vom 10.1.2025, S. 1) |
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. C 90003 vom 23.1.2025, S. 1 (C/2025/341,) |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 16. Dezember 2024
über die Festlegung der Regelung für die offenen Daten des Europäischen Parlaments
C/2025/341
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Offene Daten sind öffentliche Daten, die in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format bereitgestellt und gemäß Bedingungen veröffentlicht werden, die eine einfache Weiterverwendung und Verteilung ermöglichen.
Artikel 2
Geltungsbereich und Ziele
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
Jegliche Daten des Parlaments, die bereits öffentlich sind, können als offene Daten veröffentlicht werden.
Damit sie als „offen“ gelten, müssen die Daten die folgenden vier Eigenschaften haben:
„Technische Offenheit“: Die Daten und ihre Metadaten werden in maschinenlesbaren, offenen Formaten bereitgestellt.
„Rechtliche Offenheit“: Für die Daten gibt es eine offene Lizenz.
„Praktische Offenheit“: Die Daten sind leicht auffindbar, aktuell und unmittelbar zugänglich.
„Gesellschaftliche Offenheit“: Bei der Bereitstellung der Daten werden Rückmeldungen der Nutzer eingeholt und berücksichtigt, um die Qualität und Verfügbarkeit der Daten zu verbessern.
Artikel 4
Bedingungen für die Weiterverwendung
Für die Weiterverwendung der offenen Daten des Parlaments gelten die Bedingungen gemäß der Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0 International ( 1 ) (CC BY 4.0). Rohdaten, Metadaten oder sonstige Dokumente vergleichbarer Art können alternativ vom Parlament unter der universellen Verzichtserklärung der Lizenzkurzfassung von Creative Commons ( 2 ) (CC0 1.0) veröffentlicht werden.
Artikel 5
Portal für offene Daten
Artikel 6
Beaufsichtigung und Überwachung
Die Beaufsichtigung und Überwachung der Umsetzung dieser Regelung wird einer konkreten zuständigen Stelle im Parlament übertragen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/.
( 2 ) https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de.