73/274/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1973 betreffend Artikel 20 des italienischen Gesetzes Nr. 1101 vom 1. Dezember 1971 über die Umstrukturierung, Reorganisation und Umstellung der Textilindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 254 vom 11/09/1973 S. 0014 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1973 betreffend Artikel 20 des italienischen Gesetzes Nr. 1101 vom 1. Dezember 1971 über die Umstrukturierung, Reorganisation und Umstellung der Textilindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (73/274/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3, gestützt auf die von den Beteiligten geäusserten Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 24. April 1969 hat die italienische Regierung der Kommission den Entwurf des Gesetzes zur Umstrukturierung, Reorganisation und Umstellung der Textilindustrie mitgeteilt, der am 1. Dezember 1971 zum Gesetz Nr. 1101 geworden ist. Der Text dieses Gesetzes enthält in Artikel 20 eine neue Beihilfebestimmung, die in dem der Kommission mitgeteilten Gesetzentwurf nicht enthalten war. Diese Beihilfe besteht in einer allen Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie und des Textil- und Bekleidungshandwerks gewährten Verringerung der Sozialabgaben für Familienzulagen während eines Zeitraums von drei Jahren ; die Erleichterung besteht in einer Ermässigung des Beitragssatzes von 15 auf 10 %. Diese Beihilfe wurde einerseits wiederholt von den Vertretern der Mitgliedstaaten geprüft und andererseits in bilateralen Gesprächen der Kommission mit den italienischen Vertretern behandelt. Wegen der vermuteten Unvereinbarkeit bestimmter Vorschriften des Gesetzentwurfs hatte die Kommission am 3. Dezember 1969 gegen das Gesetz insgesamt das Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWGV eingeleitet ; im Rahmen dieses Verfahrens erließ die Kommission am 27. Mai 1970 eine Teilentscheidung und behielt sich dabei eine Fortsetzung ihrer Aktion vor, sobald sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung der geplanten Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sah sich daher veranlasst, das in dem genannten Artikel vorgesehene Verfahren gegen die in Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1101 vorgesehene Beihilfebestimmung fortzusetzen, und hat deshalb die Beteiligten aufgefordert, ihr ihre Bemerkungen zu übermitteln. Eine sektorale Verringerung bestimmter Sozialabgaben stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWGV dar. II Die zur Förderung der Umstrukturierung und Modernisierung der italienischen Textilunternehmen bestimmten Beihilfen können mit dem Gemeinsamen Markt nur als vereinbar angesehen werden, wenn sie der "Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Unterabsatz c) EWGV dienen und soweit sie die "Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Die italienischen Behörden haben zur Rechtfertigung dieser Maßnahme vorgebracht, daß sie das erhebliche Defizit zwischen den Beiträgen und den Zulagen in der Textilindustrie ausgleichen soll, das auf die ausserordentlich hohe Zahl der verheirateten Frauen in diesem Sektor zurückzuführen ist ; ausserdem soll die geplante Maßnahme die Finanzlage der Unternehmen während der Phase der Umstrukturierung entlasten, die ihre Folgen für den Faktor Kapital nur schrittweise zeigen werden. Schließlich soll die Maßnahme die Sozialabgaben verringern, die in Italien wesentlich höher sind als in den anderen Mitgliedstaaten. Wenn auch die allgemeinen Bedingungen, unter denen die Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zum anderen unterschiedlich sind, darf doch ein Mitgliedstaat nicht einen gesonderten Faktor dieser allgemeinen Bedingungen - im vorliegenden Fall die Sozialabgaben - herausgreifen und durch Beihilfen die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die sich bei diesem Faktor für seine Unternehmen im Vergleich mit ihren Konkurrenten in den anderen Mitgliedstaaten ergeben. Solche Beihilfen, die die Form einer teilweisen Entlastung von den Sozialabgaben nehmen, stellen eine Betriebsbeihilfe konservierender Art dar, die nicht geeignet ist, die "Entwicklung" der begünstigten Unternehmen im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV zu fördern, da sie gerade die Unternehmen, die sich strukturellen Schwierigkeiten gegenübersehen, nicht dazu anreizen werden, die Anpassungen vorzunehmen, die allein eine Lösung ihrer Schwierigkeiten ermöglichen. Die Beihilfe wird darüber hinaus sämtlichen Unternehmen des Textilsektors gewährt, ohne zwischen solchen mit Schwierigkeiten struktureller Art und solchen ohne derartige Schwierigkeiten zu unterscheiden. Diese Beihilfe ist ausserdem geeignet, die Grundsätze des Gemeinschaftsrahmens für die Beihilfen an die Textilindustrie in Frage zu stellen, die die Kommission den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1971 übermittelt hat. Diese Beihilfe ist geeignet, den Wettbewerb und den Handelsaustausch direkt zu beeinträchtigen, da sie sich unmittelbar auf die Gestehungspreise und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirkt und es wegen des äusserst lebhaften Wettbewerbs und des Umfangs des Handels in der Gemeinschaft wie auch wegen der Anpassungsschwierigkeiten, mit denen die Textilindustrie in allen Ländern zu kämpfen hat, nicht möglich ist, eine derartige Beihilfe zu dulden. Folglich fehlt es an sachlichen Elementen, die die Kommission berechtigen könnten, die betreffende Maßnahme von der in Artikel 92 Absatz 1 EWGV festgelegten Unvereinbarkeit auszunehmen und auf sie die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV anzuwenden. Ebensowenig kann diese Maßnahme die Ausnahmevorschrift nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWGV für sich beanspruchen. Diese Beihilfe ist nämlich für drei Jahre, d.h. einen recht langen Zeitraum, vorgesehen und betrifft überdies nur die Sektoren Textil und Bekleidung. Zudem gibt es in Italien gegenwärtig eine Reihe von Maßnahmen und Beihilfen allgemeiner Tragweite zur Behebung der dortigen Konjunkturprobleme. Mit der Entscheidung über das besondere Problem der in Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1101 vorgesehenen Verringerung der Soziallasten schließt die Kommission die Prüfung dieses Gesetzes gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWGV nicht ab, solange ihr die konkreten Selektivitätskriterien nicht vorliegen, die der durch Artikel 5 des Gesetzes eingeführte Interministerielle Ausschuß hinsichtlich der Zuweisung der anderen im Gesetz vorgesehenen Vergünstigungen festlegen muß ; diese Angaben müssen der Kommission nach Artikel 93 unterbreitet werden. Diese Entscheidung stellt keine abschließende Entscheidung im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 letzter Satz dar, die dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten würde, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen der Entscheidung betroffen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik hebt die Bestimmungen über die vorübergehende und teilweise Befreiung von den Soziallasten für Familienabgaben, die in Artikel 20 des Gesetzes Nr. 1101 vom 1. Dezember 1971 für alle Handwerks- und Industrieunternehmen des Textilsektors vorgesehen sind, auf. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI