10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Juni 2010

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinien)

(2010/383/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes nach dem 31. Dezember 2009 fortzusetzen. Dies betrifft folgende Haushaltslinien:

12 01 04 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes.

02 03 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.

02 01 04 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist angezeigt, den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Union zu vertretenden Standpunkt darzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Union zu vertretende Standpunkt zu der geplanten Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen, betreffend die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten ist, den beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr.

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2009 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

2.

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

3.

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 49.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].