BESCHLUSS DES RATES vom 19. November 1990 ueber den Abschluss des Uebereinkommens zur Errichtung der Europaeischen Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung (90/674/EWG)
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1990 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0135
BESCHLUSS DES RATES vom 19. November 1990 über den Abschluß des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (90/674/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Völker Mittel- und Osteuropas haben enge historische Bindungen zu den Völkern der Gemeinschaft. Diese Bindungen werden bereits durch Kooperations- und Handelsvereinbarungen gestärkt. Die mittel- und osteuropäischen Länder haben sich zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte bekannt. Sie sind bereit, am Ziel der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen. Diese Wirtschaftsreformen stellen einen bedeutsamen Beitrag zur dynamischen Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft dar. Dies ist einer harmonischen Wirtschaftsentwicklung in der gesamten Gemeinschaft förderlich. Der Übergang zur Marktwirtschaft wird umfangreiche Investitionen, in erster Linie im Privatsektor, aber auch im öffentlichen Sektor erfordern. Die Errichtung einer besonderen Bank könnte dazu beitragen, die hierfür benötigten Mittel bereitzustellen. Vierzig Länder sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank haben ihre Absicht erklärt, Mitglieder einer Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu werden, die im wesentlichen europäisch und bezueglich ihrer Mitglieder weitgehend international ist. Sie haben ein entsprechendes Gründungsübereinkommen ausgearbeitet. Der Abschluß dieses Übereinkommens durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist für die Erreichung der aussenwirtschaftlichen Ziele der Gemeinschaft erforderlich. Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses sind im Vertrag nur in Artikel 235 vorgesehen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Gouverneur und sein Stellvertreter im Gouverneursrat der Bank, die die Gemeinschaft nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens vertreten, werden von der Kommission bestellt. Artikel 3 (1) Die Kommission benennt im Namen der Gemeinschaft die Hinterlegungsstelle im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens. (2) Die Kommission ist die amtliche Stelle, mit der sich die Bank im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens in Verbindung setzen kann. Artikel 4 Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 61 des Übereinkommens (1). Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. November 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. CARLI Artikel 40 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit In Notfällen kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit im Hinblick auf neue Darlehen, Garantien, Emissionsübernahmen, technische Hilfe und Kapitalbeteiligungen vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat, sich zu beraten und Maßnahmen zu treffen . Artikel 41 Beendigung der Geschäftstätigkeit Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden . Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte sowie die Erfuellung ihrer Verbindlichkeiten betreffen . Artikel 42 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen ( 1 ) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschließlich aller Eventualforderungen beglichen sind . ( 2 ) Gläubiger im Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit, die unmittelbare Forderungen halten, werden an erster Stelle aus den Vermögenswerten der Bank, an zweiter Stelle aus der Bank geschuldeten Zahlungen für eingezahlte Anteile, die bislang nicht eingezahlt worden sind, und schließlich aus der Bank geschuldeten Zahlungen für abrufbares Stammkapital befriedigt . Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und Gläubiger mit Eventualforderungen . Artikel 43 Verteilung der Vermögenswerte ( 1 ) Eine Verteilung von Vermögenswerten nach diesem Kapitel an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst, i ) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfuellt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist; ii ) wenn der Gouverneursrat mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Verteilung beschlossen hat . ( 2 ) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils am Stammkapital und zu den Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen . Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein . Ein Mitglied hat bei der Verteilung der Vermögenswerte erst dann Anspruch auf seinen Anteil, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank erfuellt hat . ( 3 ) Ein Mitglied, das aufgrund dieses Artikels verteilte Vermögenswerte erhält, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden . KAPITEL VIII RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE UND BEFREIUNGEN Artikel 44 Zweck dieses Kapitels Um der Bank die Erfuellung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands die Rechtstellung sowie die Immunitäten, Vorrechtund Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festgelegt sind . Artikel 45 Rechtsstellung der Bank Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit, i ) Verträge zu schließen; ii ) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; iii ) vor Gericht zu stehen . Artikel 46 Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche Verfahren Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat . Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten . Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein endgültiges Urteil gegen die Bank ergangen ist . Artikel 47 Befreiung der Vermögenswerte von Zugriff Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs - oder Gesetzesweg befreit . Artikel 48 Unverletzlichkeit der Archive Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich . Artikel 49 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen Soweit es die Erfuellung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit . Artikel 50 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt . Artikel 51 Immunitäten der leitenden und sonstigen Bediensteten Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; alle ihre amtlichen Schriftstücke sind unverletzlich . Diese Immunität gilt jedoch nicht für die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die sich aus einem von einem Gouverneur, Direktor, Stellvertreter, leitenden oder sonstigen Bediensteten oder Sachverständigen verursachten Strassenverkehrsunfall ergeben . Artikel 52 Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten ( 1 ) Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen i ) genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren; ii ) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren . ( 2 ) Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in dem Land ansässig sind, in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten Gelegenheit zur Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Land . Den Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in einem Land ansässig sind, in dem sich eine Niederlassung oder Zweigstelle der Bank befindet, soll in diesem Land im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nach Möglichkeit eine ähnliche Gelegenheit eingeräumt werden . Die Bank handelt mit dem Land, in dem sich der Sitz der Bank befindet, sowie gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Ländern Sondervereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes aus . Artikel 53 Befreiung von der Besteuerung ( 1 ) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen von allen direkten Steuern befreit . ( 2 ) Werden von der Bank Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der Bank notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft das Mitglied, das die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind . ( 3 ) Von der Bank eingeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhrzöllen und -abgaben sowie von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit . Ebenso sind von der Bank ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, von allen Ausfuhrzöllen und -abgaben sowie von allen Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit . ( 4 ) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedern, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden . ( 5 ) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen . ( 6 ) Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank unterliegen für die von ihr gezahlten Gehälter und sonstigen Bezuege nach Maßgabe der vom Gouverneursrat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens festzulegenden Bedingungen und zu beschließenden Regeln einer internen effektiven Steuer zugunsten der Bank . Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezuege von der staatlichen Einkommensteuer befreit . Die Mitglieder können jedoch die befreiten Gehälter und Bezuege bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen . ( 7 ) Ungeachtet des Absatzes 6 kann ein Mitglied mit seiner Ratifikations -, Annahme - oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegen, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine eigenen Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezuege zu besteuern . Die Bank ist von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung solcher Steuern befreit . Diese Steuern werden von der Bank nicht erstattet . ( 8 ) Absatz 6 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Bank gezahlt werden, nicht anzuwenden . ( 9 ) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i ) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben worden ist, oder ii ) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Standort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist . ( 10 ) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i ) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder ii ) deren einzige rechtliche Grundlage der Standort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist . Artikel 54 Durchführung dieses Kapitels Jedes Mitglied trifft unverzueglich alle zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Bank im einzelnen von den Maßnahmen, die es ergriffen hat . Artikel 55 Aufhebung der Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen Die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen aufgrund dieses Kapitels werden im Interesse der Bank gewährt . Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, die aufgrund dieses Kapitels gewährten Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen in den Fällen aufhebin denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank am besten entspricht . Der Präsident hat das Recht und die Pflicht, die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen eines leitenden oder sonstigen Bediensteten oder eines Sachverständigen der Bank mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten in den Fällen aufzuheben, in denen diese Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen nach seiner Auffassung verhindern würden, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden können . Unter ähnlichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen hat das Direktorium das Recht und die Pflicht, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten aufzuheben . KAPITEL IX ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN Artikel 56 Änderungen ( 1 ) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt . Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen . Haben mindestens drei Viertel der Mitglieder _ darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel - und osteuropäische Länder _, die über mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder . ( 2 ) Ungeachtet des Absatzes 1 i ) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für jede Änderung betreffend a ) das Recht zum Austritt aus der Bank; b ) die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 3; c ) die Haftungsbeschränkungen nach Artikel 5 Absatz 7; d ) den Zweck und die Aufgaben der Bank im Sinne der Artikel 1 und 2; ii ) ist die Annahme durch mindestens drei Viertel der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig ( 85 ) v . H . der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, für jede Änderung des Artikels 8 Absatz 4 erforderlich . Sobald die Voraussetzungen für die Annahme einer vorgeschlagenen Änderung erfuellt sind, bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder . ( 3 ) Änderungen treten für alle Mitglieder drei ( 3 ) Monate nach dem Datum der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt . Artikel 57 Auslegung und Anwendung ( 1 ) Alle Fragen bezueglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt . Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen ist, so hat dieses Mitglied während dieser Beratung ein Recht auf direkte Vertretung in der Sitzung des Direktoriums . Der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht . Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt . ( 2 ) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig . Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln . Artikel 58 Schiedsverfahren Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem Schiedsgericht aus drei ( 3 ) Schiedsrichtern unterbreitet, von denen einer von der Bank, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle ernannt wird . Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter . Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen . Artikel 59 Als erteilt geltende Genehmigung Ist die Genehmigung oder Annahme eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt ausser im Fall des Artikels 56 diese Genehmigung oder Annahme als erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist, welche die Bank bei der Notifikation der geplanten Handlung an das Mitglied festsetzt, Einspruch erhebt . KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 60 Unterzeichnung und Hinterlegung ( 1 ) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik ( im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet ) hinterlegt wird, liegt bis zum 31 . Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf . ( 2 ) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens . Artikel 61 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung ( 1 ) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner . Die Ratifikations -, Annahme - oder Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 31 . März 1991 beim Verwahrer hinterlegt . Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt . ( 2 ) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschlossenen späteren Zeitpunkt eine Ratifikations -, Annahme - oder Genehmigungsurkunde hinterlegt . ( 3 ) Ein Unterzeichner, dessen in Absatz 1 genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird an diesem Tag Mitglied der Bank . Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des Absatzes 2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations -, Annahme - oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird . Artikel 62 Inkrafttreten ( 1 ) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel - und osteuropäische Länder, ihre Ratifikations -, Annahme - oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben . ( 2 ) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31 . März 1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung der Ratifikations -, Annahme - oder Genehmigungsurkunden festlegt . Artikel 63 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit ( 1 ) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur . Der Verwahrer beraumt binnen sechzig ( 60 ) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 62 oder so bald wie möglich danach die erste Sitzung des Gouverneursrats an . ( 2 ) Auf seiner ersten Sitzung i ) wählt der Gouverneursrat den Präsidenten; ii ) wählt der Gouverneursrat die Direktoren der Bank nach Artikel 26; iii ) trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt; iv ) trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen, die ihm zur Vorbereitung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich erscheinen . ( 3 ) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit . Geschehen zu Paris am 29 . Mai 1990 in einer Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern beglaubigte Abschriften . ANLAGE A ERSTZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL DURCH VORAUSSICHTLICHE MITGLIEDER ( 1 ), DIE NACH ARTIKEL 61 MITGLIEDER WERDEN KÖNNEN ( in Millionen ECU ) 1.2.3Anzahl der Anteile Zeichnungen auf das Kapital // // // 1.2.3.4A . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN // // // a ) Belgien 22 800 228,00 // Dänemark 12 000 120,00 // Bundesrepublik Deutschland 85 175 851,75 // Frankreich 85 175 851,75 // Griechenland 6 500 65,00 // Irland 3 000 30,00 // Italien 85 175 851,75 // Luxemburg 2 000 20,00 // Niederlande 24 800 248,00 // Portugal 4 200 42,00 // Spanien 34 000 340,00 // Vereinigtes Königreich 85 175 851,75 // b ) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 30 000 300,00 // Europäische Investitionsbank 30 000 300,00 B . SONSTIGE EUROPÄISCHE LÄNDER // // // Finnland 12 500 125,00 // Island 1 000 10,00 // Israel 6 500 65,00 // Liechtenstein 200 2,00 // Malta 100 1,00 // Norwegen 12 500 125,00 // Österreich 22 800 228,00 // Schweden 22 800 228,00 // Schweiz 22 800 228,00 // Türkei 11 500 115,00 // Zypern 1 000 10,00 C . EMPFÄNGERLÄNDER // // // Bulgarien 7 900 79,00 // Deutsche Demokratische Republik 15 500 155,00 // Jugoslawien 12 800 128,00 // Polen 12 800 128,00 // Rumänien 4 800 48,00 // Tschechoslowakei 12 800 128,00 // Ungarn 7 900 79,00 // Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 60 000 600,00 D . NICHTEUROPÄISCHE LÄNDER // // // Ägypten 1 000 10,00 // Australien 10 000 100,00 // Japan 85 175 851,75 // Kanada 34 000 340,00 // Republik Korea 6 500 65,00 // Marokko 1 000 10,00 // Mexiko 3 000 30,00 // Neuseeland 1 000 10,00 // Vereinigte Staaten von Amerika 100 000 1 000,00 E . NICHT ZUGEWIESENE ANTEILE 125 1,25 // // // Insgesamt 1 000 000 10 000,00 // // // // ( 1 ) Die voraussichtlichen Mitglieder sind nur für die Zwecke dieses Übereinkommens in den obengenannten Kategorien aufgeführt . Die Empfängerländer werden sonst in diesem Übereinkommen als mittel - und osteuropäische Länder bezeichnet . ANLAGE B ABSCHNITT A WAHL VON DIREKTOREN DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE BELGIEN, DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, IRLAND, ITALIEN, LUXEMBURG, DIE NIEDERLANDE, PORTUGAL, SPANIEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH, DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK VERTRETEN ( IM FOLGENDEN ALS "GOUVERNEURE DES ABSCHNITTS A" BEZEICHNET ) ( 1 ) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung . ( 2 ) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts A benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf . Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts A . ( 3 ) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab . ( 4 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 11 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 4,5 v . H . der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt A abgegeben werden können ( berechtigte Stimmen ). ( 5 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 11 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 11 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur a ) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben sowie b ) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 5,5 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben . ( 6 ) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 5,5 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 5,5 v . H . zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 5,5 v . H . erreicht sind . ( 7 ) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 4,5 v . H . anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 5,5 v . H . übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt . ( 8 ) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 11 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 11 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 10 Personen gewählt werden, die elfte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden . ( 9 ) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts A zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest - und Hoechsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst . ( 10 ) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2,4 v . H . beträgt, keine Ratifikations -, Genehmigungs - oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt . Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder einesolche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden . Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird . ABSCHNITT B WAHL DER DIREKTOREN DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE ANDERE LÄNDER VERTRETEN Abschnitt B i ) _ Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als mittel - und osteuropäische Länder aufgeführten Länder ( Empfängerländer ) vertreten ( im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts B i )" bezeichnet ) ( 1 ) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung . ( 2 ) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B i ) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf . Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B i ). ( 3 ) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab . ( 4 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 12 v . H . der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B i ) abgegeben werden können ( berechtigte Stimmen ). ( 5 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur a ) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie b ) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 13 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben . ( 6 ) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 13 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 13 v . H . zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 13 v . H . erreicht sind . ( 7 ) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 12 v . H . anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 13 v . H . übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt . ( 8 ) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden . ( 9 ) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B i ) zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest - und Hoechsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst . ( 10 ) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2,8 v . H . beträgt, keine Ratifikations -, Genehmigungs - oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt . Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solcheUnterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden . Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird . Abschnitt B ii ) _ Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als andere europäische Länder aufgeführten Länder vertreten ( im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts B ii ) bezeichnet ) ( 1 ) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung . ( 2 ) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B ii ) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf . Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B ii ). ( 3 ) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab . ( 4 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 20,5 v . H . der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B ii ) abgegeben werden können ( berechtigte Stimmen ). ( 5 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur a ) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie b ) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 21,5 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben . ( 6 ) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 21,5 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 21,5 v . H . zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 21,5 v . H . erreicht sind . ( 7 ) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 20,5 v . H . anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 21,5 v . H . übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt . ( 8 ) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden . ( 9 ) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B ii ) zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest - und Hoechsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst . ( 10 ) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2,8 v . H . beträgt, keine Ratifikations -, Genehmigungs - oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt . Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppesobald sie Mitglieder werden . Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird . Abschnitt B iii ) _ Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als nichteuropäische Länder aufgeführten Länder vertreten ( im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts B iii ) bezeichnet ) ( 1 ) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung . ( 2 ) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B iii ) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf . Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B iii ). ( 3 ) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab . ( 4 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 8 v . H . der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B iii ) abgegeben werden können ( berechtigte Stimmen ). ( 5 ) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur a ) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie b ) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 9 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben . ( 6 ) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 9 v . H . der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß diese 9 v . H . zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 9 v . H . erreicht sind . ( 7 ) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 8 v . H . anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 9 v . H . übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt . ( 8 ) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden . ( 9 ) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B iii ) zu wählen sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest - und Hoechsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst . ( 10 ) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 5 v . H . beträgt, keine Ratifikations -, Genehmigungs - oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt . Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden . Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird . ABSCHNITT C REGELUNGEN FUeR DIE WAHL DER DIREKTOREN, DIE NICHT IN ANLAGE A AUFGEFUeHRTE LÄNDER VERTRETEN Beschließt der Gouverneursrat nach Artikel 26 Absatz 3 die Zahl der Mitglieder des Direktoriums zu erhöhen oder zu verringern oder seine Zusammensetzung zu ändern, um Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen, so prüft der Gouverneursrat zunächst, ob diese Anlage geändert werden muß und nimmt solche Änderungen gegebenenfalls im Rahmen seines Beschlusses vor . ABSCHNITT D ÜBERTRAGUNG VON STIMMEN Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimme nicht zur Wahl eines Direktors nach Abschnitt A oder Abschnitt B i ), Abschnitt B ii ) oder Abschnitt B iii ) beiträgt, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muß der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben . Ein Beschluß eines Gouverneurs, nicht an der Stimmabgabe für die Wahl eines Direktors teilzunehmen, lässt die Berechnung der berechtigten Stimmen nach Abschnitt A, Abschnitt B i ), Abschnitt B ii ) oder Abschnitt B iii ) unberührt .