29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Estland im Jahre 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3723)

(Nur der estnische Text ist verbindlich)

(2008/623/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit.

(2)

In Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

Die Zahlung einer gemeinschaftlichen Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(4)

Im Jahre 2007 sind in Estland Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Estland ergriff in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche.

(5)

Estland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Am 6. Oktober 2007 hat Estland eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für Estland

Estland kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2007 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.