84/153/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Molise) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1984 S. 0086 - 0086
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Molise) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (84/153/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (6), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat das Gesetz Nr. 16 der Region Molise vom 4. Juli 1978 betreffend Vorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Reform der Landwirtschaft sowie das Gesetz Nr. 15 vom 7. Juli 1982 zur Änderung des Gesetzes Nr. 16 vom 4. Juli 1978 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Gesetze mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Italien zur Durchführung der genannten Richtlinien bestehen, die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Das Gesetz Nr. 16 vom 4. Juli 1978 sowie das Gesetz Nr. 15 vom 7. Juli 1982 der Region Molise entsprechen den Bedingungen und den Zielsetzungen der genannten Richtlinien. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gesetze der Region Molise vom 4. Juli 1978, Nr. 16, betreffend Vorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Reform der Landwirtschaft und Nr. 15 vom 7. Juli 1982 zur Änderung des Gesetzes Nr. 16 vom 4. Juli 1978 erfuellen unter Berücksichtigung der in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in diesen Richtlinien genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 5. März 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9. (4) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 15. (5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (6) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.