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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2006
zur Änderung der Entscheidung 2004/370/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1988)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2006/374/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) sehen ein Verfahren für die Berechnung des Gewichts des abgekühlten Schlachtkörpers anhand des Warmgewichts vor. |
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(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 und abweichend von deren Artikel 2 Absätze 1 und 2 wurde das Vereinigte Königreich mit der Entscheidung 2004/370/EG der Kommission (3) ermächtigt, das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers unter Bezugnahme auf im Voraus festgesetzte Tabellen absoluter Gewichtsabzüge zu berechnen. |
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(3) |
Aufgrund von technischen Anpassungen hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission beantragt, diese Abweichung zurückzuziehen und das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 genannte Verfahren für die Berechnung des Gewichts des abgekühlten Schlachtkörpers anzuwenden. |
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(4) |
Die Entscheidung 2004/370/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2004/370/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
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2. |
Anhang III wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 22. Mai 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).
(3) ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/99/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 34).