30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2006

zur Änderung der Entscheidung 2004/370/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1988)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2006/374/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) sehen ein Verfahren für die Berechnung des Gewichts des abgekühlten Schlachtkörpers anhand des Warmgewichts vor.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 und abweichend von deren Artikel 2 Absätze 1 und 2 wurde das Vereinigte Königreich mit der Entscheidung 2004/370/EG der Kommission (3) ermächtigt, das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers unter Bezugnahme auf im Voraus festgesetzte Tabellen absoluter Gewichtsabzüge zu berechnen.

(3)

Aufgrund von technischen Anpassungen hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission beantragt, diese Abweichung zurückzuziehen und das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 genannte Verfahren für die Berechnung des Gewichts des abgekühlten Schlachtkörpers anzuwenden.

(4)

Die Entscheidung 2004/370/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/370/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird gestrichen.

2.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)   ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).

(3)   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/99/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 34).