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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1347

19.6.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1347 DES RATES

vom 4. Juni 2026

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absätze 1 und 2, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/2307 des Rates (2) wurde das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Union am 25. Oktober 2025 in Hanoi (Vietnam) vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Übereinkommen steht mit den in Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Sicherheitszielen der Union im Einklang, nämlich durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(3)

Das Übereinkommen gilt für spezifische strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten, die im Einklang mit dem Übereinkommen umschrieben wurden, sowie für den Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer schwereren Strafe geahndet werden), und erlaubt den Austausch von Informationen nur zu diesen Zwecken.

(4)

Mit dem Übereinkommen wird eine begrenzte Zahl klar definierter Straftatbestände harmonisiert, gleichzeitig jedoch den Vertragsstaaten die notwendige Flexibilität geboten, um eine Kriminalisierung legitimen Verhaltens zu vermeiden.

(5)

Das Übereinkommen enthält nur Mindestvorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den im Einklang mit dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Es verlangt nicht, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen annehmen, die erforderlich sind, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen in einer Weise zu begründen, die mit ihren Rechtsgrundsätzen unvereinbar wäre.

(6)

Das Übereinkommen steht auch mit den Zielen der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Grundrechte nach Artikel 16 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) im Einklang.

(7)

Das Übereinkommen sieht solide Menschenrechtsbedingungen und -garantien vor, die zu Ziel und Zweck des Übereinkommens gehören und untrennbar mit den im Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen und Verfahren verbunden sind. Daher können diese Bedingungen und Garantien keinen Vorbehalten unterliegen. Das Übereinkommen schließt jede Auslegung aus, die zur Unterdrückung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der Gewissensfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, führen würde. Mit diesen Garantien wird auch gewährleistet, dass eine internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden kann, wenn diese internationale Zusammenarbeit gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten verstoßen würde oder eine solche Ablehnung erforderlich wäre, um jede Form von Diskriminierung zu vermeiden.

(8)

In Bezug auf die Befugnisse und Verfahren sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene sieht das Übereinkommen horizontale Bedingungen und Garantien vor, die den Schutz der Menschenrechte im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den internationalen Menschenrechtsnormen sicherstellen. Die Vertragsstaaten müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihr innerstaatliches Recht aufnehmen. Zu diesen Bedingungen und Garantien gehören unter anderem die gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die die Anwendung rechtfertigenden Gründe und die Begrenzung des Umfangs und der Dauer dieser Befugnisse und Verfahren.

(9)

Das Übereinkommen enthält eine eigene Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten, mit der sichergestellt wird, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang mit der Charta angewendet werden, bevor personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden können.

(10)

Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen im Namen der Union hat die Kommission sichergestellt, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Vorschriften der Union vereinbar ist.

(11)

Damit die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit den Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union sowie die einheitliche Anwendung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Vertragsstaaten, die keine EU-Vertragsstaaten sind, und die wirksame Anwendung des Übereinkommens gewährleistet sind, ist eine Reihe von Vorbehalten von Belang.

(12)

Die Vorbehalte lassen andere Vorbehalte unberührt, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je einzeln vorlegen möchten, soweit dies zulässig ist.

(13)

Da das Übereinkommen Verfahren zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Beweismitteln in elektronischer Form und ein hohes Maß an Garantien vorsieht, wird durch den Beitritt als Vertragspartei zum Übereinkommen die Kohärenz in den Anstrengungen der Union zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und anderer Formen der Kriminalität auf globaler Ebene gefördert. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen den EU-Vertragsstaaten und den Nicht-EU-Vertragsstaaten erleichtert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für den Einzelnen gewährleistet.

(14)

Durch den zeitnahen Abschluss des Übereinkommens durch die Union wird ferner sichergestellt, dass die Union frühzeitig ein Mitspracherecht bei der Umsetzung dieses neuen globalen Rahmens für die Bekämpfung der Cyberkriminalität erhält.

(15)

Nach seinem Artikel 64 Absatz 3 bedarf das Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union.

(16)

Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens nach ihren internen Verfahren. Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte geschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert.

(17)

Gemäß dem Übereinkommen muss die Union in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welchem Umfang sie in Bezug auf die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Die Union hat den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten in der Zuständigkeitserklärung der Europäischen Union nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) festgelegt.

(18)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) konsultiert und hat am 4. September 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(19)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(20)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(21)

Das Übereinkommen, die beigefügten Vorbehalte und die Zuständigkeitserklärung sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (4) (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 3

Die festgelegten Vorbehalte werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (5).

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. FITIRIS


(1)  Zustimmung vom 20. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2025/2307 des Rates vom 13. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (ABl. L, 2025/2307, 11.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2307/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(4)   ABl. L, 2026/1348, 19.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2026/1348/oj.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Vorbehalte

1.   

Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln bei Vorbehalten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) nach folgenden Vorgaben.

2.   

Das Übereinkommen enthält keine eigene Bestimmung über Vorbehalte. Es gestattet einem Vertragsstaat jedoch ausdrücklich, zu erklären, dass er von einem der Vorbehalte Gebrauch macht, die in einigen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind: Artikel 11 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 5 sowie Artikel 63 Absätze 3 und 4. Das Übereinkommen gestattet ferner implizit weitere Vorbehalte, sofern diese Vorbehalte mit Artikel 19 Buchstabe c des am 23. Mai 1969 in Wien beschlossenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und mit dem Völkergewohnheitsrecht im Einklang stehen und nicht mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind.

3.   

Die Union bringt einen Vorbehalt nach Artikel 63 Absatz 3 dahin gehend an, dass sie sich hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, oder in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und einem Mitgliedstaat, nicht als an Artikel 63 Absatz 2 gebunden betrachtet.

4.   

Wenn Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eigene Vorbehalte anzubringen, so unterrichten sie die Kommission im Voraus.

5.   

Die Menschenrechtsbedingungen und -garantien, die in dem Übereinkommen, unter anderem in Artikel 6, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 15 und Artikel 40 Absatz 22, anerkannt und vorgesehen sind, sind Teil des Ziels und Zwecks des Übereinkommens. Daher bringen die Union und ihre Mitgliedstaaten keine Vorbehalte zu diesen Artikeln an. Gegen jeden Vorbehalt von Nicht-EU-Vertragsstaaten des Übereinkommens, der als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar erachtet wird, sollte die Union Einspruch erheben; davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in koordinierter Weise denselben Einspruch zu erheben.


Zuständigkeitserklärung der Europäischen Union nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten

1.   

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) gibt nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) folgende Erklärung zu den im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ab.

2.   

Die Mitgliedstaaten der Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

3.   

Nach den Artikeln 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union in einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeit, in anderen Angelegenheiten ist die Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verbleiben alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten.

4.   

In diesem Zusammenhang erklärt die Union erstens, dass sie für internationale Übereinkünfte – und die Umsetzung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen – zuständig ist, die mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zusammenhängen, für den nach Artikel 4 Buchstabe j AEUV eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit gilt. Dies betrifft nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 1 und Absatz 2 und die Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV insbesondere die folgenden Bereiche:

a)

Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften;

b)

justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, einschließlich der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts, einschließlich Maßnahmen zur:

i)

Förderung der Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten;

ii)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen;

c)

Erleichterung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension durch die Festlegung von Mindestvorschriften für:

i)

die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

ii)

die Rechte der Opfer von Straftaten;

d)

Festlegung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität;

e)

Entwicklung einer polizeilichen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden; für diese Zwecke kann die Union Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

i)

Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;

ii)

Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;

iii)

gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.

5.   

Die Union erklärt zweitens, dass sie nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV für den Erlass von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr zuständig ist.

6.   

Diese Erklärung sollte insbesondere nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf diejenigen von dem Übereinkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, verändert. Dementsprechend muss der Umfang der Zuständigkeit der Union auf der Grundlage einer umfassenden und detaillierten Analyse des Verhältnisses zwischen dem Übereinkommen und den genauen Bestimmungen der einzelnen Maßnahme des Unionsrechts von Fall zu Fall beurteilt werden. Der Umfang und die Ausübung der Zuständigkeit der Union entwickeln sich naturgemäß ständig weiter.

7.   

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind daher für den Abschluss des Übereinkommens zuständig. Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder den Beitritt dazu.

8.   

Gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens hat die Union dem Verwahrer jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mitzuteilen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1347/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)