98/669/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung
Amtsblatt Nr. L 319 vom 27/11/1998 S. 0001 - 0070
BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juni 1998 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung (98/669/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung (1) ausgehandelt. Gemäß dem Beschluß 98/135/EG (2) findet dieses Abkommen bis zum Abschluß der erforderlichen Genehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1998 vorläufig Anwendung. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. COOK (1) Beschluß 96/477/EG des Rates (ABl. L 199 vom 8.8.1996, S. 1). (2) ABl. L 41 vom 13.2.1998, S. 12.