2003/786/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2003 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (Brandkatastrophe in Portugal)
Amtsblatt Nr. L 290 vom 08/11/2003 S. 0041 - 0041
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2003 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (Brandkatastrophe in Portugal) (2003/786/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere Nummer 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat den Europäischen Solidaritätsfonds ("Fonds") geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden. (2) Portugal hat am 13. August 2003 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds in Bezug auf eine Brandkatastrophe eingereicht. (3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass der Fonds bis zu einer Höhe von jährlich 1 Mrd. EUR mobilisiert werden kann. (4) Die Brandkatastrophe in Portugal fällt unter die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Fonds - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Hinblick auf die Bereitstellung eines Betrags von 48,539 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1. (2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.