2008D0134 — DE — 23.06.2008 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES 2008/134/GASP

vom 18. Februar 2008

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

(ABl. L 043, 19.2.2008, p.38)

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Amtsblatt

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BESCHLUSS DES RATES 2008/482/GASP vom 23. Juni 2008

  L 163

52

24.6.2008




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BESCHLUSS DES RATES 2008/134/GASP

vom 18. Februar 2008

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP angenommen, mit der die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (nachstehend „EUPOL COPPS“ genannt) für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet wurde. Die Einsatzphase der EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Der Rat hat am 20. November 2006 den Beschluss 2006/807/GASP ( 2 ) angenommen, mit dem der endgültige Haushalt der EUPOL COPPS für das Jahr 2007 festgesetzt wurde.

(3)

Der Rat hat am 6. Dezember 2007 den Beschluss 2007/808/GASP angenommen, der vorsieht, dass der Haushalt auch die Kosten der Mission für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 29. Februar 2008 deckt.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2007/808/GASP muss der Rat vor dem 29. Februar 2008 über den endgültigen Haushalt der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beschließen —

BESCHLIESST:



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Artikel 1

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 6 000 000 EUR.

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Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

( 2 ) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 76. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/808/GASP (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 56).