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1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/245/EU)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit der Entscheidung vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008 (3) (im Folgenden „Entscheidung vom Mai 2009“) genehmigte die Kommission auf der Grundlage eines am 30. April 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom April 2009“) unter bestimmten Bedingungen einen Risikoschirm von 5 Mrd. EUR zugunsten der WestLB AG (4) (im Folgenden „WestLB“), der Landesbank Nordrhein-Westfalens, für ein Portfolio strukturierter Wertpapiere (im Folgenden „Phoenix-Portfolio“). |
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(2) |
Am 23. September 2009 meldete Deutschland bei der Kommission eine zusätzliche Beihilfe für die WestLB in Form eines befristeten Risikoschirms für bestimmte Tranchen des Phoenix-Portfolios in Höhe von 6,4 Mrd. EUR an und sagte die Anmeldung eines geänderten Umstrukturierungsplans zu. |
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(3) |
Mit der Entscheidung vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009 (5) erklärte die Kommission den befristeten Risikoschirm als Rettungsbeihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
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(4) |
Am 10. Dezember 2009 meldete Deutschland eine Entlastungsmaßnahme für die WestLB in Form der Übertragung von Vermögenswerten auf die neu gegründete Erste Abwicklungsanstalt (im Folgenden „EAA“) an. Diese Maßnahme wird im Folgenden als „erste Übertragung von Vermögenswerten“ bezeichnet. Gleichzeitig übermittelte Deutschland auch einen geänderten Umstrukturierungsplan für die WestLB (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009“). Die erste Übertragung von Vermögenswerten trat an die Stelle der am 23. September 2009 angemeldeten Maßnahme und machte die Entscheidung vom 7. Oktober 2009 gegenstandslos. |
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(5) |
Mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2009 in der Sache C 40/2009 (6) (im Folgenden „Beschluss vom Dezember 2009“) hat die Kommission die erste Übertragung von Vermögenswerten aus Gründen der Finanzstabilität für einen Zeitraum von sechs Monaten einstweilig genehmigt. Mit demselben Beschluss leitete die Kommission aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein. |
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(6) |
Im Dezember 2009 betraute die Kommission externe Sachverständige mit der Bewertung der wertgeminderten Vermögenswerte, die die WestLB auf die EAA übertragen hatte. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um die Société Générale, Bangert Research und Professor Wim Schoutens. |
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(7) |
Am 1. Februar 2010 übermittelte Deutschland Anmerkungen zur Argumentation im Beschluss vom Dezember 2009. |
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(8) |
Mit dem Beschluss vom 22. Juni 2010 in der Sache N 249/2010 (7) (im Folgenden „Beschluss vom Juni 2010“) verlängerte die Kommission die einstweilige Genehmigung der ersten Übertragung von Vermögenswerten aus Gründen der Finanzstabilität bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses über die erste Übertragung von Vermögenswerten und den Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009. |
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(9) |
Am 29. Oktober 2010 übermittelte die Kommission Deutschland einen ausführlichen Bericht über die Bewertung der Vermögenswerte, die Gegenstand der ersten Übertragung von Vermögenswerten waren. |
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(10) |
Am 5. November 2010 erließ die Kommission einen Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die erste Übertragung von Vermögenswerten in der Sache C 40/2009 (8) (im Folgenden „Beschluss vom November 2010“). Im Beschluss vom November 2010 äußerte die Kommission weitere Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der ersten Übertragung von Vermögenswerten mit dem Binnenmarkt. |
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(11) |
Im November 2010 übermittelte Deutschland eine Stellungnahme, die am 21. Dezember 2010 ergänzt wurde. Von Beteiligten gingen der Kommission keine Stellungnahmen zu. |
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(12) |
Am 21. Dezember 2010 beschloss die Kommission, das Datum, zu dem die Westdeutsche ImmobilienBank AG (9) (im Folgenden „WestImmo“) das Neugeschäft einstellen musste, hinauszuschieben. (10) |
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(13) |
Am 15. Februar 2011 übermittelte Deutschland einen geänderten Umstrukturierungsplan für die WestLB (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Februar 2011“). |
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(14) |
Am 15. April 2011 übermittelte Deutschland der Kommission einen Fortschrittsbericht des Veräußerungstreuhänders, der nach der Entscheidung vom Mai 2009 eingesetzt worden war, und einen neuen Umstrukturierungsplan für die WestLB (im Folgenden „neuer Umstrukturierungsplan“). |
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(15) |
Am 23. Juni 2011 einigten sich die deutsche Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden „FMSA“), alle Anteilseigner der WestLB und die EAA auf alle wesentlichen Einzelheiten der Abwicklung der WestLB und der Lastenverteilung zwischen ihren Anteilseignern (die Vereinbarung wird im Folgenden „Eckpunktevereinbarung“ (11) genannt). |
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(16) |
Am 30. Juni 2011 übermittelte Deutschland der Kommission eine auf der Eckpunktevereinbarung basierende endgültige Fassung des neuen Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Juni 2011“). |
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(17) |
Am 28. Oktober 2011 beantragte Deutschland bei der Kommission, den Termin, zu dem die WestLB das Neugeschäft einstellen musste, auf den 29. Februar 2012 hinauszuschieben (die WestLB war durch die Entscheidung vom Mai 2009 dazu verpflichtet worden, das Neugeschäft zum 1. Januar 2012 einzustellen). Dieser Antrag wurde vorsorglich für den Fall gestellt, dass die Entscheidung vom Mai 2009 nicht bis zum 1. Januar 2012 durch einen neuen Beschluss ersetzt würde. |
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(18) |
Am 28. Oktober 2011 übermittelte Deutschland ausführliche Informationen über eine weitere Beihilfemaßnahme für die WestLB in Form einer zweiten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA (im Folgenden „Nachbefüllung“). |
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(19) |
Am 21. November 2011 übermittelte Deutschland aktualisierte Daten zum Umstrukturierungsplan vom Juni 2011. |
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(20) |
Am 1. Dezember übermittelte Deutschland Informationen über die Höhe befristeter kurzfristiger Liquiditätshilfe, die der WestLB bis zum 30. Juni 2012 gewährt werden darf. |
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(21) |
Am 8. Dezember 2011 meldete Deutschland einen endgültigen Zusagenkatalog bei der Kommission an. |
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(22) |
Am 13. Dezember 2011 bestätigte Deutschland die geplante Übernahme der „Verbundbank“, einer Einheit, die im Rahmen der Umstrukturierung der WestLB aus dieser herausgelöst werden soll, durch die Helaba Landesbank Hessen-Thüringen (im Folgenden „Helaba“). |
II. SACHVERHALT
1. DIE BEGÜNSTIGTE
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(23) |
Begünstigte ist die WestLB, bei der es sich um die Landesbank Nordrhein-Westfalens mit Sitz in Düsseldorf handelt. Ihre Anteilseigner sind der Sparkassenverband Westfalen-Lippe (im Folgenden „SVWL“), der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (im Folgenden „RSGV“; SVWL und RSGV werden zusammen als „Sparkassenverbände“ bezeichnet), das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „NRW“) und die beiden Landschaftsverbände Rheinland (im Folgenden „LVR“) und Westfalen-Lippe (im Folgenden „LWL“). Der Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung (im Folgenden „SoFFin“), der von der FMSA verwaltet wird, hält eine stille Einlage an der WestLB AG. |
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(24) |
Die wichtigsten Finanzdaten der WestLB sind in folgender Tabelle zusammengefasst: Tabelle 1 Wichtigste Finanzdaten der WestLB
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(25) |
Die WestLB, der die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank obliegen, dient den regional tätigen Sparkassen in NRW und Brandenburg als Verbindung zu den Finanzmärkten. Sie bietet ihren deutschen und internationalen Kunden, zu denen sowohl Firmenkunden als auch institutionelle und öffentliche Kunden zählen, eine große Bandbreite an Produkten und Dienstleistungen an, u. a. in den Bereichen Kreditgeschäft, maßgeschneiderte strukturierte Finanzierungen, Kapitalmarktaktivitäten, Asset Management und Abwicklung des Zahlungsverkehrs. |
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(26) |
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeiten der WestLB hat sich im Laufe der Zeit verschoben. So wurde die WestLB, die anfänglich auf ihre Funktion einer Girozentrale für die Sparkassen beschränkt war, mehr und mehr zu einer Investmentbank. Seit dem Jahr 2001, als ihre öffentlichen Tätigkeiten von ihrem Wettbewerbsgeschäft getrennt wurden, hat die WestLB eine Phase der Umstrukturierung erlebt (12). |
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(27) |
In jüngerer Vergangenheit führten umfangreiche Investitionen in strukturierte Wertpapiere, die zum Teil über bis 2007 nicht konsolidierte Zweckgesellschaften abgewickelt wurden, zu erheblichen Verlusten und stark steigendem Kapitalbedarf, obwohl die Rechungslegungsstandards im Zuge der Finanzkrise gelockert worden waren. Deshalb gewährten Deutschland und die Anteilseigner der WestLB 2008 den Phoenix-Rettungsschirm (13) und vereinbarten im November 2009 die Einrichtung einer Abwicklungsanstalt, der EAA, auf die Vermögenswerte mit einem Nominalwert von rund 77,5 Mrd. EUR und Kapital von rund 3 Mrd. EUR übertragen wurden. |
2. DIE BEIHILFEMASSNAHMEN
a. DAS ERSTE MASSNAHMENPAKET – DIE RISIKOABSCHIRMUNG FÜR DAS PHOENIX-PORTFOLIO
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(28) |
Im Jahr 2008 übertrug die WestLB ein Portfolio strukturierter Wertpapiere auf eine Zweckgesellschaft namens Phoenix Light, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht, und gliederte damit Wertpapiere (14) mit einem Nominalwert von insgesamt rund 23 Mrd. EUR aus der Bilanz der WestLB aus. Die Zweckgesellschaft wurde durch Garantien der Anteilseigner der WestLB gesichert, auf die man sich am 8. Februar 2008 verständigte, um etwaige Zahlungsausfälle von bis zu 5 Mrd. EUR zu decken (im Folgenden „Risikoschirm für das Phoenix-Portfolio“), und die mit der Entscheidung vom Mai 2009 genehmigt wurden (15). Die Risikoabschirmung bestand aus zwei separaten Garantien:
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b. DAS ZWEITE MASSNAHMENPAKET – DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF DIE EAA
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(29) |
Am 24. November 2009 vereinbarten Deutschland und die Anteilseigner der WestLB die praktischen Modalitäten der Einrichtung einer Abwicklungsanstalt namens „Erste Abwicklungsanstalt“ nach dem deutschen Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (im Folgenden „FMStFG“), um ein Portfolio mit Risikopositionen und nicht strategischen Geschäftsbereichen auszugliedern. Die Anteilseigner der WestLB kamen zusammen und genehmigten die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen offiziell am 11. Dezember 2009. |
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(30) |
Die erste Maßnahme zur Übertragung von Vermögenswerten (16) umfasste eine Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR, weitere Garantien von den Anteilseignern der WestLB und eine Übertragung von Vermögenswerten, die vorrangig durch eine Abspaltung erfolgen sollte. Darüber hinaus wurde der Phoenix-Risikoschirm von 5 Mrd. EUR nicht beendet, sondern auf die EAA übertragen. Wäre der Risikoschirm nicht übertragen worden, hätte die EAA zusätzliches Kapital in Höhe von 5 Mrd. EUR benötigt, um das Phoenix-Portfolio zu übernehmen. |
i) Die Kapitalzuführung des SoFFin zugunsten der WestLB
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(31) |
Vor Einrichtung der EAA musste der SoFFin eine Kapitalzuführung in Höhe von 3 Mrd. EUR zugunsten der WestLB vornehmen (im Folgenden „Kapitalzuführung“). Diese Kapitalzuführung erfolgte in drei Tranchen: am 23. Dezember 2009 (672 Mio. EUR), am 4. Januar 2010 (1,5 Mrd. EUR) und am 30. April 2010 (828 Mio. EUR). Das Kapital wurde in Form einer unkündbaren stillen Einlage zugeführt, die nach dem 1. Juli 2010 in Stammaktien umgewandelt werden kann. Der getroffenen Vereinbarung zufolge darf der SoFFin nicht die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft halten. |
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(32) |
Die vertraglichen Bedingungen der stillen Einlage sehen eine Vergütung von 10 % pro Jahr vor, wenn die WestLB einen ausreichenden Jahresgewinn nach HGB aufweist (17). Ergibt sich ein Jahresverlust, wird keine Vergütung gezahlt, und die stille Einlage nimmt pari passu an den Verlusten teil. Seit der Zuführung der stillen Einlage hat die WestLB nach HGB entweder Verluste verzeichnet (2009) oder keine Jahresgewinne ausgewiesen (2010). Infolgedessen wurde bisher keine Vergütung gezahlt, und die stille Einlage hat mit rund 1 Mio. EUR an den Verlusten teilgenommen. |
ii) Die Garantien der Anteilseigner
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(33) |
Die Einrichtung der EAA beinhaltet eine Garantie der Anteilseigner der WestLB, mit der weitere in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte entstehende Verluste abgedeckt werden. Alle Verluste der EAA, die über das übertragene Kapital hinausgehen, müssen nach dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden "FMStFG" genannt) von den Anteilseignern der WestLB und der FMSA gedeckt werden. |
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(34) |
Dazu gewährten die Anteilseigner der WestLB eine ausdrückliche Garantie in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR, die sich auf NRW (482 Mio. EUR), die Sparkassenverbände (501 Mio. EUR) sowie LVR und LWL (17 Mio. EUR) verteilt. Im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Abdeckung weiterer Verluste vereinbarten die Anteilseigner der WestLB, die Verpflichtung von RSGV und WLSGV zu einem weiteren Verlustausgleich auf 4 Mrd. EUR zu begrenzen. In Anbetracht der von den Sparkassenverbänden gewährten Garantie in Höhe von 501 Mio. EUR ist die Verlustteilnahme von RSGV und WLSGV daher auf höchstens 4,5 Mrd. EUR begrenzt. Um die 4 Mrd. EUR aufzubringen, können RSGV und WLSGV über einen Zeitraum von 25 Jahren angemessene Rücklagen für diese Verpflichtung bilden. Etwaige Verluste, die sowohl über das Eigenkapital der EAA als auch über die Garantien hinausgehen, werden von FMSA und NRW getragen (18). |
iii) Die erste Übertragung von Vermögenswerten
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(35) |
Die Übertragung der toxischen und nichtstrategischen Vermögenswerte (und Verbindlichkeiten) erfolgte in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wurden Wertpapiere (insbesondere Mezzanine Notes und andere strukturierte Wertpapiere) mit einem Gesamtbuchwert von rund 6,2 Mrd. EUR und Verbindlichkeiten mit einem Buchwert von rund 5,5 Mrd. EUR im Rahmen einer am 23. Dezember 2009 im Handelsregister verzeichneten Abspaltung auf die EAA übertragen (19). In einem zweiten Schritt wurde der verbleibende Teil des abgetrennten Portfolios zum 30. April 2010 abgespalten oder synthetisch auf die EAA übertragen (20). |
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(36) |
Die Transaktion war so strukturiert, dass die WestLB von rückwirkenden Auswirkungen der Übertragung profitierte. Die Buchwerte der am 23. Dezember 2009 übertragenen Wertpapiere wurden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Übertragungsstichtages (31. Dezember 2008/1. Januar 2009) festgesetzt, während die Buchwerte des am 30. April 2010 übertragenen verbleibenden Teils des Portfolios auf der Grundlage des wirtschaftlichen Übertragungsstichtages (31. Dezember 2009/1. Januar 2010) ermittelt wurden. |
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(37) |
Das Portfolio umfasst Vermögenswerte mit einem Nominalwert von 77 Mrd. EUR (Buchwert zum 31. Dezember 2009 von 68,117 Mrd. EUR (21)), bei denen es sich um eine große Bandbreite von Kreditinstrumenten, Standardanleihen (22), strukturierten Wertpapieren und Derivaten handelt. Das Portfolio umfasst auch Grandfathering-Verbindlichkeiten in Höhe von 22,1 Mrd. EUR (Buchwert nach Maßgabe des „Spaltungsvertrags“). Drei grundlegende Gruppen von Vermögenswerten wurden auf die EAA übertragen:
Ferner waren die Vermögenswerte teilweise Gegenstand von Derivategeschäften (d. h., mit dem Wertpapier oder Kredit ist ein Zins- und/oder Währungs-Swap verbunden); einige reine CDS-Positionen wurden übertragen, was den Anteil der Derivate an dem Portfolio ausmacht. |
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(38) |
Während einige der Vermögenswerte, ihre Emittenten, Kontrahenten oder Teilmärkte als wertgemindert bzw. gestört eingestuft werden konnten, war dies bei einer wesentlichen Zahl nicht der Fall. Deutschland hat 4,2 Mrd. EUR (rund 6 % aller Vermögenswerte) als „liquide“ eingestuft, was bedeutet, dass sie weiterhin zu funktionierenden Märkten gehören (24). |
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(39) |
Das Kapital der EAA bei Gründung bestand aus Nettovermögenswerten von insgesamt 3,267 Mrd. EUR. Diese Vermögenswerte setzten sich zusammen aus 3 Mrd. EUR Kapital und 267 Mio. EUR aus einer internen Verbindlichkeit aus den Credit Linked Notes (CLN) innerhalb des European Super Senior-Tranchen-Portfolios. |
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(40) |
Für die Verwaltung der Vermögenswerte hat die EAA mit der WestLB einen Servicevertrag für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags erbringt die WestLB für die EAA Portfoliomanagementleistungen, deren Hauptziel darin besteht, das gesamte Portfolio mit der Zeit aufzulösen und die Risiken zu minimieren. Anfänglich trat die WestLB als alleiniger Refinanzierungs- und Derivate-Kontrahent der EAA auf. |
iv) Bewertung der Vermögenswerte
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(41) |
Deutschland bewertete beide Teile des ausgegliederten Portfolios, den ersten Teil zum Stichtag 30. September 2009 und den zweiten zum Stichtag 31. März 2010 (Übersicht vgl. Tabelle 2). Nach Angaben Deutschlands belief sich der tatsächliche wirtschaftliche Wert („TWW“) des Gesamtvermögensbestands auf 62,727 Mrd. EUR und lag damit um 5,389 Mrd. EUR unter seinem Buchwert (25). Diese Bewertung wurde sowohl von Blackrock (26) als auch von der Deutschen Bundesbank (27) als ausreichend konservativ bezeichnet. Zur Bewertung der Höhe der gewährten staatlichen Beihilfe zog Deutschland von der TWW-Deckungslücke (5,389 Mrd. EUR) die anfängliche Kapitalausstattung der EAA (28) (3,267 Mrd. EUR, die Differenz zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) ab, so dass sich eine Nettodifferenz zwischen dem Übertragungswert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (im Folgenden "TWW" genannt)in Höhe von 2,123 Mrd. EUR ergab. |
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(42) |
Ebenso wie Deutschland konzentrierte auch die Kommission sich bei ihrer Berechnung der Höhe der gewährten staatlichen Beihilfe auf die Nettodifferenz zwischen den Übertragungswerten und dem TWW der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (im Folgenden „Transfer-Delta“). |
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(43) |
Die Kommission prüfte die von Deutschland übermittelte Bewertung mit Hilfe externer Sachverständiger (Société Générale, Bangert Research und Professor Wim Schoutens). Das Ergebnis dieser Prüfung, das im Beschluss vom November 2010 im Einzelnen dargelegt ist (29), führte zu dem Schluss, dass das Transfer-Delta bei vorsichtiger Betrachtungsweise um 1,606 Mrd. EUR höher liegt als von Deutschland angegeben (5,389 Mrd. EUR). Anders ausgedrückt liegt der TWW um 6,949 Mrd. EUR unter dem Übertragungswert (30). Die Experten stellten bei der Bewertung des TWW bestimmter Anleihen, insbesondere auf Teilportfolio-Ebene, Differenzen fest (beim gesamten Wertpapierportfolio rund 600 Mio. EUR), die auf eine abweichende Einschätzung in Bezug auf die funktionale Störung dieser Märkte zurückzuführen waren. So stuften die Sachverständigen zum Beispiel im Gegensatz zur WestLB mehrere Märkte für Standardanleihen als funktionierende Märkte ein, so dass der Marktwert als TWW angenommen wurde. Zweitens wurden bei den Darlehen, die die WestLB übertragen hatte, aufgrund schwerwiegender Diskrepanzen bei der Bewertung der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) Differenzen festgestellt (im gesamten Kreditportfolio von 1 Mrd. EUR). Große Differenzen wurden auch bei bestimmten Teilkategorien des Portfolios aus strukturierten Wertpapieren festgestellt, aber ihre Nettoauswirkungen schienen sich auszugleichen. |
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(44) |
Ferner übermittelte Deutschland potenzielle Abzugspositionen und Argumente, um aufzuzeigen, dass das Transfer-Delta kleiner als Null war. Die folgende dem Beschluss vom November 2010 entnommene Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Teilportfolio. Tabelle 2 Ergebnisse zur ersten Übertragung von Vermögenswerten gemäß dem Beschluss vom November 2010
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c. DAS DRITTE MASSNAHMENPAKET – DIE LIQUIDATIONSMASSNAHMEN
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(45) |
Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 wird eine geordnete Abwicklung der WestLB dargelegt, für die eine Reihe ergänzender Entlastungsmaßnahmen erforderlich sein wird. Deutschland plant erstens die Übertragung der verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB auf die EAA, zweitens den Ersatz von Kapital, die Übernahme der operativen Kosten und der Liquidationskosten für die WestLB bzw. gegebenenfalls ihre umbenannte Nachfolgerin (im Folgenden „SPM-Bank“) und drittens geeignete Maßnahmen zur Absicherung der Liquidität während der Transformationsphase. |
i) Die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA
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(46) |
Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ist eine weitere Übertragung aller verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich außerbilanzieller Risikopositionen und Derivate, von der WestLB auf die EAA vorgesehen (im Folgenden „zweite Übertragung von Vermögenswerten“). Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB, die weder an Dritte verkauft noch Teil der Verbundbank geworden sind, werden zum 30. Juni 2012 von der EAA übernommen (31). Nach der Übertragung wird die WestLB auf eigenes Risiko keine Bankvermögenswerte mehr halten (hiervon ausgenommen ist die Anlage des Eigenkapitals der SPM-Bank). |
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(47) |
Das Gesamtportfolio wurde mit der Kommission erörtert und anschließend von Deutschland auf der Grundlage detaillierter Zahlen, die wie folgt zusammengefasst werden können, übermittelt: Tabelle 3 Ergebnisse zur zweiten Übertragung von Vermögenswerten (in Mrd. EUR)
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(48) |
In Bezug auf die Marktwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gegenstand der zweiten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA sein werden, stellte Deutschland fest, dass ihre Marktwerte bei Einzelbewertung über den in Tabelle 3 angegebenen liegen. Deutschland legte insbesondere dar, dass sich die Einzelmarktwerte der Vermögenswerte auf insgesamt [120-150] Mrd. EUR und die der Verbindlichkeiten auf [120-150] Mrd. EUR beliefen. Deutschland argumentiert, dass das verbleibende Portfolio der WestLB bereits durch die erste Übertragung von Vermögenswerten bereinigt worden sei und nur mit tatsächlich erzielbaren Werten angesetzte Vermögenswerte enthalte. Deutschland bestätigte insbesondere, dass das Portfolio ausschließlich Wertpapiere und Derivate umfasse, die zu ihren jeweiligen Marktwerten bewertet worden seien, bzw. Darlehen und andere Finanzinstrumente, für die es keine etablierten Märkte gebe und die daher nach einer auf dem abgezinsten Cashflow basierenden Methode bewertet worden seien. Das Portfolio enthält nur in sehr begrenztem Umfang (weniger als 1 Mrd. EUR)Wertpapiere, die als internationale Staatsfinanzierung oder internationale Staatspapiere eingestuft werden können. |
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(49) |
Nach Beratung mit der Kommission machte Deutschland jedoch geltend, dass für bestimmte Teile des Portfolios, und zwar das Kreditportfolio und andere vergleichbare illiquide Vermögenswerte von rund [40-70] Mrd. EUR, allein angesichts der Größe des Gesamtportfolios einem Portfolioeffekt Rechnung getragen werden müsse. Wenn die WestLB das gesamte Portfolio tatsächlich bis zum 30. Juni 2012 verkaufen müsste, würde ein überhöhtes Angebot die einzelnen Marktwerte drücken. In diesem Fall, so führte Deutschland auf der Grundlage der erhaltenen Informationen aus, sollten die Portfolio-Marktwerte mit einem [2-5] %igen Abschlag auf die einzelnen Marktwerte berechnet werden. |
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(50) |
Nach dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 könnte die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA Vermögenswerte der WestImmo umfassen, die zur Verbesserung ihrer eigenen Marktfähigkeit Vermögenswerte auf die EAA übertragen wird. WestImmo wird nur das Pfandbriefgeschäft unter dem Namen „Pfandbriefbank“ fortführen (vorläufige Arbeitsbezeichnung). Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Vorhabens könnte ein großer Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestImmo im ersten Halbjahr 2012 herausgelöst und auf die EAA übertragen werden. Dieses „Carve-out-Portfolio“ wird sich auf rund [5-10] Mrd. EUR belaufen und – auf Teilportfolioebene – ein unbesichertes Gewerbeimmobilien-Portfolio, ein Portfolio mit Vermögenswerten in Japan und ein Portfolio mit Anleihen und Hypothekarkrediten für Privatkunden in Höhe von [2-4] Mrd. EUR umfassen, das bereits im Rahmen der ersten Übertragung synthetisch auf die EAA übertragen wurde und zurzeit als Sicherheit im Pfandbriefpool dient. Nach der Übertragung wird WestImmo eine wesentlich kleinere Bank sein, die zu Beginn Vermögenswerte von rund [16-23] Mrd. EUR hält. Sollte WestImmo zum 30. Juni 2012 nicht veräußert werden können, werden diese verbleibenden Vermögenswerte ebenfalls auf die EAA übertragen werden. Daher müssen sie zusätzlich zu dem in Randnummer 51 genannten Betrag berücksichtigt werden. |
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(51) |
Das „Carve-out-Portfolio“, das mit der Kommission erörtert und anschließend von Deutschland auf der Grundlage detaillierter Zahlen vorgelegt wurde, kann wie folgt zusammengefasst werden: Tabelle 4 Bewertung der WestImmo-Vermögenswerte des „Carve-out-Portfolios“ (in Mrd. EUR)
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(52) |
Deutschland erläuterte ausführlich, warum die Bewertung der Vermögenswerte im Carve-out-Portfolio von WestImmo als ausreichend konservativ zu betrachten sei. Deutschland legte dar, dass 1) rund ein Drittel des Portfolios aus kurzfristigen Positionen bestehe, 2) die Struktur der zugrunde liegenden Sicherheiten solide sei und 3) die Bewertung der Sicherheiten kürzlich stattgefunden habe. |
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(53) |
Ferner plant die WestLB, die WestImmo Pfandbriefbank bis zum 30. Juni 2012 zu veräußern. Erfolgt diese Veräußerung nicht, müssten die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestImmo auf die EAA übertragen werden. Der geschätzte risikoadäquate Buchwert (einschließlich des Carve-out-Portfolios) betrug im Juni 2011 [20-26] Mrd. EUR. Dieses Portfolio besteht hauptsächlich aus Gewerbeimmobilien- und Privatkunden-Hypothekarkrediten. Nach Angaben Deutschlands waren große Teile des ursprünglichen Portfolios bereits bei der ersten Übertragung von Vermögenswerten vom Selektionsprozess für die Nachbefüllung abgedeckt, so dass der verbleibende Teil saniert sei und sein Marktwert dem Buchwert entspreche. Ferner werde das Gewerbeimmobilien-Portfolio in erster Linie für die Emission von Pfandbriefen verwendet und habe damit einen Marktwert, der für die Abdeckung des Übertragungswertes ausreiche. |
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(54) |
Schließlich macht Deutschland in Bezug auf die Übertragung der WestImmo-Vermögenswerte und die zweite Übertragung von Vermögenswerten der WestLB geltend, dass der TWW der Vermögenswerte den Übertragungswerten entsprechen dürfte. |
ii) Das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank
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(55) |
Nach der Eckpunktevereinbarung wird NRW zum 30. Juni 2012 das volle Eigentum und die volle Verantwortung für die WestLB übernehmen. Da die WestLB im Rahmen der Umstrukturierung 1 Mrd. EUR von der stillen Einlage des SoFFin in der WestLB an den SoFFin zurückzahlen soll, wird dieser Teil des Kapitals ersetzt werden müssen. NRW hat zugesagt, zu diesem Zweck im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung (33) ein zusätzliches Kapitalinstrument in Höhe von 1 Mrd. EUR im Gegenzug zu schaffen (im Folgenden „zusätzliches Kapitalinstrument für die SPM-Bank“). |
iii) Übernahme weiterer Betriebs- und Liquidationskosten der SPM-Bank
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(56) |
Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 werden zwei verschiedene Szenarien für die WestLB/SPM-Bank dargelegt, ein sogenanntes Basisszenario („Base Case“) und ein Alternativszenario („Bad Case“). Beim Basisszenario werden die Verluste für den Betrieb und die Liquidation der SPM-Bank für einen Zeitraum von fünf Jahren (Transformationskosten) einschließlich der Übernahme der Pensionsverpflichtungen mit insgesamt [3-6] Mrd. EUR veranschlagt. Beim Alternativszenario, das auf anderen Annahmen in Bezug auf den Personalabbau, die Höhe der erforderlichen Abschreibungen auf Gebäude und IT-Investitionen, Pensionsverpflichtungen und andere Exit-Kosten beruht, werden die Verluste für den Fünfjahreszeitraum auf insgesamt [4-7] Mrd. EUR geschätzt. NRW übernimmt das volle Eigentum und die volle Verantwortung für die WestLB. Sowohl beim Basis- als auch beim Alternativszenario wird davon ausgegangen, dass das von NRW bereitgestellte Kapitalinstrument von 1 Mrd. EUR aufgezehrt wird. Beim Alternativszenario müsste NRW im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung zusätzliche Mittel bereitstellen. |
iv) Zusage, während des Umstrukturierungszeitraums Liquidität bereitzustellen
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(57) |
Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 wird ferner dargelegt, dass die derzeitige Liquiditätsbereitstellung durch Sparkassen, NRW und EAA für die Dauer des Umstrukturierungszeitraums aufrechterhalten bleibt. Wird während des Umstrukturierungszeitraums bis zum 30. Juni 2012 weitere Liquidität benötigt, werden sich WestLB, Eigentümer und EAA gemäß Eckpunktevereinbarung über geeignete Maßnahmen zur Absicherung der Liquidität während der Transformationsphase abstimmen.. Nach den von Deutschland am 1. Dezember 2011 übermittelten Informationen ist die Inanspruchnahme der zusätzlichen Liquiditätsbereitstellung im Falle eines Stressszenarios […]. |
3. UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE
a. EINLEITUNG
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(58) |
Deutschland hat der Kommission mehrere Umstrukturierungspläne vorgelegt, die unterschiedliche staatliche Beihilfen und unterschiedliche Umstrukturierungskonzepte zum Gegenstand haben. Eine erste Reihe von Unterlagen, die sich ausschließlich auf den Risikoschirm von 5 Mrd. EUR bezog, resultierte im Umstrukturierungsplan vom April 2009 (34). |
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(59) |
Die beiden Schlüsselelemente des Umstrukturierungsplans vom April 2009 (35) waren eine Reduzierung der Bilanzsumme der WestLB von 250 Mrd. EUR auf 125 Mrd. EUR (einschließlich der Veräußerung mehrerer Vermögenswerte wie der WestImmo) und die Neuausrichtung aller Tätigkeiten und die Senkung der damit verbundenen Risiken, gefolgt von einer Veräußerung der WestLB im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Ausschreibung. Sollte eine derartige Veräußerung der WestLB nicht möglich sein, würde die WestLB ihr Neugeschäft nach 2011 einstellen müssen. Wenngleich die Anteilseigner der WestLB sowohl einen Veräußerungstreuhänder als auch eine Investmentbank mit dem Veräußerungsprozess beauftragten und am 30. September 2010 eine öffentliche Ausschreibung für die WestLB einleiteten, gingen im Rahmen der Ausschreibung keine Angebote ein, die die Anteilseigner der WestLB als wirtschaftlich akzeptabel betrachteten. |
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(60) |
Im Dezember 2009 (36) und im Februar 2011 wurden weitere Umstrukturierungspläne vorgelegt. Der Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 sah eine weitere Reduzierung der Bilanzsumme der Bank auf rund 80 Mrd. EUR, aber keine Claw-back-Zahlungen vor. Im Juni 2011 wurde ein endgültiger Umstrukturierungsplan angemeldet. Deutschland hat ausdrücklich bestätigt, dass der Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 zurückgezogen wurde. Im vorliegenden Beschluss wird daher ausschließlich der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 geprüft. |
b. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN VOM JUNI 2011
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(61) |
Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 basiert auf vier Schlüsselelementen:
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(62) |
Der Plan lässt sich wie folgt zusammenfassen: Tabelle 5 Mit dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 angestrebte Basisstruktur
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i) Verbundbank
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(63) |
Die Geschäftstätigkeiten der Verbundbank werden ausgelagert und eine Einheit bilden, die mit einer anderen Bank fusioniert wird. Während des Verfahrens, das zur Annahme des vorliegenden Beschlusses führt, haben die Sparkassen ihre frühere Absicht, eine neue, selbständige Bank einzurichten, aufgegeben. Die Verbundbank wird als Dienstleister und Zentralbank für die Sparkassen in NRW und Brandenburg auftreten und rund 400 ehemalige Mitarbeiter der WestLB beschäftigen. Sie kann für einen Übergangszeitraum bestimmte von der WestLB/SPM-Bank erbrachte Leistungen beziehen. |
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(64) |
Die Verbundbank wird ein risikoarmes Geschäftsmodell haben. Sie wird den Sparkassen und ihren Kunden, mittelständischen Firmenkunden sowie öffentlichen Einrichtungen und institutionellen Kunden Dienstleistungen und Produkte anbieten. Ihre Produktpalette ist im Wesentlichen auf Unternehmensfinanzierungen und einfache Kapitalmarktprodukte beschränkt. Zu den wichtigsten Finanzdaten der Verbundbank zählen risikogewichtete Aktiva in Höhe von 8,3 Mrd. EUR und eine Bilanzsumme zwischen 40 Mrd. EUR und 45 Mrd EUR. Anfänglich wird die Verbundbank mit 1 Mrd. EUR kapitalisiert, um die regulatorische Eigenkapitalquote von 12 % zu erreichen. Das Kapital wird von den Sparkassenverbänden in NRW (50 %) und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV – 50 %) aufgebracht (37). Ihre Verbindlichkeiten werden aus Sparkasseneinlagen, Anleihen und Pfandbriefen sowie aus Einlagen institutioneller Anleger bestehen. Der größte Teil der Finanzmittel wird von Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe bereitgestellt. |
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(65) |
Nach Vorlage des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 gab die Landesbank Helaba ihre Bereitschaft bekannt, die Verbundbank-Tätigkeiten zu übernehmen. Am 12 Dezember 2011 hat die Helaba grundsätzlich ein positives Fazit aus der sorgfältigen Prüfung ausgewählter Aktiva und Passiva der WestLB gezogen und ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verbundbank dadurch wiederholt, dass die Träger der Helaba den Vorstand mit der Aufnahme konkreter Verhandlungen zur Integration des Verbundbankgeschäfts beauftragt haben. (38) Eine Integration der Verbundbank in Helaba oder den Sparkassensektor wurde von den Sparkassenverbänden in die Wege geleitet, nachdem deutlich geworden war, dass die Rentabilität der – eigenständig betriebenen – Verbundbank vergleichsweise niedrig gewesen wäre und eine Eigenkapitalrendite zwischen [2,0-3,0] % und [4,0-5,0] % zu erwarten gewesen wäre. Verringerte Gemeinkosten und Synergien aus der Integration der Verbundbank-Tätigkeiten in die Helaba oder den Sparkassensektor würden die erwartete Rentabilität verbessern und auf ein akzeptables Niveau bringen. |
ii) Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten
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(66) |
Nach dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 sollen bis zum 30. Juni 2012 (Unterzeichnung der Verträge) möglichst viele der WestLB-Teile veräußert werden, die nicht für die Verbundbank- Abspaltung in Frage kommen. Dieser Prozess wurde mit den laufenden Veräußerungsmaßnahmen abgestimmt, die bereits eingeleitet worden waren, um die Bedingungen des Beschlusses vom Mai 2009 zu erfüllen. Es ist […]. |
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(67) |
Die WestLB hat größere Einheiten zum Kauf angeboten, wie etwa die Bereiche Firmenkunden & Strukturierte Finanzierung und Kapitalmarktgeschäft, die wesentliche Ertragssäulen der WestLB sind und aus kleineren Einheiten wie den Geschäftsbereichen Corporates, Structured Finance, Equity Markets, Debt Markets oder dem Depotbankgeschäft bestehen, die alle – gegebenenfalls mit den dazugehörenden IT-Plattformen und der dazugehörenden Infrastruktur – erworben werden können. |
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(68) |
Die WestLB wird die Angebote u. a. anhand der folgenden Kriterien bewerten: Kaufpreis inklusive Kaufpreisanpassungsmechanismen und -komponenten, Auswirkungen eines Verkaufs auf die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der WestLB, Transaktionssicherheit (zum Beispiel im Hinblick auf die Finanzierung der Transaktion und die Erfahrung des Käufers in vergleichbaren Prozessen), rechtliche Aspekte einer Transaktion und Nachbefüllung der EAA. |
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(69) |
Am 30. Juni 2012 werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB, die noch nicht verkauft bzw. auf die Verbundbank transferiert wurden, auf die EAA übertragen. Der anwendbare Rechtsrahmen (39) erlaubt eine anschließende Nachbefüllung der EAA, sofern – unter anderem – ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, alle mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken offengelegt werden und ein detaillierter Abwicklungsplan vorgelegt wird. |
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(70) |
Die bei der zweiten Übertragung von Vermögenswerten angewandten Übertragungsmethoden werden den Methoden entsprechen, die bereits im Dezember 2009 bzw. April 2010 bei der Übertragung der beiden ersten Tranchen der ersten Übertragung von Vermögenswerten der WestLB auf die EAA angewandt wurden. Auch hier ist die Abspaltung die bevorzugte Übertragungsmethode, und nur wenn andere geeignete Übertragungsmethoden wie Veräußerung oder Unterbeteiligung rechtlich oder technisch nicht möglich sind oder wirtschaftlich nicht sinnvolle Risiken bergen, tritt eine synthetische Übertragung der zugrunde liegenden Risiken an die Stelle einer physischen Übertragung. |
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(71) |
Mit der Übertragung soll gewährleistet werden, dass die WestLB bzw. die SPM-Bank kein neues Bankgeschäft mehr tätigt (mit Ausnahme von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit ihren Servicingtätigkeiten) und keinem Adressen- oder Marktrisiko auf eigene Rechnung mehr ausgesetzt ist, das durch regulatorische Mindestkapitalanforderungen nach dem derzeit geltenden Rechtsrahmen abzudecken ist. (40) |
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(72) |
Was die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten betrifft, wird die Übertragung zu risikoadäquaten Buchwerten erfolgen, das heißt […]. |
iii) SPM-Bank
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(73) |
Nach dem 30. Juni 2012 wird die WestLB kein neues Bankgeschäft mehr tätigen (mit Ausnahme von Geschäften im Zusammenhang mit ihren Servicingtätigkeiten), ihre Firmierung WestLB aufgeben und in SPM-Bank umfirmieren (vorläufige Arbeitsbezeichnung). Die WestLB wird in eine Einheit überführt, die wirtschaftlich auf die EAA übertragene verbleibende Positionen zum Zwecke der Abwicklung hält und für die verbleibenden Mitarbeiter zuständig ist, sowie in eine Serviceplattform, die ausschließlich Asset-Management-Dienste erbringen wird. |
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(74) |
[…]. |
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(75) |
Die SPM-Bank wird im Wesentlichen zu einer Holdinggesellschaft (im Folgenden „SPM-Holding/Bank“) werden, die zwei Tochtergesellschaften haben soll, die SPM-Betriebsgesellschaft und die SPM-Servicegesellschaft (im Folgenden „Servicegesellschaft“). |
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(76) |
Vermögenswerte, die aus steuerlichen, rechtlichen oder regulatorischen Gründen nicht physisch auf die EAA übertragen werden können, werden nur synthetisch übertragen. Derartige Vermögenswerte werden in den Bilanzen der SPM-Holding/Bank oder der SPM-Betriebsgesellschaft, aber nicht der SPM-Servicegesellschaft gebucht. |
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(77) |
Nach Abschluss der Nachbefüllung halten die WestLB bzw. die SPM-Bank keine risikogewichteten Aktiva für Adressen- und Marktrisiken mehr (41), und nur in vergleichsweise geringer Höhe risikogewichtete Aktiva zur Erfüllung regulatorischer Kapitalanforderungen für rein operationelle Risiken (weniger als 1 Mrd. EUR bei Berechnung nach dem Basisindikatoransatz) (42). |
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(78) |
Die SPM-Betriebsgesellschaft wird die verbleibenden Pensionsverpflichtungen gegenüber den derzeitigen und ehemaligen Mitarbeitern der WestLB halten. Die Hauptaufgabe der SPM-Holding/SPM-Betriebsgesellschaft wird darin bestehen, die Zahl der Mitarbeiter von derzeit rund 4 400 auf 1 400 im Jahr 2016 zu senken (von denen 1 000 in der Servicegesellschaft beschäftigt werden) und nicht unbedingt erforderliche Standorte und Systeme abzubauen. Die SPM-Betriebsgesellschaft wird nur grundlegende Nicht-Kernservices erbringen, z. B. die Instandhaltung von Gebäuden und Büros. |
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(79) |
Die Servicegesellschaft wird im Zeitraum 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2014 ausgegliedert, damit sie Asset-Management-Dienste für die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB erbringt. Durch die Übertragung von Asset-Portfolien auf die EAA (und die Verbundbank) entsteht ein Bedarf an Asset-Management-Diensten, da weder die EAA noch die Verbundbank das Servicing der Portfolien selbst gewährleisten können. Die Servicegesellschaft wird der EAA (und der Verbundbank) diese Dienstleistungen zu marktgerechten Preisen anbieten. Alle Beschränkungen des Geschäftsmodells der Servicegesellschaft (vgl. auch die Randnummern 80 bis 85) entfallen mit der Veräußerung der Servicegesellschaft. |
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(80) |
Die SPM-Holding bzw. ihre Tochtergesellschaften werden alle für ihre Tätigkeiten noch erforderlichen Banklizenzen halten. Deutschland sagt zu, dass der Umfang und die Zahl der Banklizenzen jedoch auf das für die Erbringung von Asset-Management-Diensten erforderliche Minimum beschränkt wird. |
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(81) |
Wesentliche Teile der EAA-Portfolien sind in Auslandsniederlassungen gebucht, was auch künftig erforderlich sein wird. Zum 31. Oktober 2011 hielt die WestLB Risikopositionen in New York von rund [5-15] Mrd. EUR, in London von rund [15-25] Mrd. EUR und in Asien von rund [5-10] Mrd. EUR. Eine physische Übertragung dieser Portfolien auf die EAA war bei der ersten Übertragung von Vermögenswerten aus steuerlichen, rechtlichen oder regulatorischen Gründen entweder nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (und wird dies auch in Zukunft nicht sein), so dass nur eine synthetische Übertragung möglich wäre. Diese Vermögenswerte werden von der SPM-Holding bzw. der SPM-Betriebsgesellschaft, zum Teil in Auslandsniederlassungen oder –tochtergesellschaften, gehalten. Deutschland erklärt, dass Auslandsniederlassungen oder –tochtergesellschaften nicht unmittelbar geschlossen werden können, sagt aber zu, dass die SPM-Holding bzw. die SPM-Betriebsgesellschaft alle Auslandsniederlassungen bzw. –tochtergesellschaften bis Ende 2016 schließen wird, es sei denn, eine Schließung ist aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich. |
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(82) |
Die Servicegesellschaft muss für diese Portfolien ferner ein angemessenes Servicing erbringen. Um die Fachkompetenz im Bereich Asset Management zu erhalten, wird die Servicegesellschaft eine Niederlassung in New York und in London und einen Standort in Asien betreiben. Rund ein Drittel der Beschäftigten, die für die Servicegesellschaft arbeiten sollen, werden in einer der Auslandsniederlassungen beschäftigt sein. Die Kommission nimmt daher zur Kenntnis, dass die SPM-Bank im Anschluss an einen Verkauf der Servicegesellschaft nach 2016 keine Auslandsniederlassungen und -tochtergesellschaften mehr haben wird, es sei denn, einzelne Schließungen sind aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich. |
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(83) |
Die Servicegesellschaft wird nicht nur ausgegliedert, sondern auch anschließend, bis spätestens 2016, veräußert. Um die Veräußerung der Servicegesellschaft zu erleichtern, kann die SPM-Bank während des Zeitraums 2012-2014 Verträge über das Servicing von Drittportfolien schließen, das heißt Drittgeschäft außerhalb von WestLB-Portfolien. Die Erträge aus diesen Tätigkeiten dürfen jedoch [40-60] % der Gesamtbruttoerlöse der Servicegesellschaft nicht übersteigen. Diese Beschränkung entfällt mit der Veräußerung der Servicegesellschaft. |
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(84) |
Die Servicegesellschaft dürfte eine moderate Umsatzrendite von rund [8-12] % erwirtschaften, die gerade ausreichen dürfte, um ihre Marktfähigkeit zu gewährleisten (43). Aus der Gewinn- und Verlustberechnung, auf deren Grundlage die Rentabilität der Servicegesellschaft bewertet wurde, geht hervor, dass bis 2016 wesentliche Kosteneinsparungen erzielt werden müssen (44). |
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(85) |
Für den Fall, dass die SPM-Bank die Servicegesellschaft nicht bis zum 31. Dezember 2016 veräußert, sagt Deutschland die Abwicklung der Servicegesellschaft zu. In diesem Fall werden alle bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zum 31. Dezember 2017, dem Ende der Frist für die Abwicklung der Servicegesellschaft (sofern sie nicht verkauft wird), beendet. |
4. ZUSAGEN DEUTSCHLANDS
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(86) |
Zusätzlich zum Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 hat Deutschland einen Zusagenkatalog übermittelt (siehe Anhang zu diesem Beschluss), der sich wie folgt zusammenfassen lässt:
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III. EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV
1. DER BESCHLUSS VOM DEZEMBER 2009
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(87) |
Im Beschluss vom Dezember 2009 hatte die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV Bedenken geäußert, dass die dort gewürdigten Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte mit der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (46) (im Folgenden "Impaired-Assets-Mitteilung" genannt) nicht vereinbar sein könnten. Ferner war nach Auffassung der Kommission nicht, wie in der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (47) (im Folgenden "Umstrukturierungsmitteilung" genannt) gefordert, überzeugend dargelegt worden, dass die Wiederherstellung der Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und die Abfederung der durch die (zusätzlichen) Beihilfen bewirkten Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet sind. |
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(88) |
Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich nicht nur mit der neuen Beihilfe im Zuge der Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA befasse, sondern auch noch einmal die in der Entscheidung vom Mai 2009 (48) genehmigte Beihilfe prüfen müsse. |
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(89) |
Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, ob die Sparkassenverbände einen angemessenen Eigenbeitrag leisteten, da für die aus der Entlastungsmaßnahme erwachsenden Verpflichtungen der Sparkassenverbände eine Obergrenze bestand und das für die Errichtung der EAA erforderliche Kapitel ausschließlich von Deutschland und nicht von den Sparkassenverbänden bereitgestellt worden war (49). |
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(90) |
Deutschland wurde verpflichtet, einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der den Gesamtbetrag der gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigen und eine angemessene Vergütung sowie eine zusätzliche umfassende Umstrukturierung vorsehen musste. |
2. DER BESCHLUSS VOM NOVEMBER 2010
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(91) |
Mit dem Beschluss vom November 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus, weil sie zunehmend Zweifel hatte, dass die erste Übertragung von Vermögenswerten mit der Impaired-Assets-Mitteilung und der Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Im Umstrukturierungsplan war nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass er geeignet war, die Rentabilität der begünstigten Bank wiederherzustellen und eine angemessene Lastenverteilung sowie eine Abfederung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten. |
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(92) |
In Bezug auf die erste Übertragung äußerte die Kommission insbesondere Zweifel hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit der wertgeminderten Vermögenswerte. Die Kommission stellte das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und den Beihilfebetrag fest und kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe aufgrund ihrer Höhe nur dann mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar wäre, wenn sie zurückgefordert oder durch eine weitere Umstrukturierung nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ausgeglichen würde. |
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(93) |
Im Beschluss vom November 2010 veranschlagte die Kommission in Anlehnung an das Gutachten der Sachverständigen der Kommission den mit der ersten Übertragung verbundenen Beihilfebetrag mit rund 6,9 Mrd. EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Marktwert der betreffenden Vermögenswerte (rund 11 Mrd. EUR) (50), berichtigt um das ursprüngliche Eigenkapital der EAA (rund 3,3 Mrd. EUR) (51), den Buchwert bestimmter Credit Linked Notes (rund 0,3 Mrd. EUR) (52) und einen Abzug für die Übertragung von „Grandfathering“-Verbindlichkeiten (rund 0,9 Mrd. EUR) (53). |
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(94) |
Des Weiteren genehmigte die Kommission das von ihren Sachverständigen ermittelte Transfer-Delta, bei dem es sich um die Differenz zwischen den Übertragungswerten und den TWW der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten handelt. Nach Auffassung der Kommission beläuft sich das Transfer-Delta nach Abzug der relevanten Eigenkapital- und Kreditfaktoren auf 3,4 Mrd. EUR (54). In Bezug auf das Wertpapierportfolio hielt die Kommission fest, dass für eine Einstufung der in Rede stehenden Vermögenswertekategorien als wertgemindert (55) weitere Beweise erforderlich gewesen wären, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Märkte für diese Vermögenswerte tatsächlich aufgrund eines Mangels an Käufern und Verkäufern in ihrer Funktion gestört waren. Des Weiteren stimmte die Kommission auf der Grundlage ihrer Beschlusspraxis den Sachverständigen zu, dass die von der WestLB für die Ermittlung des TWW zugrunde gelegten Abzinsungsfaktoren zu niedrig waren, so dass der TWW im Ergebnis viel zu hoch ausgefallen ist. Ferner stimmte die Kommission dem Ergebnis der Sachverständigen zu, dass aufgrund nicht ausreichend konservativer Annahmen bei der Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) der TWW des Kreditportfolios rund 1,0 Mrd. EUR unter der von der WestLB vorgenommenen Schätzung lag. Die Kommission hielt fest, dass die Zahlen im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission auf Sektorebene verglichen wurden (56). Außerdem prüfte die Kommission erneut andere vorgetragene Abzugspositionen, beschloss allerdings, dass es keine Grundlage dafür gab, diese bei der Bewertung des TWW zu berücksichtigen. |
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(95) |
Die Kommission äußerte ferner Bedenken bezüglich der Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte, da dafür nach wie vor die WestLB zuständig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die EAA kurz nach ihrer Errichtung einen Verlust von 1 Mrd. EUR verbuchte, zog die Kommission den Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung Verluste entstanden sein könnten. Aus diesem Grund hatte die Kommission Zweifel, ob die betreffenden Vermögenswerte in den Anwendungsbereich von Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung fallen. |
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(96) |
Deutschland wurde nochmals aufgefordert, einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der die zusätzlichen Beihilfen zugunsten der WestLB berücksichtigt und auf die im Beschluss angeführten Mängel eingeht. |
IV. DER STANDPUNKT DEUTSCHLANDS
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(97) |
Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei den Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. |
1. DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF DIE EAA
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(98) |
Deutschland beanstandet einige Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA. |
a. ANWENDBARKEIT DER IMPAIRED-ASSETS-MITTEILUNG
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(99) |
Erstens wiederholt Deutschland die in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen und macht geltend, dass die Impaired-Assets-Mitteilung nicht auf die erste Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA anwendbar ist. Indem die WestLB Eigenkapital auf die EAA übertrage, übernehme sie durchaus die mit der Entlastungsmaßnahme verbundenen Lasten. Deutschland macht geltend, dass nach Fußnote 8 in Randnummer 16 der Entscheidung vom Mai 2009 die Impaired-Assets-Mitteilung nicht zur Anwendung komme, wenn eine Maßnahme von öffentlichen Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer durchgeführt werde. |
b. ERMITTLUNG DES TWW DER ERSTEN ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN
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(100) |
Zweitens bringt Deutschland vor, dass der Kommission Fehler bei der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte und der Anwendung der Skalierungsfaktoren unterlaufen seien. |
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(101) |
Deutschland macht geltend, die Kommission sei in ihrer Bewertung insgesamt zu konservativ, und geht dann auf einzelne Aspekte der Vermögenswertekategorien „strukturierte Wertpapiere“, „andere Wertpapiere“ und „Kreditportfolio“ ein. |
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(102) |
Deutschland zufolge war die von der WestLB zugrunde gelegte und von der Kommission kritisierte Methode für die Bewertung des Portfolios „Strukturierte Kredite“ für die Deutsche Bundesbank akzeptabel. Deutschland wies außerdem darauf hin, dass BlackRock Solutions, das von Deutschland als externer Sachverständiger herangezogene Unternehmen, eine höheren TWW für das Portfolio ermittelt hatte als die WestLB, was darauf hindeute, dass die WestLB ausreichend konservativ vorgegangen ist. |
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(103) |
Für das Portpolio „andere Wertpapiere“ macht Deutschland geltend, dass die größten Unterschiede bei den Wertermittlungen auf die Frage zurückzuführen seien, ob ein Marktwert anwendbar sei. Während die WestLB vorgeschlagen habe, ihre eigenen (vor allem liquiditätsorientierten) Kriterien heranzuziehen, um zu ermitteln, ob ein Markt in seiner Funktion gestört ist, hätten die Sachverständigen der Kommission, so die Kritik Deutschlands, ihr Ergebnis, dass fast alle Vermögenswerte zu funktionierenden Märkten gehörten, nicht ausreichend erläutert. Zur Veranschaulichung bezieht sich Deutschland auf Staatsanleihen, die einen großen Teil des Wertpapierportfolios ausmachen; die rückläufigen Preise Ende 2009 seien ein Zeichen für funktional gestörte Märkte gewesen. |
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(104) |
Zur Bewertung des „Kreditportfolios“ erklärt Deutschland, dass die Stellungnahme der Sachverständigen der Kommission, die zudem ohne Zugang zu detaillierter Kreditdokumentation verfasst worden sei, nicht herangezogen werden könne, um die Werte der WestLB zu widerlegen. Konkret kritisiert Deutschland den Mangel an Transparenz in Bezug auf die verwendeten Bewertungsparameter, inhaltliche Widersprüche und einen übermäßig konservativen Ansatz der Sachverständigen der Kommission. Deutschland zufolge müssten die Parameter zugrunde gelegt werden, die in den Stresstests des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors – CEBS) verwendet werden und nicht die Parameter der Sachverständigen. Das Stressszenario, in dem die Sachverständigen der Kommission von einer 70 %igen Ausfallwahrscheinlichkeit und einer 30 %igen Verlustquote bei Ausfall ausgehen, wird von Deutschland besonders kritisiert. |
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(105) |
Ferner ging Deutschland auf die Bedenken hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit ein und machte geltend, dass aus dem ersten Geschäftsbericht der EAA (30. Juni 2010) keine Portfolio-Verluste zu entnehmen seien. Deutschland weist die Bedenken der Kommission, die erwarteten Verluste in der EAA-Struktur könnten zu niedrig veranschlagt sein, mit dem Argument zurück, dass sich der Umfang der tatsächlichen Risikovorsorge der EAA vor allem nach dem Phoenix-Portfolio richte. Der Umfang der Risikovorsorge liege um [0,5-1,5] Mrd. EUR unter dem im Abwicklungsplan veranschlagten Betrag. Die Risikovorsorge der EAA widersprach somit nicht der Einschätzung der WestLB hinsichtlich der erwarteten Verluste. |
c. ABZUGSPOSITIONEN
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(106) |
Ferner macht Deutschland geltend, dass bei der Bewertung der übertragenen Portfolien Abzugspositionen berücksichtigt werden müssen, insbesondere in Bezug auf i) die Übertragung von Grandfathering-Verbindlichkeiten, ii) künftige Cashflows, iii) nicht gezogene zugesagte Kreditlinien und iv) die Abzinsung erwarteter Verluste. |
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(107) |
In Bezug auf die Grandfathering-Verbindlichkeiten macht Deutschland geltend, dass der WestLB durch die Übertragung derartiger Verbindlichkeiten (57) auf die EAA ein wirtschaftlicher Vorteil von 882 Mio. EUR entgeht und dass diesem Sachverhalt Rechnung getragen werden müsse. |
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(108) |
In Bezug auf künftige Cashflows macht Deutschland geltend, dass durch Übertragung der Portfolien auf die EAA die WestLB auf künftige Cashflows (Zinszahlungen usw.) in Höhe von 880 Mio. EUR verzichte und diesem Umstand Rechnung getragen werden müsse. |
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(109) |
Im Hinblick auf die nicht gezogenen zugesagten Kreditlinien macht Deutschland geltend, dass für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Linien auf die EAA eine Berichtigung erforderlich sei, da deren potenzielles Risiko in der Berechnung des TWW berücksichtigt wurde, während deren Ertragspotenzial nicht in die Gesamtbewertung eingeflossen sei. |
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(110) |
Bezüglich der Diskontierung erwarteter Verluste macht Deutschland geltend, dass die diskontierten erwarteten Verluste als Grundlage für die Bewertung der Portfolien herangezogen werden sollten, da das damit kollidierende Prinzip der Vorsicht bereits ausreichend bei der Berechnung des TWW zum Tragen gekommen sei. |
2. BEIHILFERELEVANTER VORTEIL FÜR DIE SPARKASSEN
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(111) |
Zu den Bedenken der Kommission, dass den Sparkassenverbänden zusätzliche rechtswidrige Beihilfen gewährt worden sein könnten, nahm Deutschland wie folgt Stellung. |
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(112) |
Erstens weist Deutschland darauf hin, dass die Anteilseigner der WestLB, zu denen auch die Sparkassenverbände gehören, nicht verpflichtet waren, eine Abwicklungsanstalt zu gründen. Die Errichtung sei vielmehr durch eine autonome Entscheidung der Eigentümer erfolgt. |
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(113) |
Zweitens weist Deutschland darauf hin, dass das FMStFG keine uneingeschränkte Verlustausgleichsverpflichtung statuiere. Nach dem FMStFG müssen Eigentümer von Geschäftsbanken nur in Höhe ihrer eigenen Geschäftsanteile für die aus den Abwicklungsanstalten fließenden Risiken nachhaften. Deutschland macht geltend, dass das FMStFG eine vertragliche Verteilung der Verpflichtung zur Verlusttragung erlaubt, die von einer eigenkapitalbezogenen quotalen Verteilung abweicht, um den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen Rechnung zu tragen. |
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(114) |
Nach Auffassung Deutschlands tragen die beiden Sparkassenverbänden mit der bestehenden Verlustausgleichspflicht von insgesamt 4,5 Mrd. EUR einen angemessenen Teil der Lasten. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER WESTLB
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(115) |
Bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe für die WestLB müssen alle der WestLB seit 2008 gewährten Beihilfen berücksichtigt werden, da die nach der Entscheidung vom Mai 2009 bewilligten Beihilfen für den Umstrukturierungsprozess gewährt wurde, der mit der Entscheidung vom Mai 2009 genehmigt wurden. In Anbetracht der erheblichen Aufstockung des Beihilfevolumens und der an dem Umstrukturierungsplan vorgenommenen Änderungen müssen alle Beihilfen auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 erneut geprüft werden. |
1. STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
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(116) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(117) |
Es handelt sich um eine staatliche Beihilfe, wenn die betreffende Maßnahme sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt: a) sie wird von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; b) sie gewährt bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen Vorteil; c) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, diesen zu verfälschen und d) die Maßnahme könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen. |
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(118) |
Die Kommission hält an ihrem im Folgendem ausgeführten Standpunkt fest, dass im Falle aller in Rede stehenden Maßnahmen diese Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die WestLB ihre Banktätigkeiten einstellen wird, denn die WestLB wird weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Dienstleistungen im Bereich des Asset Managements) ausüben. Da diese Tätigkeiten weiterhin im internationalen Wettbewerb ausgeübt werden, könnten die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (58). |
a. DER RISIKOSCHIRM FÜR DAS PHOENIX-PORTFOLIO
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(119) |
Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung vom Mai 2009 festgestellt, dass es sich bei dem Risikoschirm um eine staatliche Beihilfe handelt. Deutschland hat klargestellt, dass der Risikoschirm weiterhin für den Eigenkapitalanteil des auf die EAA übertragenen Phoenix-Portfolios gilt. |
b. DIE KAPITALZUFUHR
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(120) |
Die Kommission ist bereits in ihrem Beschluss vom Dezember 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kapitalzufuhr von 3 Mrd. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
c. DAS ZUSÄTZLICHE KAPITALINSTRUMENT FÜR DIE SPM-BANK
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(121) |
Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird NRW ein zusätzliches Kapitalinstrument zugunsten der SPM-Bank in Höhe von 1 Mrd. EUR emittieren, das an die Stelle des Teils des WestLB-Eigenkapitals (59) tritt, das an den SoFFin zurückzuzahlen ist. Da es sich bei dem zusätzlichen Kapitalinstrument für die SPM-Bank um den Ersatz von Kapital handelt, muss es die Verluste vollständig auffangen, da die Regulierungsbehörde eine solche Transaktion ansonsten nicht genehmigen würde. Es handelt sich bei dem neuen Instrument folglich auch um Kapital. Das Kapital wird von NRW bereitgestellt, so dass es sich um staatliche Mittel handelt. Das Kapitalinstrument überbrückt Kapitalengpässe einer einzelnen Bank, so dass der SPM-Bank ein selektiver Vorteil gewährt wird. Da die SPM-Bank in einem Wirtschaftszweig tätig sein wird, in dem Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vertreten sind, besteht die Gefahr, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Es handelt sich folglich um eine staatliche Beihilfe; eine Analyse ähnlicher Kapitalmaßnahmen bestätigt dies (60). |
d. WEITERE VERLUSTDECKUNG DURCH NRW FÜR DIE SPM-BANK
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(122) |
Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird NRW die Verluste aus dem Betrieb und der Liquidation der SPM-Bank für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie alle Pensionsverpflichtungen übernehmen. Für die Zeit des operativen Betriebs der SPM-Bank werden Verluste von insgesamt [3-6] Mrd. EUR (Base-case-Szenario) bzw. [4-7] Mrd. EUR (Bad-case-Szenario) veranschlagt. Diese Verluste müssen durch das […] gedeckt werden. Die Zusicherung, die Verluste der SPM-Bank zu übernehmen, ist somit vergleichbar mit einer Kapitalzuführung im Umfang von [100-700] Mio. EUR bis [0,5-2,0] Mrd. EUR. Wie das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank deckt auch die weitere Verlustdeckung die Kapitalengpässe der SPM-Bank und verschafft ihr einen selektiven Vorteil, da es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass sie dieses Kapital auf dem Markt aufnehmen könnte. Da das Kapitalinstrument von NRW bereitgestellt wird, handelt es sich um staatliche Mittel. In Anbetracht der in Randnummer 118 erläuterten spezifischen Merkmale des Bankensektors könnte die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. |
e. DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN
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(123) |
Die Kommission kam bereits in ihrem Beschluss vom Dezember 2009 zu dem Ergebnis, dass die Entlastungsmaßnahme in Form der Errichtung einer Abwicklungsanstalt eine staatliche Beihilfe darstellt (61). |
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(124) |
Die Kommission stimmt der Auffassung Deutschlands nicht zu, dass die Impaired-Assets-Mitteilung keine Anwendung finden sollte. Sie verweist diesbezüglich stattdessen auf ihre Beschlusspraxis, in der auch darauf Bezug genommen wird, dass die Kommission in der Impaired-Assets-Mitteilung erläutert, wie Entlastungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beihilfenrechtlich zu würdigen sind, wobei von Folgendem ausgegangen wird: „Wertgeminderte Vermögenswerte sind Vermögenswerte, bei denen den Banken Verluste drohen. Nach Auffassung der Kommission ist die Impaired-Assets-Mitteilung bei allen Unterstützungsmaßnahmen, die auf wertgeminderte Vermögenswerte abzielen und das begünstigte Finanzinstitut tatsächlich entlasten, anzuwenden, da es sich der Mitteilung zufolge bei Entlastungsmaßnahmen um Maßnahmen handelt, mit denen Banken starke Wertberichtigungen bestimmter Kategorien von Vermögenswerten vermeiden können.“ (62) Die erste Übertragung fällt ebenfalls in diese Kategorie von Maßnahmen, da die WestLB dadurch nicht die Konsequenzen einer Wertberichtigung ihrer Vermögenswerte tragen muss. Deutschland hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt, dass die WestLB nicht mehr die regulatorischen Mindestkapitalanforderungen hätte erfüllen können, wenn es nicht durch die staatlichen Maßnahmen unterstützt worden wäre (63). |
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(125) |
Was die Geltungsdauer betrifft, so muss die Impaired-Assets-Mitteilung auf die Übertragung der Vermögenswerte angewandt werden. Die Kommission erinnert daran, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgestaltung oder der Anmeldung der Beihilfemaßnahmen die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses geltenden Rechtsvorschriften und Mitteilungen anwenden muss (64). Im Kontext der derzeitigen Finanzkrise hat die Kommission bereits Maßnahmen, die vor Veröffentlichung der Impaired-Assets-Mitteilung angemeldet wurden, nach der Impaired-Assets-Mitteilung geprüft (65). |
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(126) |
Die Kommission hat diese Prüfung trotz der Einwände Deutschlands, dass die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung nicht in ihrer Entscheidung vom Mai 2009 zugrunde gelegt habe, nicht geändert. Auch wenn es falsch gewesen sein mag, damals nicht die Impaired-Assets-Mitteilung anzuwenden, gibt es für Deutschland keinen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Kommission auch weiterhin so vorgehen würde. Auf jeden Fall wurde in der Entscheidung vom Mai 2009 der Ansatz verfolgt, den Nominalwert der Garantie als Beihilfebetrag zugrunde zu legen, was bei Garantien für wertgeminderte Vermögenswerte nicht ungewöhnlich ist (66); käme dieser Ansatz allerdings in der vorliegenden Beihilfesache zum Tragen, würde dies zu einem Betrag führen, der den nach der Impaired-Assets-Mitteilung ermittelten Beihilfebetrag weit übersteigen würde. |
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(127) |
Der wichtigste Aspekt bleibt somit die Ermittlung der Höhe der Beihilfe. Nach Randnummer 39 der Impaired-Assets-Mitteilung liegt im Rahmen einer Entlastungsmaßnahme immer dann eine Beihilfe vor, wenn der Übertragungswert den Marktwert des gesamten Portfolios übersteigt. |
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(128) |
Im Beschluss vom November 2010 berechnete die Kommission einen vorläufigen Beihilfebetrag von 11 Mrd. EUR, bei dem keine Abzugspositionen berücksichtigt worden waren. Diesbezüglich nahm die Kommission unter Einbeziehung von Sachverständigen eine Bewertung eines wahrscheinlichen Marktwerts der Vermögenswerte vor, die nicht auf dem Markt gehandelt wurden. Mittels einer eingehenden Analyse des Portfolios und unter Einbeziehung der detaillierten Angaben im abschließenden Sachverständigengutachten war die Kommission jedoch in der Lage, ihre Bewertung zu verfeinern. |
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(129) |
Tabelle 6 gibt einen nach Teilportfolio aufgeschlüsselten Überblick über den Marktwert. Tabelle 6 Marktwert der ersten Übertragung von Vermögenswerten (in Mrd. EUR)
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(130) |
Für das Wertpapierportfolio sowie das ABS-Teilportfolio des Portfolios mit den strukturierten Wertpapieren konnten die Marktwerte mühelos ermittelt oder aber aus Bewertungen für vergleichbare Vermögenswerte mit leicht verfügbaren Marktwerten abgeleitet werden (der Marktwert lag bei 18,430 Mrd. EUR (d. h.
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(131) |
Für das Kreditportfolio wurde ein Szenario mit starkem Stress (67) als Näherungswert für den Marktwert herangezogen, was zu einem Abzug von 748 Mio. EUR von nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen führte (Gesamtsumme 16,607 Mrd. EUR, d. h.
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(132) |
Die von der WestLB ursprünglich veranschlagten zu erwartenden Kapitalverluste für das Teil-Portfolio mit European Super Seniors Positionen sind sehr konservativ und liegen sehr nahe an der Marktwertermittlung. Folglich könnte der von der WestLB abgeleitete TWW für das ESS-Portfolio als geschätzter Marktwert (1,750 Mrd. EUR) herangezogen werden (68). Das Phoenix-Portfolio, bei dem es sich um strukturierte Wertpapiere mit einer komplizierten kaskadenartigen Rückzahlungsstruktur (Waserfall-Struktur) handelt, kann der Marktwert wie folgt geschätzt werden: Erstens, der Mark-to-Market (im Folgenden "MtM")-Wert der zugrunde liegenden Sicherheiten wurde mit rund 54 % veranschlagt (12,375 Mrd. EUR). Unter Berücksichtigung der verfügbaren Barmittel (zuzüglich 1,325 Mrd. EUR) und der voraussichtlichen Barabflüsse (abzüglich rund 0,5 Mrd. EUR in Falle eines schwierigen, MtM-ähnlichen Szenarios) kann der Marktwert auf rund 13,2 Mrd. EUR geschätzt werden (69). |
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(133) |
Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Vergleich des Gesamtbetrags (52,887 Mrd. EUR) mit dem Übertragungswert (68,116 Mrd. EUR); davon müssen dann die Abzugspositionen abgezogen werden. Abzugspositionen sind die in Randnummer 93 genannten 3,267 Mrd. EUR für das Eigenkapital der EAA; 882 Mio. EUR aufgrund entgangener Grandfathering-Verbindlichkeiten und 268 Mio. EUR aufgrund des Transfers von Credit Linked Notes innerhalb der Phoenix-Struktur. Die staatliche Beihilfe beläuft sich somit auf einen Betrag von 10,812 Mrd. EUR, d. h. 15,229 Mrd. EUR – 4,417 Mrd. EUR. |
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(134) |
Der Beihilfebetrag beinhaltet die von den WestLB-Anteilseignern gestellten Garantien zur Deckung der Verluste der EAA (siehe Randnummern 33 bis 40), da diese Garantien an die Stelle der Verpflichtung treten, die der Bund eingegangen ist, als er über die EAA die Vermögenswerte der WestLB erwarb. Es sei daran erinnert, dass die Anteilseigner laut FMStFG verpflichtet sind, dem Bund für etwaige Verluste in der Zukunft einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Diese Haftung des Bundes wird im Innenverhältnis durch eine Haftung der WestLB-Anteilseigner ersetzt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen im Hinblick auf die begünstigte Bank; die Behandlung dieser Garantien als getrennte Beihilfequelle würde zu einer Doppelzählung der Zuwendungen führen. Diese Garantien erhöhen deshalb den Umfang der Beihilfe in der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nicht. |
f. DIE ZWEITE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN – NACHBEFÜLLUNG DER EAA
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(135) |
Die zweite Übertragung von Vermögenswerten betrifft die potenzielle Nachbefüllung der EAA mit allen verbliebenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestLB. In diesem Zusammenhang sei herausgestellt, dass bislang nur die Übertragung des „Carve-out“-Portfolios der WestImmo mit Sicherheit erfolgen wird; die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbundbank und der Pfandbriefbank wird lediglich als Möglichkeit erwogen. Des Weiteren stehen alle Abteilungen und Geschäftsbereiche der WestLB zum Verkauf, so dass die entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten doch noch vor dem 30. Juni 2012 zu Marktpreisen verkauft werden könnten und dann nicht mehr auf die EAA übertragen werden würden. Die nachstehende Würdigung geht allerdings von der vorsichtigen Annahme aus, dass am 30. Juni 2012 alle verbliebenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die EAA übertragen werden. |
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(136) |
Im Falle der WestImmo wird ein „Carve-out“-Portfolio mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Umfang von rund [5,3-6,9] Mrd. EUR (HGB-Buchwert) abgespalten und auf die EAA übertragen. Der Marktwert wird wie in Tabelle 4 dargestellt ermittelt. Die Kommission hat die für den Marktwert herangezogenen Zahlen geprüft und hält die Erklärung, warum der Marktwert als ausreichend konservativ zu betrachtet ist, für plausibel. Somit ergibt sich für den WestImmo-Teil der zweiten Übertragung von Vermögenswerten eine Beihilfe von [300-800] Mio. EUR – die Differenz zwischen den Übertragungswerten und den Marktwerten. |
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(137) |
Sollte die WestImmo, von der das „Carve-out“-Portfolio abgespalten wurde, nicht als Pfandbriefbank veräußert werden können, sondern auf die EAA übertragen werden müssen, entspricht ihr Übertragungswert nach Auffassung Deutschlands dem Marktwert. Dieses Vorbringen erscheint plausibel, denn die Pfandbriefbank wurde bewusst von wertgeminderten Vermögenswerten befreit. |
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(138) |
Im Falle der WestLB werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Umfang von rund [120-150] Mrd. EUR (HGB-Buchwert) abgespalten. Die Portfolio-Marktwerte liegen um [1,0-1,8] Mrd. EUR unter ihren HGB-Buchwerten (siehe Tabelle 3 nach Randnummer 47). Die Kommission hat die für den Marktwert der verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB herangezogenen Zahlen geprüft. Sie hat keine Widersprüche in der Marktbewertung entdeckt. Die Kommission erinnert daran, dass die WestLB im Zuge der ersten Übertragung von Vermögenswerten von ihren wertgeminderten Vermögenswerten befreit wurde und damit eine weitreichende Kapitalentlastung einherging. Deshalb ist es nicht überraschend, dass die Qualität des Portfolios und folglich auch sein Marktwert viel besser sind als bei der ersten Übertragung. Deshalb akzeptiert die Kommission, dass die Marktwerte der im Portfolio enthaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten um [1,0-1,8] Mrd. EUR unter den Übertragungswerten (HGB-Buchwerten) liegen und der Beihilfebetrag des WestLB-Teils der zweiten Übertragung von Vermögenswerten folglich [1,0-1,8] Mrd. EUR entspricht. |
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(139) |
Insgesamt liegen die Marktwerte der Vermögenswerte der zweiten Übertragung um [1,3-2,6] Mrd. EUR unter ihren Übertragungswerten. Der Beihilfebetrag der zweiten Übertragung beträgt folglich insgesamt [1,3-2,6] Mrd. EUR. |
g. LIQUIDITÄTSBEREITSTELLUNG DURCH DIE WESTLB-ANTEILSEIGNER FÜR DIE ERSTE JAHRESHÄLFTE 2012
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(140) |
Sobald alle Vermögenswerte der WestLB auf die EAA übertragen sind, wird die EAA für deren Finanzierung zuständig sein. Bis zum 30. Juni 2012 (d. h. bis zur tatsächlichen Übertragung) werden die Anteilseigner der WestLB Maßnahmen zur Absicherung der erforderlichen Liquidität ergreifen und damit sicherstellen, dass die Übertragung der Vermögenswerte auf die EAA erfolgen kann. Dies kann als integraler Bestandteil des allgemeinen Liquidationsszenarios betrachtet werden, da dies lediglich der Abschirmung der Transformationsphase im Falle von Marktturbulenzen vor dem 30. Juni 2012 dient. Dieses Vorgehen stellt jedoch einen zusätzlichen zeitlich befristeten Vorteil zugunsten der WestLB dar (70), der […]. Da es sich bei den WestLB-Anteilseignern um öffentlich-rechtliche Körperschaften und letztendlich vom Staat kontrollierte Unternehmen handelt, die über die Bereitstellung von Liquidität während der Transformation befinden müssten, werden für die Maßnahme staatliche Mittel gewährt. Wie bereits in Randnummer 118 dargelegt, könnte in Anbetracht der besonderen Merkmale des deutschen Bankensektors die Gewährung eines solchen Vorteils den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich handelt es sich bei der Liquiditätsbereitstellung durch die WestLB-Anteilseigner in der ersten Jahreshälfte 2012 um eine staatliche Beihilfe. |
h. SCHLUSSFOLGERUNG
Insgesamt wurden der WestLB die folgenden staatlichen Beihilfen gewährt:
Tabelle 7
Staatliche Beihilfen für die WestLB
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Kapitalmaßnahmen oder kapitalähnliche Maßnahmen |
Beihilfeelement (in Mrd. EUR) |
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Risikoschirm für das Phoenix-Portfolio |
5 |
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Kapitalzuführung in Verbindung mit der ersten Übertragung von Vermögenswerten |
3 |
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zusätzliches Kapitalinstrument für die SPM-Bank |
1 |
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Weitere Verlustdeckung durch das Land NRW für die SPM-Bank |
[0,5-2,0] |
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Erste Übertragung von Vermögenswerten |
10,812 |
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Zweite Übertragung von Vermögenswerten – Nachbefüllung der EAA mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestImmo („Carve-out“-Portfolio) |
[0,3-0,8] |
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Zweite Übertragung von Vermögenswerten – Nachbefüllung der EAA mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestLB |
[1,0-1,8] |
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Summe |
[21,6-24,4] |
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Prozentualer Anteil der Beihilfe im Vergleich zu risikogewichteten Aktiva von 88,5 Mrd. EUR (per 30.12.2008) |
[24,4-27,6] % |
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Liquiditätsmaßnahmen |
[…] |
2. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
a. ANWENDUNG VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE B AEUV
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(141) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist die Kommission befugt, eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission weiß, dass die Weltfinanzkrise das Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beträchtlich stören kann und Maßnahmen zur Unterstützung der Banken geeignet sind, diese Störung zu beheben. Diese Einschätzung wurde in der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (71) (im Folgenden "Rekapitalisierungsmitteilung" genannt), der Impaired-Assets-Mitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV aufgrund des erneuten Drucks auf den Finanzmärkten weiterhin erfüllt sind. Die Kommission bekräftigte diese Auffassung, indem sie im Dezember 2010 eine Mitteilung annahm, mit der die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde (72). Danach hat die Kommission die Anwendung dieser Regeln nochmals über den 31. Dezember 2011 hinaus verlängert (73). |
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(142) |
Die Stichhaltigkeit dieser Analyse für die deutsche Wirtschaft wurde in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission für verschiedene Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Finanzkrise, insbesondere in den Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des deutschen Bankenrettungspakets, bestätigt (74). |
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(143) |
Der unkontrollierte Zusammenbruch einer Bank wie der WestLB könnte sich direkt auf die Finanzmärkte und somit auch auf die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaats auswirken. Angesichts der derzeitigen Fragilität der Finanzmärkte stützt die Kommission die Prüfung von Beihilfemaßnahmen im Bankensektor weiterhin auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. |
b. VEREINBARKEIT DER ENTLASTUNGSMASSNAHME FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE MIT DEM BINNENMARKT
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(144) |
Aus den in den Randnummern 125 und 126 erläuterten Gründen muss die erste Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nach der Impaired-Assets-Mitteilung gewürdigt werden. Die Vereinbarkeitsprüfung konzentriert sich auf die Frage, ob die Übertragung der Vermögenswerte über dem Marktwert erfolgte, ohne dass der unter Randnummer 40 der Impaired-Assets-Mitteilung definierte TWW überschritten wurde. Eine Beihilfemaßnahme ist nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn der Übertragungswert nicht den TWW übersteigt und das Transfer-Delta Null beträgt. In der nachstehenden Würdigung wird zunächst auf die Höhe des Transfer-Deltas eingegangen (siehe Randnummern 144 bis 159). Ist das Transfer-Delta nicht Null, d. h., es liegt über dem TWW, muss es zurückgezahlt bzw. zurückgefordert werden (siehe unten Randnummern 161 bis 162). |
i) Vereinbarkeit der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA
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(145) |
In Bezug auf die erste Übertragung von Vermögenswerten stellte Deutschland die Berechnung des TWW in Frage. In der Stellungnahme Deutschlands wird versucht, das im Beschluss vom November 2010 ermittelte Transfer-Delta in Höhe von 3,414 Mrd. EUR zu widerlegen. Die Kommission hat das Vorbringen Deutschlands geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: |
— Zur Bewertung im Allgemeinen
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(146) |
Was die Bewertung insgesamt zur Ermittlung des TWW der zu übertragenden Vermögenswerte betrifft, so hält die Kommission daran fest, dass ihre Bewertung nicht zu konservativ war und im Einklang mit Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung erfolgte. Nach Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung muss die Kommission ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der komplexeren und weniger liquiden Aktiva, zugrunde legen, um ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom November 2010 dargelegt, dass ihr Ansatz der gängigen Beschlusspraxis entspricht. Ansätze anderer Organe wie jener des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) sind sicherlich ebenfalls plausibel, aber für diese Bewertung nicht relevant. |
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(147) |
Die Kommission ist nach wie vor nicht davon überzeugt, dass der von der WestLB vorgeschlagene Ansatz mit der beihilfenrechtlichen Beschlusspraxis im Einklang steht. Die Kommission stellt fest, dass die Bundesbank den von der WestLB vorgeschlagenen TWW nicht bestätigt, sondern vielmehr sowohl die Bewertungsmethode als auch die von der WestLB herangezogenen Parameter kritisiert hat (75). Die kritische Sichtweise der Bundesbank widerlegt das Vorbringen Deutschlands, die Bewertungsmethode der WestLB sei fachlich anerkannt. Deshalb hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die Bewertungsmethode der WestLB von der gängigen Entscheidungspraxis abweicht (76). |
— Die Bewertung auf Ebene der Teilportfolien
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(148) |
Was die Bewertung im Einzelnen anbetrifft, so stellt die Kommission für die Bewertung der „strukturierten Wertpapiere“ fest, dass keine großen Abweichungen bestehen. Der von der Kommission ermittelte TWW für die gesamte Vermögenswertekategorie und der von der WestLB zugrunde gelegte TWW liegen sehr nahe beieinander. Die Kommission hat immer dann von konservativen Annahmen abgesehen, wenn dadurch Bewertungen einzelner Portfolien validiert oder zurückgewiesen worden wären. Stattdessen ist sie dem Rat ihrer Sachverständigen gefolgt, den übermäßig vorsichtigen Ansatz der WestLB für das Teilportfolio „European Super Senior“ nochmals zu prüfen. Die Kommission hat das ausführliche Sachverständigengutachten geprüft, in dem auch auf die wichtigsten Teilkategorien von Vermögenswerten (ABS CDO (77), andere CDO (78), US RMBS (79), US CMBS (80), US ABS (81), EUR ABS (82) und Financials) eingegangen wurde, und kam zu dem Ergebnis, dass die dort dargelegten Methoden und Ergebnisse mit anderen Fällen wie z. B. jenen, die in der Eröffnungsentscheidung zitiert werden, übereinstimmen. |
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(149) |
Zweitens, in Verbindung mit dem Kreditportfolio widerspricht die Kommission der Behauptung Deutschlands, es fehle an Transparenz und es gebe Widersprüche in der Bewertung seitens der Sachverständigen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie Hinweise zur Geeignetheit bestimmter Methoden zur Bewertung des TWW gegeben hat. So hat die Kommission ein Re-Underwriting des Kreditportfolios auf der Basis einer großen Stichprobe empfohlen, um die Geeignetheit der bestehenden Rating-Systeme, der damit ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) zu bewerten. Deutschland ist dieser Empfehlung nicht gefolgt. Die Kommission hatte außerdem betont, dass sie im Einklang mit Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung Stress-Szenarien für die Verlustquote bei Ausfall und für die Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde legen musste, die auf ausreichend konservativen Annahmen basieren. Nach der Beschlusspraxis der Kommission muss sich die Bewertung einer Übertragung von Vermögenswerten auf den TWW der betreffenden Vermögenswerte stützen. Die Kommission bestätigt somit ihr früheres Ergebnis, dass die Bewertung um rund 1 Mrd. EUR berichtigt werden muss. |
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(150) |
Drittens, beim Wertpapierportfolio stimmt die Kommission Deutschland zu, dass die Abweichungen darin begründet liegen, ob davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Märkte in ihrer Funktion gestört sind oder nicht. Es könnte allerdings auch die Frage gestellt werden, ob dieser Teil des Portfolios überhaupt nach der Impaired-Assets-Mitteilung entlastungsfähig ist. Man könnte argumentieren, dass, obwohl eine gewisse Flexibilität denkbar wäre, indem Banken eine Entlastung von Vermögenswerten zugestanden würde, die nicht in erster Linie von den ersten Phasen der Finanzkrise betroffen waren, für Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht als wertgemindert betrachtet werden können, keine Entlastungsregelung in Anspruch genommen werden darf. Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte dürften nach dieser Sichtweise nicht als eine Art unbefristete Versicherung gegen Folgen der Rezession verstanden werden. Andererseits könnte die Ausgliederung großer Portfolien im Umfang mehrer Milliarden Euro den Wettbewerb auf eben diesen Märkten verzerren. Als eine Möglichkeit, sowohl dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität als auch der Notwendigkeit der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Rechnung zu tragen, sieht die Impaired-Assets-Mitteilung die Übertragung solcher Vermögenswerte vor. Da der Markt für derartige Vermögenswerte jedoch funktioniert (d. h. nicht in seiner Funktion gestört ist), entspricht der TWW ganz oder annähernd dem Marktwert. |
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(151) |
Während die WestLB auf der Grundlage eines reinen Liquiditätskriterium prüft, ob ein funktionierender Markt besteht, vertritt die Kommission die Auffassung (83), dass die Bewertung einer Marktstörung mittels eines Vergleichs mit einem gut funktionierenden Markt für den betreffenden Vermögenswert erfolgen sollte. Auf einem normal funktionierenden Markt wird eine Transaktion zwischen einem vertragswilligen Käufer und vertragswilligen Verkäufer abgewickelt. Der Begriff des vertragswilligen Käufers und Verkäufers beinhaltet, dass die Transaktion freiwillig ist und kein Zwang besteht. |
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(152) |
Die Sachverständigen der Kommission haben transparente Kriterien für einen normalen funktionierenden Markt vorgelegt, die von der Kommission angenommen wurden (84). Während angemessene Liquidität oder niedrige Geld-Brief-Spannen auf einen funktionierenden Markt hindeuten, ist das Gegenteil nicht unbedingt zutreffend. Ein privat platziertes Wertpapier eines solventen und stabilen Emittenten könnte möglicherweise nicht liquide sein. Dennoch wäre, falls erforderlich, ein wettbewerbsfähiges Marktangebot, das nahe an einem anhand von liquiden vergleichbaren Wertpapieren errechneten MtM-Wert liegt, leicht zu erzielen. Die von der WestLB vorgeschlagenen Kriterien sind deshalb für die Bewertung des normal funktionierenden Marktes zu eng gefasst. |
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(153) |
Es sei in diesem Rahmen angemerkt, dass die Fehlzuweisung von nicht wertgeminderten Vermögenswerten per se kein Problem für die Ermittlung des TWW darstellt. Für derartige Positionen dürfte der zu ermittelnde TWW nahe am Marktwert des betreffenden Vermögenswerts liegen, sofern mit einer geeigneten Methode und Kalibrierung gearbeitet wurde. Im Falle eines funktionierenden Marktes sollte jede Methode für die Ermittlung des TWW einen nahe am Marktpreis liegenden Wert ergeben. Fehlzuweisungen sind im Grund eine Art Test für die Geeignetheit der jeweils gewählten Berechnungsmethode und Parameter für den TWW. |
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(154) |
In Bezug auf Deutschlands Vorbringen, dass bestimmte Märkte für Staatsanleihen Ende 2009 funktional gestört gewesen seien, hält die Kommission fest, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kriterien für einen funktionierenden Markt erfüllt waren. Hingegen gab es gegen Ende des zweiten Quartals 2010 (85) und später auf einzelnen Teilmärkten für Staatsanleihen Anzeichen für eine funktionale Störung, insbesondere in Anbetracht der Interventionen seitens der EZB und in Anbetracht anderer Interventionen auf europäischer Ebene. Am 31. Dezember 2009 und am 31. März 2010, die für die Bewertung als Bezugsdaten herangezogen werden, war dies aber nicht der Fall. |
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(155) |
Deshalb hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die WestLB entweder eine falsche Bewertungsmethode angewendet oder aber bei ihrer Bewertung falsche Parameter zugrunde gelegt hat, so dass die Bewertung um rund 600 Mio. EUR berichtigt werden muss. |
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(156) |
Abschließend ist festzuhalten, dass die Kommission die im Sachverständigengutachten dargelegte TWW-Bewertung für jedes der drei Teilportfolien als zutreffend und mit ihrer Beschlusspraxis vereinbar betrachtet. Deshalb beträgt die Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem TWW der Vermögenswerte in dem Portfolio nach Auffassung der Kommission 6,949 Mrd. EUR (86). |
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(157) |
Im Beschluss vom November 2010 äußerte die Kommission Zweifel, ob alle Vermögenswerte für eine Übertragung in Frage kommen. Die Kommission zog die Erläuterungen im ersten Geschäftsbericht der EAA als Beweis heran, dass bei einigen Vermögenswerten bereits zum Zeitpunkt der Übertragung Verluste entstanden waren, obwohl diese Vermögenswerte nicht in den Anwendungsbereich von Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung fielen. Deutschland übermittelte jedoch zusätzliche Informationen und erläuterte den Umfang der von der EAA unternommenen Risikovorsorge und die Höhe der Verluste bei den auf die EAA übertragenen Vermögenswerten. Dieser Erklärungen waren plausibel und konnten die Bedenken der Kommission ausräumen. Aus diesem Grund müssen keine weiteren Berichtigungen für nicht entlastungsfähige Vermögenswerte vorgenommen werden. |
— Abzugspositionen
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(158) |
Die Kommission akzeptiert keine weiteren Abzugspositionen als die, die bereits im Beschluss vom November 2010 anerkannt wurden. Auch die Ausgleichseffekte der Kapitalzuführung (3,267 Mrd. EUR) und der Credit Linked Notes (268 Mio. EUR) wurden bereits anerkannt (87) (vgl. Randnummer 44 Tabelle 2). Die Kommission forderte Deutschland zudem auf, eine Stellungnahme der Bundesbank zu den Ausgleichseffekten einzuholen und etwaige Änderungen der Portfoliobewertung von einer Regulierungsbehörde wie der Bundesbank im Einklang mit der Impaired-Assets-Mitteilung prüfen und bestätigen zu lassen. Eine solche Prüfung und Bestätigung durch die Regulierungsbehörde hat nicht stattgefunden. |
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(159) |
Bezüglich der Grandfathering-Verbindlichkeiten stellt die Kommission fest, dass die Bewertung von Verbindlichkeiten an sich nicht in der Impaired-Assets-Mitteilung behandelt wird. Daher musste sie prüfen, wie bei einer Übertragung, die wie in diesem Fall sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten betrifft, vorzugehen ist. Die Kommission erkennt zwar an, dass die Übertragung von Verbindlichkeiten mit niedrigem Spread einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen kann, doch musste sie ein Gleichgewicht zwischen den vereinbarten Vermögenswerte und den Verbindlichkeiten herstellen. Folglich berücksichtigte die Kommission zwar die Auswirkungen der Grandfathering-Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Gesamthöhe der Beihilfen (vgl. Randnummer 133), ist aber der Auffassung, dass diese bei der Bewertung des TWW nicht zu berücksichtigen sind. |
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(160) |
Hinsichtlich der künftigen positiven Ergebnisse der übertragenen Vermögenswerte schließt sich die Kommission nicht der Auffassung Deutschlands an, sondern hält daran fest, dass künftige Gewinne nicht mehr berücksichtigt werden sollten, sobald Vermögenswerte übertragen wurden. Diese Methode zur Ermittlung des TWW des Kreditportfolios steht mit der Beschlusspraxis der Kommission im Einklang (88). |
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(161) |
Im Hinblick auf nicht gezogene zugesagte Kreditlinien bestätigt die Kommission, dass solche Kreditlinien in der Tat einen Buchwert von Null haben können. Diese Möglichkeit schließt jedoch nicht aus, dass eine nicht gezogene zugesagte Kreditlinie sich negativ auf den TWW auswirken kann. Die Inanspruchnahme der Kreditlinie ist nicht ausgeschlossen, da sie vertraglich nicht vermieden werden kann. Daher ändert die Tatsache, dass eine Kreditlinie noch nicht gezogen wurde, sogar bei einem Buchwert solcher Positionen von Null nichts am TWW. |
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(162) |
Bezüglich der Diskontierung erwarteter Verluste stellt die Kommission fest, dass die WestLB dadurch ihr eigenes Bewertungskonzept einfach ändert, und dies ohne die Unterstützung der Bundesbank. Deutschland widerspricht damit seiner eigenen TWW-Schätzung, bringt aber keine weiteren Argumente gegen die Auffassung der Kommission vor. |
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(163) |
Da der TWW angenommen wurde und mit den Randnummern 40 und 41 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht, sind nach Auffassung der Kommission weder die erwarteten Verluste noch eine andere der drei von Deutschland geltend gemachten Abzugspositionen für die Bewertung des TWW von Bedeutung. |
— Asset Management
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(164) |
Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte in der Folge der Übertragung von Vermögenswerten wurden ausgeräumt. Die Kommission hatte Vorbehalte gegen eine fortgesetzte Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte durch die WestLB, da sich eine Bank auf neue Aktivitäten konzentrieren und jeglichen Konflikt zwischen abzuwickelnden und neuen Tätigkeiten vermeiden sollte. Da die WestLB/SPM-Bank jedoch nach dem 30. Juni 2012 keine neuen Bankgeschäfte mehr ausüben, sondern lediglich Dienstleistungen im Bereich des Asset Managements erbringen wird, sind die Bedenken der Kommission nicht länger angebracht. |
Schlussfolgerung
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(165) |
Abschließend ist festzustellen, dass die Bedenken der Kommission trotz Berücksichtigung aller von Deutschland geltend gemachten zusätzlichen potenziellen Abzugspositionen und Argumente nicht ausgeräumt werden konnten. Die Kommission setzt das Transfer-Delta folglich weiterhin mit 3,414 Mrd. EUR an. |
ii) Rückforderung (Claw-Back)
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(166) |
Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ist zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Übertragung von Vermögenswerten zu einem Preis über dem Wert, der als Ausgleich für das Marktversagen als akzeptabel angesehen wird, entstehen, das Transfer-Delta von der Bank zu erstatten. Ist eine solche Rückzahlung unmittelbar nicht möglich, sollte sie schrittweise z. B. über einen Claw-Back-Mechanismus erfolgen. Ist auch die Rückzahlung über einen Claw-Back-Mechanismus nicht möglich, ohne zu technischer Insolvenz zu führen, muss die Wettbewerbsverzerrung durch eine umfassende Umstrukturierung ausgeglichen werden, die bis zu einer Abwicklung gehen kann (89). |
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(167) |
Die WestLB war eigenen Angaben im Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 zufolge nicht einmal in der Lage, die sich aus der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA ergebenden 3,4 Mrd. EUR zurückzuzahlen, ohne ihre Lebensfähigkeit zu gefährden. Auch dürfte ein Verkauf der WestLB kaum möglich sein, wenn ein potenzieller Käufer den Betrag von 3,4 Mrd. EUR an Deutschland erstatten müsste. Deutschland hat daher den Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgelegt, der die Abwicklung der WestLB innerhalb von 12 Monaten vorsieht. Die Abwicklung der WestLB ist nach Auffassung der Kommission ausreichend, um die Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Vorbehaltlich der Glaubwürdigkeit des Abwicklungsplans, die Gegenstand von Abschnitt c. sein wird, stellt die Kommission daher fest, dass die Beihilfe mit der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht und nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
iii) Vereinbarkeit der Nachbefüllung mit dem Binnenmarkt
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(168) |
Grundsätzlich ist auch die Übertragung der zweiten Tranche nach der Impaired-Assets-Mitteilung zu prüfen. Nach Auffassung der Kommission hätte das Ergebnis einer solchen Prüfung aufgrund des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 jedoch keine Auswirkungen mehr. Etwaige zusätzliche Wettbewerbsverzerrugen, die sich aus einem Transfer-Delta im Zusammenhang mit der zweiten Tranche ergeben, würden in jedem Fall durch die im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgesehene Abwicklung begrenzt. Im vorliegenden Sonderfall vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass insofern, als bereits der gesamte Beihilfebetrag als nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, eine eingehende Prüfung der Bewertung, d. h. eine Berechnung des TWW, nicht erforderlich ist. |
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(169) |
Die Übertragung von Vermögenswerten ist folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar und steht mit Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang, da die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch die Abwicklung der WestLB begrenzt werden. |
c. VEREINBARKEIT DER UMSTRUKTURIERUNGS-/LIQUIDATIONSBEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
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(170) |
Die Kommission muss die Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt anhand ihrer Leitlinien für Banken in der Finanzkrise, besonders der Umstrukturierungs- und der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (90) (im Folgenden Bankenmitteilung genannt), prüfen. |
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(171) |
Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 muss die Vereinbarkeit der in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gewährleisten. |
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(172) |
Diese Maßnahmen umfassen Beihilfen von insgesamt [21,6-24,4] Mrd. EUR, was zum 31. Dezember 2009 einem Verhältnis von Beihilfebetrag zu risikogewichteten Aktiva von [24,4-27,6] % entspricht. Dieser Beihilfebetrag ist als sehr großer Anteil an der Bilanzsumme des Begünstigten anzusehen und macht folglich eine umfassende Umstrukturierung oder eine Liquidation erforderlich. Im Umstrukturierungsplan zu berücksichtigen sind ferner die zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem a priori nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfebetrag im Form des Transfer-Deltas ergeben. Die vorgeschlagene Umstrukturierung oder Liquidation muss geeignet sein, um dieser Verzerrung zu begegnen. |
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(173) |
Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 erfüllt die in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Kriterien. Nach Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung sollte eine ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. In der Bankenmitteilung ist festgelegt, wie bei einer ordnungsgemäßen Liquidation vorgegangen werden sollte (91). Eine solche kontrollierte Liquidation ist in einzelnen Fällen möglich, wenn eine Rettungsbeihilfe für ein einzelnes Finanzinstitut gewährt wurde und deutlich wird, dass einer Umstrukturierung kein Erfolg beschieden wäre. |
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(174) |
Um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, muss eine Liquidationsbeihilfe nach ständiger Beschlusspraxis der Kommission (92) folgende drei allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
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i) Nachweis einer ordnungsgemäßen Liquidation
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(175) |
Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 sieht nach Auffassung der Kommission ein Szenario für die ordnungsgemäße Liquidation der WestLB vor und beruht auf einer Vereinbarung der Anteilseigner der Bank über die Lastenverteilung. Der Plan berücksichtigt insbesondere, dass bereits zwei Jahre lang erfolglos nach anderen marktorientierten Lösungsmöglichkeiten für die WestLB, die kostengünstiger oder weniger schädlich für den Wettbewerb hätten sein können, gesucht worden ist. Eine unkontrollierte Liquidation andererseits würde die Finanzstabilität gefährden; diesem Risiko kann durch eine ordnungsgemäße Liquidation besser begegnet werden. Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ermöglicht der Kommission eine Bewertung des Liquidationsverfahrens und der potenziellen Auswirkungen der darin enthaltenen staatlichen Maßnahmen auf den Wettbewerb. |
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(176) |
Wichtigstes Kriterium für die Einstufung als Liquidations-Szenario ist die Einstellung aller Bankgeschäfte durch die Bank, die lediglich ihre Aktivitäten zur Abwicklung der bestehenden Portfolien fortführt, jedoch kein Neugeschäft akquiriert. |
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(177) |
Die Einstellung der Bankgeschäfte sollte u. a. durch Verkauf oder Übertragung aller verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank gewährleistet werden, so dass nur eine Reststruktur verbleibt, wo dies zur Unterstützung der Abwicklung bestehender Vermögenswerte und besonders für den Werterhalt bei der Abwicklung ihrer Portfolien erforderlich ist. |
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(178) |
Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird die WestLB all ihre Bankvermögenswerte entweder auf die Sparkassen oder auf die EAA übertragen. Zum 30. Juni 2012 werden folglich kaum mehr risikogewichtete Aktiva bei der Bank verbleiben. Nach den Zusagen Deutschlands wird die verbleibende Bank ihre Firmierung „WestLB“ nicht weiterführen, sondern innerhalb von höchstens drei Monaten in „SPM-Bank“ umfirmieren. Auch wird die Bank keine Bankgeschäfte für eigene Rechnung mehr ausüben, sondern lediglich als Dienstleister für die EAA und schließlich auch in begrenztem Umfang für Dritte aktiv sein. Im Umstrukturierungsplan wurden somit bedeutende und unumkehrbare Schritte vorgegeben, die innerhalb von 12 Monaten für den Großteil der früheren Geschäftsbereiche der WestLB zum unwiderruflichen Ausstieg der WestLB aus diesem Markt führen. |
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(179) |
Zweitens wird die Liquidationsphase nach Randnummer 47 der Bankenmitteilung auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zwar wird sich die Abwicklung der WestLB über mehrere Jahre erstrecken, doch kann dieser Zeitraum als erforderliches Minimum angesehen werden. Nur die Servicegesellschaft wird im Wettbewerb aktiv sein und eine begrenzte Zahl von Asset-Management-Dienstleistungen für Dritte anbieten. Deutschland hat zugesagt, dass die Servicegesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2016 verkauft wird. Der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 ist erforderlich, um dem Management eine Neuorganisation der Strukturen innerhalb der SPM-Bank zu ermöglichen, die Servicegesellschaft herauszulösen und zumindest eine kurze Erfolgsbilanz zu erstellen, um potenzielle Investoren anzuziehen. Die SPM-Bank selbst bleibt für Vermögenswerte, die nicht physisch auf die EAA übertragen werden können, zuständig, so dass die Dauer ihres Bestehens von der Laufzeit dieser Vermögenswerte abhängt. Die werterhaltende Abwicklung der Portfolien sollte bis 2028 dauern und kann zeitlich nicht verkürzt werden. Die Funktion als Halter von Vermögenswerten stellt an sich jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und wirkt sich folglich nicht auf den Wettbewerb aus. Im Rahmen des Personalabbaus bei der SPM-Bank wird der Zielwert von 1 000 verbleibenden Beschäftigten zwar erst nach einigen Jahren erreicht werden, doch steht dies im Verhältnis zum Abbau der Geschäftstätigkeit der SPM-Bank, da die Neuorganisation der SPM-Bank trotz Einstellung des Bankgeschäfts sehr arbeitsintensiv sein wird. Insgesamt kann festgestellt werden, dass all diese Prozesse so kurz wie möglich gehalten werden. |
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(180) |
Als drittes Kriterium sollte die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf dem Markt einstellen, mit Ausnahme des Verkaufs ihrer Vermögenswerte, und dafür sorgen, dass nur ein unwesentlicher Teil des früheren Bankgeschäfts als solches auf dem Markt verbleibt. |
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(181) |
Einige als Verbundbank zusammengefasste Geschäftstätigkeiten werden von der Helaba übernommen. Die Verbundbank-Tätigkeiten machen bilanztechnisch weniger als 20 % der ehemaligen Bilanzsumme der WestLB aus (das Portfolio der Verbundbank entspricht einer Bilanzsumme von höchstens 45 Mrd. EUR, während sich die Bilanzsumme der WestLB 2008 auf 288 Mrd. EUR belief). Was die Zahl der Beschäftigten angeht, stellt die Kommission fest, dass weniger als 10 % der ehemaligen WestLB-Mitarbeiter bei der herausgelösten Verbundbank weiterbeschäftigt werden (rund 400 Beschäftigte, gegenüber 5 661 Beschäftigten bei der WestLB 2008). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbundbank über eine Abspaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten herausgelöst werden wird und keine Übertragung als eigenständige Bank stattfindet. Da die Transaktion also nicht die WestLB, sondern nur einen kleinen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten betrifft, kann sie nicht als signifikante Veräußerung der Bank angesehen werden. |
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(182) |
Ferner liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, dass die Voraussetzungen nach Randnummer 49 der Bankenmitteilung nicht erfüllt wären, nach denen eine Transaktion zu Marktkonditionen erfolgen und ein möglichst hoher Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erzielt werden sollte. Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass die WestLB ein erfolgloses Verkaufsverfahren organisiert hatte, das darauf ausgerichtet war, einen solchen möglichst hohen Verkaufspreis für all ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erzielen. Jedoch hat die WestLB kein annehmbares Kaufangebot erhalten. Ferner wird der Unternehmenswert der Verbundbank-Tätigkeiten, der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und eine Organisationsstruktur mit rund 400 Beschäftigten umfasst, zurzeit anhand gängiger Bewertungsmethoden von mehreren externen Wirtschaftsprüfern geprüft. Deutschland hat zugesagt, dass sich der Unternehmenswert der Verbundbank-Tätigkeiten, die entweder von der Helaba oder vom Sparkassensektor übernommen werden sollen, im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung auf Null belaufen wird. Anders als bei anderen Verkaufsprozessen in Liquidationsfällen (96) wird die Veräußerung der Verbundbank-Tätigkeiten durch die WestLB keine zusätzlichen Zahlungen staatlicher Stellen erfordern. Die Kommission kann daher keinen unrechtmäßigen Vorteil für den Rechtsträger, der die Verbundbank-Tätigkeiten übernehmen wird, erkennen und zieht entsprechend den Schluss, dass weder die Helaba noch die Sparkassen durch die Veräußerung der Verbundbank-Tätigkeiten eine Beihilfe erhalten. |
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(183) |
Im vorliegenden Fall werden zudem die in Randnummer 17 ff. der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Regeln für die Veräußerung der gesamten Bank eingehalten, auch wenn sie in dieser Sache gar nicht anwendbar sind (97). Nach den Regeln für einen solchen Verkauf sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Wiederherstellung der Rentabilität, Lastenverteilung und Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen. Die Veräußerung an die Helaba erfüllt diese Voraussetzungen. Erstens dürfte die Helaba in der Lage sein, die Rentabilität der übertragenen Bank zu gewährleisten, da die Verbundbank – im Vergleich zur Helaba – eine eher geringe Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl hat und ihr Einfluss auf die Rentabilität des aus der Übernahme hervorgehenden Unternehmens gering ist. Andererseits dürfte die Übernahme zu Einsparungen bei den Kosten führen, die einer positiven Bewertung der Verbundbank als eigenständige Bank entgegenstehen (98). Zweitens ist die Lastenverteilung gewährleistet, da die Anteilseigner der WestLB keine Erlöse aus dem Verkauf erhalten, sondern vielmehr ihr in die WestLB investiertes Kapital verlieren. Drittens werden die Aktivitäten der WestLB auf weniger als 20 % ihres ursprünglichen Umfangs verringert, und nach gängiger Beschlusspraxis verlangt die Kommission keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen für einen solchen Verkauf (99). |
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(184) |
Ferner hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass die Verbundbank als Bündel von Vermögenswerten als wirtschaftliche Nachfolgerin der WestLB angesehen werden kann. Die Helaba ist weder Rechtsnachfolgerin der WestLB, noch weist die Verbundbank eine signifikante funktionale Identität mit der WestLB auf. Die Voraussetzungen, die die Kommission zugrunde legt, um festzustellen, ob ein die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens fortführendes Unternehmen eine Beihilfe erhalten hat, sind im Falle der Helaba somit nicht erfüllt (100). |
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(185) |
Schließlich ist auch gewährleistet, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt bleibt. So wird insbesondere eine Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nur dann vorgenommen, wenn die Vermögenswerte nicht an private Käufer veräußert werden können. Die zusätzliche Kapitalzuführung für die SPM-Bank ist erforderlich, um die erwarteten Abwicklungskosten zu decken. Schließlich kann die Liquidititätshilfe als integraler Bestandteil des allgemeinen Liquidationsszenarios betrachtet werden, da sie lediglich dem Schutz des Übergangszeitraums im Falle von Markturbulenzen bis zum 30. Juni 2012 dient. Die Liquidititätshilfe gewährleistet somit, dass aus der ordnungsgemäßen Liquidation nicht vor dem 30. Juni 2012 eine ungeordnete Liquidation wird. |
ii) Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(186) |
Der zweite Teil der Würdigung betrifft die Lastenverteilung. Nach Randnummer 46 der Bankenmitteilung ist bei einer Liquidation besonders darauf zu achten, das moralische Risiko so gering wie möglich zu halten, insbesondere, indem Anteilseigner und möglichst auch bestimmte Arten von Gläubigern von etwaigen, in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden. Im Falle der Northern Rock (101) und der HRE (102) wurde eine angemessene Lastenverteilung durch die Verstaatlichung dieser Finanzinstitute erreicht. Wie in diesen beiden Fällen werden auch im vorliegenden Fall die Anteilseigner ihr gesamtes Beteiligungskapital verlieren. Außerdem werden die WestLB-Anteilseigner bzw. der SoFFin, der den Großteil des Hybridkapitals bereitstellt, für die Teile, in die die WestLB aufgespalten werden soll, die Verantwortung übernehmen und zusätzliches Kapital bereitstellen. |
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(187) |
Die Sparkassen haben sich damit einverstanden erklärt, die Verantwortung für die Verbundbank-Tätigkeiten zu übernehmen, und werden zu diesem Zweck Kapital aufbringen; NRW hat sich bereit erklärt, den Großteil der Lasten zu tragen, d. h. alle Betriebs- und Liquidationskosten der SPM-Bank zu übernehmen. Zudem hat der SoFFin akzeptiert, einen beträchtlichen Teil der Lasten zu tragen, indem er zwei Drittel seiner stillen Beteiligung in der WestLB belassen wird, so dass er sehr wahrscheinlich keine Rückzahlung seiner Investition erhalten wird. Daher werden bei der Vereinbarung insgesamt sowohl die Belastungsfähigkeit der Parteien als auch der Umfang, in dem sie vormals an der strategischen Ausrichtung der Bank mitwirkten, und ihr Einfluss auf die Corporate Governance der Bank hinreichend berücksichtigt. |
iii) Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen
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(188) |
Der Liquidationsplan bietet Gewähr für eine Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen durch die WestLB, da diese spätestens zum 30. Juni 2012 vom Markt verschwinden wird. Danach wird die WestLB in eine Einheit ohne Bankgeschäft umgewandelt, die gemeinsam mit der EAA die Vermögenswerte abwickeln wird. |
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(189) |
Außerdem werden unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen bei der Liquidation dadurch vermieden, dass sichergestellt wird, dass die WestLB ihre Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2012 nur so lange wie für die Abwicklung erforderlich fortsetzt und keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich bestehende Tätigkeiten nach und nach einstellen wird. Im vorliegenden Fall wird dieser Grundsatz dadurch umgesetzt, dass der WestLB die Teile der Banklizenz, die sie nicht für das Halten von Vermögenswerten oder die Erbringung von Asset-Management-Diensten benötigt, so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2012 entzogen werden. |
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(190) |
Bezüglich der Absicht der SPM-Bank, eine Servicegesellschaft auszugliedern, die für Dritte Asset-Management-Dienste erbringt und damit mit anderen Erbringern solcher Dienstleistungen in Wettbewerb tritt, stellt die Kommission fest, dass dieser Schritt geplant ist, um den Anteil staatlicher Beihilfe im Kapital der WestLB nach dem 30. Juni 2012 zu verringern. Das Land NRW, das für die SPM-Bank verantwortlich ist, hat von den WestLB-Anteilseignern den größten Teil der Lasten übernommen. Eine Verringerung der Betriebskosten der SPM-Bank durch die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte ist somit vertretbar. |
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(191) |
Überdies sind die Möglichkeiten der Servicegesellschaft zur Verzerrung des Wettbewerbs durch verschiedene Zusagen Deutschlands beschränkt. Erstens können Drittgeschäfte nur von einer getrennten Einheit der SPM-Bank getätigt werden, deren Banklizenz auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die spätestens bis zum 31. Dezember 2016 verkauft werden soll. Zweitens ist für die Art der Dienstleistungen, die von der SPM-Bank erbracht werden können, eine erschöpfende Liste in Frage kommender Tätigkeiten aufgestellt worden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Deutschland dazu, alle Banklizenzen der WestLB, die nicht für die Erbringung von Asset-Management-Diensten erforderlich sind, spätestens zum 31. Dezember 2012 zurückzugeben. Drittens wird die Mitarbeiterzahl der SPM-Bank im Laufe der Umstrukturierung beträchtlich limitiert und nicht über 1 000 Mitarbeiter im Jahr 2016 hinausgehen, was nicht einmal 20 % der ursprünglichen Personalstärke der WestLB von 5 661 Mitarbeitern (2008) entspricht. Viertens darf der Umfang des Drittgeschäfts, den die Servicegesellschaft der SPM-Bank auf dem Markt akquirieren kann, nicht mehr als [40-60] % ihrer Bruttoerlöse ausmachen, wodurch diese Geschäftsperspektive wirksam begrenzt wird. Fünftens sichert Deutschland zu, dass die SPM-Bank ihre Asset-Management-Dienstleistungen nur zu marktgerechten Preisen anbieten wird und die Preisgestaltung der getrennten Einheit insgesamt kostendeckend sein wird. Schließlich verpflichtet sich Deutschland dazu, falls die Servicegesellschaft für das Servicing von Drittportfolien nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2016 veräußert werden kann, auch die Servicegesellschaft abzuwickeln. Die Kombination dieser Beschränkungen bietet Gewähr dafür, dass lediglich ein kleiner Teil der früheren Geschäftstätigkeiten weitergeführt und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen daher nur sehr gering sein wird. |
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(192) |
Außerdem dürfte die Servicegesellschaft hinreichend rentabel sein. Aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen geht hervor, dass insbesondere nach Anpassung der […] eine realistische Chance für eine ausreichende Rentabilität der Servicegesellschaft besteht. Wenn die geplanten Kosteneinsparungsmaßnahmen durchgeführt und Geschäftschancen ausgebaut werden, besteht die Möglichkeit, dass die Servicegesellschaft marktwirtschaftlich handelnde Investoren anziehen wird. |
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(193) |
Die von Deutschland gegeben Zusagen stellen ausreichend sicher, dass die SPM-Bank nicht weiterhin Dienste auf dem Markt anbieten wird, wenn sich ihre Geschäftstätigkeit nicht so rentabel erweist wie angenommen und sie 2016 daher nicht verkauft werden kann. |
d. SCHLUSSFOLGERUNG
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(194) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ein Szenario für die ordnungsgemäße Liquidation der WestLB vorsieht, das angesichts der im Anhang dargelegten Zusagen alle einschlägigen Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung und der Bankenmitteilung erfüllt und somit die Vereinbarkeit der in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sicherstellt. Die in den Eröffnungsbeschlüssen genannten Bedenken der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt wurden somit ausgeräumt. |
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(195) |
Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses musste die Kommission auch die Maßnahmen berücksichtigen, die auf der Grundlage der Entscheidung vom Mai 2009 durchgeführt wurden. Diese Entscheidung und der dabei zugrunde gelegte Umstrukturierungsplan vom April 2009 bezogen sich nicht auf anschließend gewährte Beihilfen und der Umstrukturierungsplan vom April 2009 konnte auch nicht die für die Vereinbarkeit späterer Beihilfen erforderliche Rentabilität, Lastenverteilung und Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten. Daher hatte die Kommission in den Beschlüssen vom Dezember 2009 und November 2010 einen neuen umfassenden Umstrukturierungsplan gefordert. Ein solcher Plan, mit dem alle früheren Pläne hinfällig wurden, wurde im Juni 2011 übermittelt. Außerdem trat mit diesem Plan ein Liquidationsverfahren an die Stelle der bis dahin angestrebten Umstrukturierung der WestLB. Wie in Randnummer 194 dargelegt, kann mit dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 die Vereinbarkeit aller Beihilfen gewährleistet werden, die der WestLB in den Jahren 2008 bis 2012 gewährt wurden. Folglich ist die Entscheidung vom Mai 2009 gegenstandslos geworden und sollte aufgehoben werden. Die Aufhebung sollte auch für alle Zusagen und Auflagen gelten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung vom Mai 2009 übermittelt wurden. |
VI. VORTEIL FÜR DIE SPARKASSEN
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(196) |
Die Bedenken der Kommission, die Sparkassen hätten sich nicht angemessen an der Lastenteilung beteiligt und außergewöhnlich stark von der Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte profitiert, sind nunmehr ausgeräumt. |
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(197) |
Erstens konnte nicht belegt werden, dass die Sparkassen verpflichtet waren, einen Beitrag zur Rekapitalisierung der WestLB zu leisten; die Sparkassen waren keine derartige besondere Verpflichtung eingegangen. |
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(198) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Sparkassen einen guten Teil der Lasten übernommen haben und damit ein Ausgleich für die Begrenzung ihres Verlustrisikos auf 4,5 Mrd. EUR erfolgt ist. Die Ausgleichspflicht der Sparkassen für etwaige Verluste im Zuge der Auflösung der EAA wurde zwar dadurch etwas gemildert, dass sie nur für Verluste von höchstens 4,5 Mrd. EUR besteht. Die Sparkassen waren aber nicht verpflichtet, die Vermögenswerte überhaupt auf die EAA zu übertragen, und hatten vertragliche Spielräume, um die Haftung für die Verluste intern zu regeln. Dennoch haben die Sparkassen seit der Entscheidung vom Dezember 2009 einen erheblichen Teil der Lasten getragen und ihr gesamtes in die WestLB investiertes Kapital verloren. Daher gibt es keinen Grund mehr, dieser Frage weiter nachzugehen. |
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(199) |
Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass kein über die Liquidation der WestLB hinausgehender Vorteil zugunsten eines Mitglieds der Sparkassenverbände festzustellen ist. Insbesondere die Übertragung von Vermögenswerten auf die Helaba und die Bereitstellung von Kapital für die Helaba gegen Helaba-Anteile können als Teil der Liquidation der WestLB betrachtet werden und wurden nur zu diesem Zweck vereinbart. Selbst wenn dies eine staatliche Beihilfe darstellen würde, wäre diese vor dem Hintergrund der Gewährung von Liquidationsbeihilfe für die WestLB mit dem Binnenmarkt vereinbar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von Deutschland zugunsten der WestLB AG durchgeführten und geplanten Maßnahmen, d. h.
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a) |
die Risikoabschirmung von 5 Mrd. EUR für das Phoenix-Portfolio im Jahr 2009, |
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b) |
die Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR in Verbindung mit der ersten Übertragung von Vermögenswerten im Jahr 2010, |
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c) |
die erste Übertragung von Vermögenswerten an die Erste Abwicklungsanstalt mit einem Beihilfeelement von 10,812 Mrd. EUR im Jahr 2010, |
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d) |
die zweite Übertragung von Vermögenswerten an die Erste Abwicklungsanstalt mit einem Beihilfeelement von [1,3-2,6] Mrd. EUR im Jahr 2012, |
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e) |
das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank in Höhe von 1 Mrd. EUR im Jahr 2012, |
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f) |
die weitere Verlustdeckung durch das Land NRW für die SPM-Bank in Höhe von [0,5-2,0] Mrd. EUR im Jahr 2012, und |
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g) |
die Liquiditätsbereitstellung durch die Anteilseigner der WestLB AG in der ersten Jahreshälfte 2012 […], sind staatliche Beihilfen. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind angesichts der im Anhang dargelegten Zusagen mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Deutschland stellt sicher, dass der Kommission ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses vierteljährlich ausführlich über die Maßnahmen berichtet wird, die zu seiner Umsetzung ergriffen werden.
Artikel 3
Die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008 wird aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(2) ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15; ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9.
(3) Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG (ABl. L 345 vom 23.12.2009, S. 1).
(4) Der WestLB-Konzern umfasst die WestLB AG (im Folgenden „WestLB“) und verbundene Unternehmen, zu denen auch die Westdeutsche ImmobilienBank AG und das Unternehmen WestLB Mellon Asset Management Holdings Limited zählen. In zahlreichen Unterlagen, die Deutschland der Kommission vorgelegt hat, wird der Begriff „WestLB-Konzern“ verwendet; dies gilt unter anderem für den Umstrukturierungsplan vom 30. Juni 2011, die Eckpunktevereinbarung und die von Deutschland gegebenen Verpflichtungszusagen. Im vorliegenden Beschluss unterscheidet die Kommission daher nicht zwischen „WestLB AG“ und „WestLB-Konzern“, sondern verwendet die Bezeichnung „WestLB AG“ – als Holdinggesellschaft ihrer Tochterunternehmen – als Pars pro toto. Dies war auch in der Entscheidung vom Mai 2009 der Fall.
(5) Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009, Risikoübernahme für die WestLB (ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 4).
(6) Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Sache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15). Dieser Beschluss ersetzt die Entscheidung vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009.
(7) Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2010 in der Sache C 249/10, Verlängerung der einstweiligen Genehmigung zusätzlicher Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 230 vom 26.8.2010, S. 3).
(8) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9).
(9) Die Westdeutsche ImmobilienBank AG ist die größte Tochtergesellschaft der WestLB und ein wichtiger Anbieter von Immobilienfinanzierungen in Deutschland.
(10) Beschluss der Kommission vom 21 Dezember 2010 in der Sache MC 8/2009, WestLB divestments (noch nicht veröffentlicht).
(11) Diese Einigung wurde in der sogenannten „Eckpunktevereinbarung zum Restrukturierungsplan der WestLB“ festgehalten, die am 29. Juni 2011 von allen Aktionären, der EAA und der FMSA unterzeichnet wurde.
(12) Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Westdeutschen Landesbank – Girozentrale (WestLB), jetzt WestLB AG (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 22) und die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 4 vom 9.1.2008, S. 1).
(13) Vgl. die Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/2008 vom 30. April 2008 (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3).
(14) Das Phoenix Light-Portfolio umfasst insbesondere strukturierte Wertpapiere sowie Finanzierungstitel (Commercial Papers, Medium-term-Notes, Income and Capital Notes) der drei Investitionsvehikel Greyhawk, Harrier und Kestrel. Das 23-Mrd.-EUR-Portfolio lässt sich nach Wertpapiertyp wie folgt aufschlüsseln: US-amerikanische und europäische forderungsbesicherte Schuldverschreibungen: 11,7 Mrd. EUR, immobilienbesicherte gewerbliche Darlehen: 5,5 Mrd. EUR, immobilienbesicherte Wohnungsbaudarlehen: 4,3 Mrd. EUR, sonstige Positionen: 1,7 Mrd. EUR. 80 % der Wertpapiere wurden von S&P zum 31. Dezember 2007 mit AAA bewertet.
(15) Vgl. im Einzelnen die Entscheidung vom Mai 2009.
(16) Vgl. im Einzelnen den Beschluss vom Dezember 2009 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 24), mit dem die Maßnahme für sechs Monate genehmigt wurde.
(17) HGB ist die Abkürzung für das deutsche Handelsgesetzbuch.
(18) Die Risikoübernahme von NRW, RSGV und WLSGV ist im ersten Jahresbericht der EAA eindeutig und öffentlich dargelegt (vgl. Geschäftsbericht der Ersten Abwicklungsanstalt, Geschäftsjahr 2009/2010, S. 7).
(19) Für die vorgesehenen Positionen wurden verschiedene Übertragungsformen gewählt, und zwar Abspaltung, Unterbeteiligung, Garantie und Verkauf, um den unterschiedlichen Gesetzen, Vorschriften und Steuersystemen der jeweiligen Länder und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Unabhängig von der gewählten Übertragungsform ging das mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko voll von der WestLB auf die EAA über.
(20) Vgl. das Schreiben vom 22. Februar 2010 „PEG Master COB 31 Dec 2009 “ mit geänderten und erweiterten Fassungen bis zum 7. Mai 2010.
(21) Rund 6 Mrd. EUR dieses Betrags entfallen auf Mezzanine Notes in EUR und USD, die zuerst übertragen wurden. Deutschland bezeichnet diese erste Übertragung häufig als „Kleine Aida“ und die verbleibenden 62 Mrd. EUR als „Große Aida“.
(22) Unter einer Standardanleihe wird eine Anleihe ohne besondere Merkmale verstanden, die mit einem festen Zinssatz vergütet wird und bei Fälligkeit voll rückzahlbar ist.
(23) „Negative Basis Trade“: Börsengeschäft, bei dem ein Händler eine Anleihe kauft und gleichzeitig Kreditschutz in Form eines Credit Default Swap für denselben Emittenten erwirbt, wobei der CDS-Spread (zu zahlende Prämie) niedriger ist als die Anleiherendite. Solche Geschäfte auf negativer Basis sind relativ selten und bergen Risiken im Fall des Ausfalls des CDS-Verkäufers.
(24) Schreiben Deutschlands vom 7. Mai 2010.
(25) Schreiben Deutschlands vom 8. Juli 2010.
(26) Zwischenberichte von Blackrock und „Finale Version inklusive aller Hauptportfolio Aktiva“ von Blackrock vom 12. Mai 2010, bei der Kommission am 18. Mai 2010 eingegangen.
(27) Schreiben Deutschlands vom 16. Juni 2010.
(28) Nach der von Deutschland am 22. Dezember 2010 übermittelten Stellungnahme (Stellungnahme DE) belief sich das anfängliche Stammkapital der EAA in bar auf nur 100 000 EUR. Der größte Teil des Eigenkapitals ergab sich aus der Abspaltung.
(29) Die Sachverständigen haben die Methode, mit der sie für jeden der Vermögenswerte einen TWW ermittelt haben, in ihrem Abschlussbericht eingehend dargelegt. Eine ausführliche Beschreibung aller Ergebnisse findet sich im Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Erwägungsgründe 37 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 16).
(30) Bestimmte Teilportfolien, wie die European Super Senior ABS-Tranchen, wurden von den Sachverständigen der Kommission weniger konservativ bewertet als von der WestLB selbst. Hätten die Sachverständigen der Kommission durchweg die eigene Bewertung der WestLB als Höchstwert zugrundegelegt, wäre die Gesamtdifferenz um 573 Mio. EUR höher ausgefallen.
(31) Die technische Migration kann auch nach dem 30. Juni 2012 erfolgen. Die Nachbefüllung wird auf den Grundsätzen der anwendbaren Vorschriften des FMStFG basieren, das eine Nachbefüllung der EAA erlaubt. Die Genehmigung einer Nachbefüllung durch die FMSA ist unter anderem an die Voraussetzung gebunden, dass alle mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundenen Risiken offengelegt werden und ein detaillierter Abwicklungsplan für die übertragenen Vermögenswerte vorliegt. Die Portfolios der Verbundbank und die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA werden schließlich im halbjährlichen Abschluss der WestLB am 30. Juni 2012 offengelegt und unmittelbar anschließend rechtlich oder zumindest wirtschaftlich übertragen.
(32) Einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Verbundbank. Die Werte tragen den Auswirkungen der Risikoabsicherung nach HGB Rechnung.
(*1) Vertrauliche Informationen
„Das Land NRW tritt im Gegenzug mit EUR 1 Mrd. zusätzlicher und möglichst nachrangiger Haftung in die WestLB ein. Die zusätzliche Haftung des Landes NRW entsteht an derjenigen Rangstelle in der SPM-Bank, die mindestens erforderlich ist, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen in der SPM-Bank mit Blick auf die Teilrückzahlung der Stillen Einlage des FMS zu erfüllen.“
(34) Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG, Erwägungsgründe 28 bis 43 (ABl. L 345 vom 23.12.2009).
(35) Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG, Erwägungsgründe 34 ff. (ABl. L 345 vom 23.12.2009).
(36) Zu Einzelheiten vgl. den Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Erwägungsgründe 55 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011).
(37) Wenn die Verbundbank von Helaba übernommen wird, werden die Sparkassenverbände Anteilseigner von Helaba.
(38) Gemeinsame Presseinformation des Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, des Landes Hessen und des Freistaates Thüringen vom 12.12.2011 "Trägerversammlung gibt grünes Licht"
(39) FMStFG §8a.
(40) Das Szenario trägt potenziellen risikogewichteten Aktiva nach Basel II.5 und Basel III nicht Rechnung.
(41) Das Szenario trägt potenziellen risikogewichteten Aktiva nach Basel II.5 und Basel III nicht Rechnung.
(42) Die Vorschrift, risikogewichtete Aktiva zu halten, um regulatorische Kapitalanforderungen für rein operationelle Risiken zu erfüllen, ist in der Solvabilitätsverordnung festgelegt. Die Deckung operationeller Risiken kann nicht auf eine andere Einheit übertragen werden. Die WestLB verwendet derzeit einen fortgeschrittenen Messansatz (Advanced Measurement Approach, AMA), um zu berechnen, in welcher Höhe sie für ihre operationellen Risiken risikogewichtige Aktiva benötigt; angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Geschäftsmodell der WestLB und dem der SPM-Bank soll die Berechnungsmethode von dem aufwendigeren AMA-Ansatz wieder auf den Basisindikatoransatz umgestellt werden, was jedoch der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
(43) Nach den von Deutschland am 21. November 2011 übermittelten Informationen.
(44) Insbesondere müssen die […] und […] angepasst werden, um die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen.
(45) Die Kommission geht davon aus, dass die unter Punkt a) genannten Tätigkeiten von der Servicegesellschaft durchgeführt werden, während die SPM-Bank als Inhaberin und Vertragspartei der rein synthetisch an die EAA übertragenen Vermögenswerte fungiert.
(46) (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.
(47) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
(48) Vgl. Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten, Randnummer 71 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15).
(49) Vgl. Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten, Randnummer 76 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15).
(50) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 74 (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9).
(51) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9), Randnummer 90.
(52) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9), Randnummer 91.
(53) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.01.2011, S. 9), Randnummer 98. Die Differenz beträgt 6,6 Mrd. EUR (11,0 Mrd. - 3,3 Mrd. - 0,3 Mrd. - 0.9 Mrd. EUR) mit einem Rundungsfehler von 0,1 Mrd. EUR. Im Beschluss vom November 2010 wurde weder diese Berechnung ausdrücklich vorgenommen noch erfolgte eine Würdigung des Gesamtbeihilfebetrags. Seither wurde allerdings auf der Grundlage des abschließenden Sachverständigengutachtens eine genauere Bewertung des Marktwerts des übertragenen Portfolios vorgenommen.
(54) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 93 (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9, Randnummer 93).
(55) Die Bezeichnung „wertgeminderte Vermögenswerte“ ist nicht im engeren Sinne der Rechnungslegung zu verstehen, sondern bezeichnet Vermögenswerte auf einem in seiner Funktion gestörten Markt, auf dem sich die Marktpreise aufgrund eines Mangels an vertragswilligen Käufern und Verkäufern nicht auf einen langfristigen, vorsichtig bemessenen TWW stützen.
(56) Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 422/2009 – Royal Bank of Scotland (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1); Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 in der Beihilfesache N 725/2009 – NAMA (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10) und Beschluss der Kommission vom 3. August 2010 in der Beihilfesache N 331/2010 – Valuation of Assets under NAMA (ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 3).
(57) Für Grandfathering-Verbindlichkeiten, die vor dem 18. Juli 2005 emittiert wurden, gelten noch die unbeschränkten staatlichen Garantien „Anstaltslast“ und „Gewährträgerhaftung“; sie beinhalten folglich einen Refinanzierungsvorteil.
(58) Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32504 (2011/N) und C 11/2010 (ex N 667/2009) – Anglo Irish Bank und Irish Nationwide Building Society, Randnummer 102 (noch nicht veröffentlicht).
(59) In Form einer stillen Einlage des SoFFin.
(60) Vgl. Beschluss der Kommission in der Sache NN 25/2008 vom 30. April 2008 (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3).
(61) Vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate, Randnummer 71 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 153 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache C17/2009 – LBBW, Randnummer 44 (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 10).
(62) Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 153 (noch nicht veröffentlicht).
(63) Siehe Randnummer 6 des Beschlusses der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9).
(64) Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachen, Rechtssache C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465, Randnummer 53, in der der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission die Vorschriften anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten.
(65) Vgl. Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C 9/2009 – Dexia, Randnummer 153 (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54). Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 155 (noch nicht veröffentlicht).
(66) Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 157 (noch nicht veröffentlicht).
(67) Vgl. den Bericht der Sachverständigen der Kommission, WestLB AIDA Case C40/2009 REV Assessment Executive Summary, S. 22 (Bezugnahme auf Szenario 4A mit einem Kreditumrechnungsfaktor 1).
(68) Vgl. den ausführlichen Bericht der Sachverständigen der Kommission mit dem Titel „WestLB Aida Final Detailed Analysis Report”, S. 29 (wichtigste Ergebnisse) und Tabelle 2 Spalte 2.
(69) Vgl. den ausführlichen Bericht der Sachverständigen der Kommission mit dem Titel „WestLB Aida Final Detailed Analysis Report”, S. 12 und S. 16 (MtM-Tabelle).
(70) Diese Kommission hat Liquiditätsbeihilfen im Rahmen verschiedener Beihilferegelungen genehmigt; vgl. Entscheidung der Kommission vom 20. März 2009 in der Beihilfesache N 637/2008 – Liquiditätsbeihilferegelung für den Finanzsektor in Slowenien (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 2) und Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 68/2009 – Liquiditätsbeihilferegelung für ungarische Banken (ABl. C 47 vom 26.2.2010, S. 16).
(71) ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.
(72) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7).
(73) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1 Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(74) Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/2008 – Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/2008 – Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, verlängert durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/2009 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4) und den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Beihilfesache N 222/2010 (ABl. C 178 vom 3.7.2010, S. 1).
(75) Die konkreten kritischen Anmerkungen zur Methode sind nachzulesen in den einschlägigen Berichten der Bundesbank; siehe insbesondere: Erster Teil des Berichts (Phase I) über die Prüfung nach §6 FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (5.10.2009); Zweiter Teil des Berichts (Phase I) über die Prüfung nach §6 FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (5.10.2009); Bericht (Phase II) über die Prüfung nach §6a bzw. §8a FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (26.11.2009).
(76) Beschluss vom November 2010, Randnummer 83.
(77) ABS CDO ist die Abkürzung für „asset backed securities collateral debt obligations” (mit Vermögenswerten unterlegte Wertpapiere und forderungsbesicherte Schuldverschreibungen).
(78) „Andere CDO“ steht für andere forderungsbesicherte Schuldverschreibungen.
(79) US RMBS ist die Abkürzung für „US residential mortgage backed securities“ (hypothekarisch besicherte US-amerikanische Anleihen).
(80) US CMBS ist die Abkürzung für „US commercial mortgage backed securities” (durch gewerbliche Immobilien besicherte US-amerikanische Anleihen).
(81) US ABS ist die Abkürzung für „US asset backed securities” (mit Vermögenswerten unterlegte US-amerikanische Wertpapiere).
(82) EUR ABS ist die Abkürzung für „EUR asset backed securities” (mit Vermögenswerten unterlegte europäische Wertpapiere).
(83) Siehe den Bericht der externen Sachverständigen der Kommission, WestLB AIDA, Beihilfesache C 40/2009 – REV Assessment Final Report (Société Générale, Dirk Bangert, Professor Wim Schoutens), S. 76; angenommen von der Kommission.
(84) Indikatoren für einen funktionierenden Markt sind in der Regel: ein liquider Markt mit einem mittleren bis hohen Transaktionsvolumen; eine geringe Geld-Brief-Spanne; die Wahrnehmung, dass bei Bedarf Kauf- und Verkaufsangebote erzielt werden könnten; eine Reihe etablierter Marktteilnehmer; keine strukturellen Beschränkungen für das Marktgeschehen bzw. der Emittent unterliegt keinen Credit Events oder größeren Bedenken bezüglich seiner Bonität. Indikatoren für ein funktional gestörtes Marktgeschehen: Keine oder sehr wenige Marktransaktionen; „dünne“ Märkte und geringes Transaktionsvolumen; hohe Geld-Brief-Spannen, das Vorliegen von ausschließlich Geld- und Briefkursen; für einen längeren Zeitraum das Fehlen jeglicher Kauf- und Verkaufsangebote; wenige etablierte Marktteilnehmer, von denen einige einen Marktausstieg in Betracht ziehen; strukturelle Beschränkungen für das Marktgeschehen; „Marktmanipulation“ und ein Emittent, der Credit Events unterliegt.
(85) Im Gutachten der Sachverständigen wird Mai 2010 als tatsächlicher Beginn der Staatanleihenkrise genannt (z. B. auf S. 86).
(86) Abschließend ist festzuhalten, dass im Einklang mit dem Eröffnungsbeschluss vom November 2010 (siehe Randnummer 105) die von Deutschland vorgeschlagene Anpassung des TWW aufgrund der Differenz zwischen dem Stichdatum für die Bewertung der Vermögenswerte und der Übertragung nicht geeignet ist. Deutschland hat geltend gemacht, dass es zur Berechnung des TWW im März 2010, dem Stichdatum für die für April 2010 vorgesehene Übertragung, das Verhältnis des TWW vom Dezember 2009 zum Buchwert vom Dezember 2009 heranziehen und dieses mit dem Buchwert vom März 2010 multiplizieren könne. Auch wenn eine Änderung des Übertragungswerts erfolgt sein könnte, ist die mittelfristige Amortisierung des Portfolios den Sachverständigen der Kommission zufolge vor allem auf unproblematische Vermögenswerte zurückzuführen. Deshalb hätte dies keine Auswirkungen auf den TWW; jegliche Anpassung würde zu einer Überbewertung des TWW für die restlichen Vermögenswerte im Portfolio führen und ist deshalb abzulehnen.
(87) Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 109 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 27).
(88) Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 422/2009, Royal Bank of Scotland (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1).
(89) Vgl. Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 189 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2010 in der Beihilfesache C17/2009, LBBW, Randnummer 59 ff. (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 10).
(90) ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.
(91) Siehe Randnummern 43 bis 50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für solche Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie genehmigt wurden, enthalten die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 41/2008 UK, Rescue aid to Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und die Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Beihilfesache NN 39/2008 DK, Aid for liquidation of Roskilde Bank (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3).
(92) Vgl. Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 41/2008, Rescue aid to Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2); Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32634, Rescue aid to Amagerbanken, Randnummer 52.7 (noch nicht veröffentlicht).
(93) Siehe Randnummer 48 der Bankenmitteilung.
(94) Siehe Randnummer 46 der Bankenmitteilung.
(95) Siehe Randnummer 47 der Bankenmitteilung.
(96) Vgl. Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 194/2009 UK, Liquidation aid to Bradford & Bingley (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 22) und Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009 UK, Dunfermline Building Society (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 8).
(97) Diese Bestimmung wird im Fall eines Liquidationsverfahrens durch Randnummer 49 der Bankenmitteilung ersetzt.
(98) Die erwartete Eigenkapitalrendite (RoE) der Verbundbank (zwischen 2,2 und 4,5 %) hätte wahrscheinlich nicht ausgereicht, um die Rentabilität als eigenständige Einheit zu gewährleisten. In Beschlüssen der letzten Zeit hat die Kommission in der Regel eine Eigenkapitalrendite von 8 bis 10 % als angemessen angesehen. Vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate, Randnummer 111 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss vom 29. September 2010 in der Beihilfesache C 32/09 (ex NN 50/09), Sparkasse KölnBonn, Randnummer 82 (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 1); Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32745 (2011/NN), Kommunalkredit AustriaAG, Randnummer 80 (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2); und Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 in der Beihilfesache SA.31154 (N 429/10), Agricultural Bank of Greece, Randnummer 77 (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 5).
(99) Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Beihilfesache C 14/2008, Northern Rock, Randnummer 154 (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 57).
(100) Vgl. Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 in der Beihilfesache 2005/536/EG, Seleco SpA (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24). Dass eine Unternehmensfortführung nicht gegeben ist, ist besonders am Zweck der Übertragung zu erkennen, der nicht darin lag, die von toxischen Werten befreiten Teile der WestLB weiterzuführen, sondern einen sicheren Hafen für bestimmte Verbindlichkeiten der Sparkassen zu finden und einen Teil der Lasten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Teilen der WestLB zu übernehmen. Das Geschäftsziel der Verbundbank liegt in der Fokussierung auf die Produkte, die für die Zusammenarbeit mit den Sparkassen relevant sind (in erster Linie KMU-Finanzierungen und einfache Kapitalmarktprodukte) und unterscheidet sich wesentlich vom derzeitigen Geschäftsziel der WestLB. Schließlich sind die Anteilseigner bei einer Übertragung der Verbundbank auf die Helaba auch nicht personenidentisch, abgesehen von den Sparkassenverbänden, die im Gegenzug für das von ihnen gestellte Kapital eine Minderheitsbeteiligung erhalten.
(101) Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Beihilfesache C 9/2008, Northern Rock (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 38).
(102) Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate (noch nicht veröffentlicht).
ANHANG
1.
Firmierung: Deutschland sichert zu, dass die WestLB AG bzw. die Verbundbank, die SPM-Bank oder sonstige (Nachfolge-)Unternehmen des WestLB-Konzerns den Namen „WestLB“ nach dem 30. Juni 2012 nicht (mehr) als Firmierung nutzen werden, sofern nicht technische Hindernisse eine bis zu dreimonatige Verschiebung der Umfirmierung bedingen. Dieser Ausschluss gilt entsprechend auch für eine etwaige Kombination der Bezeichnung "WestLB" in Verbindung mit einem anderen Namensbestandteil.
2.
Hinsichtlich der sog. Verbundbank sichert Deutschland zu:|
a) |
Deutschland sichert zu, dass eine „stand-alone“-Lösung der Verbundbank nicht verfolgt wird. |
|
b) |
Deutschland sichert zu, dass die Verbundbank, wie in der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 unter II.2 definiert, bis spätestens 30. Juni 2012 in der Verantwortung der Sparkassenverbände und der Sparkassen-Finanzgruppe aus der WestLB herausgelöst wird. Die im am 30. Juni 2011 notifizierten Umstrukturierungsplan beschriebene Beschränkung der Geschäftsaktivitäten und des -umfangs gilt während des gesamten Umstrukturierungszeitraums, d.h. bis zum 31. Dezember 2016. Diese Zusage endet im Fall einer Anschlusslösung wie des Verkaufs oder der Eingliederung der Verbundbank etwa in eine andere (Landes-)Bank (insbesondere im Falle von 2 c)). |
|
c) |
Die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) beabsichtigt bei positiven Ergebnissen der Due Diligence als Andockpartner für die Verbundbank zur Verfügung zu stehen. |
|
d) |
Deutschland sichert hiermit zu, dass alle Parteien die Verpflichtungen aus der Eckpunktevereinbarung unverändert und rechtzeitig umsetzen, so dass insb. im Hinblick auf Transaktionsgegenstand und „Unternehmenswert Null“ hinreichende Transaktionssicherheit gegeben ist und die Herauslösung der Verbundbank spätestens zum 30. Juni 2012 umgesetzt wird (1). |
|
e) |
Deutschland sichert die rechtzeitige Ermittlung des Unternehmenswerts durch den „Gemeinsamen Wirtschaftsprüfer“ zu und bestätigt, dass sich auf Grundlage der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 alle Beteiligten an das Ergebnis halten werden. |
|
f) |
Deutschland sichert hiermit zu, dass das Land NRW künftig keine Eigentümerposition an der Verbundbank innehaben, Anteile hieran erwerben oder die Verbundbank anderweitig finanziell stützen wird. Die etwaige Übertragung der Girozentralfunktion durch das Land NRW gilt nicht als Unterstützung in diesem Sinne. |
Die vorstehenden Zusicherungen stehen nach wie vor unter den in der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 in Abschnitt VIII. genannten Bedingungen und Wirksamkeitserfordernissen.
3.
Hinsichtlich der sog. SPM-Bank (dem umfirmierten Nachfolger der WestLB) sichert Deutschland zu:|
a) |
Deutschland sichert zu, dass die Umstrukturierung über ihre gesamte Dauer, d.h. bis Ende 2016 mit Hilfe eines „Überwachungstreuhänders“ (monitoring trustees) beobachtet und über die Umsetzung in vierteljährlichen Stellungnahmen berichtet wird. Es wird eine separate Übereinkunft zwischen der Bundesregierung, dem Land NRW, der WestLB und der Kommission geben, die die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders ab 30.6.2012 bestimmt. |
|
b) |
Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank sich ausschließlich auf das Asset Management fokussieren, nicht mehr als Universalbank tätig sein und Bankgeschäfte nur im Rahmen der Asset Management Tätigkeit vornehmen wird. Asset Management meint hier, dass die SPM-Bank folgende Leistungen erbringen darf:
Zur Geschäftstätigkeit der SPM-Bank gehören also insbesondere nicht Eigenhandel, Emission von Zertifikaten jeglicher Art und andere Emissionsgeschäfte, Projekt- und Handelsfinanzierungen, Asset-Based-Finance, Verbriefungen und syndiziertes Kreditgeschäft sowie Internationales Firmenkundengeschäft. Bei synthetisch auf die EAA übertragenen Assets kann es dazu kommen, dass die EAA im Rahmen ihrer Abwicklungsstrategie insbesondere auch Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen solcher Assets vornimmt; in diesen Fällen agiert die SPM-Bank ausschließlich im Auftrag und auf Weisung der EAA. |
|
c) |
Deutschland sichert zu, dass nach derzeitigem Kenntnisstand für die Geschäftstätigkeit der SPM-Bank nur folgende Teilerlaubnisse nach KWG benötigt werden:
Deutschland sichert zu, die Kommission umgehend zu unterrichten, wenn weitere Teilerlaubnisse nach KWG zwingend notwendig sein sollten. Deutschland sichert zu, dass die nicht mehr benötigten Teilerlaubnisse der derzeitigen Universalbanklizenz baldmöglichst, spätestens bis zum 31. Dezember 2012, zurückgegeben bzw. die bestehende Universalbanklizenz in eine entsprechend limitierte Banklizenz umgewandelt werden (4). Die Notwendigkeit von Banklizenzen für ausländische Standorte und Töchter der WestLB AG ist in Abhängigkeit des Teilprojektes „Verkauf von Teilbereichen“ TP 3 sowie der finalen Transferwege nicht veräußerter Portfolien auf die EAA noch zu analysieren. |
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d) |
Deutschland sichert im Hinblick auf Drittgeschäft zu, dass das Land NRW die WestLB in eine Service- und Portfoliomanagement Bank („SPM-Bank“) für Bankportfolien überführen wird, die auch aus mehreren Gesellschaften bestehen kann. Zusätzlich kann die Geschäftsaktivität Servicing von Drittportfolien in eine Servicegesellschaft ausgegliedert und verkauft werden. Die Mitarbeiterzahl der WestLB von aktuell 4 400 wird auf 1 000 in der Servicegesellschaft zum Stichtag 31. Dezember 2016 limitiert. Zwecks Ermöglichung einer späteren Veräußerung kann die SPM-Bank im Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 auch für Portfolien von Dritten (d.h. Drittgeschäft außerhalb von WestLB-Portfolien) das Servicing in Höhe von maximal [40 - 60] % der Bruttoerlöse der SPM Bank übernehmen. In diesem Fall ist das Servicinggeschäft bis zum 31. Dezember 2014 auf eine Tochtergesellschaft der SPM-Bank auszugliedern, die eine Banklizenz inhaltlich nur insoweit erhält, wie das für das Servicing notwendig ist, und die spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vollständig zu verkaufen ist. Das Servicing für EAA, Verbundbank und anderer WestLB-Portfolien kann ebenfalls von der genannten Tochtergesellschaft der SPM-Bank, also der Servicegesellschaft, erbracht werden. Der Verkauf der Servicegesellschaft ist gegenüber der Kommission rechtzeitig vorab anzuzeigen und bedarf ihrer Zustimmung. Gelingt ein derartiger Verkauf bis zum 31. Dezember 2016 nicht, wird die Servicegesellschaft im Zeitablauf abgewickelt. In diesem Fall stellt die Servicegesellschaft die Akquisition weiteren Drittgeschäfts unverzüglich ein und erfüllt ausschließlich die noch bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Das Geschäft der Servicegesellschaft kann nicht auf die SPM-Bank zurück oder auf andere Töchter oder Standorte der SPM-Bank übertragen werden. Im Falle der Abwicklung können Kunden der Servicegesellschaft, die vor dem 31. Dezember 2016 einen Servicingvertrag mit der Servicegesellschaft abgeschlossen hatten, Personal und Infrastruktur der Servicegesellschaft übernehmen. Laufzeiten von Serviceverträgen der Servicegesellschaft, die über den 31. Dezember 2017 hinausgehen, sind zulässig, wenn der Vertrag dem Auftraggeber spätestens mit Wirkung per 31. Dezember 2017 ein Kündigungsrecht für den Fall zugesteht, dass der Auftragnehmer (die Servicegesellschaft) keine ausreichende Leistung geliefert hat oder für die Restlaufzeit des Vertrages nicht die erforderlichen Kapazitäten nachweisen kann. Im Falle des Scheiterns der angestrebten Veräußerung verfügt die Servicegesellschaft nicht über die für die Restlaufzeit des Vertrages erforderlichen Kapazitäten. Die deutschen Behörden werden im Falle des Scheiterns der angestrebten Privatisierung sicherstellen, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 die Servicegesellschaft ihre Aktivitäten eingestellt hat oder sämtliche Anteile – etwa im Wege einer Übertragung – abgewickelt werden. |
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e) |
Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank bzw. ihre Tochtergesellschaften ihre Dienstleistungen auch gegenüber Dritten nur zu marktgerechten Preisen anbieten werden. Die Preisgestaltung der Servicegesellschaft muss zugleich insgesamt kostendeckend (Vollkostenumlage) sein. Dabei erfolgt die Umlage von Gemeinkosten auf einzelne Verträge im Einklang mit dem der Kommission am 21. November 2011 übermittelten Business Case für die Servicegesellschaft. |
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f) |
Deutschland sichert zu, dass die SPM Holding/SPM Betriebsgesellschaft ihre Auslandsstandorte so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2016, schließen wird, es sei denn regulatorische Anforderungen erfordern eine Aufrechterhaltung des jeweiligen Auslandsstandort über den 31. Dezember 2016 hinaus. Über die Aufrechterhaltung des Standortes ist mit der Kommission unverzüglich Einvernehmlichkeit zu erzielen. Die Kommission kann hierfür in geeigneter Form, z.B. in Form einer legal opinion den Nachweis der regulatorischen Notwendigkeit fordern. Unabhängig hiervon wird die Servicegesellschaft für ihre Asset Management Funktion aus den Gründen lokale Fachkompetenz, Abdeckung Zeitzonen, Reduzierung operationaler Risiken und Wettbewerbsfähigkeit jeweils in den Standorten New York, London und Asien vertreten sein. |
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g) |
Im Fall der vollständigen Veräußerung der Servicegesellschaft entfallen die festgelegten Beschränkungen für die Servicegesellschaft. |
4.
Hinsichtlich des Servicing der Ersten Abwicklungsanstalt sichert Deutschland zu, dass bei einer Erweiterung und Verlängerung des Servicevertrags bis zum 31. Dezember 2016 die Grundsätze unter 3 e) beachtet werden sowie dass anschließend der Vertrag ordnungsgemäß ausgeschrieben wird und die in 3 d) vorgesehen Kündigungsrechte vorgesehen werden.
(1) Es besteht das allgemeine Verständnis der Beteiligten, dass die an Verbundbank und EAA auszugliedernden Portfolien noch im Halbjahresabschluss 2012 der WestLB bilanziert werden und erst unmittelbar danach transferiert werden.
(2) Deutschland stellt hierzu klar, dass diese Teilerlaubnis nur wegen des EZB-Zugangs und Abwicklung von Bestandsgeschäft notwendig ist und daher auf dieser Basis kein aktives Geschäft betrieben wird und damit auch nicht werbend am Markt aufgetreten wird.
(3) Deutschland stellt hierzu klar, dass diese Teilerlaubnis nur wegen der synthetisch auf die EAA übertragenen Kreditpositionen, wo die SPM-Bank rechtlich Kreditvertragspartei ist, notwendig ist und daher auf dieser Basis kein aktives Geschäft betrieben wird und damit auch nicht werbend am Markt aufgetreten wird.
(4) Auf Antrag kann die Kommission einer hierüber hinausgehenden Regelung zustimmen.