19.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/20


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

(2011/29/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 im Zuge der Vermittlung vom 11. November 2010 übereingekommen sind, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2011 veranschlagten Mittel über die Obergrenze der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 hinaus aufzustocken, und zwar um

—

18 Mio. EUR für das Programm „Lebenslanges Lernen“ unter Teilrubrik 1a,

—

16 Mio. EUR für das Programm „Wettbewerb und Innovation“ unter Teilrubrik 1a,

—

71 Mio. EUR. für Palästina unter Rubrik 4 —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um in Teilrubrik 1a Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 34 Mio. EUR und in Rubrik 4 Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 71 Mio. EUR einzustellen.

Mit diesen Mitteln soll die Finanzierung für folgende Maßnahmen ergänzt werden:

—

18 Mio. EUR für das Programm „Lebenslanges Lernen“ unter Teilrubrik 1a,

—

16 Mio. EUR für das Programm „Wettbewerb und Innovation“ unter Teilrubrik 1a,

—

71 Mio. EUR. für Palästina unter Rubrik 4.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.