1980D1097 — DE — 01.01.1995 — 004.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. November 1980

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien

(80/1097/EWG)

(ABl. L 325, 1.12.1980, p.8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung des Rates vom 24. Juni 1981

  L 186

22

8.7.1981

►M2

Entscheidung des Rates vom 25. Mai 1983

  L 143

39

2.6.1983

 M3

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985

  L 362

8

31.12.1985


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. November 1980

über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien

(80/1097/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Sardinien ist 1977 die afrikanische Schweinepest aufgetreten; um diese Insel zunächst vor einer möglichen Ausweitung der Seuche zu schützen und alsdann zu ihrer Ausmerzung beizutragen, hat die Gemeinschaft Italien gemäß der Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen ( 4 ) bereits eine finanzielle Unterstützung gewährt.

Da die Seuche weiterhin besteht, müssen die bisherigen Mittel verstärkt werden, um das eigentliche Ziel, die afrikanische Schweinepest auf ganz Sardinien auszumerzen, zu erreichen.

Die italienischen Behörden haben sich an die Gemeinschaft gewandt, um einen Beitrag zu den Ausgaben zu erhalten, die mit der erfolgreichen Durchführung eines Veterinärprogramms zur vollständigen und sofortigen Ausmerzung der Seuche sowie mit längerfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung der erzielten Ergebnisse verbunden sind.

Es empfiehlt sich, diesem Antrag mit einer weitergehenden Aktion, die über das bisher Unternommene hinausgeht, zu entsprechen und eine erste Beihilfe zugunsten von Sardinien zu gewähren, um der derzeitigen Lage begegnen zu können.

Der Ausmerzungsplan muß bestimmte Maßnahmen umfassen, die den Erfolg der Aktion garantieren. Diese Maßnahmen müssen einerseits erlassen und andererseits der jeweiligen Entwicklung der Situation nach einem Verfahren angepaßt werden können, bei welchem die Mitgliedstaaten und die Kommission hinzugezogen werden.

Eine regelmäßige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verlauf der gesamten Maßnahme ist erforderlich —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Italienische Republik erstellt einen Dringlichkeitsplan zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien und zur Umstrukturierung der Schweinehaltung.

Der Plan, der innerhalb von höchstens fünf Jahren durchzuführen ist, muß den Vorschriften des Artikels 2 genügen und gemäß Artikel 3 genehmigt werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 bezeichnete Plan muß folgendes vorsehen:

1. energische Ausmerzungsmaßnahmen, insbesondere:

a) die Tötung sämtlicher Schweine in der Provinz Nuoro, in der sich die Seuche ausgebreitet hat;

b) die Vernichtung oder den örtlichen Verbrauch des gesamten auf dem Gebiet nach Buchstabe a) vorhandenen Schweinefleischs sowie sämtlicher Erzeugnisse aus Schweinefleisch, mit Ausnahme von Konserven in sterilisierten Dosen;

c) die Reinigung, Desinfizierung, Insekten- und Rattenvertilgung in Betrieben und an allen Orten, die durch Schweine oder Schweinefleisch oder durch aus Schweinefleisch hergestellte Erzeugnisse infiziert worden sein können;

d) die systematische serologische Ermittlung der Seuche bei Schweinen aus Betrieben in Gebieten, die an das Gebiet gemäß Buchstabe a) angrenzen, oder aus Betrieben, die eine Ansteckungsgefahr darstellen können;

e) die Tötung von Schweinen, welche Antikörper der Seuche in sich tragen, und die Vernichtung ihres Fleisches;

f) eine sofortige und vollständige Entschädigung der Besitzer, deren Schweine im Zuge der Durchführung des Plans getötet werden;

2. Präventivmaßnahmen gegen die Seuche, insbesondere:

a) Überwachung und systematische Vernichtung sämtlicher Abfälle aus internationalen Beförderungsmitteln;

b) Kontrolle und Vernichtung sämtlicher Abfälle und Abwässer von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden;

c) Verbot der Verwendung von Abfällen und Abwässern von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden, zur Fütterung von Schweinen;

d) entomologische Überprüfung der Regionen, in denen die Seuche festgestellt wurde;

e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Außenschmarotzer von Tieren, insbesondere die Insektenvertilgung bei letzteren;

f) Einrichtung und Überwachung der Desinfizierung und Insektenvertilgung bei Beförderungsmitteln;

g) mindestens ein Jahr lang, gerechnet vom Zeitpunkt der vollständigen Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 1 Buchstaben a), b) und c), striktes Verbot der Verbringung lebender Schweine, gleich welchen Ursprungs und zu welcher Bestimmung, auf das Gebiet der Provinz, in der die systematische Tötung von Schweinen durchgeführt wurde;

3. Kontrollmaßnahmen für den Wiederbesatz mit Schweinen in der in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Provinz, in der die Tötung durchgeführt wurde, insbesondere:

a) Erneuerung bzw. Bau der Unterbringungsanlagen für Schweine nach den entsprechenden Bestimmungen, die einen befriedigenden gesundheitspolizeilichen Schutz bieten;

b) Bestimmungen über die Errichtung von Schweinehaltungen, um eine zu große Zahl von Schweinehaltungen, insbesondere die Wiedereinführung von nichtkontrollierten Familienhaltungen freilebender Tiere, zu vermeiden;

c) allmählicher Wiederbesatz der genehmigten Unterbringungsanlagen durch Einführung von Zuchtschweinen mit allen gesundheitspolizeilichen Garantien; der Wiederbesatz erfolgt erst nach einer Periode gesundheitspolizeilicher Überwachung mit der Einführung getesteter Schweine als „Vorposten“;

d) die gesundheitspolizeiliche Überwachung der Zuchtbetriebe von Beginn ihrer Einrichtung an;

e) Überwachung jedes Standortwechsels von Schweinen, gleichgültig welchen Ursprungs und zu welcher Bestimmung;

f) eine finanzielle Beihilfe für Schweinehalter, für die die Schweinehaltung die Haupteinkommensquelle ist, während des in Nummer 2 Buchstabe g) genannten Verbotszeitraums;

4. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Überwachung der Schweinehaltungen auf dem gesamten sardischen Gebiet, insbesondere:

a) Anpassung der bestehenden Unterbringungsanlagen für Schweine, so daß sie einen zufriedenstellenden gesundheitspolizeilichen Schutz bieten, ihre etwaige Zusammenfassung sowie die Bedingungen für Förderungsmaßnahmen, insbesondere Mindest- und Höchstumfang dieser Betriebe;

b) gesundheitspolizeiliche Überwachung der Schweinehaltungen und Überwachung des Standortwechsels von Schweinen;

c) serologische Stichprobenkontrollen bei Schweinen in den Schlachthöfen;

d) stichprobenartige Überprüfung der geschlachteten wildlebenden Schweine im Labor.

Artikel 3

Die Kommission entscheidet nach Prüfung des von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Plans und der gegebenenfalls daran vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 8 über seine Genehmigung. Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft wird zu den finanziellen Aspekten, der Ständige Strukturausschuß zu den strukturellen Aspekten gehört.

▼M2

Artikel 4

Für die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme wird eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gewährt.

Artikel 5

(1)  Die Dauer der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, den die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des in Artikel 1 genannten Plans festsetzt.

(2)  Der voraussichtliche Zuschuß zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts unter dem Kapitel Agrarausgaben wird für die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Maßnahme auf 30 Millionen ECU veranschlagt.

▼B

Artikel 6

(1)  Insoweit die Ausgaben Italiens dem von der Kommission gemäß Artikel 3 genehmigten Plan entsprechen, ►M2  wird innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für folgende Ausgaben gewährt: ◄

— gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), c), d), e) und f), Nummer 2 Buchstaben d), e) und f), Nummer 3 Buchstaben a), c), d) und f) und Nummer 4 Buchstaben b), c) und d);

— gemäß Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a).

▼M2

(2)  Die Gemeinschaft erstattet 50 % der in Absatz 1 genannten Ausgaben bis zu einer Höhe von 60 Millionen ECU, davon 20 Millionen ECU für Ausgaben gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich.

▼B

(3)  Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 7

(1)  Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die von Italien während des Kalenderjahres getätigten Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorgelegt.

▼M2

(2)  Bei den Entscheidungen der Kommission über die Finanzierung der vorliegenden Maßnahme durch die Gemeinschaft findet Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Anwendung.

▼B

(3)  Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

▼M2

Artikel 7a

Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 sowie die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.

▼B

Artikel 8

(1)  Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich den durch Beschluß 68/361/EWG ( 5 ) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend „Ausschuß“ genannt.

▼

(2)  Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

▼B

►   ►  (3) ◄  ◄   Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht deren sofortige Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und setzt sie sofort in Kraft, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen.

▼M1 —————

▼B

Artikel 10

(1)  Die Kommission verfolgt die Entwicklung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien und die Durchführung des Ausmerzungsplans. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmäßig, mindestens einmal jährlich, darüber, wobei sie sich auf die Auskünfte der italienischen Behörden und gegebenenfalls auf die Berichte von Sachverständigen stützt, die sich im Auftrag der Gemeinschaft und nach Benennung durch die Kommission an Ort und Stelle begeben haben.

(2)  Sollte sich während der Durchführung des Ausmerzungsplans eine Änderung als notwendig erweisen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 8 ein neuer Genehmigungsbeschluß gefaßt.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 232 vom 10. 9. 1980, S. 3.

( 2 ) ABl. Nr. C 291 vom 10. 11. 1980, S. 80.

( 3 ) Stellungnahme vom 29. 10. 1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78.

( 5 ) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.