84/151/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1984 S. 0084 - 0084
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (84/151/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Präsidialerlaß Nr. 890/1981 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, - Ministerialerlaß vom 8. Juni 1983 zur Änderung des Präsidialerlasses Nr. 890/1981, - Beschluß Nr. 124 des Ausschusses für Preise und Einkommen vom 3. Juni 1983 zur Genehmigung des Programms wirtschaftlicher Anreize zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mit genehmigtem Entwicklungsplan mit Änderungen vom 22. Juli und 23. Dezember 1983, - Beschluß Nr. 129 des Ausschusses für Preise und Einkommen vom 30. Juni 1983 zur Genehmigung des Programms wirtschaftlicher Anreize zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mit genehmigtem Verbesserungsplan mit Änderungen vom 22. Juli und 23. Dezember 1983, - Ministerialerlaß vom 22. Juli 1983 zur Festsetzung des vergleichbaren Einkommens für 1983; Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die genannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und Zielen der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG; einige Vorschriften, die erst am 23. Dezember 1983 angepasst worden sind, sind nicht von der Art, daß sie eine negative Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG in Griechenland erfuellen ab dem 22. Juli 1983 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 5. März 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.