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18.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Oktober 2012
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
(2012/645/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 6 und 7,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. November 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln. Es wurde am 14. Oktober 2010 paraphiert. |
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(2) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 19. März 2012 unterzeichnet und wird gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags seit seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (2).
Artikel 3
Die Europäische Kommission legt den Standpunkt der Union fest, der in dem mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf technische Änderungen dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zu vertreten ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. MALAS
(1) Das Abkommen wurde im ABl. L 99 vom 5.4.2012, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.