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18.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/88 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2011
zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4161)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2011/353/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza so schnell wie möglich zu tilgen, sollte die Union sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt. |
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(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann. |
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(4) |
Mit der Entscheidung 2008/441/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 (3) wurde Deutschland eine finanzielle Beteiligung der Union an den zur Tilgung der Aviären Influenza aufgewendeten Kosten bewilligt. Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 320 000,00 EUR geleistet. |
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(5) |
Am 13. Mai bzw. 25. Juli 2008 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Am 9. Februar 2009 wurde eine Ex-ante-Prüfung eingeleitet. Die Schlussfolgerungen der Kommission wurden Deutschland am 20. September 2010 schriftlich mitgeteilt und mit Schreiben vom 21. Februar 2011 bestätigt. |
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(6) |
Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben. |
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(7) |
Die deutschen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
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(8) |
Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die Deutschland zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahr 2007 aufgewendet hat. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 entstandenen Kosten wird auf 1 141 550,98 EUR festgesetzt Dies ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Artikel 2
Der Rest der Finanzhilfe der Union wird auf 821 550,98 EUR festgesetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.