18.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/4


BESCHLUSS (EU) 2019/1736 DES RATES

vom 10. Oktober 2019

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Aufstellung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 339 Absatz 1 des umfassenden und verstärkten Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) muss der gemäß Artikel 363 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“) zu dienen.

(2)

Das Abkommen wurde im Einklang mit Artikel 385 Absatz 5 des Abkommens seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.

(3)

Im Einklang mit Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens haben die Union und die Republik Armenien jeweils ihre Schiedsrichterkandidaten vorgeschlagen, und Einigung über fünf Drittstaatsangehörige erzielt, die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsausschuss im Namen der Union im Hinblick auf die Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt festzulegen

(5)

Der im Partnerschaftsausschuss zu vertretende Standpunkt der Union sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 363 des Abkommens eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Hinblick auf die Aufstellung einer gemäß Liste von Personen nach Artikel 339 Absatz 1, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES PARTNERSCHAFTSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK ARMENIEN

vom …

zur Aufstellung der in Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits genannten Liste der Schiedsrichter

DER PARTNERSCHAFTSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 339 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens erstellt der gemäß Artikel 363 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“).

(2)

Gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens setzt sich die Liste der Schiedsrichter aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen.

(3)

Die Europäische Union und die Republik Armenien haben jeweils fünf Kandidaten vorgeschlagen und Einigung über fünf Drittstaatsangehörige erzielt, die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. Alle in die Liste aufgenommenen Personen sind willens und in der Lage, als Schiedsrichter zu fungieren.

(4)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Titel VI Kapitel 13, sollte die Liste der Schiedsrichter vom Partnerschaftsausschuss aufgestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens zu dienen, wird hiermit aufgestellt.

Die Liste der Schiedsrichter ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Partnerschaftsausschuss

Die Vorsitzende


ANHANG

IN ARTIKEL 339 DES ABKOMMENS ÜBER EINE UMFASSENDE UND VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK ARMENIEN ANDERERSEITS GENANNTE LISTE DER SCHIEDSRICHTER

Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Claus-Dieter EHLERMANN

2.

Giorgio SACERDOTI

3.

Jacques BOURGEOIS

4.

Pieter Jan KUIJPER

5.

Ramon TORRENT

Von der Republik Armenien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Nora SARGSYAN

2.

Arman SARGSYAN

3.

Grigor BEKMEZYAN

4.

Levon GEVORGYAN

5.

Mushegh MANUKYAN

Vorsitzende

1.

William DAVEY (USA)

2.

Helge SELAND (Norwegen)

3.

Maryse ROBERT (Kanada)

4.

Christian HÄBERLI (Schweiz)

5.

Merit JANOW (USA)