80/412/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 098 vom 16/04/1980 S. 0013 - 0013
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (80/412/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Verfügung Nr. 224 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft zur Änderung der Betriebsbeendigungsregelung mitgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der erwähnten Verfügung Nr. 224 die in den Niederlanden bestehende Regelung zur Durchführung derselben Richtlinie weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 derselben Richtlinie bezeichneten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Die in der genannten Verfügung Nr. 224 vorgesehenen Änderungen der bestehenden Betriebsbeendigungsregelung entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der mit der Verfügung Nr. 224 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vorgenommenen Änderungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 derselben Richtlinie erwähnten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. März 1980. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9.