1982D0039 — DE — 25.04.1992 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 1981

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(82/39/EWG)

(ABl. L 016, 22.1.1982, p.46)

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Amtsblatt

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Entscheidung der Kommission vom 3. April 1992

  L 108

55

25.4.1992




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 1981

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(82/39/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG des Rates vom 8. Dezember 1980 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1979 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1981 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pfanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die betreffenden Sorten von Hafer und Mais waren, betreffend den landeskulturellen Wert, in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden.

Die betreffende Sorte von Hafer ist eine Winterform. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifenklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Polar (Rotschwingel), Bofur (Welsches Weidelgras), Veko (blaue Luzerne) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.

In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorten Monored (Futterrübe) und Barsica (rapos) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1982 veröffentlich sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

I.  Futterpflanzen:

1. Festuca rubra L.:

Polar

2. Lolium multiflorum Lam.:

Bofur

3. Medicago sativa L.:

Veko

II.  Getreide:

1. Avena sativa L.:

Camrose

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Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten, über den 31. Dezember 1981 hinaus bis zum 31. März 1982 verlängert:

I.  Futterrübe:

Beta vulgaris L.:

Monored

II.  Öl- und Faserpflanzen:

Brassica napus L. ssp. Oleifera:

Barsica.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.