32001D0180

2001/180/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die Beihilferegelung, die Deutschland zugunsten von Existenzgründern durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1402)

Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2001 S. 0035 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 16. Mai 2000

über die Beihilferegelung, die Deutschland zugunsten von Existenzgründern durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1402)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/180/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 9. August 1996, registriert am 14. August 1996, notifizierte Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission den Entwurf von § 7 g Absatz 7 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine steuerfreie Ansparabschreibung vorsieht. Mit Schreiben vom 10. September 1996 bat die Kommission um weitere Informationen, die Deutschland mit Schreiben vom 10. März 1997 übermittelte. Weitere Anfragen der Kommission tragen die Daten vom 11. April 1997 und 8. August 1997 und wurden mit Schreiben vom 24. Juni und 11. September 1997 beantwortet. Mit Schreiben vom 11. November 1997 gestellte Fragen wurden in einem Treffen zwischen Vertretern Deutschlands und den Kommissionsdienststellen am 16. Januar 1998 in Bonn diskutiert und von den deutschen Behörden in einem Schreiben mit Datum vom 4. März 1998 beantwortet. Auf der Grundlage von Informationen, die die Kommission in diesem Treffen erhalten hatte, registrierte die Kommission den Fall anschließend als nicht notifizierte Beihilfe. Deutschland übermittelte weitere Informationen zur Frage des Inkrafttretens der Vorschrift und der Behandlung sensibler Sektoren mit Schreiben vom 22. Juni 1998, umfangreiche Anlagen hierzu gingen am 29. Juni und 1. Juli 1998 bei der Kommission ein.

(2) Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben vom 17. August 1998 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, soweit die Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(2) (KMU-Gemeinschaftsrahmen) fällt, und im übrigen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, soweit sensible Sektoren betroffen sind.

(3) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf.

(4) Sie erhielt keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten.

(5) Mit Schreiben vom 25. August 1998 bat Deutschland die Kommission um Bestätigung der Richtigkeit einer Auflistung der sensiblen Sektoren mit der Absicht, diese an die deutschen Finanzbehörden weiterzuleiten; mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 kam die Kommission dieser Bitte nach. Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 übermittelte Deutschland den Text des "Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften" vom 22. Dezember 1999(4).

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

1. Beschreibung von § 7 g Absatz 7 EstG

(6) Die notifizierte Maßnahme zielt darauf ab, Existenzgründern die Finanzierung zukünftiger Investitionen zu erleichtern, um deren besonders hohem Investitionsbedarf gerecht zu werden.

(7) Sie erweitert eine bereits bestehende, von der Kommission am 14. Juli 1993 genehmigte Maßnahme, die es Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Ansparungen für zukünftige Investitionen von ihren steuerpflichtigen Gewinnen abzuziehen.

(8) Dabei müssen Investitionen in neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgen. Die Investition muss vor Ablauf des zweiten Jahres nach Bildung der Reserve durchgeführt werden. Die Rücklage darf 50 % der Investitionssumme oder 300000 DEM (150000 EUR) nicht überschreiten. In dem Jahr, in dem die Rücklage gebildet wird, reduziert sich der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens. Wird die Investitionsausgabe getätigt, so wird die Ansparung dem steuerpflichtigen Gewinn wieder zugeschlagen und unterliegt der üblichen beschleunigten Abschreibung. Wird die geplante Investition binnen zwei Jahren nicht durchgeführt, so wird die Ansparung aufgelöst und dem steuerpflichtigen Gewinn wieder zugeschlagen, wobei die Zinsen für zwei Jahre zum Marktzinssatz hinzugefügt werden.

(9) § 7 g Absatz 7 EStG erweitert diese Möglichkeit für Existenzgründer im Sinne dieser Vorschrift in mehrerer Hinsicht:

a) die Frist, in der die Rücklage beibehalten werden kann, wird von zwei auf vier Jahre verlängert,

b) der Rücklagenhöchstbetrag wird auf 600000 DEM verdoppelt (300000 EUR),

c) wird die geplante Investition nicht durchgeführt, so wird auf den Gewinnzuschlag verzichtet.

2. Entscheidung der Kommission vom 17. August 1998

(10) In ihrer Entscheidung vom 17. August 1998 erklärte die Kommission die notifizierte Regelung für insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie unter den KMU-Gemeinschaftsrahmen fällt.

(11) Denn § 7 g Absatz 7 EStG ist so ausgestaltet, dass von der Regelung nur kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition des Gemeinschaftsrahmens profitieren können. Deutschland hatte nämlich dargelegt, dass die Regelung des § 7 g Absatz 7 EStG im Hinblick auf den Gegenstand der Förderung, die Beihilfenintensität, die förderbaren Kosten sowie die Kumulierungsregelung mit dem KMU-Gemeinschaftsrahmen in Einklang stehen.

(12) Für den verbleibenden, auf sensible Sektoren anwendbaren Teil des Programms beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(13) Die Kommission hatte ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, soweit die Vorschrift über den Anwendungsbereich des KMU-Gemeinschaftsrahmens hinausgeht, d. h. auf sensible Sektoren Anwendung findet. Diese Zweifel bezogen sich darauf, ob durch das von Deutschland gewählte Verfahren wirklich sichergestellt werden kann, dass die in den sensiblen Sektoren geltenden speziellen Regelungen zur Anwendung gelangen, und somit die Vorschrift mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(14) Die Kommission begründete ihre Zweifel im wesentlichen wie folgt:

Sie verwies zunächst darauf, dass das Verfahren der sogenannten "Finanzamtslösung" ihres Erachtens mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden sei, die bei einer gesetzlichen Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nicht aufträten, wenn auch die deutschen Behörden insoweit vorgetragen hätten(5), dass durch die Finanzamtslösung sichergestellt sei, dass alle deutschen Finanzämter flächendeckend angewiesen würden, entsprechend zu verfahren, wenn auch individuelle Bearbeitungsmängel dadurch nicht ausgeschlossen würden.

Ferner verwies die Kommission auf die Beschränkung der Bedeutung mitgliedstaatlicher Zusicherungen im Anwendungsbereich unmittelbar anspruchsbegründender Parlamentsgesetze: Zwar verlasse sich die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen grundsätzlich auf entsprechende Zusicherungen der Mitgliedstaaten, aus dem gemeinschaftlichen Beihilfenrecht entspringende Verpflichtungen einzuhalten, stehe dem indes ein Parlamentsgesetz entgegen, das dem Begünstigten unmittelbar einen Anspruch auf die Förderung einräumt, ohne dass dem Staat noch Entscheidungsermessen verbliebe, so seien nach Auffassung der Kommission stattdessen die entsprechenden nationalen Rechtsnormen anzupassen.

Abschließend machte die Kommission geltend, die Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, die dem deutschen Vorbringen zugrundeliege, sei nicht geeignet, die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung ihrer nationalen Vorschriften zu entbinden. Die Kommission argumentierte wie folgt: Aus ihrer Sicht sei nicht sichergestellt, dass die Finanzamtslösung vor einem deutschen Gericht Bestand hätte. Es erscheine nicht sicher, dass ein Unternehmen mit einer Klage auf Einräumung der steuerlichen Beihilfe in einem nach Gemeinschaftsrecht ausgeschlossenen sensiblen Sektor scheiterte. Beriefe sich das Unternehmen nämlich auf den gesetzlichen Anspruch, so könnte die entgegenstehende Verwaltungsanweisung gegenüber diesem Gesetz nur unter Berufung auf die Umsetzung höherrangigen Gemeinschaftsrechts Vorrang beanspruchen und zu einem Ausschluss eines durch Gesetz eingeräumten Anspruchs des Rechtsunterworfenen führen. Ob indes der Staat sich in dieser Weise vor Gericht mit Erfolg zur Derogierung von Parlamentsgesetzen durch Verwaltungsanweisungen auf diesen Grundsatz werde berufen können, erscheine zweifelhaft. Der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts solle es ermöglichen, sich zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts trotz entgegenstehenden nationalen Rechts unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht zu berufen. Dieser Grundsatz könne indes schwerlich dem Mitgliedstaat selbst als Rechtfertigung dienen, von der gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung seiner Gesetze Abstand zu nehmen. Das von der Bundesregierung gewählte Verfahren sei mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden; für den Rechtsunterworfenen erscheine die Regelung unklar und nicht vorhersehbar.

(15) Anders als Deutschland vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass durch eine anspruchsbeschränkende Gesetzesnorm, d. h. den Ausschluss der sensiblen Sektoren im Gesetz selbst, ein höheres Maß an Rechtssicherheit als durch die "Finanzamtslösung" erreicht werden könnte.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(16) Mit Schreiben vom 25. August 1998 bat Deutschland die Kommission um Bestätigung der Richtigkeit einer Auflistung der sensiblen Sektoren mit der Absicht, diese an die deutschen Finanzbehörden weiterzuleiten; mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 kam die Kommission dieser Bitte nach. Im Anschluss übermittelte Deutschland das entsprechende Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder, in dem diesen die Liste der sensiblen Sektoren übermittelt und zudem mitgeteilt wurde, dass "Anträge auf Bildung der Rücklage nach § 7 g Absatz 7 EStG nunmehr bearbeitet werden [können], soweit keine sensiblen Sektoren betroffen sind".

(17) Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 übermittelte Deutschland den Text des "Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften" vom 22. Dezember 1999(6). In Artikel 1 Ziffer 6 wird dem § 7 g EStG folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Sensible Sektoren sind:

1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. L 338, S. 42 und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. C 320, S. 3),

2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 380, S. 27, und Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 202, S. 1),

3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1),

4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11 und ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18),

5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemeinschaftsrahmen betreffend die Beurteilung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4, Entscheidung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. L 79, S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. L 142, S. 1),

6. Fischerei und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12),

7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. L 130, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates ABl. L 84, S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5) und

8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. L 329, S. 12).

Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten."

(18) Diese Regelung ist zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten.

IV. WÜRDIGUNG DER KOMMISSION

(19) Die Kommission hat die Regelung des § 7 Absatz 8 EStG geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auflistung der sensiblen Sektoren dem Schreiben der Kommission entspricht und zutreffend ist.

(20) In Bezug auf den Landwirtschaftssektor möchte sie Deutschland darauf hinweisen, dass die genannten Dokumente mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ersetzt worden sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(7) und den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(8).

(21) Die der Entscheidung der Kommission vom 17. August 1998 zugrundeliegenden Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme, die dazu führten, in das förmliche Prüfverfahren insoweit einzutreten, als die Beihilfemaßnahme die sensiblen Sektoren betraf, sind mit dem Erlass dieser gesetzlichen Regelung zerstreut. Denn nunmehr ist für den Rechtsunterworfenen aus dem Gesetz selbst erkennbar, ob er im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf die steuerliche Begünstigung hat, die § 7 g Absatz 7 EStG gewährt. Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der geringeren Rechtssicherheit, die mit der sogenannten, oben dargestellten "Finanzamtslösung" verbunden sind, sind somit ausgeräumt.

(22) Dies gilt jedenfalls ab Inkrafttreten der Vorschrift des § 7 g Absatz 8 EStG zum 1. Januar 2000. Auch für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Regelung des § 7 g Absatz 7 EStG und Inkrafttreten der Ergänzung durch § 7 g Absatz 8 EStG war jedoch keine andere Entscheidung in der Sache zu treffen. Zwar hatte die Kommission beschlossen, den Fall als nicht notifizierte Beihilfe zu registrieren, weil sie aufgrund des Charakters der Regelung als unmittelbar anwendbares Steuergesetz die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ohne gesetzlichen Vorbehalt als Verletzung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats unter Artikel 88 EG ansah(9). Die Kommission hat aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Regelung des § 7 g Absatz 7 EStG und Inkrafttreten der Ergänzung durch § 7 g Absatz 8 EStG tatsächlich Unternehmen, die in einem sogenannten sensiblen Sektor tätig sind, in den Genuss der Ansparabschreibung gekommen wären. Die Frage einer Prüfung von zu Unrecht unter § 7 g Absatz 7 gezahlten Beihilfen und gegebenenfalls einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen stellt sich somit auch für diesen Zeitraum nicht.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

(23) Indem die Bundesrepublik Deutschland die Regelung des § 7 g Absatz 8 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und somit die sensiblen Sektoren kraft Gesetzes vom Anwendungsbereich der Beihilferegelung des § 7 g Absatz 7 Einkommensteuergesetz ausgenommen hat, hat sie die Bedenken ausgeräumt, welche die Kommission veranlasst hatten, insoweit das förmliche Prüfverfahren gegen die in § 7 g Absatz 7 Einkommensteuergesetz enthaltene Ansparabschreibung zugunsten von Existenzgründern zu eröffnen. Das förmliche Prüfverfahren sollte daher eingestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verfahren Nr. C 56/98 betreffend die in § 7 g Absatz 7 des deutschen Einkommensteuergesetzes enthaltene Beihilferegelung zugunsten von Existenzgründern wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 334 vom 31.10.1998, S. 6.

(2) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(3) Siehe Fußnote 1.

(4) BGBl. Teil I vom 29. Dezember 1999, S. 2601.

(5) Zum Sachvortrag Deutschlands über die Anwendung der Vorschrift im Bereich der sensiblen Sektoren vergleiche Fußnote 1, Ziffer 2.6.

(6) Siehe Fußnote 4.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(9) Vergleiche Fußnote 4, Ziffern 2.7 und 3.