73/94/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1972 über die Genehmigung einer neuen Handelsregelung der Ruhrkohle AG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 120 vom 07/05/1973 S. 0014 - 0016
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1972 über die Genehmigung einer neuen Handelsregelung der Ruhrkohle AG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (73/94/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders der Artikel 2 bis 5, 47 und 66, auf Grund der Entscheidung vom 27. November 1969 über die Einbringung von Bergbauvermögen in die Ruhrkohle AG, auf Grund des Antrags der Ruhrkohle AG vom 30. Juni 1972, in Erwägung folgender Gründe: I 1. Die Ruhrkohle AG ist durch Auflage in der Genehmigungsentscheidung der Kommission vom 27. November 1969 über die Einbringung von Bergbauvermögen in die Ruhrkohle AG verpflichtet worden, Änderungen ihrer Handelsregelung der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Diese Auflage trägt dem Umstand Rechnung, daß die Ruhrkohle AG auf dem Markt gegenüber dem Großhandel und den Verbrauchern eine starke Stellung besitzt ; sie soll verhindern, daß der Wettbewerb auf der Handelsebene in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Mit Schreiben vom 30. Juni 1972 hat die Ruhrkohle AG der Kommission eine neue Handelsregelung zur Genehmigung vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat: " 1. Geschäfte mit Ruhrprodukten für Hausbrand und Kleinverbrauch und Industrieverbraucher unter 30 000 jato erfolgen nur über Brennstoffgroßhandelsfirmen, die auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und ihres ausgedehnten Vertriebsnetzes die Belieferung des weiteren Handels sowie der Industrieverbraucher sicherstellen können ; sie können auf regionaler Basis direkt bei Ruhrkohle AG über die Bezirksbüros als Vertragshändler einkaufen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen: a) durch Stellung ausreichender Sicherheiten eine Kreditwürdigkeit nachweisen, b) eine entsprechende Lagerhaltung nach Art und Umfang des Geschäfts in den marktgängigen Sorten einschließlich der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen gewährleisten, c) regionale Werbung der Ruhrkohle AG durchführen bzw. sich an entsprechenden Maßnahmen beteiligen, d) über Markt- und Warenkenntnisse verfügen und einen gestreuten Kundenkreis beliefern, e) einen Zweijahresvertrag über eine Festmenge von mindestens 6 000 jato für den Bereich Hausbrand und Kleinverbrauch auf regionaler Basis abschließen ; bei vertragsgemässer Abnahme erhalten die Vertragshändler einen Vertragsrabatt. 2. Alle Geschäfte mit - Staatsbahnen, - Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie und des Bergbaus sowie mit Kokereien, - Industrieverbrauchern, deren Belieferung im Zuge der Einbringung des Bergbauvermögens von Ruhrkohle AG übernommen wurde, sind Direktgeschäfte der Ruhrkohle AG. 3. Die Lieferungen an Industrieverbraucher, die über 30 000 jato feste Brennstoffe der Ruhrkohle AG beziehen, erfolgen direkt durch Ruhrkohle AG und die Bezirksbüros oder über Vertragshändler, wenn diese in diesem Absatzbereich besondere Leistungen zugunsten von Ruhrkohle erbringen. 4. Für Lieferungen über Vertragshändler wird ein Handelsnutzen eingeräumt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Preisliste von Ruhrkohle AG ergibt. " 2. Aus dem Antrag der Ruhrkohle AG ergibt sich weiterhin folgendes: a) Es sind fünf Verkaufsgebiete für die Bundesrepublik vorgesehen. Das Gebiet des übrigen Gemeinsamen Marktes wird in drei Verkaufsgebiete eingeteilt: - Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, - Italien, - Vereinigtes Königreich, Irland, Dänemark. b) Die Ruhrkohle wird Großhändler, die ihre Tätigkeit traditionell überwiegend in zwei angrenzenden Verkaufsgebieten ausüben (sog. "Grenzgänger") mit 6 000 t Mindestvertragsmenge Hausbrand und Kleinverbrauch für beide Bezirke zulassen. c) Mit der Neugestaltung der Handelsregelung entfällt die frühere Sonderstellung des ehemals zechenverbundenen Handels für den Direktbezug im Wege des Landabsatzes. d) Der vorgesehene Zweijahresvertrag sieht die Möglichkeit der Über- oder Unterschreitung der Vertragsmengen um 5 % vor. e) Als Beispiele für die zur Belieferung von Industrieverbrauchern mit mehr als 30 000 jato Ruhrkohlenabnahme durch den Handel zu erbringenden besonderen Leistungen werden Verkaufserfolge genannt, die z.B. führen: - zu zusätzlichem Ruhrkohleabsatz, - zur Substitution anderer Energiearten durch Ruhrkohle, - zur längerfristigen Sicherung des bisherigen Ruhrkohleabsatzes. II 3. Der vorgelegte Entwurf einer Handelsregelung sieht gegenüber dem gegenwärtigen Zustand insbesondere folgende Änderungen vor: - An die Stelle des bisher für die Zulassung eines Händlers zum Direktbezug geforderten Mindestabsatzes von 6 000 t Steinkohlenprodukten der Ruhr im vergangenen Kohlenwirtschaftsjahr auf dem Gemeinsamen Markt tritt ein Zweijahresvertrag über eine abzunehmende Mindestmenge von 6 000 t/a aus der Produktion der RAG für den Hausbrand- und Kleinverbrauchersektor. Dabei erfolgt die Lieferung der Brennstoffe für Rechnung eines zugelassenen Händlers durch die RAG nur an Abnehmer (Händler und Verbraucher) in dem Bezirk, für den die Zulassung erteilt wird. - Die Belieferung von Industrieverbrauchern setzt die Zulassung zur Belieferung des Hausbrand- und Kleinverbrauchersektors voraus. Die Bedingungen der Regionalisierung sind hinsichtlich der Belieferung der Industrieverbraucher im übrigen die gleichen wie für die Belieferung in den Sektor Hausbrand und Kleinverbrauch. - Als Kriterium für die mögliche Einschaltung des zugelassenen Handels bei der Belieferung grosser Industriebetriebe gilt nicht mehr ein Mindestjahresverbrauch von 30 000 t fester Brennstoffe aller Herkünfte, sondern die Abnahme von Ruhrprodukten in dieser Höhe. Zu Lieferungen an Verbraucher oberhalb dieser Grenze ist der Handel nur noch berechtigt, wenn er besondere, nicht abschließend definierte Verkaufsleistungen erbringt. 4. Durch die neue Handelsregelung wird einer Anzahl von Händlern die Möglichkeit des Direktbezugs bei der Ruhrkohle AG genommen werden, weil sie Verträge über mindestens 6 000 jato Hausbrand und Kleinverbrauch nicht abschließen können. Unter diesen Händlern sind allerdings viele, die infolge der anhaltenden Absatzeinbussen beim Verkauf von Steinkohle bereits die bislang geltenden Zulassungskriterien nicht mehr erfuellen. Andererseits erscheint das Anliegen der Ruhrkohle AG als berechtigt, dem starken Rückgang beim Absatz von Steinkohle in ihrem Vertrieb Rechnung zu tragen und ihre Handelsregelung in der Weise den veränderten Verhältnissen anzupassen, daß sie die direkte Zusammenarbeit auf Händler beschränkt, die den Absatz einer angemessenen Grössenordnung gewährleisten. Die Neuordnung des Vertriebsweges der Ruhrkohle AG ist das Ergebnis über zwei Jahre andauernder Verhandlungen mit der zuständigen Berufsvertretung des Handels. Den weniger umsatzstarken Händlern bleibt im übrigen die Möglichkeit erhalten, in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen die quantitativen Voraussetzungen für einen Vertragsabschluß zu erfuellen. In den vorgesehenen Verkaufsgebieten führt das Mengenkriterium jeweils zur Zulassung einer grösseren Zahl von Händlern ; somit bleiben die Voraussetzungen für den Wettbewerb auf der Handelsebene erhalten. Im übrigen sieht die in Aussicht genommene Regelung vor, daß Händler, die traditionell in zwei angrenzende Verkaufsgebiete liefern, mit der Mindestvertragsmenge für beide Gebiete zugelassen werden. Die Bindung der Industriegeschäfte eines Großhändlers an seine Zulassung im Hausbrand- und Kleinverbraucherbereich soll dazu dienen, seine Aktivität in erster Linie auf diesen Absatzbereich zu konzentrieren, auf dem seine Tätigkeit den Kohleabsatz besonders fördern kann. Gegen diese Regelung sowie die Bestimmung über die Belieferung von Industriebeziehern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30 000 t Ruhrprodukte sind Einwendungen nicht zu erheben. Die vorgelegte neue Handelsregelung kann daher genehmigt werden, wenn durch Auflagen folgendes sichergestellt wird: - Den von dem Entzug ihres Direktbezugsrechts bei der Ruhrkohle AG bedrohten Händlern ist die Möglichkeit einzuräumen, sich ihre Zulassung zu erhalten. Zu diesem Zweck wird für die Händler, die nur zum Abschluß der Mindestvertragsmenge in der Lage oder bereit sind, die für die Abnahmeverpflichtung vorgesehene Toleranzmenge von ± 5 % auf 15 % Minderabnahme während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der neuen Handelsregelung erweitert; - die RAG hat allen Händlern für den Landabsatz im Rahmen ihres Direktbezugsrechts ihre Landabsatzvorrichtungen in nicht diskriminierender Weise zur Verfügung zu stellen; - die besonderen Leistungen, die den zugelassenen Großhandel zur Ausführung von Lieferungen an Industriebezieher mit mehr als 30 000 t/a Ruhrkohlenabnahme berechtigen, sind zur Vermeidung von Diskriminierungen in objektiver Weise zu bestimmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Ruhrkohle AG mit Antrag vom 30. Juni 1972 vorgelegte Handelsregelung wird genehmigt. Artikel 2 Diese Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt: 1. Die Ruhrkohle AG ist verpflichtet, für das erste nach Inkrafttreten dieser Handelsregelung folgende Jahr Großhändlern, die die Mindestvertragsmenge von 6 000 t/a Hausbrand und Kleinverbrauch abschließen, das Recht einzuräumen, diese Menge um 15 % zu unterschreiten. 2. Die Ruhrkohle AG ist verpflichtet, allen zugelassenen Großhändlern die Ausübung ihres Rechts zum Direktbezug im Landabsatz in nicht diskriminierender Weise zu gewährleisten. 3. Die Ruhrkohle AG wird bei der Belieferung von Industrieverbrauchern mit einer Jahresabnahme von mehr als 30 000 t Ruhrprodukten als besondere Leistungen des Großhandels ausschließlich Verkaufsbemühungen ansehen, die führen - zu zusätzlichem Ruhrkohleabsatz oder - zur Substitution anderer Energiearten durch Ruhrkohle oder - zu längerfristiger Sicherung ihres bisherigen Absatzes. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Ruhrkohle AG, Essen, gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT