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2.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2004
mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt wird
(Sache COMP/M.3099 — Areva/Urenco)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3676)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2006/170/EG)
Am 6. Oktober 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Fusionskontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache des Fusionsfalls und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html
I. DER GEMEINSAME VERWEISUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 22 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG
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(1) |
Am 8. und 26. April 2004 erhielt die Kommission von der französischen, der schwedischen und der deutschen Kartellbehörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) einen gemeinsamen Antrag auf Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens, mit dem die Société de participations du Commissariat à l'Energie Atomique SA („Areva“, Frankreich) die gemeinsame Kontrolle der zuvor allein von Urenco Limited („Urenco“, Vereinigtes Königreich) kontrollierten Enrichment Technology Company Limited („ETC“, Vereinigtes Königreich) erwirbt. |
II. DIE PARTEIEN
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Areva wird vom Commissariat à l’Energie Atomique („CEA“) kontrolliert, das wiederum der Kontrolle durch den französischen Staat untersteht. Areva ist vorwiegend in drei Bereichen tätig: a) alle Ebenen der Nuklearwirtschaft, b) Konnektorengeschäft und c) Stromübertragung und -verteilung. Es ist über sein Tochterunternehmen Eurodif auf dem Urananreicherungsmarkt tätig und besitzt die größte europäische Anreicherungsanlage. Die inzwischen veraltete Anlage beruht auf der überholten und teuren Gasdiffusionstechnik. Eurodif verfügt über eine nominale Kapazität von 10,8 Mio. Trennarbeitseinheiten („TAE“) jährlich und lieferte ca. 9 Mio. TAE im Jahr 2002. |
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(3) |
Urenco Limited wurde Anfang der 70er Jahre im Rahmen des zwischen Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Vertrages von Almelo zur Entwicklung und Nutzung der Zentrifugentechnologie zur Urananreicherung gegründet. Urenco ist die Holdinggesellschaft der Urenco-Gruppe, die vor allem aus zwei Unternehmen besteht, der Uranium Enrichment Company („UEC“) und der Enrichment Technology Company („ETC“). UEC erbringt weltweit Urananreicherungsdienstleistungen mit Hilfe der modernen und leistungsfähigen Zentrifugentechnologie. ETC ist im Bereich Entwicklung, Entwurf und Herstellung von Zentrifugen für die Urananreicherung tätig. Zu den Aktionären von Urenco gehören British Nuclear Fuels, RWE und EON. |
III. DER ZUSAMMENSCHLUSS
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Das Vorhaben umfasst den Erwerb durch Areva einer 50%igen Beteiligung an ETC, das zu einem Gemeinschaftsunternehmen von Areva und Urenco wird. Die Tätigkeit von ETC wird sich auf die vorgelagerten Bereiche Forschung und Entwicklung, Entwurf und Herstellung von Zentrifugen beschränken, während Areva und Urenco ihre Tätigkeit auf dem nachgelagerten Markt der Urananreicherung fortsetzen werden. |
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(5) |
Urenco hat alle erforderlichen Ressourcen in den Bereichen Entwurf und Herstellung von Zentrifugen einschließlich produktionsanlagen, Technologie (Urheberrechte), finanziellen Ressourcen und Mitarbeiter auf ETC übertragen. Damit wurde das Gemeinschaftsunternehmen in die Lage versetzt, sämtliche Funktionen seiner Wirtschaftstätigkeit auszuüben. |
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(6) |
Für eine gewisse Zeit wird das Gemeinschaftsunternehmen vor allem Zentrifugen an seine Mutterunternehmen verkaufen. Angesichts der besonders langen Vorlaufzeiten in der Nuklearindustrie könnte dies als Anfangsphase angesehen werden, nach der voraussichtlich weitere Betreiber Kunden von ETC werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung erfüllen wird und dass das Vorhaben somit einen Zusammenschluss darstellt. Diese Auffassung wird von den deutschen und den französischen Behörden geteilt. |
IV. ZUSTÄNDIGKEIT
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(7) |
Der Zusammenschluss erreicht nicht die Umsatzschwellenwerte nach Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung und ist daher nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die Parteien meldeten ihr Vorhaben bei den nationalen Wettbewerbsbehörden im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Deutschland und Schweden an. Das Vereinigte Königreich entschied, dass der Zusammenschluss nicht für eine Prüfung nach britischem Wettbewerbsrecht in Betracht kam, und die drei anderen Mitgliedstaaten beantragten gemeinsam, dass die Kommission den Zusammenschluss gemäß Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung prüft. Sie waren der Ansicht, dass der Zusammenschluss durch die Schaffung einer strukturellen Verbindung zwischen den beiden wichtigsten europäischen Urananreicherungsanbietern eine marktbeherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohte, und dass er Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte, da die räumlich relevanten Märkte zumindest den EWR umfassen würden. Nach Ansicht der Kommission erfüllt der gemeinsame Befassungsantrag die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, weshalb sie die Zuständigkeit für den Fall übernommen hat. |
V. RELEVANTE MÄRKTE
Sachlich Relevante Märkte
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Die Stufen der Herstellung nuklearer Brennstoffe sind: Umwandlung, Anreicherung und Brennstoffherstellung. Die Energieerzeugung in Kernreaktoren erfolgt durch die Spaltung von U-235-Atomen, dabei wird Energie in Form von Wärme freigesetzt. U-235 ist das wichtigste spaltbare Uranisotop. Die Anreicherung ist die teuerste Stufe der Herstellung von Nuklearbrennstoff. Bei der Urananreicherung wird der Anteil spaltbarer U235-Isotope im Uran gegenüber U238-Isotopen erhöht. Für die zivile Stromerzeugung aus Kernenergie wird Uran auf 3 bis 5 % angereichert und als schwach angereichertes Uran (LEU) bezeichnet. In den meisten Fällen erbringt das Anreicherungsunternehmen Anreicherungsdienstleistungen oder liefert angereichertes Uran an Stromversorger durch die Umwandlung des vom Stromversorger bereitgestellten Urans in internationalen Standards entsprechendes LEU. In einigen Fällen wird LEU jedoch direkt an die Stromversorger verkauft und nicht in ihrem Namen angereichert (Lieferung von LEU). |
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Urananreicherungsdienstleistungen können in zwei Formen erbracht werden: die Anreicherung von Uran in Zentrifugen oder Gasdiffusionsanlagen oder die Herabmischung von hoch angereichertem Uran (3) („HEU“) aus der Entsorgung russischer Kernwaffen, bei der das HEU verdünnt wird, um schwach angereichertes Uran („LEU“) zu gewinnen. Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass herabgemischtes HEU und angereichertes Natururan von der Nachfrageseite betrachtet eindeutig Substitute sind. |
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Bei Uran für Brennstoffe sind drei Arten von LEU zu unterscheiden: angereichertes Natururan (ENU), angereichertes wiederaufgearbeitetes Uran (ERU) und Mischoxid (MOX). Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass diese Produkte nicht austauschbar sind und somit getrennte sachliche Märkte bilden. |
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Folglich umfasst der sachliche Markt angereichertes Natururan, angereichertes abgebranntes Uran und herabgemischtes HEU mit einem Gehalt von 3 bis 6 % U-235. Wegen ihrer unterschiedlichen Eigenschaften sind angereichertes wiederaufgearbeitetes Uran und Mischoxidbrennstoff dem sachlich relevanten Markt nicht zuzurechnen. |
Räumlich relevante Märkte
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Folgendes deutet darauf hin, dass der relevante Markt europaweit sein könnte: i) die Stabilität der Marktanteile — in den letzten dreizehn Jahren entfielen auf die beiden größten Anreicherungsunternehmen dauerhaft ca. 80 % des europäischen Markts; ii) die inländischen Lieferanten in den verschiedenen Regionen der Welt, in denen LEU verbraucht wird, verfügen über eine starke Stellung auf ihren Inlandsmärkten (Russland, USA, Asien), während der Marktanteil asiatischer und amerikanischer Anreicherungsunternehmen in diesem Zeitraum zusammen weit unter 5 % lag; iii) es gibt begrenzten Wettbewerb mit Anbietern außerhalb der EU, insbesondere wegen der sogenannten „Erklärung von Korfu“, deren Ziel die Versorgungssicherheit durch europäische Anreicherungsunternehmen und die Beschränkung der Einfuhren aus Russland auf höchstens 20 % ist. |
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Daneben hat die Kommission Hinweise, dass der russische Anbieter Tenex einen gewissen Wettbewerbsdruck auf die Parteien ausüben könnte und dass sich die Wettbewerbsbedingungen in absehbarer Zukunft ändern könnten, da USEC einen Teil seiner Kapazität nach Europa ausrichten könnte. Der Umfang des räumlich relevanten Markts kann in dieser Entscheidung jedoch offen gelassen werden, da die Zusagen der Parteien vom 20. August 2004 die ernsten Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen, unabhängig davon, ob der Markt EU-weit ist oder darüber hinausgeht. |
VI. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG
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Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:
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Kontrolle über Kapazitätsentscheidungen. Nach dem angemeldeten Vorhaben wären weder Areva noch Urenco in der Lage, Zentrifugen von ETC ohne die vorherige ausdrückliche Genehmigung des anderen Mutterunternehmens zu erwerben. Mit anderen Worten, beide Parteien werden in der Lage sein, Kapazitätserhöhungen der jeweils anderen Partei zu verhindern. Das Gemeinschaftsunternehmen befähigt somit beide Parteien, die Kapazität der anderen Partei zu kontrollieren. |
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Abstimmung der Kapazität. Im Bereich der Zentifugentechnik besteht ein sehr ausgeprägter Zusammenhang zwischen der Kapazität und der Gesamtproduktion. Aus technischen Gründen sollten die Zentrifugen nach dem Anlaufen während ihrer gesamten Laufzeit nicht mehr angehalten werden ([…]). Eine Abschaltung und ein Wiederanfahren erhöht das Risiko einer Beschädigung der Zentrifugen deutlich. Außerdem ist die Anreicherungswirtschaft sehr kapitalintensiv bei sehr geringen Grenzkosten. Angesichts dieser technischen und wirtschaftlichen Sachzwänge liegen die Leistung und Kapazität der Zentrifugen in der Regel nahe beieinander. |
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Die Kapazität (Produktion) ist einer der wichtigsten Preisfaktoren auf dem Anreicherungsmarkt. Durch das Vorhaben würden die beiden wichtigsten Wettbewerber auf dem Urananreicherungsmarkt (die Urananreicherungsunternehmen Areva und Urenco machten in den letzten dreizehn Jahren ca. 80 % des europäischen Markts und etwa 40 % des Weltmarkts aus) in die Lage versetzt, ihre Kapazitätsentscheidungen perfekt abzustimmen. Dies wird wahrscheinlich zu steigenden Preisen in der EU und anderen Teilen der Welt führen. |
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Stillschweigende Abstimmung des Angebots in der EU. Abgesehen von den voraussichtlichen ungünstigen Auswirkungen auf die Preise durch die gemeinsamen Kapazitätsentscheidungen könnte das Vorhaben auch eine stillschweigende Abstimmung des Angebots in der EU erleichtern. Anders als eine stillschweigende direkte Abstimmung der Preise, die auf diesem Markt schwierig sein dürfte, ist eine Abstimmung des Angebots in Form einer weitgehenden Wahrung der vorhandenen Marktanteile auf dem EU-Markt machbar. Letztendlich wird eine solche Abstimmung des Angebots zu steigenden Marktpreisen führen (oder sinkende Preise bei Kostensenkungen von Areva verhindern). |
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(19) |
Folgende Faktoren machen eine Abstimmung des Angebots aufgrund des Vorhabens wahrscheinlicher als in der Vergangenheit: i) die Zentralisierung der Kapazitätsentscheidungen bei ETC, ii) die strukturelle Verbindung im Rahmen von ETC und iii) der zunehmende Informationsaustausch. |
— Erzielung eines allgemeinen Einvernehmens
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(20) |
Innerhalb des EU-Markts muss ein Einvernehmen nur zwischen zwei Marktteilnehmern (Areva und Urenco) erzielt werden. USEC übt wahrscheinlich in absehbarer Zukunft keinen Wettbewerbsdruck aus, und die Lieferungen von Tenex in die EU sind begrenzt. |
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(21) |
Die Abstimmung des Angebots ist relativ einfach durchzuführen. Die Zahl der Kunden auf dem EU-Markt ist begrenzt. Wenn für einen bestimmten Auftrag kein Angebot oder ein unattraktives Angebot unterbreitet wird, wird der Kunde (oder die Absatzmöglichkeit) der anderen Partei überlassen, so dass die Verteilung des Marktanteils auf dem EU-Markt weitgehend gleich bleibt. In der EU-15 betreiben nur 13 Stromversorger Kernkraftwerke. Die Zahl der Liefermöglichkeiten z. B. durch Ausschreibungen für die Lieferung (eines Teils) des Bedarfs der europäischen Stromversorger und die Möglichkeiten für Vertragsverlängerungen sind begrenzt und liegen bei 10 bis 20 im Jahr. |
— Transparenz
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(22) |
Die Markttransparenz dürfte ausreichend sein, um eine Abstimmung des Angebots auf dem europäischen Markt zu erreichen. Wie erwähnt, gibt es nur wenige europäische Kunden und wenige Liefermöglichkeiten im Jahr. Vor allem erfordert eine Abstimmung nur die beiden Marktteilnehmer Areva und Urenco. |
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(23) |
Die gemeinsame Kontrolle über ETC durch Areva und Urenco wird die Transparenz zwischen den Parteien bei den jeweiligen Kapazitätsplänen und anderen Wettbewerbsfaktoren erhöhen. Dies ist vor allem auf den Informationsfluss von ETC an die Anteilseigner und auf die entscheidende Rolle des Board of Directors von ETC zurückzuführen, der von Areva und Urenco ernannt wird. |
— Disziplinierungsmechanismen
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(24) |
Der Spielraum für Abweichungen und die Erhöhung des Umsatzes in der EU dürften begrenzt sein. Falls eine der Parteien vom gemeinsamen Einverständnis abweicht, könnte die Reaktion in der vorübergehenden Wiederaufnahme eines intensiven Wettbewerbs bestehen. Außerdem erhöht die Tatsache, dass beide Parteien bei wichtigen strategischen Entscheidungen wie Kapazitätserhöhungen voneinander abhängig sind, die Wahrscheinlichkeit, dass die Unternehmen sich an das beiderseitige Einvernehmen halten werden. |
— Reaktionen von Wettbewerbern und Kunden
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(25) |
Auf einem hypothetischen EU-Markt hätten Wettbewerber oder Kunden einer Abstimmung des Angebots durch die beiden wichtigsten Anreicherungsunternehmen in der EU möglicherweise nichts entgegenzusetzen. Die beiden einzigen potenziellen Wettbewerber Tenex und USEC dürften nicht in der Lage sein, ein Einvernehmen zwischen den beiden Parteien zu gefährden. |
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(26) |
Kunden dürften ebenso wenig in der Lage sein, eine Abstimmung des Angebots durch die Parteien zu verhindern. Die einzige mögliche Ausnahme ist EDF. Angesichts seiner Größe dürfte es in der Lage sein, zumindest einen gewissen Wettbewerbsdruck auf die Parteien auszuüben. Wenn die Gesamtkapazität für beide Parteien jedoch eng wird, dürfte der Wettbewerbsspielraum für EDF verhältnismäßig zurückgehen. |
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(27) |
Schlussfolgerung. Die Kommission hatte somit ernste Bedenken, dass das Vorhaben zur Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung für Areva und Urenco auf einem möglichen EU-Anreicherungsmarkt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung führen könnte. |
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(28) |
Angesichts der verstärkten Möglichkeiten zur Abstimmung bei der nachgelagerten Anreicherungskapazität und der Produktion auf dem europäischen Markt, die das Gemeinschaftsunternehmen ETC den Parteien bietet, wäre jegliche Abstimmung auf das Gemeinschaftsunternehmen zurückzuführen. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Beteiligung von Areva am Gemeinschaftsunternehmen geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf dem europäischen Markt oder dem Weltmarkt erheblich einzuschränken. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sind. Insbesondere gibt es keinen Hinweis, dass eine Abstimmung zwischen Areva und Urenco für die Kunden von Vorteil wäre oder dass die in den GU-Vereinbarungen vorgesehenen Beschränkungen unerlässlich sind. |
VII. ZUSAGEN DER PARTEIEN
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(29) |
Am 20. August 2004 legten die Parteien ein Paket von Zusagen nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor. Diese wurden von den Parteien am 3. September 2004 geändert. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass die Zusagen die durch das Vorhaben aufgeworfenen Wettbewerbsbedenken in befriedigender Weise ausräumen. |
Zusammenfassung der von den Parteien angeboten Zusagen
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(30) |
Die Zusagen beinhalten im Wesentlichen die folgenden Elemente: i) Abschaffung des jeweiligen Vetorechts der Parteien betreffend Kapazitätserweiterungen, ii) Verstärkung der Informationssperren zur Vermeidung von Informationsflüssen zwischen den Parteien und dem Gemeinschaftsunternehmen und iii) Übermittlung von Informationen an die Euratom-Versorgungsagentur (ESA), damit ESA die Preise für die Urananreicherung überwachen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen einleiten kann, indem beispielsweise die Einfuhren dritter Anbieter erhöht werden. |
i) Abschaffung des Vetorechts der Parteien betreffend Kapazitätserweiterungen
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(31) |
Zentrifugenlieferungen an Areva oder Urenco innerhalb und außerhalb des Geschäftsplans bzw. des Budgets des Gemeinschaftsunternehmens bedürfen gemäß der ursprünglichen Aktionärsvereinbarung des Gemeinschaftsunternehmens der einstimmigen Genehmigung durch den Board of Directors von ETC. Da beide Parteien jeweils gleich viele Mitglieder in den Board of Directors benennen, könnten Areva und Urenco Kapazitätserweiterungen der jeweils anderen Partei über den im aktuellen Geschäftsplan vorgesehenen Umfang hinaus verhindern. |
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(32) |
Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, haben sich die Parteien verpflichtet, die Aktionärsvereinbarung dahingehend zu ändern, dass ein neuer Vertrag des Gemeinschaftsunternehmens über die Lieferung von Zentrifugen an eine der Parteien nicht der Genehmigung durch den Board of Directors bedarf und dem Ermessen der Führungskräfte überlassen bleibt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Vertragsbedingungen sind nicht vorteilhafter als die Bedingungen sonstiger Verträge mit Areva oder Urenco, b) die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss und durch den 4-Parteien-Ausschuss oder müssen eine sonstige vorgeschriebene staatliche aufsichtsrechtliche Vorschrift oder Auflage erfüllen, damit die Genehmigung erteilt wird und c) die vorgesehene zusätzliche Investition in Anlagevermögen überschreitet den Höchstbetrag von [< 20] Millionen Euro nicht. |
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(33) |
Die Abschaffung des Vetorechts bei der Lieferung von Zentrifugen schließt aus, dass eine Partei ein Veto gegen die Ausweitung der Kapazität der anderen Partei einlegen kann. Die Führungskräfte, die nicht Mitglieder des Board of Directors sind, führen Anweisungen der Mutterunternehmen nur dann aus, wenn sie den Wirtschaftsinteressen des Gemeinschaftsunternehmens nicht zuwider laufen. Die Wirtschaftsprüfer des Gemeinschaftsunternehmens berichten der Kommission regelmäßig über die Einhaltung dieses Teils der Zusagen. |
ii) Informationssperren und entsprechende Zusagen
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(34) |
Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu einer Abstimmung zwischen Areva und Urenco und damit zu einem leichteren Informationsaustausch über ETC führen könnte, haben die Parteien zugesagt, Informationssperren zum einen zwischen den Parteien und ETC und zum anderen zwischen den Parteien untereinander einzurichten. |
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(35) |
Der Informationssperren-Mechanismus besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Informationsfluss zwischen ETC und den Muttergesellschaften und umgekehrt zu beschränken. Gemäß diesem Mechanismus hat Areva/Urenco keinen Zugang zu empfindlichen Geschäftsinformationen betreffend die ETC-Gruppe und umgekehrt, sind Areva und Urenco nicht am Tagesgeschäft von ETC beteiligt und ist die Geschäftsleitung von ETC unabhängig von der Führungsstruktur der Parteien. Außerdem enthält sie spezifische Pflichten der Mitglieder des Board of Directors von ETC, die bei keiner der Parteien im Bereich der Urananreicherung kaufmännisch verantwortlich sein dürfen. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder des Board of Directors von ETC keine empfindlichen Geschäftsinformationen anfordern oder erhalten dürfen, die nicht mit den dem Board of Directors vorbehaltenen Angelegenheiten in Verbindung stehen, und dass die Mitglieder des Board of Directors derartige Informationen für keine anderen Zwecke nutzen oder verbreiten dürfen. Außerdem darf kein Mitglied des Board of Directors an der Aushandlung von Verträgen mit Aktionären oder Dritten beteiligt werden, und den Aktionären dürfen keine Informationen über entsprechende Vereinbarungen offen gelegt werden. Der Board of Directors von ETC erhält ausschließlich die Informationen, die benötigt werden, damit seine Mitglieder ihre Treuepflichten erfüllen können. Außerdem berichten die Wirtschaftsprüfer des Gemeinschaftsunternehmens der Kommission regelmäßig über die Einhaltung dieses Teils der Zusagen. |
iii) Überwachung durch die Euratom-Versorgungsagentur
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(36) |
Um die Überwachungsfunktion der ESA zu stärken, haben die Parteien ferner zugesagt, alle wesentlichen Vertragselemente ihrer Anreicherungsverträge der ESA vorzulegen. Zu diesen Informationen zählen Preise und Zahlungsbedingungen sowie alle sonstigen maßgeblichen Preisinformationen betreffend die Verträge mit Abnehmern von angereichertem Material unabhängig davon, ob sich die Abnehmer innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befinden. Diese Informationen werden der ESA die genaue Überwachung der von den Parteien verlangten Preise für angereichertes Uran ermöglichen. Wenn in Zukunft die Preise von den Parteien angehoben werden, werden diese Informationen ESA die Möglichkeit geben, im Rahmen ihrer Versorgungspolitik einzugreifen, um die Einfuhren außereuropäischen angereicherten Urans zu erhöhen und ungerechtfertigten Preiserhöhungen der Parteien entgegenzuwirken. Die Kommission ist der Ansicht, dass ESA bereits über die Befugnis zur Überwachung der in Anreicherungsverträgen vereinbarten Preise verfügt und die Befugnis und den Ermessensspielraum hat, ihre Versorgungspolitik entsprechend anzupassen. ESA hat bestätigt, dass sie bereit ist, eine entsprechende Überwachungsfunktion zu übernehmen. |
Bewertung der Zusagen der anmeldenden Parteien
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(37) |
Die Abschaffung des Vetorechts bei der Lieferung von Zentrifugen schließt ein Vetorecht der Parteien bei Kapazitätserweiterungen der jeweils anderen Partei aus. Die Führungskräfte, die dem Board of Directors nicht angehören, führen Anweisungen der Muttergesellschaften nur dann aus, wenn diese dem wirtschaftlichen Interesse des Gemeinschaftsunternehmens nicht zuwiderlaufen. Die Kommission betrachtet mit dieser Zusage ihre Bedenken hinsichtlich einer möglichen Abstimmung zwischen den Parteien bei Kapazitätserweiterungen mittels der Rechte des Board of Directors als ausgeräumt. |
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(38) |
Nach Ansicht der Kommission verringert der beschriebene Informationssperren-Mechanismus den Informationsfluss zwischen den Parteien erheblich und mindert damit auch die Transparenz infolge der gemeinsamen Beteiligung an ETC. |
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(39) |
Dank der Übermittlung umfassender vertragserheblicher Informationen wird ESA in die Lage versetzt, die Preispolitik der Parteien zu überwachen. Wenn die Preispolitik im Widerspruch zur Gesamtentwicklung auf dem Anreicherungsmarkt stehen sollte, wird ESA Abhilfemaßnahmen treffen können, die vorwiegend in einer Erhöhung der Einfuhren von angereichertem Uran aus Russland bestehen werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf diese Weise die Preispolitik der Parteien kontrolliert werden kann. |
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(40) |
Der Markttest hat insgesamt bestätigt, dass die Zusagen vorbehaltlich einiger Änderungen geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen. In den geänderten Zusagen vom 3. September 2004 haben sich die Parteien verpflichtet, die Wirtschaftsprüfer von ETC in die Lage zu versetzen, der Kommission als Teil ihrer regelmäßigen Jahresabschlussprüfung Berichte über die Einhaltung der Zusagen zur Änderung der Aktionsvereinbarung und zur Einführung der Informationssperren vorzulegen. |
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(41) |
Am 23. September 2004 befürwortete der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen den Entwurf der Entscheidung und sprach sich für den Erlass einer Entscheidung aus. |
VIII. SCHLUSSFOLGERUNG
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In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass die Zusagen der Parteien den angemeldeten Zusammenschluss in einer Weise ändern, dass die ernsthaften Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt ausgeräumt werden. Daher wird der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung der Zusagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt und gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1
(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung im ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17).
(3) HEU enthält mehr als 20 % U235, während das in zivilen Kernreaktoren verwendete angereicherte Uran ca. 3 bis 5 % U235 enthält.