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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1495

19.7.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/1495 DES RATES

vom 18. Juli 2025

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.

(4)

Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(5)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu anzunehmen.

(6)

Insbesondere sollten weitere 26 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zu diesen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), ermöglichen.

(7)

Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter zusätzliche numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und chemische Bestandteile für Treibstoffe.

(8)

Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2) aufgeführte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Russland umgeleitet werden könnten. Daher ist es angezeigt, einen optionalen Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten einzuführen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten.

(9)

Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Maschinen, Chemikalien, einige Metalle und Kunststoffe. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es ferner angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt ist, zu erweitern.

(10)

Der Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates (3) und die Verordnung (EU) 2022/879 des Rates (4) sehen vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Lieferungen zu erhalten, die Alternativen zur Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines darstellen, so dass diese Einfuhren möglichst bald den Verboten unterliegen. Im Einklang mit diesem Ziel sollte die Tschechien gewährte vorübergehende Ausnahme in Bezug auf die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines auslaufen.

(11)

Es ist angezeigt, das Verbot zu verhängen, Erdölerzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen und damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zu leisten. Es ist gleichermaßen angezeigt, eine Liste der Partnerländer aufzunehmen, die restriktive Maßnahmen verfügen, die den von der Union für die Einfuhr von russischem Erdöl und russischen Erdölerzeugnissen verhängten restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind. Erdölerzeugnisse, die von Nettoausführern von Rohöl eingeführt werden, sollten als Erzeugnisse gelten, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Umsetzung dieses Verbots bereitstellen, insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Wirtschaftsbeteiligten, die raffinierte Erdölerzeugnisse einführen, erbracht werden sollten.

(12)

Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Es ist angezeigt, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden kann, der nicht unmittelbar an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der zur Sicherstellung seiner Energieversorgung die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält. Dies gilt unbeschadet etwaiger gesetzgeberischer Maßnahmen, die sich auf Energieeinfuhren aus Russland in die Union auswirken.

(13)

Angesichts der Bedeutung des Transaktionsverbots nach Artikel 1aa Absatz 1 und der in Anhang X des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen müssen strenge Kriterien angewandt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme auferlegt wird. Um sicherzustellen, dass Tochterunternehmen, die im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 1aa Absatz 1 Buchstabe a oder b des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisationen handeln, weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten, ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Transaktionsverbot für den Fall einzuführen, dass eine zuständige Behörde eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt hat oder die zuständige Behörde eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt hat. Dies sollte unbeschadet anderer restriktiver Maßnahmen gelten.

(14)

Zur Präzisierung einiger Bestimmungen ist es angezeigt, für kasachische Steinkohle in bestimmten Häfen eine Ausnahme vom Transaktionsverbot vorzusehen, die auf der Verpflichtung der Union beruht, negative Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit von Drittländern weltweit zu verhindern. Es ist außerdem angezeigt, im Zusammenhang mit zivilen nuklearen Kapazitäten und zivilen Atomanlagen eine Ausnahme vom Transaktionsverbot an bestimmten Flughäfen vorzusehen.

(15)

Die Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 wurden für den Transport von Erdgas aus Russland in die Union konzipiert. Sie werden von der russischen Regierung über staatseigene Unternehmen kontrolliert. Beide Pipelines wurden im September 2022 beschädigt und sind derzeit nicht betriebsfähig. Über Nord Stream wurde russisches Erdgas nach Europa geliefert, während Nord Stream 2 nie in Betrieb genommen wurde. Russland hat die Erdgaslieferungen über Nord Stream wiederholt einseitig unterbrochen und Ende August 2022 vollständig eingestellt, um Druck auf die Union und ihre Mitgliedstaaten auszuüben und deren Unterstützung für die Ukraine zu schwächen. Darüber hinaus könnten Erdgaslieferungen über diese Pipelines in Zukunft Einnahmen für Russland generieren und so die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglichen. Um die Wiederaufnahme bzw. die Aufnahme von Erdgaslieferungen über diese Pipelines zu verhindern, ist es angezeigt, restriktive Maßnahmen einzuführen, mit denen alle Transaktionen, die unmittelbaren oder mittelbaren mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 im Zusammenhang stehen, und die die die Fertigstellung, den Betrieb, die Wartung und die Nutzung der Pipelines oder von Teilen der Pipelines betreffen, verboten werden. Das Transaktionsverbot sollte auch den Kauf von Erdgas umfassen, das über eine dieser Pipelines transportiert wird. Um sicherzustellen, dass die bestehenden Mechanismen zur Kontrolle der Pipelines durch Umstrukturierung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG, bestehen bleiben, sollten gezielte Ausnahmeregelungen gelten, die gewährleisten sollen, dass die Pipelines nicht genutzt werden.

(16)

Es ist ferner angezeigt, die Bedingungen für das Auferlegen eines Transaktionsverbots für außerhalb Russlands niedergelassene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das System zur Übermittlung von Finanznachrichten (SPFS) der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, zu ändern. Grund dafür ist, dass das SPFS von Russland als Alternative zu einem spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr mit Sitz in der Union eingerichtet wurde und um seine Banken vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen, die die Union und ihre Verbündeten seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen Russlands zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verhängt haben, zu schützen. Der Rat ist der Ansicht, dass Russland durch Ausweitung der Nutzung des SPFS außerhalb seines Hoheitsgebiets bestrebt ist, diese Strategie weiter zu verfolgen und seinen internationalen Handel vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen der Union zu schützen, wodurch seine finanzielle Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und Möglichkeiten geboten werden, die Umgehung der in den Beschlüssen 2014/512/GASP und 2014/145/GASP (5) des Rates sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 (6) des Rates vorgesehenen Verbote zu erleichtern.

(17)

Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern auf Organisationen auszuweiten, die den Zweck der in den Beschlüssen 2014/512/GASP und 2014/145/GASP sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln. Durch die Ausweitung des Transaktionsverbots werden auch Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern erfasst, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen, unter anderem indem sie Transaktionen abwickeln oder Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte bereitstellen, die die Zwecke des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln. Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Organisationen in die Liste der Finanzinstitute aus Drittländern, die einem solchen Verbot unterliegen, aufgenommen werden sollten. Schließlich gilt das Transaktionsverbot auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern, die keine Kredit- oder Finanzinstitute oder Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind, d. h. auch für Erdölhändler, die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des Beschlusses 2014/512/GASP vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln.

(18)

Es ist gerechtfertigt, das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot auszuweiten. Der Rat ist der Ansicht, dass 22 weitere Finanz- oder Kreditinstitute oder andere Organisationen in die Liste juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die einem solchen Transaktionsverbot unterliegen, aufgenommen werden sollten. Schließlich ist es angezeigt, Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Russland sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Russland hinzuzufügen. Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme für Transaktionen hinzuzufügen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Russlands, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, einschließlich in Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute, für die das Transaktionsverbot gilt, an diesen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1e des Beschlusses 2014/512/GASP gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang VIII des genannten Beschlusses aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.

(19)

Um die Wirksamkeit der Ölpreisobergrenze zu erhöhen, ist es angezeigt, ein automatisches Verfahren einzuführen, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl anzupassen. Angesichts der derzeitigen weltweiten Ölpreise sollte bereits eine niedrigere Preisobergrenze für russisches Rohöl eingeführt werden, um die Preisobergrenze an die Produktionskosten für Öl anzunähern und dadurch die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren weiter zu senken. Bei jeder Änderung der Preisobergrenze sollte für bereits bestehende Verträge, bei denen die bisherige Preisobergrenze eingehalten wird, ein Übergangszeitraum von 90 Tagen für die Beförderung auf dem Seeweg und für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl auf dem Seeweg in Drittländer gelten. Dieser Übergangszeitraum ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

Darüber hinaus sollte der bestehende Überprüfungsmechanismus gestärkt und die Funktionsfähigkeit der Ölpreisobergrenze überwacht und dem Rat alle sechs Monate darüber Bericht erstattet werden. Die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich der Höhe der Preisobergrenze sowie der einschlägigen Verbote, sollte vom Rat regelmäßig überprüft werden.

(20)

Der Russian Direct Investment Fund (RDIF) ist weiterhin ein Instrument, das Russland nutzt, um Fremdwährungen in sein Hoheitsgebiet zu lenken, um Zugang zu Finanzmitteln zur Unterstützung seiner Kriegsanstrengungen zu erlangen und um die Widerstandsfähigkeit seiner Wirtschaft zu stärken. Der RDIF nutzt komplexe Investitionsstrukturen, um seine Tätigkeiten und die von ihm kofinanzierten Projekte zu verschleiern und sie gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzuschirmen. Daher ist es angezeigt, ein Transaktionsverbot für den RDIF, seine Tochtergesellschaften, seine erheblichen Investitionen und jeden, der Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für diese Organisationen erbringt, einzuführen. Eine Investition gilt als „erheblich“, wenn es so aussieht, als läge ihr eine staatliche Wirtschaftspolitik oder -strategie zugrunde oder wenn sie einen Sektor betrifft, der für die langfristige geopolitische Manövrierfähigkeit Russlands relevant ist, insbesondere die Sektoren Finanzen und Bankwesen, Verkehr, Telekommunikation, Verteidigung, industrielle Fertigung, fortschrittliche Technologie, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl, Erdgas und mineralischen Ressourcen, einschließlich damit verbundenen geistigen Eigentums oder damit verbundener Forschung und Entwicklung. Der Rat ist der Ansicht, dass vier Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden sollten, in die der RDIF erhebliche Investitionen getätigt hat und die einem Transaktionsverbot unterliegen.

(21)

Der russische Banken- und Finanzsektor ist für die Kriegsanstrengungen Russlands von entscheidender Bedeutung. Um seine Weiterentwicklung zu verhindern, ist es angezeigt, ein Verbot für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor zu verhängen.

(22)

Um die Aktivität von Schiffen, die zur „Schattenflotte“ von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken, ist es angezeigt, 105 Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP oder dem Beschluss 2014/145/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, unter gebührender Berücksichtigung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen keine Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und keine anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind, anerkennen oder vollstrecken. Die wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel sollte für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen als im Einklang mit der öffentlichen Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten stehend betrachtet werden. Folglich sollte die Anerkennung oder Vollstreckung durch Mitgliedstaaten von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und von anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP, dem Beschluss 2014/145/GASP, der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten angesehen werden. Diese Bestimmung sollte die Verpflichtung eines Mitgliedstaats unberührt lassen, sich an Verfahren, die gegen ihn eingeleitet werden, zu beteiligen, sich in diesen Verfahren zu verteidigen und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zu beantragen, mit denen ihm die Erstattung der Kosten gewährt wird.

(24)

Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach den Beschlüssen 2014/512/GASP oder 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, sollten sie alle ihnen im Rahmen innerstaatlicher oder ausländischer Verfahren zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche nutzen. Dies schließt den Einwand ein, dass die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gegen die öffentliche Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, verstoßen würde.

(25)

In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die im Beschluss 2014/512/GASP vorgesehenen Verbote nicht für die in Artikel 5c des genannten Beschlusses oder Artikel 12h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Tätigkeiten. Das Transaktionsverbot gemäß Artikel 1e des Beschlusses 2014/512/GASP oder Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf die in Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisationen sollte eines der Verbote sein, die unter diese Bestimmung fallen.

(26)

Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(27)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(28)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1aa wird folgender Absatz eingefügt:

„(2f)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern

a)

die zuständigen Behörden einer solchen Organisation eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt haben oder

b)

die zuständigen Behörden eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt haben, um sicherzustellen, dass diese Organisationen weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten.“

2.

Artikel 1ad Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.

Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen.“

3.

Artikel 1ae erhält folgende Fassung:

„Artikel 1ae

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen,

a)

bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses handelt, das den Zweck der Verbote des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt,

b)

bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck des vorliegenden Beschlusses vereiteln,

c)

die in Anhang XIX Teil C dieses Beschlusses aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des vorliegenden Beschlusses genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die

a)

erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach diesem Beschluss gestattet sind,

b)

zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder

c)

für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“

4.

In Artikel 1af Absatz 3 wird Buchstabe aa angefügt:

„g)

auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Steinkohle des KN-Codes 2701 , wenn diese ihren Ursprung in einem Drittland hat und nur in Russland verladen wird, aus Russland abgeht oder durch Russland durchgeführt wird, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.“

5.

In Artikel 1af Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.“

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1ag

(1)   Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für

a)

die Abwicklung oder Umstrukturierung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden,

b)

die Erhebung von Ansprüchen auf Ausgleich, Rückzahlungen oder jegliche andere Mittel von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,

c)

die Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit vor dem 20. Juli 2025 geltenden gerichtlichen Anordnungen, Finanzierungsvereinbarungen, Versicherungen, Garantien oder etwaigen sonstigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 fällig sind oder fällig werden,

d)

einen Vergleich oder im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,

e)

regelmäßige Instandhaltungsdienste, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden.

Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme.

(4)   Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1ah

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit

a)

dem Russian Direct Investment Fund,

b)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet,

c)

einer in Anhang XXII dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat,

d)

einer in Anhang XXIII dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt,

e)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

7.

Artikel 1e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang VIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang VIII aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen

a)

die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,

b)

von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.

(1b)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

(1c)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit der in Anhang XVIII aufgeführten Bank Zenit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für

a)

die Bezahlung von Gütern des KN-Codes 3402 90 ,

b)

die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

8.

Artikel 1k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2b erhält folgende Fassung:

„(2b)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(10a)   Das Verbot nach Absatz 2b gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für die Erfüllung — bis zum 30. September 2025 — von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

9.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1aa)   Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Russland eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.“

10.

In Artikel 4m wird folgender Absatz eingefügt:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3ah)   In Bezug auf Güter, die unter bestimmte KN-Codes fallen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 21. Oktober 2025 — von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3ai)   In Bezug auf Güter, die unter bestimmte KN-Codes fallen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 21. Januar 2026 — von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

b)

In Absatz 4a werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

Güter der KN-Codes 7615 10 , 8414 60 und 8422 30 ;

f)

Güter des KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind.“

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(5h)   Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8422 30 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind.

(5i)   Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3402 90 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind.“

11.

In Artikel 4o wird folgender Absatz eingefügt:

„(3b)   Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4oa

(1)   Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXIV aufgeführten Partnerland eingeführt.

Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständige Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.“

13.

Artikel 4p wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht für die Beförderung von Erzeugnissen des KN-Codes 2709 00 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

a)

die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geschlossen wurde; und

b)

der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Preis liegt.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens jedes Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses nicht für die Beförderung von Erzeugnissen des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

a)

die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses geschlossen wurde; und

b)

der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XI festgelegten Preis liegt.“

c)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, sofern der Einkaufspreis je Barrel für dieses Erzeugnis den Preis gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht übersteigt,“

d)

In Absatz 6 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI des vorliegenden Beschlusses nicht übersteigt,“

e)

Absatz 6a erhält folgende Fassung:

„(6a)   In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Rohöl des KN-Codes 2709 00 sowie Anhang XI des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.“

f)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)   Die Ölpreisobergrenze wird gemäß einem in der Verordnung (EU) 2025/1495 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Mechanismus berechnet und regelmäßig bewertet; demnach ist die Kommission verpflichtet,

i)

die russischen Rohölpreise auf der Grundlage von Preisbewertungen zu überwachen, die von den zugelassenen Meldestellen vorgelegt werden;

ii)

auf der Grundlage dieser Daten den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, beginnend am 15. Juli 2025, und danach alle sechs Monate für einen äquivalenten Zeitraum von 22 Wochen zu berechnen;

iii)

eine Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis zu veröffentlichen und

iv)

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 am 15. Januar 2026 und danach alle sechs Monate zu ändern. Um die Ziele der Preisobergrenze weiterhin wirksam zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, wird die Preisobergrenze in Höhe dieses durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl abzüglich 15 % festgesetzt. Weicht der neu berechnete Preis um höchstens 5 % von der geltenden Preisobergrenze ab, wird die Preisobergrenze nicht geändert.

Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag desjenigen Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens einer solche Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgt.

Die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis spätestens zum 15. April 2026 und danach alle sechs Monate bewertet, unter anderem auf der Grundlage einer Koordinierung mit der Koalition für eine Preisobergrenze. Die Bewertung wird dem Rat zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen Änderungsvorschlägen vorgelegt.

Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn dies durch Entwicklungen auf dem Ölmarkt, geopolitische Umstände oder andere relevante Erwägungen hinreichend gerechtfertigt ist.

Bei dieser Bewertung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und die informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie ihre möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, vom Rat überprüft.“

14.

In Artikel 4z wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

15.

In Artikel 7 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(2a)   Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.

(2b)   Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 sowie (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.“

16.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7b

Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren.

Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.

Artikel 7c

Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss oder dem Beschluss 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.“

17.

Artikel 8c erhält folgende Fassung:

„Artikel 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV.“

18.

Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/884/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/879/oj).

(5)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).


ANHANG

1.

In Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einträge angefügt:

Nummer

Name

Angaben zur Identifizierung

Datum der Aufnahme in die Liste

„791.

OOO TSK Vektor

alias: LLC TSK VEKTOR

Lokaler Name: OOO ТСК ВЕКТОР

Anschrift(en): 664048, Sevastopolskaya ulitsa d. 235, kv. 70, Irkutsk, Irkutskaya oblast, Russian Federation

Tel.: +7 395 2350041; +7 902 5161813

Registrierungsnummer: 3849055365 (INN)

20.7.2025

792.

P-D TATNEFT – ALABUGA STEKLOVOLOKNO LLC

Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚П-Д ТАТНЕФТЬ - АЛАБУГА СТЕКЛОВОЛОКНО‘

Anschrift(en): 423600, Republic of Tatarstan, Yelabuga district, Alabuga SEZ territory, Sh-2 street, building 11/1, Russian Federation

Tel.: +7 855 5759094

Website: www.alabuga.tatneft.ru

E-Mail: office@pdt-steklovolokno.ru

Registrierungsnummer: 1646022610 (INN)

20.7.2025

793.

NPF Technologies of progress

alias: NPF Tekhnologii Progressa

Lokaler Name: ООО НПФ ТЕХНОЛОГИИ ПРОГРЕССА

Anschrift(en): 192236, Sofiyskaya street 8, bldg. 1, lit. BD, 10-H, Office 3.13A, St. Petersburg, Russian Federation

Tel.: +7 812 3634377

Website: www.npf-tp.ru

E-Mail: carbon@carbonstudio.ru

Registrierungsnummer: 7840074988 (INN)

20.7.2025

794.

Kalinka Tianjin International Trade Co., Ltd.

alias: Karinka (Tianjin) International Trade Co., Ltd.

Lokaler Name: 卡林卡(天津)国际贸易有限公司

Anschrift(en): 2-4-101, Yuemengyuan, Jiangdu Road, 300140 Hebei District, Tianjin, People’s Republic of China

E-Mail: 1021526248@qq.com

Registrierungsnummer: 91120105MA06Q77Y68

20.7.2025

795.

Arcos Harbin Supply Chain Management Co. Ltd.

alias: Alcos (Harbin) Supply Chain Management Co., Ltd; Al Kos (Harbin) Supply Chain Manage Co., Ltd.

Lokaler Name: 阿尔科斯(哈尔滨)供应链管理有限公司

Anschrift(en): Nangang District, Jingkai District, Harbin, Room 106, No. 368, Changjiang Road, People’s Republic of China

Website: https://chbay.net/ru

E-Mail: guanxin@chbay.net

Registrierungsnummer: 91230199MAC7UBMB9E

20.7.2025

796.

MKPL Technology HK Co. Ltd.

alias: Mako Pineapple Technology (Hong Kong) Limited; Maco Pineapple Technology (Hong Kong) Co., Ltd

Lokaler Name: 碼可菠蘿科技(香港)有限公司

Anschrift(en): Rm 1302 13/F Cheong K. Building 84-86, Des Voeux Road Central Hongkong, People’s Republic of China

Tel.: +86 185 0160 3147

Website: https://mkplhk.com/

E-Mail: sales@mkplhk.com; info@mkplhk.com

Registrierungsnummer: 72201626 (BRN); 2974922 (Zentralregister-Nr.)

20.7.2025

797.

TEST PARTNER LLC

Lokaler Name: ООО Тест Партнер

Anschrift(en): 620026, Yekaterinburg, Sverdlovskaya oblast, Belinsky street 83, office 1714, Russian Federation; 125476, Moscow, Vasily Petushkova street 8, Russian Federation

Tel.: +7 343 288 5154; +7 495 215 2837

E-Mail: info@testpartner.ru

Website: http://testpartner.ru

Registrierungsnummer: 6658463986 (INN)

20.7.2025

798.

APGROUP-SMT Group of Companies LLC

alias: Carbon Studio

Lokaler Name: ООО ГК АПГРУПП-СМТ

Anschrift(en): 192236, Saint Petersburg, Sofiyskaya street 8, Russian Federation

Tel.: +7 812 3634377; +7 800 7072367

E-Mail: carbon@carbonstudio.ru; info@apgroup.pro

Website: www.apgroup-tech.ru; www.carbonstudio.ru; www.tech.carbonstudio.ru

Registrierungsnummer: 7816693056 (INN)

20.7.2025

799.

CHIP SPACE ELECTRONICS CO. LTD

Lokaler Name: 芯時空電子有限公司

Anschrift(en): Unit No. A222, 3F, Hang Fung Industrial Building, Phase 2, No. 2G Hok Yuen Street, Hunghom, Kowloon, Hong Kong

Tel.: + 852 3075 6680

E-Mail: sales@chipspace-elec.com

Website: https://www.chipspace-elec.com/

Registrierungsnummer: 74623200 (BRN); 3210227 (Zentralregister-Nr.)

20.7.2025

800.

Uniservice LLC

Lokaler Name: ООО ЮНИСЕРВИС

Anschrift(en): 195220, St. Petersburg, Obruchevykh st. 1, lit. A, ind. 2-H, office. 150, Russian Federation

Website: https://uniservicellc.ru/index.html

Registrierungsnummer: 7804700100 (INN)

20.7.2025

801.

Luchengtech Co Ltd

alias: Beijing Lucheng Weiye Technology Development Co., Ltd

Lokaler Name: 北京鲁成伟业科技发展有限公司

Anschrift(en): Room 601, Building 1, Zhu Brothers Building, No. 5 Liye Road, Changping District, Beijing, People’s Republic of China

Tel.: + 86 62917956; +86 166 2020 5868

E-Mail: sales-c@luchengtech.com

Website: https://www.luchengtech.com/

Registrierungsnummer: 91110114783965860W

20.7.2025

802.

Xinghua Co Ltd

alias: Beijing Xinghua Hengcheng Technology Co., Ltd; Beijing Xinghua Hengcheng Technology Development Co., Ltd Xinghuatech Co. Ltd; Xingtech Co., ltd; Xingtac

Lokaler Name: 北京兴华恒成科技有限公司

Anschrift(en): Room 602, Building 1, Zhu Brothers Building, No. 5 Liye Road, Changping District, Beijing, People’s Republic of China; Causeway Bay, Radio City, Hennessy Road, 505, Hong Kong; Flat / RM A 12/F ZJ 300, Lockhart road, Wan Chai, Hong Kong

Tel.: + 86 82894256; +86 400 688 5199; +86 159 0118 1049

Website: www.xingtac89.com

Registrierungsnummer: 911101145732045106

20.7.2025

803.

CUVEE Importers Limited

Anschrift(en): Unit 1207B, 12/F, Wah Lai Industrial Centre, 10-14 Kwei Tei Street, Fotan, NT, Hong Kong

Registrierungsnummer: 60699645 (BRN); 1834044 (Zentralregister-Nr.)

20.7.2025

804.

Sistemotekhnika LLC

alias: Systemtechnik Power Solutions

Lokaler Name: ООО Системотехника

Anschrift(en): 125239, Moscow, Koptevskaya str. 73, building 1, floor 1, room 1, Russian Federation

Tel.: +7 495 2550339; +7 495 1352917

Website: https://sstmk.ru; https://all-generators.ru/

E-Mail: info@sstmk.ru; box@all-generators.ru

Registrierungsnummer: 7743857750

20.7.2025

805.

Unmanned Solutions Center Ltd.

alias: USC Ltd; Complex Unmanned Solutions Center Ltd

Lokaler Name: ООО ЦЕНТР КОМПЛЕКСНЫХ БЕСПИЛОТНЫХ РЕШЕНИЙ; ООО ‚ЦКБР‘

Anschrift(en): 24/1 Luch Str., 2nd floor, app. 112, Zhukovsky, Moscow Oblast, 140184, Russian Federation

Website: https://cus.center/

E-Mail: kuzyakin@gmail.com

Registrierungsnummer: 5040176793 (Steuernummer/INN)

20.7.2025

806.

POLIMERPROMTORG LLC

Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚ПОЛИМЕРПРОМТОРГ‘

Anschrift(en): 420140, Republic of Tatarstan, Kazan, Yuliusa Fuchika street, D. 90 A, office 820, Russian Federation

Tel.: + 7 (843) 2060242

Website: https://ppt16.ru

E-Mail: ppt@ppt16.ru

Registrierungsnummer: 1661046655 (Steuernummer/INN)

20.7.2025

807.

BOSFORLAB DIS TICARET LTD

alias: BOSFORLAB

Anschrift(en): İnönü Mahallesi 19 Mayıs Caddesi Serhat Apartmanı No:106 Daire: 5 ATAŞEHİR Istanbul, Republic of Türkiye

Tel.: + 90 (0216) 575 33 71

Website: https://bosforlab.com/

E-Mail: info@bosforlab.com

Registrierungsnummer: 396399-5

20.7.2025

808.

BASHTRADEHOUSE IC VE DIS TICARET LTD

Anschrift(en): Mustafa Akyol sok. 13 MVK Business No:211 Yenişehir mah. Pendik, 34912, İstanbul, Republic of Türkiye

Website: https://bashtradehouse.com/en/

E-Mail: contact@bashtradehouse.com

Registrierungsnummer: 382301-5

20.7.2025

809.

FS DIS TICARET A. S.

alias: FS Foreign Trade

Lokaler Name: FS Dış Ticaret A.Ş

Anschrift(en): Buyaka 2 Sitesi 3 D:54, Poligon Caddesi No:8C, Fatih Sultan Mehmet Mahallesi, 34771 Ümraniye, İstanbul, Republic of Türkiye

Tel.: + 90 216 504 31 55

Website: https://www.fsforeigntrade.com

E-Mail: info@fsforeigntrade.com

Registrierungsnummer: 3881489178

20.7.2025

810.

ILMOR KIMYA VE TEKSTIL SANAYI VE TIC. LTD

Anschrift(en): Seba office D:61, Mimar Sinan Sokak NO:21D, Ayazaga Mahallesi, 34485 Sariyer, Republic of Türkiye

Tel.: +90 212 2884224

Website: https://ilmor.com.tr/

E-Mail: ilmor@ilmor.com.tr

Registrierungsnummer: 4730791281

20.7.2025

811.

KHIMINTEKHNO LLC

Lokaler Name: OOO ХИМИНТЕХНО

Anschrift(en): 108851, Moscow, Shcherbinka, Simferopolskoye highway, 16, Russian Federation

Tel.: + 7 (499) 286-85-52

Website: http://himtechno.ru/

E-Mail: corp@himtechno.ru

Registrierungsnummer: 7751222426 (Steuernummer/INN)

20.7.2025

812.

POLIKHIM MOSKVA LLC

Lokaler Name: ООО ПОЛИХИМ МОСКВА

Anschrift(en): 17B Butlerova St., room 58/11/2, 117342, Moscow, Konkovo Municipal district, Russian Federation

Website: http://polihem.ru/

E-Mail: mail@polihem.ru

Registrierungsnummer: 9728064503 (Steuernummer/INN)

20.7.2025

813.

Atoma Ltd

Lokaler Name: OOO ATOMA; ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚АТОМА‘

Anschrift(en): 198095, St Petersburg, st. Kalinina 13, room 620, 33-N Building A, Russian Federation

Tel.: +7 812 4412331

Website: https://atoma.spb.ru/

E-Mail: info@atoma.spb.ru

Registrierungsnummer: 7807352250

20.7.2025

814.

MT-SYSTEM LLC

alias: LLC SYSTEM-L

Lokaler Name: МТ-СИСТЕМС; ООО СИСТЕМА-Л

Anschrift(en): 198095, St Petersburg, st. Kalinina 13, office 402, Building A, Russian Federation

Tel.: + 7 (812) 325 36 85

Website: www.mt-system.ru

E-Mail: info@mt-systems.ru; info@my-systems.ru

20.7.2025

815.

NPK AEROKON

alias: AEROCON JSC, AEROKON LLC

Lokaler Name: ОБЩЕСТВО С ОГРАНИЧЕННОЙ ОТВЕТСТВЕННОСТЬЮ ‚АЭРОКОН‘

Anschrift(en): 422700, Republic of Tatarstan, Vysokogorsky district, Chernyshevka village, Centralnaya street, 18, office 1, Russian Federation

Tel.: +8 917 934 34 12

Website: http://aerokon.su/

E-Mail: office@aerokon.su; aerokon.kzn@gmail.com

Registrierungsnummer: 1683010356

20.7.2025

816.

Prist JSC

alias: Pribory, Service, Torgovlya

Lokaler Name: АКЦИОНЕРНОЕ ОБЩЕСТВО ‚ПРИБОРЫ, СЕРВИС, ТОРГОВЛЯ‘

Anschrift(en): 111141, St. Plekhanova, 15A, Moscow, Russian Federation; St. Tshvetotchnaya, b. 18 lit. B Business-Park ‚Tshvetotchnaya 18‘, St. Petersburg; st. Tsvillinga, 58, office 1, Ekaterinburg

Tel.: + 7 (495) 7775591; + 8 (812) 6777508; + 8 (343) 3173999

Website: https://prist.ru/en/about/

E-Mail: prist@prist.ru

Registrierungsnummer: 7721212396

20.7.2025“

2.

In Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einträge angefügt:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Geltungsbeginn

„T-bank

9. August 2025

Bank Saint Petersburg

9. August 2025

Bank Centrocredit

9. August 2025

Yandex bank

9. August 2025

Surgutneftegazbank

9. August 2025

Metcombank

9. August 2025

Severgazbank

9. August 2025

Genbank

9. August 2025

Bystrobank

9. August 2025

Energotransbank

9. August 2025

Tatsotsbank

9. August 2025

Bank Zenit

9. August 2025

Transstroybank

9. August 2025

Bank FINAM

9. August 2025

Ozon bank

9. August 2025

Ekspobank

9. August 2025

LOCKO Bank

9. August 2025

Bank DOM.RF

9. August 2025

SME Bank

9. August 2025

LANTA Bank

9. August 2025

Bank131

9. August 2025

Bank RostFinance

9. August 2025“

3.

In Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP wird die Tabelle „Preis für Rohöl“ gestrichen.

4.

Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge 175, 176 und 177 werden gestrichen.

b)

Die Einträge 66, 111, 112, 141, 283, 284 und 304 erhalten die folgende Fassung:

 

Schiffsname

IMO-Schiffsnummer

Grund für die Aufnahme

Geltungsbeginn

„66.

Jaguar (vormals Zaliv Amerika)

9354301

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe g:

Schiff, das Eigentum einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird.

17.12.2024

111.

Prosperity (vormals NS Pride)

9322956

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

25.2.2025

112.

Sapphire (vormals NS Silver)

9309576

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

25.2.2025

141.

T Cereal (vormals Rolin)

9286073

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

25.2.2025

283.

Velmar (vormals Venture)

9832547

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

21.5.2025

284.

View (vormals Cup)

9271327

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

21.5.2025

304.

Ocean Jupiter

9308170

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

21.5.2025“

c)

Die folgenden Einträge werden angefügt:

 

Schiffsname

IMO-Schiffsnummer

Grund für die Aufnahme

Geltungsbeginn

„343.

Venetians

9436018

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

344.

Jacklyn

9313498

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

345.

Sea Marine I

9255830

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

346.

Diva I

9297371

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

347.

Hulda

9290309

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

348.

Jaldhara

9304825

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

349.

Vision

9260067

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

350.

Nagarjuna

9299733

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

351.

Sandhya

9352195

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

352.

Himalaya

9314882

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

353.

Sea Honor

9315654

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

354.

Ru Yi

9345623

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

355.

Sealion I

9234501

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

356.

Achilles

9368223

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

357.

Hu Po

9319686

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

358.

Pearl

9630028

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:

Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Erschließung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden

20.7.2025

359.

Valera

9630004

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:

Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Erschließung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden

20.7.2025

360.

Sirius I

9285847

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

361.

Cordelia Moon

9297888

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

362.

Virat

9832559

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

363.

Themis

9264570

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

364.

Deneb

9301524

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

365.

Olia

9268112

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

366.

Tasta

9307815

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

367.

Cross Ocean

9251810

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

368.

Ricca

9292577

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

369.

Golden Eagle

9255684

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

370.

Akar West

9258167

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

371.

Fiesta

9260823

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

372.

Bivola

9266865

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

373.

Kai Fu

9281009

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

374.

Lion I

9384069

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

375.

Monte I

9297553

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

376.

Samadha

9286281

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

377.

Blue Talu

9334557

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

378.

Maisan

9289776

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

379.

Sofia K

9299123

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

380.

Proxima

9329655

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

381.

Saraswati

9383869

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

382.

Monarch I

9377779

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

383.

Evita

9408530

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

384.

Utaki

9262924

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

385.

Lebre

9255672

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

386.

Smyrtos

9389100

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

387.

Kusto

9308833

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

388.

Seasons I

9308950

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

389.

Pierre

9266877

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

390.

Prisma

9299678

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

391.

Rymo

9308857

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

392.

Maria

9198783

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

393.

Sanar 18

9645011

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

394.

Destan

9388766

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

395.

Elephant

9374868

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

396.

Kaluga

9585924

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

397.

Kira K

9346720

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

398.

Nautilus

9434890

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

399.

Pate (vormals Shaanxi)

9338905

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

400.

Vernal

9207027

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

401.

Gogland

9430210

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

402.

Feliks

9459242

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

403.

Katran

9260275

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

404.

Leruo

9385831

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

405.

Listiga

9292838

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

406.

Akhty

9435337

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

407.

Armada Explorer

9377042

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

408.

Flura

9354636

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

409.

MT Konstantinovsk

9113276

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

410.

Nizami Ganjavi

9369617

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

411.

Sergey Terskov

9637961

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

412.

Nova Energy

9324277

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:

Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Erschließung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden

20.7.2025

413.

Yanhu

9297357

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

414.

Tango

9292058

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

415.

Topaz

9292034

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

416.

Volgoneft 251

8231057

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

417.

Volgoneft 160

8867129

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

418.

Saint

9263198

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

419.

Arctic Mulan

9864837

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c:

Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Erschließung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden

20.7.2025

420.

Viper

9299874

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

421.

Wu Tai

9419151

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

422.

Lark (vormals Lea I)

9277759

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

423.

Marble

9323974

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

424.

Seginus

9256028

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

425.

Peace

9249130

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

426.

Ailama

9232888

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

427.

Dorin (vormals E Mei Shan)

9290828

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

428.

Sooraj

9332834

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

429.

Elise

9277747

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

430.

Vision

9236016

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

431.

Aura

9624316

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

432.

Dignity

9283241

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

433.

Lumin

9330599

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

434.

Minion

9389095

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

435.

Cetus

9418482

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

436.

Arabela

9253313

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

437.

Karabakh

9810513

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

438.

Aulis

9233765

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

439.

Naxos

9336426

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

440.

Indri

9247429

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

441.

Mariel

9247376

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

442.

Marlin

9585912

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

443.

Skadi

9230971

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

444.

Mars 6

9384992

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

445.

Shusha

9779941

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

446.

Oilstar

9310525

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025

447.

Mikati

9250892

Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b:

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation

20.7.2025“

5.

Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

„ANHANG XIX

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1ae

Teil A – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Zweck der Verbote gemäß diesem Beschluss, dem Beschluss 2014/145/GASP, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereiteln

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Inkrafttreten

Heihe Rural Commercial Bank Co. Ltd.

9. August 2025

Heilongjiang Suifenhe Rural Commercial Bank Co. Ltd.

9. August 2025

Teil B – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen

Teil C – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o und 4p dieses Beschlusses in erheblichem Maße vereiteln“

6.

Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt:

„ANHANG XXII

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1ah Buchstabe c

Name der in die Liste aufgenommenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Ort der Registrierung

Inkrafttreten

VizorLabs LLC

Moskau, Russland

20.7.2025

Kama (Atom) JSC

Moskau, Russland

20.7.2025

BitRiver LLC

Moskau, Russland

20.7.2025

LABADVANCE LLC

Skolkowo/Moskau, Russland

20.7.2025“

7.

Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt:

„ANHANG XXIII

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1ah Buchstabe d“

 

8.

Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt:

„ANHANG XXIV

Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen nach Artikel 4oa Absatz 1

KANADA

NORWEGEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

SCHWEIZ“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)