31983D0280

83/280/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 09/06/1983 S. 0052 - 0052


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 1983

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(83/280/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt:

- Erlaß Nr. 322693 vom 12. August 1982 zur Änderung des Präsidialerlasses Nr. 891/81,

- Beschluß des Ausschusses für Preise und Einkommen vom 15. September 1982 über die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen in Berggebieten und benachteiligten Gebieten.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die vorerwähnten Rechtsvorschriften die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.

Die in den genannten Bestimmungen für 1982 vorgesehenen Beihilfen entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Erlaß Nr. 322693 vom 12. August 1982 zur Änderung des Präsidialerlasses Nr. 891/81 und der Beschluß des Ausschusses für Preise und Einkommen vom 15. September 1982 über die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen in Berggebieten und benachteiligten Gebieten, mitgeteilt von der griechischen Regierung am 4. Februar 1983, erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.