1998D0226 — DE — 14.05.1998 — 001.001
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19.5.1998 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. März 1998
zur Änderung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(98/226/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:In den Niederlanden sind Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt worden.
Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen können diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.
Die Niederlande haben Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.
Aufgrund der Seuchenlage hat die Kommission die Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/122/EG ( 4 ) erlassen.
Angesichts der Seuchenentwicklung müssen die mit der Entscheidung 97/216/EG eingeführten Maßnahmen geändert werden.
Da es möglich ist, geographische Gebiete abzugrenzen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, können die Handelsbeschränkungen regional angewendet werden.
Um jede weitere Verschleppung der klassischen Schweinepest zu verhindern, haben die niederländischen Behörden bereits eine Sonderregelung für die Verbringung lebender Schweine aus bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets in die restlichen Landesteile getroffen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Niederlande versenden keine Schweine in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die Tiere stammen aus einem anderen als dem im Anhang abgegrenzten Gebiet.
(2) Schweine, die aus dem Gebiet außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebiets in andere Mitgliedstaaten versendet werden, müssen auf direktem Wege vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort, Bestimmungsbetrieb bzw. Bestimmungsschlachthof befördert werden.
(3) Zucht- und Nutzschweine, die aus dem Gebiet außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebiets in andere Mitgliedstaaten versendet werden, stammen aus Betrieben, in die in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt worden sind.
(4) Schweine aus Gebieten, die außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebietes liegen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn die zentrale Veterinärbehörde und die zuständigen lokalen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats drei Tage im voraus von der zuständigen lokalen Veterinärbehörde entsprechend benachrichtigt werden.
(5) Die Niederlande versenden keine Schweine aus dem im Anhang abgegrenzten Gebiet in andere Teile ihre Hoheitsgebiets.
Artikel 2
Die Niederlande versenden kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, das Sperma stammt von Ebern, die in einer außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebiets gelegenen Besamungsstation im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a) der Richtlinie 90/429/EWG des Rates ( 5 ) gehalten werden.
Artikel 3
(1) Die in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ( 6 ) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Schweinesendungen aus den Niederlanden beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:
„Tiere gemäß der Entscheidung 98/226/EG der Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EWG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden“
(1) .
(2) Die in der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Ebersperma aus den Niederlanden beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:
„Sperma gemäß der Entscheidung 98/226/EG der Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden“
(2) .
Artikel 4
(1) Die Niederlande stellen sicher, daß Fahrzeuge, die Schweine aus Gebieten außerhalb des im Anhang abgegrenzten Gebietes in andere Mitgliedstaaten befördern, das im Anhang abgegrenzte Gebiet nicht passieren.
(2) Die Niederlande stellen sicher, daß Fahrzeuge, auf denen Schweine befördert wurden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und Transportunternehmer sind verpflichtet, die Desinfektion nachzuweisen.
Artikel 5
Artikel 1 der Entscheidung 97/216/EWG der Kommission wird hiermit aufgehoben.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Das niederländische Hoheitsgebiet innerhalb folgender natürlicher, verwaltungstechnischer oder vom Menschen geschaffener Grenzen:
Vom Schnittpunkt zwischen dem Prins Willem Alexanderweg und der Waal, entlang der Waal in östlicher Richtung, nach Kaliwaal bis Duffeltdijk (Kekerdom, Gemeinde Ubbergen). Von Duffeltdijk in südlicher Richtung nach Kapitteldijk bis zur niederländisch-deutschen Grenze. Von der niederländisch-deutschen Grenze in südlicher Richtung bis zum Zwarteweg. Vom Zwarteweg in südlicher Richtung bis zur N271. Von der N271 in südlicher Richtung bis zur Brücke über die Niers. Von der Niers in nördlicher Richtung, dann in westlicher Richtung bis zur Maas. Entlang der Maas in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt Maasstraat (Sambeek, Gemeinde Boxmeer). Von der Maasstraat in nordwestlicher Richtung, dann in westlicher Richtung in den Zandsteeg, dann in den Sambeeksedijk bis zur Velengde Heistraat. Von der Verlengde Heistraat in südlicher Richtung zum Heikantsepeelweg. Vom Heikantsepeelweg in südwestlicher Richtung bis zur A73. Von der A73 in südöstlicher Richtung bis zum Mullensdijk. Vom Mullensdijk in südwestlicher Richtung bis zum Stevenbeekseweg. Vom Stevenbeekseweg in südlicher Richtung bis zum Groeningsedijk. Vom Groeningsedijk in westlicher Richtung bis zum Oploseweg. Vom Oploseweg in südöstlicher Richtung zum Hondsbergweg. Vom Hondsbergweg in südwestlicher Richtung, dann ins Boveneind bis zum Vredepaaldreef. Vom Vredepaaldreef in südlicher Richtung, dann in westlicher Richtung in den Oploseweg. Vom Oploseweg in südlicher Richtung in die Ripsestraat bis zur Burgemeester Wijtvlietlaan. Von der Burgemeester Wijtvlietlaan in westlicher Richtung zum Doctor de Quayweg. Vom Doctor de Quayweg in südwestlicher Richtung zum Sijpseweg. Vom Sijpseweg in nördlicher Richtung in den Rooie Hoefsedijk. Vom Rooie Hoefsedijk in südwestlicher Richtung bis nach Oost-om. Von Oost-om in nördlicher Richtung bis zum Scheiweg. Vom Scheiweg in westlicher Richtung zum Lodderdijk. Vom Lodderdijk in südöstlicher Richtung in die St.-Annastraat, dann in die Willem de Haasstraat bis zur Vondellaan. Von der Vondellaan in südwestlicher Richtung bis zum Kruiseind. Vom Kruiseind in nordwestlicher Richtung in den Pandelaar, dann zum Koksedijk, dann zum Gemertsdijk, dann zum Heuvelberg, dann ins Molentiend bis zur Brugstraat. Von der Brugstraat in westlicher Richtung in die Hezelstraat, dann in die Kerkstraat, dann in den Schansoord bis zum Veghelsdijk. Vom Veghelsdijk in westlicher Richtung in den Erpseweg bis zur Rembrandtlaan (N265). Von der Rembrandtlaan in südwestlicher Richtung bis zum Rijksweg (N279). Vom Rijksweg in nordwestlicher Richtung bis zur A2. Von der A2 in nördlicher Richtung bis zur Bahnlinie 's-Hertogenbosch-Nijmegen. Vom Schnittpunkt der A2 und der Bahnlinie 's-Hertogenbosch-Nijmegen der Bahnlinie in nordöstlicher Richtung folgen bis zur Deken van Roestellaan. Von der Deken van Roestellaan in nördlicher Richtung in den Rodenborchweg bis zur Schoolstraat. Von der Schoolstraat in östlicher Richtung in den Bruggen bis zum Slagkampweg. Vom Slagkampweg in nördlicher Richtung bis zum Blokkenweg. Vom Blokkenweg in östlicher Richtung bis zur Vliertwijksestraat. Von der Vliertwijksestraat in nördlicher Richtung bis zum Eerste Hoefsteeg. Vom Eerste Hoefsteeg in östlicher Richtung bis zum Kerkdijk. Vom Kerkdijk in nördlicher Richtung bis zum Hertogswetering. Vom Hertogswetering in östlicher Richtung bis zur Lutterstraat. Von der Lutterstraat in nördlicher Richtung in den Osseweg bis zum Lithovensedijk. Vom Lithovensedijk in nordöstlicher Richtung, dann in nördlicher Richtung in den Oyense Benedendijk bis zur Veerstraat. Von der Veerstraat in nördlicher Richtung, über die Maas und in den Oyense Veerweg bis zum Veerweg. Vom Veerweg in westlicher Richtung bis zum Nieuweweg. Vom Nieuweweg in nordöstlicher Richtung bis zur Hoogroekstraat. Von der Hoogroekstraat in östlicher Richtung bis zum Zijveld. Von Zijveld in nördlicher Richtung bis zum Heemstraweg. Vom Heemstraweg in westlicher Richtung bis zum Prins Willem Alexanderweg. Vom Prins Willem Alexanderweg in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Waal.
( 1 ) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.
( 2 ) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.
( 3 ) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.
( 4 ) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 24.
( 5 ) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62.
( 6 ) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.