12.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/19


BESCHLUSS 2010/88/GASP/JI DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26./27. Februar 2009 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und es wurde ein Abkommen erstellt.

(2)

Da es keine bilateralen Rechtshilfeverträge zwischen den Mitgliedstaaten und Japan gibt, ist die Europäische Union bestrebt, eine effizientere Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten und Japan auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu begründen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK