DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. September 2013
zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5914)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2013/493/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgt die Inbetriebnahme des VIS schrittweise. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung 2010/49/EG (2) und in ihrem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU (3) jeweils die erste und zweite Gruppe von Regionen festgelegt, in denen das VIS in Betrieb genommen wird. Nun muss die dritte und letzte Gruppe von Regionen bestimmt werden, in denen bei sämtlichen Visumanträgen der betreffenden Region mit der Erhebung der mit dem VIS zu verarbeitenden Daten einschließlich Lichtbildern und Fingerabdrücken und deren Übermittlung an das VIS begonnen wird.
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(2)
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Nach Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bestimmt sich die Reihenfolge der Regionen, in denen das VIS in Betrieb genommen wird, anhand der folgenden Kriterien: Risiko irregulärer Immigration, Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und Durchführbarkeit der Erfassung biometrischer Daten an allen Orten der betreffenden Region.
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(3)
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Die Kommission hat auf der Grundlage dieser drei Kriterien eine Bewertung der Regionen, die nicht in den Geltungsbereich der Entscheidung 2010/49/EG und des Durchführungsbeschlusses 2012/274/EU fallen, vorgenommen, wobei sie beim ersten Kriterium Aspekte wie die durchschnittlichen Zahlen der abgelehnten Visumanträge, die Zahlen der Einreiseverbote und die Zahlen der aufgespürten irregulär im Gebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigt hat. Beim zweiten Kriterium wurde eine Bewertung der Bedrohungslage durch Europol und beim dritten Kriterium der Umstand, dass seit Annahme der Entscheidung 2010/49/EG in allen Regionen weltweit zusätzliche Konsulate oder Vertretungen eingerichtet wurden, berücksichtigt.
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(4)
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Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in den in diesem Beschluss bestimmten Regionen ist von der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festzulegen.
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(5)
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Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.
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(6)
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Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
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(7)
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Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
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(8)
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Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) gehören.
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(9)
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Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.
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(10)
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Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.
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(11)
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Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
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(12)
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Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
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(13)
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Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.
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(14)
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Die mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (11) eingerichtet wurde —
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach dem in dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU bestimmten Regionen wird in folgenden Regionen gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung von Daten und deren Übermittlung an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen:
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Vierzehnte Region:
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Dominikanische Republik,
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St. Vincent und die Grenadinen,
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Sechzehnte Region:
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Bosnien und Herzegowina,
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ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM),
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Achtzehnte Region:
Russland.
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Einundzwanzigste Region:
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Zweiundzwanzigste Region:
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Vereinigtes Königreich.
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Dreiundzwanzigste Region:
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Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2013
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1)
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2)
ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62.
(3)
ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 20.
(4)
ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(5)
ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(6)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(7)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(8)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(9)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(10)
ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
(11)
ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
(12) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.