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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/303 |
5.2.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/303 DES RATES
vom 8. November 2024
über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Änderung von Anhang II des Beschlusses Nr. 2019/3 betreffend die Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub im Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet. |
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(2) |
Der VGV wurde durch den Beschluss (EU) 2019/392 des Rates (2) im Namen der Europäischen Union genehmigt und ist am 1. Mai 2019 in Kraft getreten. |
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(3) |
Durch Artikel 24 wird der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „regionaler Lenkungsausschuss“) eingerichtet. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des VGV ist der regionale Lenkungsausschuss für die Verwaltung des VGV zuständig und hat die ordnungsgemäße Durchführung des VGV sicherzustellen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 30 VGV hat der regionale Lenkungsausschuss die Vorschriften für das durch Artikel 28 des VGV eingerichtete Ständige Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“), insbesondere für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Sekretariatspersonals, festzulegen. |
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(5) |
Am 5. Juni 2019 wurde das Statut der Bediensteten der Verkehrsgemeinschaft als Anhang II des Beschlusses Nr. 2019/3 (3) des regionalen Lenkungsausschusses angenommen. Die Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub der Bediensteten des Sekretariats (im Folgenden „Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub“) sind in Anhang II Abschnitt 10.4 festgelegt. |
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(6) |
Der regionale Lenkungsausschuss beabsichtigt, einen Beschluss über eine Änderung der Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub anzunehmen. Die Änderung dieser Vorschriften ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekretariats erforderlich. |
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(7) |
Es ist zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Änderung der Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Änderung Rechtswirkung haben wird. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union im regionalen Lenkungsausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „regionaler Lenkungsausschuss“) bezüglich der in Anhang II („Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft“) des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsaussusses festgelegten Änderung der Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub der Bediensteten des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Anahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).
(3) Beschluss Nr. 2019/3 des Regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft (2023/553) vom 5. Juni 2019 betreffend die Annahme der Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Personals des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft, die Annahme des Statuts der Verkehrsgemeinschaft, die Annahme der Ausschreibungen der Stelle eines Direktors/einer Direktorin und der Stelle eines stellvertretenden Direktors/einer stellvertretenden Direktorin des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 73, 10.3.2023, S. 37).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2024 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT
vom …
zur Änderung des Anhangs II des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019
DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Anhang II („Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft“) Abschnitt 10.4 des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft erhält folgende Fassung:
„10.4 Mutterschaftsurlaub
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a) |
Eine werdende Mutter hat bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Mutterschaftsurlaub mit voller Fortzahlung der Dienstbezüge. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als 14 Wochen nach der Niederkunft. Im Falle eines Kaiserschnitts, einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt. In Fällen einer ernsthaften Gefahr für Mutter oder Kind kann der Mutterschaftsurlaub nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit Empfehlung eines früher anzutretenden Mutterschaftsurlaubs vorverlegt werden. Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Niederkunft. |
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b) |
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bleibt uneingeschränkt bestehen, wenn das Kind bei oder kurz nach der Geburt stirbt. |
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c) |
Der Jahresurlaub kann unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub angetreten werden. |
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d) |
Die Bedienstete kann ihre Arbeit vor Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs wieder aufnehmen, sofern sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sie in der Verfassung ist, ihre Tätigkeiten auszuüben.“ |
Geschehen zu …
Für den regionalen Lenkungsausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/303/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)