2000/664/EG: Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind
Amtsblatt Nr. L 278 vom 31/10/2000 S. 0024 - 0024
Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (2000/664/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG(1) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen, "Sisnet", als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten. (2) Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Folglich gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) nicht. (3) Daher wurde mit dem Beschluss 2000/265/EG(3) eine Finanzregelung angenommen; in dem Beschluss sind die Einzelheiten der Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, der für die Deckung der bei Abschluss der Verträge entstehenden Kosten und für die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen, sobald sie geschlossen sind, erforderlich ist, zur Einziehung der Beiträge der betroffenen Mitgliedstaaten sowie zur Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt. (4) Im Hinblick auf eine gute Rechnungsführungspraxis sind geringfügige förmliche Änderungen der genannten Finanzregelung erforderlich. (5) Mit diesem Beschluss wird der Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Protokolls weiter ausgebaut - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 2000/265/EG des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) Die am 31. Dezember noch zur Erfuellung der zwischen dem 1. Januar und dem 5. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Mittel sind Gegenstand einer automatischen Übertragung, die auf das folgende Haushaltsjahr begrenzt ist." 2. Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Stellvertretende Generalsekretär des Rates der Arbeitsgruppe 'Schengener Informationssystem' (nachstehend 'Arbeitsgruppe SIS' genannt) spätestens am 31. Januar ordnungsgemäß begründete Anträge auf Übertragung der am 15. Dezember nicht gebundenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übermitteln, wenn die in den betreffenden Haushaltslinien des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel den Bedarf nicht decken." 3. Artikel 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:"Die Zahlungen sind über ein Bankkonto zu leisten, das eigens zu diesem Zweck auf den Namen des Stellvertretenden Generalsekretariats des Rates eröffnet wird." Artikel 2 (1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. (2) Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41. (2) ABl. L 356 vom 31.12.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1). (3) ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.