93/609/EG: Entscheidung des Rates vom 22. November 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine besondere Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden
Amtsblatt Nr. L 292 vom 26/11/1993 S. 0051 - 0051
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. November 1993 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine besondere Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden (93/609/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 22, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) kann der Rat die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, besondere Maßnahmen einzuführen, um die in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Meldeverpflichtungen zu vereinfachen. Artikel 22 Absatz 12 bestimmt weiterhin, daß diese Vereinfachungsmaßnahmen die sichere Überwachung der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen dürfen und in der unter den Buchstaben a) und b) des Artikels 22 Absatz 12 dargelegten Form erfolgen können. Mit einem Schreiben, das bei der Kommission am 27. April 1993 eingegangen ist, ersuchte das Vereinigte Königreich um die Ermächtigung zur Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme in der in Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) vorgesehenen Form. Die Ermächtigung ist befristet. Die besondere Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel, die den Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer zufließen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine besondere Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) einzuführen, um die Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) über die Aufstellungen zu vereinfachen; die Ermächtigung gilt vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsregelung, falls diese später endet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).