02017R0583 — DE — 02.03.2026 — 005.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 229) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/529 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2020 |
L 106 |
47 |
26.3.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/629 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2022 |
L 115I |
1 |
13.4.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/945 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2023 |
L 131 |
17 |
16.5.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1246 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2025 |
L 1246 |
1 |
3.11.2025 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90102 vom 21.11.2023, S. 1 ((EU) 2023/945) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem“ entweder
ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder
ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen;
„auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem“ ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.
Artikel 1a
Anwendungsbereich der Artikel 3, 6, 8, 9, 10, 11 und 13
KAPITEL II
VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME
Artikel 2
Vorhandelstransparenzpflichten
(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.
Artikel 3
Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.
Artikel 3a
Aufträge mit großem Volumen bei Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Auftrag für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:
bei allen Anleihetypen mit Ausnahme börsengehandelter Waren (ETC) und börsengehandelter Noten (ETN), die in Anhang III Tabelle 2.3 festgelegten Schwellenwerte;
bei ETC und ETN, die in Anhang III Tabelle 2.5 festgelegten Schwellenwerte;
bei strukturierten Finanzprodukten, die in Anhang III Tabelle 3.2 festgelegten Schwellenwerte;
bei Emissionszertifikaten, die in Anhang III Tabelle 12.2 festgelegten Schwellenwerte.
Artikel 4
Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:
zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden;
keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat;
dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.
Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:
im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10 000 EUR;
für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.
▼M4 —————
Artikel 6
Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.
Artikel 6a
Klassen von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die kein liquider Markt besteht
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Um zu bestimmen, ob bei einer Anleihe, einem strukturierten Finanzprodukt oder einem Emissionszertifikat davon auszugehen ist, dass für sie kein liquider Markt besteht, wenden die zuständigen Behörden die folgende statische Bestimmung der Liquidität an:
bei allen Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.2;
bei ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.4;
bei strukturierten Finanzprodukten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 3.1;
bei Emissionszertifikaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 12.1.
KAPITEL III
NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN
Artikel 7
Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Feldbezeichnungen gemäß Anhang II Tabelle 2 werden unter Verwendung der gleichen Benennungskonventionen veröffentlicht, die in dieser Tabelle als Feldname angegeben sind.
Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
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Artikel 8
Spätere Veröffentlichung von Geschäften
(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;
das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;
das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;
das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;
ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;
das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.
Artikel 8a
Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten
(Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN wie folgt aufschieben:
bei Geschäften der Kategorie 1 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens 15 Minuten;
bei Geschäften der Kategorie 2 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung höchstens bis zum Ende des Handelstags;
bei Geschäften der Kategorie 3 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des ersten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens einer Woche nach dem Datum des Geschäfts;
bei Geschäften der Kategorie 4 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts;
bei Geschäften der Kategorie 5 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens vier Wochen nach dem Datum des Geschäfts.
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit ETC, ETN und strukturierten Finanzprodukten wie folgt aufschieben:
bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts; und
bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts.
Artikel 9
Geschäfte mit großem Volumen
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Artikel 10
Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Artikel 11
Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden
(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:
ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:
alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;
Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.
ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;
in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
▼M4 —————
Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:
in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
▼M4 —————
Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Derivate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:
den gewichteten Durchschnittspreis;
das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
die Gesamtzahl der Geschäfte.
Artikel 11a
Transparenzanforderungen für öffentliche Schuldtitel in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden
(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die aggregierten wöchentlichen Daten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen in Bezug auf jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:
den gewichteten Durchschnittspreis;
das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
die Gesamtzahl der Geschäfte.
Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert.
Ist der in Absatz 1 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
Artikel 12
Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 2 ) aufgeführt sind.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZ
Artikel 13
Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen
(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:
Statische Bestimmung der Liquidität für:
die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert;
die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert;
die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD) und anderer Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1 und 13.1.
Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für:
▼M4 —————
die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert;
die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;
die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert;
▼M4 —————
die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.
Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für:
die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert.
►M4 Zur Bestimmung der Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 werden folgende Methoden angewandt: ◄
Der Schwellenwert für:
▼M4 —————
die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;
jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;
jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.3.
▼M4 —————
►M4 Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend dem Handelsperzentil liegt, und der Schwellenwert für: ◄
▼M4 —————
jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert;
jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.2;
Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:
Der Schwellenwert für:
▼M4 —————
die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;
jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;
jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.3;
▼M4 —————
der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen;
der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.2 angegeben.
In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2017/590 und (EU) Nr. 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:
die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht;
das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß Absatz 3.
Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben.
▼M4 —————
►M4 Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe c genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten: ◄
100 000 , sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist;
500 000 , sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist;
5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist;
25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.
▼M4 —————
Artikel 14
Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:
das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;
das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.
das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.
Artikel 15
Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:
Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;
Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;
Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.
Artikel 16
Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten
(Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Bevor die zuständigen Behörden die Transparenzpflichten aussetzen, überprüfen sie, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.
▼M4 —————
Artikel 19
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Systemtypen und diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen
|
Systemtyp |
Zu veröffentlichende Informationen |
|
Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem |
Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse. |
|
Auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem |
Für jedes Finanzinstrument der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre. |
ANHANG II
Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte
Tabelle 1
Symbole für Tabelle 2
|
SYMBOL |
DATENTYP |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
|
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
|
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
|
{DATE_TIME_FORMAT} |
Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601 |
Datum und Zeit in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ. Dabei ist: — „JJJJ“: Jahr — „MM“: Monat — „TT“: Tag — „T“ — bedeutet, dass der Buchstabe „T“ zu verwenden ist — „hh“: Stunde — „mm“: Minute — „ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde — Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit) Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben. |
|
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte: — Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt) — Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt. Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. |
|
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
|
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
Tabelle 2
Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz
Die veröffentlichten Feldbezeichnungen (Spaltenüberschriften) müssen mit dem Feldnamen in Tabelle 2 identisch sein.
|
# |
Feldname |
Finanzinstrumente |
Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format |
|
1 |
Handelsdatum und -zeit |
Für alle Finanzinstrumente |
Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission (1) entsprechen. Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben. Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird, und wurden die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung. |
Geregelter Markt (RM) Multilaterales Handelssystem (MTF) Organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) |
{DATE_TIME_FORMAT} |
|
2 |
Kennung des Instruments |
Für alle Finanzinstrumente |
Code zur Identifizierung des Finanzinstruments |
RM, MTF, OTF, APA |
{ISIN} |
|
3 |
Preis |
Für alle Finanzinstrumente |
Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld „Preisangabe“ genannten Wert übereinstimmen. Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen. |
RM, MTF, OTF, APA |
{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als Geldwert angegeben wird {DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17}, wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird |
|
4 |
Fehlender Preis |
Für alle Finanzinstrumente |
Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, wird der Wert „PNDG“ angegeben. Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“. |
RM, MTF, OTF, APA |
„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist „NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist |
|
5 |
Preiswährung |
Für alle Finanzinstrumente |
Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist). |
RM, MTF, OTF, APA |
{CURRENCY CODE_3} |
|
6 |
Preisangabe |
Für alle Finanzinstrumente |
Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld „BAPO“ einzutragen. Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben. Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld „Preis“ genannten Wert übereinstimmen. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen. |
RM, MTF, OTF, APA |
„MONE“ — Geldwert „PERC“ — Prozentsatz „YIEL“ — Rendite „BAPO“ — Basispunkte |
|
7 |
Menge |
Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. |
Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer. |
RM, MTF, OTF, APA |
{DECIMAL-18/17} |
|
8 |
Menge in Maßeinheit |
Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. |
Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt. |
RM, MTF, OTF, APA |
{DECIMAL-18/17} |
|
9 |
Angabe der Menge in der Maßeinheit |
Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. |
Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist. |
RM, MTF, OTF, APA |
„TOCD“ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten „TONE“ — metrische Tonnen „MWHO“ — Megawattstunden „MBTU“ — eine Million BTU (British thermal units) „THMS“ — Therm „DAYS“ — Tage {ALPHANUM-4} auf andere Weise |
|
10 |
Nennbetrag |
Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. |
Dieses Feld ist auszufüllen: i) für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird; ii) für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“; iii) für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts; iv) für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird; v) für Optionen, Swaps, Swaps, die nicht unter Ziffer iv fallen, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags; vi) für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“; vii) für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts; viii) für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“. |
RM, MTF, OTF, APA |
{DECIMAL-18/5} |
|
11 |
Nennwährung |
Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. |
Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist. Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1. |
RM, MTF, OTF, APA |
{CURRENCY CODE_3} |
|
12 |
[gestrichen] |
|
|
|
|
|
13 |
Ausführungsplatz |
Für alle Finanzinstrumente |
Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „MIC“ oder „XOFF“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben „XOFF“ auch das Feld „Handelsplatz der Ausführung im Drittland“ ausgefüllt werden. |
RM, MTF, OTF, APA |
{MIC} — Handelsplätze in der EU oder „SINT“ — systematische Internalisierer „XOFF“ — Sonstiges |
|
14 |
Handelsplatz der Ausführung im Drittland |
Für alle Finanzinstrumente |
Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen. |
APA |
{MIC} |
|
15 |
Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung |
Für alle Finanzinstrumente |
Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde. Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben. |
RM, MTF, OTF, APA |
{DATE_TIME_FORMAT} |
|
16 |
Veröffentlichungsplatz |
Für alle Finanzinstrumente |
Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. |
RM, MTF, OTF, APA |
{MIC} |
|
17 |
Transaktionsidentifikationscode |
Für alle Finanzinstrumente |
Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (2)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. |
RM, MTF, OTF, APA |
{ALPHA NUMERICAL-52} |
|
18 |
Zu clearendes Geschäft |
Für Derivate |
Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. |
RM, MTF, OTF, APA |
„TRUE“ — zu clearendes Geschäft „FALSE“ — nicht zu clearendes Geschäft |
|
19 |
Kennzeichen (Flags) |
Für alle Finanzinstrumente |
Ein oder mehrere Felder sollten mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgefüllt werden. Wenn keiner der genannten Umstände zutrifft, sollte das Geschäft ohne Kennzeichen veröffentlicht werden. Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sollten die Kennzeichen durch Kommata getrennt werden. |
RM, MTF, OTF, APA |
Gemäß Anhang II Tabelle 3 |
|
20 |
Handelssystem |
Für alle Finanzinstrumente |
Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde. Wird Feld „Ausführungsplatz“ mit „SINT“ oder „XOFF“ ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen. |
RM, MTF, OTF |
„CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem. „QDTS“ — quotierungsgetriebenes Handelssystem, d. h. ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. „PATS“ — auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem. „RFQT“ — Preisanfrage-Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt. „VOIC“ — sprachbasiertes Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden. „HYBR“ — hybrides Handelssystem, d. h. ein System, das unter zwei oder mehr der vorstehend genannten Arten von Handelssystemen fällt. „OTHR“ -sonstiges Handelssystem, d. h. jede andere Art von Handelssystem, die vorstehend nicht genannt wurde. |
|
21 |
Anzahl der Geschäfte |
Für öffentliche Schuldtitel |
In diesem Feld ist die Anzahl der ausgeführten Geschäfte anzugeben, wenn die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. |
RM, MTF, OTF, APA |
{DECIMAL-18/17}. |
|
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155 vom 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj).
(2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/580/oj). |
|||||
Tabelle 3
Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz
|
KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI DERIVATEN |
|||
|
Kennzeichen |
Bezeichnung |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Beschreibung |
|
„LRGS“ |
Transaktionskennzeichen „Nachhandels-LIS“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird. |
|
„ILQD“ |
Transaktionskennzeichen „illiquides Instrument“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen. |
|
„SIZE“ |
Transaktionskennzeichen „Nachhandels-SSTI“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird. |
|
KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ANLEIHEN (AUẞER ETC UND ETN) |
|||
|
Kennzeichen |
Bezeichnung |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Beschreibung |
|
MLF1 |
Kennzeichen für mittleres Volumen, liquider Markt |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt. |
|
MIF2 |
Kennzeichen für mittleres Volumen, illiquider Markt |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt. |
|
LLF3 |
Kennzeichen für großes Volumen, liquider Markt |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt. |
|
LIF4 |
Kennzeichen für großes Volumen, illiquider Markt |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt. |
|
VLF5 |
Kennzeichen für sehr großes Volumen, liquider Markt |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt. |
|
VIF5 |
Kennzeichen für sehr großes Volumen, illiquider Markt |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt. |
|
KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ETC, ETN, STRUKTURIERTEN FINANZPRODUKTEN UND EMISSIONSZERTIFIKATEN |
|||
|
Kennzeichen |
Bezeichnung |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Beschreibung |
|
DEFF |
Aufschub für ETC, ETN, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit ETC, ETN, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die gemäß Artikel 8a Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ein Aufschub gilt. |
|
ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR DERIVATE |
||||
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
„LMTF“ |
Kennzeichen „beschränkte Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. |
|
„FULF“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
„DATF“ |
Kennzeichen „täglich aggregiertes Geschäft“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. |
|
„FULA“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b |
„VOLO“ |
Kennzeichen „Volumenauslassung“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. |
|
„FULV“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c |
„FWAF“ |
Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. |
|
„FULJ“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind. |
|
|
ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR ÖFFENTLICHE ANLEIHEN |
||||
|
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a |
„OMIS“ |
Kennzeichen „Volumenauslassung“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. |
|
„FULO“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
|
|
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b |
„AGFW“ |
Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. |
|
„FULG“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gekommen sind. |
|
|
SONSTIGE KENNZEICHEN |
|||
|
Kennzeichen |
Bezeichnung |
Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes |
Beschreibung |
|
„BENC“ |
Transaktionskennzeichen „Benchmark-Geschäft“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis. |
|
„NPFT“ |
Transaktionskennzeichen „nichtpreisbildend“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590. |
|
„TPAC“ |
Transaktionskennzeichen „Paket“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Transaktionspakete im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die keinen „Exchange for Physicals“ darstellen. |
|
„XFPH“ |
Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“ |
RM, MTF, OTF, APA |
„Exchange for Physicals“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. |
|
„CANC“ |
Kennzeichen für „Cancellation“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird. |
|
„AMND“ |
Kennzeichen für „Amendment“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird. |
|
„PORT“ |
Kennzeichen „Portfoliogeschäft“ |
RM, MTF, OTF, APA |
Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein „Transaktionspaket“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt. |
|
„MTCH“ |
Kennzeichen „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ (Matched Principal Trading) |
OTF |
Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU definiert. |
|
„NEGO“ |
Kennzeichen „Ausgehandelte Geschäfte“ |
RM, MTF, OTF |
Geschäfte, die privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet werden. |
Tabelle 4
Volumenmaß
|
Instrumenttyp |
Menge |
|
Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Anleihetypen ETC und ETN |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Verbriefte Derivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Zinsderivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Fremdwährungsderivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Aktienderivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Warenderivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Kreditderivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Differenzgeschäfte |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
C10-Derivate |
„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. |
|
Emissionszertifikatderivate |
„Menge in Maßeinheit“ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. |
|
Emissionszertifikate |
„Menge in Maßeinheit“ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. |
ANHANG III
Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente
1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Der Verweis auf das ausstehende Emissionsvolumen in Tabelle 2.2 bezieht sich auf den Gesamtwert der Anleihen, die begeben wurden und momentan von Anlegern gehalten werden.
2. Ein Verweis auf eine „Anlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.
3. Ein Verweis auf eine „Unteranlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.
4. Ein Verweis auf eine „Unterklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.2 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.
5. „Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)“ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
6. „Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
7. „Future“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.
8. „Option“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).
9. „Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.
10. „Portfolio Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.
11. „Future“ oder „Forward“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.
12. „Swaption“ oder „Option auf einen Swap“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.
13. „Future on a swap“ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.
14. „Forward on a swap“ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.
2. Anleihen
Tabelle 2.2
Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihemerkmalen, wie in jeder Zeile der nachstehenden Tabellen angegeben.
|
Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen |
||||||
|
Gruppen-ID |
MiFIR-ID |
Anleihetyp |
Emittent oder Land des Emittenten |
Restlaufzeit |
Art des Kupons |
Ausstehendes Emissionsvolumen |
|
|
RTS2#3 |
RTS2#9 |
Land des Emittenten, das im Feld „Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers“ nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (1) (im Folgenden „RTS23“) angegeben wurde. |
Die verbleibende Zeit bis zum Datum der Fälligkeit, das im RTS23-Feld „Fälligkeitstermin“ angegeben wurde. |
Der dritte Buchstabe des CFI-Codes, der im RTS23-Feld „Klassifizierung des Instruments“ angegeben wurde. |
RTS23 -Feld „Ausgegebener Gesamtnennbetrag“, umgerechnet in EUR |
|
G1 |
BOND |
EUSB EUSB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; d) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; e) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; f) die Europäische Investitionsbank; g) eine öffentliche Einrichtung eines Drittlands. |
Bei dem Land des Emittenten handelt es sich um einen Mitgliedstaat, die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich. ODER Der Emittent ist die Union. |
Bis einschließlich 10 Jahre |
F (fester Kupon) |
Weniger als 5 000 000 000 EUR |
|
G2 |
BOND |
EUSB oder OEPB OEPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer öffentlichen Einrichtung ausgegeben wird, die kein öffentlicher Emittent ist. |
Alle Instrumente, die nicht unter G1 fallen |
Weniger als 1 000 000 000 EUR |
||
|
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/585/oj). |
||||||
|
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen |
|||||
|
Gruppen-ID |
MiFIR-ID |
Anleihetyp |
Währung |
Bonitätseinstufung |
Ausstehendes Emissionsvolumen |
|
|
RTS2#3 |
RTS2#9 |
Währung des Instruments, die im RTS23-Feld „Nennwährung 1“ angegeben wird. |
|
RTS23 -Feld „Ausgegebener Gesamtnennbetrag“, umgerechnet in EUR |
|
G3 |
BOND |
CRPB, CVTB oder OTHR CRPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1) eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Kategorien oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern. (2) CVTB bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie. |
EUR, GBP, USD |
Investment Grade |
Weniger als 500 000 000 EUR |
|
G4 |
BOND |
CRPB, CVTB oder OTHR |
Alle Instrumente, die nicht unter G3 fallen |
Weniger als 500 000 000 EUR |
|
|
(1)
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/oj).
(2)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj). |
|||||
|
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|||
|
Gruppen-ID |
MiFIR-ID |
Anleihetyp |
Ausstehendes Emissionsvolumen |
|
|
RTS2#3 |
RTS2#9 |
RTS23 -Feld „Ausgegebener Gesamtnennbetrag“, umgerechnet in EUR |
|
G5 |
BOND |
CVDB CVDB bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
Weniger als 500 000 000 EUR |
|
(1)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj). |
|||
Tabelle 2.3
Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Vorhandels-LIS-Schwellenwerte
|
Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) |
|
|
Anleihetyp |
LIS Vorhandel |
|
Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen |
5 000 000 EUR |
|
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen |
1 000 000 EUR |
|
Gedeckte Schuldverschreibungen |
5 000 000 EUR |
Tabelle 2.4
Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) |
|
|
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6a kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung: |
|
|
Börsengehandelte Waren (ETC) — RTS2#3 = ETCS: Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach. |
Bei allen ETC wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben. |
|
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) — RTS2#3 = ETNS: Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach. |
Bei allen ETN wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben. |
Tabelle 2.5
Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Vorhandels-LIS-Schwellenwert
|
Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) |
|
|
Anleihetyp |
LIS Vorhandel |
|
ETC |
1 000 000 EUR |
|
ETN |
1 000 000 EUR |
Tabelle 2.6
Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) — Aufschubregelung
|
Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) |
|||
|
Anleihetyp |
Kategorie |
Liquidität |
Volumen (größer oder gleich) |
|
Öffentliche Anleihen in G1 gemäß Tabelle 2.2 |
1 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
15 000 000 EUR |
|
2 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
|
3 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
50 000 000 EUR |
|
|
4 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
15 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
100 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
50 000 000 EUR |
|
|
Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen in G2 gemäß Tabelle 2.2 |
1 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
10 000 000 EUR |
|
2 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
1 000 000 EUR |
|
|
3 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
20 000 000 EUR |
|
|
4 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
2 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
50 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
|
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen in G3 gemäß Tabelle 2.2 |
1 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
1 500 000 EUR |
|
2 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
500 000 EUR |
|
|
3 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
7 500 000 EUR |
|
|
4 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
2 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
15 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
|
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen in G4 gemäß Tabelle 2.2 |
1 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
1 000 000 EUR |
|
2 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
500 000 EUR |
|
|
3 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
|
4 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
2 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
10 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
|
Gedeckte Schuldverschreibungen in G5 gemäß Tabelle 2.2 |
1 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
2 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
1 000 000 EUR |
|
|
3 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
20 000 000 EUR |
|
|
4 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
5 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben |
50 000 000 EUR |
|
|
5 |
Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben |
10 000 000 EUR |
|
3. Strukturierte Finanzprodukte
Tabelle 3.1
SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) |
|
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6a haben — RTS2#3 = SFPS. |
|
Bei allen strukturierten Finanzprodukten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben. |
Tabelle 3.2
SFP — Vorhandels-LIS-Schwellenwert
|
Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) |
|
LIS Vorhandel |
|
250 000 EUR |
4. Verbriefte Derivate
Tabelle 4.1
Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Verbriefte Derivate |
|
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens: |
|
(a.1) „Plain Vanilla Covered Warrants“ bezeichnet Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben, (a) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder (b) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten; (a.2) „Optionsscheine“ bezeichnen Wertpapiere, die von demselben Emittenten des zugrunde liegenden Titels ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben, (a) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder (b) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten; (b) „gedeckter Optionsschein“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht; (c) „exotischer gedeckter Optionsschein“ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht; (d) verhandelbare Rechte, deren zugrunde liegender Wert ein Nichteigenkapitalinstrument ist; (e) „Investmentzertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht. |
|
RTS2#3 = SDRV |
|
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
|
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
Tabelle 4.2
Verbriefte Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte
|
Anlageklasse — Verbriefte Derivate |
||
|
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
5. Zinsderivate
Tabelle 5.1
Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Zinsderivate |
||||
|
jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt. |
||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. |
||
|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium |
||
|
Anleihenfutures/-forwards / Future auf ein Anleihenfuture / Forward auf ein Anleihenfuture Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BOND oder Forward auf eine Anleihe RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BOND oder Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BNFD oder Forward auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BNFD |
Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) — Emittent des Basiswerts Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition: kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
5 000 000 EUR |
10 |
Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
|
Anleihenoption / Option auf eine Anleihenoption / Option auf ein Anleihenfuture Anleihenoption Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BNFD |
eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) — letzte zugrunde liegende Anleihe Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
5 000 000 EUR |
10 |
|
|
IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = INTR oder Forward Rate Agreement RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = INTR oder Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = IFUT oder Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = IFUT |
eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
500 000 000 EUR |
10 |
Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
|
IR-Optionen /Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf eine Zinsoption /Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf ein Zins-Future/FRA//'Option auf eine Zinsoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = IFUT oder /IR Option//'Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = INTR |
eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
500 000 000 EUR |
10 |
|
|
Swaptions RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWPT |
eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) — Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC] Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC] Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC] Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC] OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC] Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC] Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC] Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC] Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC] OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC] Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre |
500 000 000 EUR |
10 |
|
|
Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFMC |
eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFMC |
Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXMC |
Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSMC |
Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFMC |
Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFSC |
Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Float-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFSC |
Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXSC |
Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSSC |
Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Inflation „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFSC |
Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
|
Anlageklasse — Zinsderivate |
||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
|||
|
Sonstige Zinsderivate Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OTHR |
Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
|||
Tabelle 5.2
Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Zinsderivate |
|||||||||
|
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für jede Unterklasse mit liquidem Markt |
||||||||
|
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||
|
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
||
|
Anleihenfutures/-forwards |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
|
Anleihenoptionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
|
IR Futures und FRA |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
10 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
|
IR-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
10 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
|
Tauschoption (Swaption) |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
Tabelle 5.3
Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Zinsderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Anleihenfutures/-forwards |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Anleihenoptionen |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
IR Futures und FRA |
10 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
IR-Optionen |
10 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Tauschoption (Swaption) |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Sonstige Zinsderivate |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
6. Eigenkapitalderivate
Tabelle 6.1
Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Eigenkapitalderivate |
|||||
|
jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf: (a) eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind; (b) ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind |
|||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||||
|
Aktien- Index-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = STIX RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Aktienindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = STIX RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Aktienoptionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = SHRS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Aktien-Futures/Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = SHRS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Aktien-Dividenden-Optionen Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = DVSE RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = DVSE RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Dividendenindex-Optionen Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = DIVI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Dividendenindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = DIVI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Volatilitätsindex-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = VOLI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Volatilitätsindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = VOLI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
ETF-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = ETFS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
ETF-Futures/-Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = ETFS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|||
|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditäts-kriterium 2] |
||||
|
Swaps RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = SWAP |
Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
50 000 000 EUR |
|
||
|
Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert |
Parameter Renditevarianz/Volatilität |
Parameter Dividendenrendite |
|||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
|
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
|
Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
|||
|
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
|||
|
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
|
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
|
|||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
|
Portfolio Swaps RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = PSWP |
Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
15 |
||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||||
|
Sonstige Eigenkapitalderivate — ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OTHR |
Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
||||
Tabelle 6.2
Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Eigenkapitalderivate |
||||||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte wird jede Unteranlageklasse in Unterklassen segmentiert, wie nachstehend definiert |
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für die Unterklassen mit liquidem Markt, bestimmt auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Nennbetragsbands (ADNA), zu dem die Unterklassen zählen |
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|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|||||
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
||||||
|
Aktien- Index-Optionen |
Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
3 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
|||||
|
200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 600 Mio. EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
|
Aktienindex-Futures/Forwards |
Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR |
550 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
|
3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 5 Mrd. EUR |
30 000 000 EUR |
250 000 000 EUR |
260 000 000 EUR |
|||||
|
Aktienoptionen |
Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
|
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
|
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
Aktien-Futures/Forwards |
Eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
|
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
|
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
Aktien-Dividenden-Optionen |
Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
400 000 EUR |
450 000 EUR |
||
|
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
30 000 EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
|||||
|
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
100 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
150 000 EUR |
2 000 000 EUR |
2 500 000 EUR |
|||||
|
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards |
Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
400 000 EUR |
450 000 EUR |
||
|
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
30 000 EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
|||||
|
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
100 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
150 000 EUR |
2 000 000 EUR |
2 500 000 EUR |
|||||
|
Dividendenindex-Optionen |
Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
3 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
|||||
|
200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 600 Mio. EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
|
Dividendenindex-Futures/Forwards |
Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR |
550 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
|
3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 5 Mrd. EUR |
30 000 000 EUR |
250 000 000 EUR |
260 000 000 EUR |
|||||
|
Volatilitäts-Index-Optionen |
Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
3 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
|||||
|
200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 600 Mio. EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
|
Volatilitätsindex-Futures/Forwards |
Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR |
550 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
|
3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 5 Mrd. EUR |
30 000 000 EUR |
250 000 000 EUR |
260 000 000 EUR |
|||||
|
ETF-Optionen |
Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
|
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
|
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
ETF-Futures/-Forwards |
Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
|
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
|
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
Swaps |
Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 — Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps, wie nachstehend definiert: |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 200 Mio. EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert |
Parameter Renditevarianz/-volatilität |
Parameter Dividendenrendite |
|
|||||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeit-band 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||||
|
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeit-band 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||||
|
Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeit-band 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||||
|
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
||||||
|
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
Laufzeit-band m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||||
|
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
|
||||||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
||||||
|
Portfolio Swaps |
Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 — Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps, wie nachstehend definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
|
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
|
ADNA ≥ 200 Mio. EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
|
|
||||||||
Tabelle 6.3
Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Eigenkapitalderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Swaps |
25 000 EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
|
Portfolio Swaps |
25 000 EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
|
Sonstige Eigenkapitalderivate |
25 000 EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
7. Warenderivate
Tabelle 7.1
Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Warenderivate |
|||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht |
|||
|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
||||
|
Metall-Waren-Futures/Forwards RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“] |
Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Edelmetalle |
Nichtedelmetalle |
||||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||
|
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||
|
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||
|
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
||||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||
|
Metall-Waren-Optionen RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „OPTN“ |
Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Edelmetalle |
Nichtedelmetalle |
||||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||
|
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||
|
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||
|
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
||||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||
|
Metall-Waren-Swaps RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „SWAP“ |
Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Edelmetalle |
Nichtedelmetalle |
||||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||
|
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||
|
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||
|
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
||||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||
|
Energiewaren-Futures/Forwards RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“] |
Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen] Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls |
Kohle |
Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft |
|||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
|||
|
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate |
Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
|
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
|
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
… |
|||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
|
Energiewaren-Optionen RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „OPTN“ |
Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen] Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls |
Kohle |
Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft |
|||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
|||
|
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate |
Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
|
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
|
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
… |
|||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
|
Energiewaren-Swaps RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „SWAP“ |
Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 5 — [gestrichen] Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls |
Kohle |
Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft |
|||
|
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
|||
|
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate |
Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
|
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
|
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
… |
|||
|
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
|
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
|
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“] |
Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „OPTN“ |
Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „SWAP“ |
Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||||
|
Sonstige Warenderivate |
|
||||
|
Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt |
Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
||||
Tabelle 7.2
Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Warenderivate |
|||||||||
|
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt |
||||||||
|
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||
|
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
||
|
Metall-Waren-Futures/Forwards |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Metall-Waren-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Metall-Waren-Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Energiewaren-Futures/Forwards |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Energiewaren-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Energiewaren-Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
|
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
Tabelle 7.3
Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Warenderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Metall-Waren-Futures/Forwards |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Metall-Waren-Optionen |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Metall-Waren-Swaps |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Energiewaren-Futures/Forwards |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Energiewaren-Optionen |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Energiewaren-Swaps |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
|
Sonstige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
8. Fremdwährungsderivate
Tabelle 8.1
Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Devisenderivate |
|||
|
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert |
|||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
|
Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditäts-kriterium 1] |
Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften [quantita-tives Liquiditäts-kriterium 2] |
||
|
Nicht lieferbarer Forward (NDF) Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FORW RTS2#26 = NDLV |
Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Lieferbarer Forward (DF) Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FORW RTS2#26 = DLVB |
Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OPTN RTS2#26 = NDLV |
Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) – zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Lieferbare Devisenoption (DO) Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OPTN RTS2#26 = DLVB |
Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = SWAP RTS2#26 = NDLV |
Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Lieferbare Devisen-Swaps (DS) Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = SWAP RTS2#26 = DLVB |
Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Devisen-Futures RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FUTR |
Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
|
Anlageklasse — Devisenderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||
|
Sonstige Devisenderivate Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OTHR |
Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
||
Tabelle 8.2
Devisenderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Devisenderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Nicht lieferbarer Forward (NDF) |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Lieferbarer Forward (DF) |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Lieferbare Devisenoptionen (DO) |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Lieferbare Devisen-Swaps (DS) |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Devisen-Futures |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
|
Sonstige Devisenderivate |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
9. Kreditderivate
Tabelle 9.1
Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Kreditderivate |
||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. |
||
|
Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantita-tives Liquiditäts-kriterium 1] |
Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Han-delsge-schäf-ten [quanti-tatives Liquidi-tätskri-terium 2] |
On-the-Run-Status Index [zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium] |
||
|
Index Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) – zugrunde liegender Index Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
200 000 000 EUR |
10 |
Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht: (1) er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“ (2) er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“ Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet. „1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird. |
|
Single Name Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) – zugrunde liegende Bezugseinrichtung Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) – Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition: „Emittent öffentlicher Art“ bezeichnet entweder: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist; d) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; e) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; f) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; g) die Europäische Investitionsbank; h) eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist. „privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist. Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
|
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
||
|
CDS Index-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet |
||
|
Single Name CDS-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet |
||
|
Anlageklasse — Kreditderivate |
||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung |
|||
|
Sonstige Kreditderivate — ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR |
Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
|||
Tabelle 9.2
Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Kreditderivate |
|||||||||
|
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt |
||||||||
|
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||
|
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
||
|
Index Credit Default Swap (CDS) |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Single Name Credit Default Swap (CDS) |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
CDS Index-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
|
Single Name CDS-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
Tabelle 9.3
Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Kreditderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Index Credit Default Swap (CDS) |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Single Name Credit Default Swap (CDS) |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
CDS Index-Optionen |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Single Name CDS-Optionen |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
|
Sonstige Kreditderivate |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
10. C10-Derivate
Tabelle 10.1
C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — C10-Derivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
||
|
Frachtderivate Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „FRGT“ |
Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) — Vertragstyp: Futures oder Optionen Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) — Frachtart Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) — Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) — Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
|
Anlageklasse — C10-Derivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||
|
Sonstige C10-Derivate ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität |
Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
||
Tabelle 10.2
C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — C10-Derivate |
|||||||||
|
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt |
||||||||
|
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||
|
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
||
|
Frachtderivate |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
70 |
50 000 EUR |
80 |
60 |
75 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
Tabelle 10.3
C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — C10-Derivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Frachtderivate |
50 000 EUR |
75 000 EUR |
100 000 EUR |
|
Sonstige C10-Derivate |
50 000 EUR |
75 000 EUR |
100 000 EUR |
11. Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)
Tabelle 11.1
CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Qualitatives Liquiditätskriterium |
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
|
Währungs-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = CURR |
Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen RTS2#30 und RTS2#31 |
|
50 000 000 EUR |
100 |
|
Waren-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = COMM |
Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37 |
|
50 000 000 EUR |
100 |
|
Aktien-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = EQUI |
Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 |
Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht |
|
|
|
Anleihen-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = BOND |
Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 |
Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. |
|
|
|
CFD auf Aktien-Future/Forward RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = FTEQ |
Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag RTS23#26 |
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. |
|
|
|
CFD auf eine Aktienoption RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OPEQ |
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 |
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. |
|
|
|
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) |
||||
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
|||
|
Sonstige CFD |
|
|||
|
Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OTHR |
Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
|||
Tabelle 11.2
CFD — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) |
|||||||||
|
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt |
||||||||
|
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||
|
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
||
|
Währungs-CFD |
Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
|
Waren-CFD |
Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
|
Aktien-CFD |
Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
|
Anleihen-CFD |
Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
|
CFD auf Aktien-Future/Forward |
Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
|
CFD auf eine Aktienoption |
Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
Tabelle 11.3
CFD — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Währungs-CFD |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
|
Waren-CFD |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
|
Aktien-CFD |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
|
Anleihen-CFD |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
|
CFD auf Aktien-Future/Forward |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
|
CFD auf eine Aktienoption |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
|
Sonstige CFD/Spread Betting |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
12. Emissionszertifikate
Tabelle 12.1
Emissionszertifikate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Emissionszertifikate |
|
|
Zu Zwecken der Bestimmung der Unteranlageklassen, die gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung: |
|
|
Unteranlageklasse |
Bestimmung der Liquidität |
|
EU-Zertifikate (EUA) — jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 = EUAE |
Bei EU-Zertifikaten (EUA) wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben. |
|
Sonstige Emissionszertifikate RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 <> EUAE |
Bei allen sonstigen Emissionszertifikaten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben. |
|
(1)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). |
|
Tabelle 12.2
Emissionszertifikate — Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Schwellenwert für das Nachhandelsvolumen
|
Anlageklasse — Emissionszertifikate |
||
|
Unteranlageklasse |
LIS Vorhandel |
Schwellenwert Nachhandelsvolumen |
|
EU-Zertifikate (EUA) |
5 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Sonstige Emissionszertifikate |
Jedes Volumen |
Jedes Volumen |
13. ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄
Tabelle 13.1
Emissionszertifikatderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
|
Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate |
|
|
Unteranlageklasse |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
|
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
|
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
|
Sonstige Emissionszertifikatderivate Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR |
Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
|
Tabelle 13.2
Emissionszertifikatderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate |
|||||||
|
Unteranlageklasse |
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unteranlageklassen mit liquidem Markt |
|||||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|||||
|
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
||
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist |
Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist |
70 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist |
Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist |
Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist |
Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
Tabelle 13.3
Emissionszertifikatderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
|
Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate |
|||
|
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht |
||
|
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
|
Sonstige Emissionszertifikatderivate |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
ANHANG IV:
Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten
Tabelle 1
Symboltabelle für Tabelle 2
|
SYMBOL |
DATENTYP |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
|
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
|
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte: 1. Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt); 2. vor der Nummer kann ein „–“ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden. Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. |
|
{COUNTRYCODE_2} |
2 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode |
|
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
|
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Das Datum ist in folgendem Format anzugeben: JJJJ-MM-TT |
|
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
|
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
LEI-Code gemäß ISO 17442 |
|
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
|
{EIC} |
16 alphanumerische Zeichen |
EIC-Code für einen Lieferpunkt innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union |
|
{INDEX} |
4 Buchstaben |
„EONA“ — EONIA „EONS“ — EONIA SWAP „EURI“ — EURIBOR „EUUS“ — EURODOLLAR „EUCH“ — EuroSwiss „GCFR“ — GCF REPO „ISDA“ — ISDAFIX „LIBI“ — LIBID „LIBO“ — LIBOR „MAAA“ — Muni AAA „PFAN“ — Pfandbriefe „TIBO“ — TIBOR „STBO“ — STIBOR „BBSW“ — BBSW „JIBA“ — JIBAR „BUBO“ — BUBOR „CDOR“ — CDOR „CIBO“ — CIBOR „MOSP“ — MOSPRIM „NIBO“ — NIBOR „PRBO“ — PRIBOR „TLBO“ — TELBOR „WIBO“ — WIBOR „TREA“ — Treasury „SWAP“ — SWAP „FUSW“ — Future SWAP |
Tabelle 2
Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten
|
# |
FELD |
ZU MELDENDE ANGABEN |
FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG |
|
1 |
Kennung des Instruments |
Code zur Identifizierung des Finanzinstruments |
{ISIN} |
|
2 |
Vollständige Bezeichnung des Instruments |
Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments |
{ALPHANUM-350} |
|
3 |
MiFIR-Kennung |
Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten: Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 definiert Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETN), wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert ETC, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt ETN, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 definiert |
Nichteigenkapitalfinanzinstrumente: „SDRV“ — Verbriefte Derivate „SFPS“ — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) „BOND“ — Anleihen „ETCS“ — ETC „ETNS“ — ETN „EMAL“ — Emissionszertifikate „DERV“ — Derivate |
|
4 |
Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist |
„INTR“ — Zinssatz „EQUI“ — Aktie „COMM“ — Ware „CRDT“ — Kredit „CURR“ — Währung „EMAL“ — Emissionszertifikate „OCTN“ — Sonstige C10-Derivate |
|
5 |
Vertragstyp |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist |
„OPTN“ — Option „FUTR“ — Terminkontrakt (einschließlich– Forward Freight Agreements (FFA)) „FRAS“ — Forward Rate Agreement (FRA) „FORW“ — Forward „SWAP“ — Swap „PSWP“ — Portfolio Swap „SWPT“ — Swaption „OPTS“ — Option on a swap „FONS“ — Future on a swap „FWOS“ — Forward on a swap „SPDB“ — Spread Betting „CFDS“ — CFD“ „OTHR“ — Sonstiges |
|
6 |
Meldestichtag |
Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden |
{DATEFORMAT} |
|
7 |
Handelsplatz |
Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der „Operational MIC“ |
{MIC} |
|
8 |
Laufzeit |
Festgelegte Laufzeit des Finanzinstruments. Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate. |
{DATEFORMAT} |
Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Anleihen im Sinne von Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.1 auszufüllen.
|
9 |
Anleihetyp |
Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht. |
„EUSB“ — Staatsanleihe „OEPB“ — sonstige öffentliche Anleihe „CVTB“ — Wandelschuldverschreibung „CVDB“ — Pfandbrief „CRPB“ — Unternehmensanleihe „OTHR“ — Sonstiges |
|
10 |
Emissionsdatum |
Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen |
{DATEFORMAT} |
Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 auszufüllen.
|
11 |
Untertyp Emissionszertifikate |
Emissionszertifikate |
„CERE“ — CER „ERUE“ — ERU „EUAE“ — EUA „EUAA“ — EUAA „OTHR“ — Sonstiges |
Mit Derivaten verbundene Felder
Warenderivate und C10-Derivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Warenderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 7 Tabelle 7.1 und für C10-Derivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1 auszufüllen.
|
12 |
Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp |
Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist. |
Für Trockenfracht: „CAPE“ — Capesize „PNMX“ — Panamax „SPMX“ — Supramax „HAND“ — Handysize Für Nassfracht: „CLAN“ — Clean „DRTY“ — Dirty {ALPHANUM-4} auf andere Weise |
|
13 |
Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt |
Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist. |
Für Nassfracht: „TD7“ — TD7 „TD8“ — TD8 „TD17“ — TD17 „TD19“ — TD19 „TD20“ — TD20 „BLPG1“ — BLPG1 „TD3C“ — TD3C „TC2“ — TC2 „TC2_37“ — TC2_37 „TD3“ — TD3 „TC5“ — TC5 „TC6“ — TC6 „TC7“ — TC7 „TC9“ — TC9 „TC12“ — TC12 „TC14“ — TC14 „TC15“ — TC15 Für Trockenfracht: „4TC“ — 4TC „5TC“ — 5TC „6TC“ — 6TC „10TC“ — 10TC „C3“ — C3 „C5“ — C5 „C7“ — C7 „P1A“ — P1A „P2A“ — P2A „P3A“ — P3A „P1E“ — P1E „P2E“ — P2E „P3E“ — P3E {ALPHANUM-6} auf andere Weise |
|
14 |
Ort der Lieferung/des Barausgleichs |
Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist. |
{EIC} für Strom oder Erdgas „OTHR“ — Sonstiges |
|
15 |
Nennwährung |
Währung des Nennwerts. |
{CURRENCYCODE_3} |
Zinsderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 auszufüllen.
|
16 |
Zugrunde liegender Typ |
Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen *********************************************************** Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Optionen auf einen Swap, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrunde liegenden Swap mit einer der folgenden Alternativen |
„BOND“ — Anleihe „BNDF“ — Anleihenfutures „INTR“ — Zinssatz „IFUT“ — Zins-Futures ***************************** „FFMC“ — FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS „XFMC“ — FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS „XXMC“ — FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS „OSMC“ — OIS MULTI-CURRENCY SWAPS „IFMC“ — INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS „FFSC“ — FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS „XFSC“ — FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS „XXSC“ — FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS „OSSC“ — OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS „IFSC“ — INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS |
|
17 |
Emittent der zugrunde liegenden Anleihe |
Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist. |
{LEI} |
|
18 |
Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe |
Hier ist der Tag der festgelegten Fälligkeit der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben. |
{DATEFORMAT} |
|
19 |
Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe |
Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben. |
{DATEFORMAT} |
|
20 |
Nennwährung der Swaption |
Nur für Swaptions auszufüllen |
{CURRENCYCODE_3} |
|
21 |
Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps |
Für Swaptions, Optionen auf Swaps, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld. |
{DATEFORMAT} |
|
22 |
ISIN-Code Inflationsindex / ISIN-Code der zugrunde liegenden Anleihe |
Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap; ist — wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat — dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen. ********************************************************** Im Falle von Anleiheoptionen/Optionen auf eine Anleihenoption/Optionen auf ein Anleihenfuture ist das Feld mit dem ISIN-Code der letzten zugrunde liegenden Anleihe auszufüllen. |
{ISIN} ***************** {ISIN} |
|
23 |
Bezeichnung des Inflationsindex |
Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap. |
{ALPHANUM-25} |
|
24 |
Referenzzinssatz |
Bezeichnung des Referenzzinssatzes. |
{INDEX} oder {ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
|
25 |
Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes |
Dieses Feld gibt die Laufzeit des dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatzes an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben. Standardlaufzeiten werden in diesem Feld angegeben; beginnend mit der größten Einheit der Laufzeit (Jahre) hin zur kleinsten; wenn die Laufzeit des Zinssatzes eine ganze Zahl ist. |
{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage {INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen {INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate {INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre |
Fremdwährungsderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 auszufüllen.
|
26 |
Vertragsuntertyp |
Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden. |
„DLVB“ — Lieferbar „NDLV“ — Nicht lieferbar |
Eigenkapitalderivate
Die Felder sind nur für Eigenkapitalderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 auszufüllen.
|
27 |
Zugrunde liegender Typ |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist. |
„STIX“ — Aktienindex „SHRS“ — Anteil/Aktie „DIVI“ — Dividendenindex „DVSE“ — Aktiendividende „BSKT“ — Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme „ETFS“ — ETF „VOLI“ — Volatilitätsindex „OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente) |
|
|
|
************************************** Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Single Name ist. |
************* „SHRS“ — Anteil/Aktie „DVSE“ — Aktiendividende „ETFS“ — ETF „OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente) |
|
|
|
************************************** Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Index ist. |
************* „STIX“ — Aktienindex „DIVI“ — Dividendenindex „VOLI“ — Volatilitätsindex „OTHR“ — Sonstiges |
|
|
|
************************************** Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Korb ist. |
************* „BSKT“ — Korb |
|
28 |
Parameter |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist. |
„PRBP“ — Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert „PRDV“ — Parameter Dividendenrendite „PRVA“ — Parameter Renditenvarianz „PRVO“ — Parameter Renditenvolatilität |
Differenzkontrakte (CFD)
Die Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist
|
29 |
Zugrunde liegender Typ |
Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist |
„CURR“ — Währung „EQUI“ — Aktie „BOND“ — Anleihen „FTEQ“ — Futures/Forward auf Aktie „OPEQ“ — Aktienoptionen „COMM“ — Ware „EMAL“ — Emissionszertifikate „OTHR“ — Sonstiges |
|
30 |
Nennwährung 1 |
Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist |
{CURRENCYCODE_3} |
|
31 |
Nennwährung 2 |
Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist |
{CURRENCYCODE_3} |
Kreditderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Kreditderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 auszufüllen.
|
32 |
ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap |
Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen. |
{ISIN} |
|
33 |
Code des Basisindexes |
Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen. |
{ISIN} |
|
34 |
Bezeichnung des Basisindexes |
Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen. |
{ALPHANUM-25} |
|
35 |
Serie |
Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen. |
{DECIMAL-18/17} |
|
36 |
Version |
Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen. |
{DECIMAL-18/17} |
|
37 |
Rollenmonat |
Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld wird für jeden Monat der Rolle wiederholt. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen. |
„01“, „02“, „03“, „04“, „05“, „06“, „07“, „08“, „09“, „10“, „11“, „12“ |
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38 |
Nächstes Rollendatum |
Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen |
{DATEFORMAT} |
|
39 |
Öffentlicher Emittent |
Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist. |
„TRUE“ — die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent „FALSE“ — die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent |
|
40 |
Bezugsobligation |
Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen. |
{ISIN} |
|
41 |
Bezugseinrichtung |
Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen. |
{COUNTRYCODE_2} oder ISO 3166-2 — Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich „-“ und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes oder {LEI} |
|
42 |
Nennwährung |
Währung des Nennwerts. |
{CURRENCYCODE_3} |
Emissionszertifikatderivate
Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikatderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 auszufüllen.
|
43 |
Untertyp Emissionszertifika-tderivate |
Auszufüllen, wenn die Variable #3 „MiFIR-Code“ ein „DERV“-Derivat ist und die Variable #4 „Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts“„EMAL“-Emissionszertifikate sind. |
„CERE“ — CER „ERUE“ — ERU „EUAE“ — EUA „EUAA“ — EUAA „OTHR“ — Sonstiges |
ANHANG V
Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende quantitative Daten
Tabelle 1
Symboltabelle für Tabelle 2
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Symbol |
Datentyp |
Begriffsbestimmung |
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{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld. |
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{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code nach ISO 6166 |
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{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
|
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT. |
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{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte. Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt); Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten. |
|
{INTEGER–n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Stellen |
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte. |
Tabelle 2
Einzelheiten der für die Zwecke der Bestimmung eines liquiden Marktes, der LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalinstrumente zu übermittelnde Daten
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# |
Feld |
Zu meldende Angaben |
Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung |
Format und Standards für die Meldung |
|
1 |
Kennung des Instruments |
Code zur Identifizierung des Finanzinstruments |
Geregelter Markt (RM) Multilaterale Handelssysteme (MTF) Organisierte Handelssysteme (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP) |
{ISIN} |
|
2 |
Ausführungsdatum |
Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{DATEFORMAT} |
|
3 |
Ausführungsplatz |
Segment MIC für den EU-Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC. Segment MIC für den systematischen Internalisierer, falls verfügbar, ansonsten Operating MIC. MIC-Code XOFF für OTC-Geschäfte. Für einen bestimmten ISIN-Code und ein bestimmtes Ausführungsdatum fassen APA alle OTC-Handelstätigkeiten für das Instrument in einem Datensatz (ISIN, XOFF, Ausführungsdatum) zusammen. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{MIC} des Ausführungsortes oder systematischen Internalisierers oder „XOFF“ |
|
4 |
Kennzeichen für „Ausgesetztes Instrument“ |
Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Tages für den Handel am jeweiligen Ausführungsplatz ausgesetzt wurde. Als Folge sind die Felder 5 mit dem Wert Null zu melden. |
RM, MTF, OTF |
„TRUE“ — wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war oder „FALSE“ — wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war |
|
5 |
Gesamtzahl der Geschäfte |
Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. In jedem Fall ist das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null auszufüllen. Bei Instrumenten, die für den ganzen Tag ausgesetzt werden, enthält das Feld den Wert Null. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{INTEGER-18} |
|
6 |
Gesamtvolumen |
Das Gesamtvolumen der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte. Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen. Geldbeträge sind in Euro anzugeben. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
|
7 |
Klassenbereich „Geschäftsumfang“ |
In diesem Feld sind die in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Werte einzugeben. Der Klassenbereich des Geschäftsumfangs ist festgelegt wie folgt: für Emissionszertifikate und Derivate daraus in Tabelle 4 dieses Anhangs; für andere Instrumente in Tabelle 3 dieses Anhangs. Für Instrumente, die für den gesamten Tag ausgesetzt werden, werden keine Daten für dieses Feld und für die Felder 8 und 9 gemeldet. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{ALPHANUM - -140} |
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8 |
Gesamtzahl der für diese Klasse ausgeführten Geschäfte |
Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{INTEGER-18} |
|
9 |
Gehandeltes Gesamtvolumen für diese Klasse |
Gehandeltes Gesamtvolumen, dargestellt durch alle am Meldestichtag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt. Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen. Geldbeträge sind in Euro anzugeben. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
Tabelle 3
Handelsumfangsklassen für Anleihen, SFP, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Aktienderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Warenderivate, C10-Derivate und CFD
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Geltungsbereich |
Klasse „Geschäftsumfang“ |
Begriffsbestimmung |
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive) |
]0–100,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von weniger als 100,000 EUR |
|
[100,000–100,000] |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 EUR |
|
|
]100,000–200,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 EUR und weniger als 200,000 EUR |
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|
[200,000–300,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 EUR und weniger als 300,000 EUR |
|
|
[300,000–400,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 EUR und weniger als 400,000 EUR |
|
|
[Y–Y+100,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y EUR und weniger als Y EUR + 100,000 (Schritt von 100,000 EUR) |
|
|
[900,000–1,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 EUR und weniger als 1,000,000 EUR |
|
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive) |
[1,000,000–1,500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 EUR und weniger als 1,500,000 EUR |
|
[1,500,000–2,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 EUR und weniger als 2,000,000 EUR |
|
|
[Z–Z+500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z EUR und weniger als Z EUR +500,000 (Schritt von 500,000 EUR) |
|
|
[9,500,000–10,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 EUR und weniger als 10,000,000 EUR |
|
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive) |
[10,000,000–15,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 EUR und weniger als 15,000,000 EUR |
|
[15,000,000–20,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 EUR und weniger als 20,000,000 EUR |
|
|
[W–W+5,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W EUR und weniger als W EUR + 5,000,000 (Schritt von 5,000,000 EUR) |
|
|
[95,000,000–100,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 EUR und weniger als 100,000,000 EUR |
|
|
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000 |
[100,000,000–125,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 EUR und weniger als 125,000,000 EUR |
|
[125,000,000–150,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 EUR und weniger als 150,000,000 EUR |
|
|
[X–X+25,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X EUR und weniger als X EUR + 25,000,000 (Schritt von 25,000,000 EUR) |
|
|
… |
… |
… |
Tabelle 4
Klassenbereiche „Geschäftsumfang“ für Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate
|
Geltungsbereich |
Klasse „Geschäftsumfang“ |
Begriffsbestimmung |
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive) |
]0–100,000[ |
Geschäfte mit einem Volumen von weniger als 100,000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (tCO2e) |
|
[100,000–100,000] |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 tCO2e |
|
|
]100,000–200,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 tCO2e und weniger als 200,000 tCO2e |
|
|
[200,000–300,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 tCO2e und weniger als 300,000 tCO2e |
|
|
[300,000–400,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 tCO2e und weniger als 400,000 tCO2e |
|
|
[Y–Y+100,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y tCO2e und weniger als Y tCO2e +100,000 (Schritt von 100,000 tCO2e) |
|
|
[900,000–1,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 tCO2e und weniger als 1,000,000 tCO2e |
|
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive) |
[1,000,000–1,500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 tCO2e und weniger als 1,500,000 tCO2e |
|
[1,500,000–2,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 tCO2e und weniger als 2,000,000 tCO2e |
|
|
[Z–Z+ 500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z tCO2e und weniger als Z tCO2e +500,000 (Schritt von 500,000 tCO2e) |
|
|
[9,500,000–10,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 tCO2e und weniger als 10,000,000 tCO2e |
|
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive) |
[10,000,000–15,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 tCO2e und weniger als 15,000,000 tCO2e |
|
[15,000,000–20,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 tCO2e und weniger als 20,000,000 tCO2e |
|
|
[W–W+5,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W tCO2e und weniger als W tCO2e +5,000,000 (Schritt von 5,000,000 tCO2e) |
|
|
[95,000,000–100,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 tCO2e und weniger als 100,000,000 tCO2e |
|
|
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000 |
[100,000,000–125,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 tCO2e und weniger als 125,000,000 tCO2e |
|
[125,000,000–150,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 tCO2e und weniger als 150,000,000 tCO2e |
|
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[X–X+25,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X tCO2e und weniger als X tCO2e +25,000,000 (Schritt von 25,000,000 tCO2e) |
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… |
… |
… |
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).