30.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. August 2011

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“

2011/C 253/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Hauptziele der Union besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, in dem Zahlungsverkehrsdienstleistungen eine wesentliche Rolle spielen. In Anbetracht rascher Innovationen und technologischer Fortschritte ist es von großer Bedeutung, dass der Binnenmarkt über solide, nutzerfreundliche, effiziente und sichere Zahlungsverkehrssysteme verfügt, die Dienstleistern und Nutzern gleichermaßen zugutekommen.

(2)

Gemäß den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung legt die Kommission großen Wert darauf, dass die maßgeblichen Interessengruppen, insbesondere die Zahlungsverkehrsdienstleister und Nutzer, zu denen auch die Verbraucher und andere Vertreter der Zivilgesellschaft gehören, bei der Ausarbeitung von Maßnahmen im Bereich Zahlungsverkehrssysteme angemessen konsultiert werden. Zu diesem Zweck muss die Kommission gegebenenfalls auch den Sachverstand von Experten in Anspruch nehmen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten.

(3)

Aus diesem Grund hat die Kommission mit Beschluss 2009/72/EG (1) die Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ eingesetzt.

(4)

Wie die Kommission in ihrem Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik 2005-2010 erläutert, legt sie großen Wert darauf, dass die Ansichten der Nutzer bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen ausreichend Berücksichtigung finden. Die Gruppe sollte also gewährleisten, dass die Ansichten der maßgeblichen Interessengruppen angemessen vertreten werden. Nach Auffassung der Kommission spiegelt die gegenwärtige Zusammensetzung der Gruppe die Ansichten der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, nicht hinreichend wider. Die Gruppe wird daher neu zusammengesetzt, um eine ausgewogenere Vertretung der Zahlungsverkehrsdienstleister auf der einen und der Nutzer auf der anderen Seite zu gewährleisten und die Zahl der Mitglieder, die die Verbraucher vertreten, zu erhöhen.

(5)

Die Gruppe sollte sich aus Personen zusammensetzen, die über den erforderlichen Sachverstand im Bereich Zahlungsverkehrssysteme verfügen. Allerdings sollten ihr nur Vertreter der Privatwirtschaft angehören, da öffentliche Hand und Zentralbanken bereits in einer eigenen Beratungsgruppe für Zahlungsverkehrssysteme vertreten sind.

(6)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Zahlungsverkehrssysteme unterstützen.

(7)

Unbeschadet der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften über die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(8)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Gruppe findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) Anwendung.

(9)

Der Beschluss 2009/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrsmärkte sollte aufgehoben werden.

(10)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ (nachstehend „die Gruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

1.

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsakten oder politischen Initiativen im Bereich Zahlungsverkehrssysteme, einschließlich Betrugsprävention in der Zahlungsverkehrsbranche und bei den Nutzern;

2.

Vermittlung von Einblicken in die praktische Umsetzung entsprechender Maßnahmen;

3.

Meinungsaustausch über die derzeit besten Praktiken und Beobachtung des Marktes im Hinblick auf mögliche Probleme.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Bereich Zahlungsverkehrssysteme, einschließlich Betrugsprävention in der Zahlungsverkehrsbranche und bei den Nutzern, konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe setzt sich aus maximal 40 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Mitglieder werden von der Kommission nach einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen aus einem Kreis von Spezialisten ernannt, die über einschlägige Fachkompetenz in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen verfügen. Bei den Mitgliedern handelt es sich entweder um Personen aus Wissenschaft und Lehre oder anerkannte Experten in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen oder um Vertreter

a)

der Zahlungsverkehrsbranche, einschließlich Unternehmen, Arbeitnehmervertreter und Verbände;

b)

der Zahlungsverkehrsnutzer, einschließlich Unternehmen, Verbände und Verbraucher;

c)

privater, eng an der Betrugsprävention im Zahlungsverkehr beteiligter Einrichtungen.

(3)   Die Mitglieder vertreten die Zahlungsverkehrsbranche und die Zahlungsverkehrsnutzer in ausgewogenem Verhältnis. Mindestens fünfzehn Mitglieder der Gruppe vertreten die Zahlungsverkehrsnutzer, davon sieben die Verbraucher. Mindestens fünfzehn Mitglieder der Gruppe vertreten die Zahlungsverkehrsbranche. Angehörige von Wissenschaft und Lehre sowie privater, an der Betrugsprävention im Zahlungsverkehr beteiligter Einrichtungen sind ebenfalls in der Gruppe vertreten.

(4)   Die Mitglieder, die die Zahlungsverkehrsbranche, die Zahlungsverkehrsnutzer oder private, an der Betrugsprävention im Zahlungsverkehr beteiligte Einrichtungen vertreten, werden als Vertreter einer für die Unterstützung nutzerfreundlicher, effizienter und sicherer Zahlungsverkehrssysteme eintretenden Interessengruppe ernannt. Die Mitglieder aus Forschung und Lehre und die anerkannten Experten werden ad personam ernannt.

(5)   Die Mitglieder werden für vier Jahre bestellt. Sie bleiben im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihre Amtszeit endet.

(6)   Für jedes zu ernennende Mitglied kann ein Stellvertreter vorgesehen werden. Für die Ernennung der Stellvertreter gelten dieselben Bedingungen wie für die Mitglieder; ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Bewerber, die als Mitglied für geeignet befunden, jedoch nicht ernannt wurden, können in eine Reserveliste (nachstehend „Liste“) aufgenommen werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreifen kann.

(7)   Mitglieder, die nicht mehr aktiv in der Gruppe mitwirken können, ihr Amt niederlegen oder die Bedingungen des Absatzes 2 oder des Artikels 339 AEUV nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit durch ein von der Kommission ernanntes Mitglied ersetzt werden. Die Kommission kann hierfür auf die Liste zurückgreifen.

(8)   Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(9)   Die Namen der Personen, die eine Interessengruppe vertreten oder ad personam ernannt wurden, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht.

(10)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können im Einvernehmen mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden, die nach Erfüllung des jeweiligen Mandats wieder aufgelöst werden.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten und Beobachter mit besonderen Kenntnissen zur Mitarbeit in der Gruppe und/oder der Untergruppen einladen.

(4)   Bei der Mitarbeit in der Gruppe oder einer Untergruppe erhaltene Informationen, die von der Kommission als vertraulich eingestuft werden, dürfen nicht weitergegeben werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt; Form und Zeitplan der Sitzungen werden von der Kommission festgelegt. Das Sekretariat der Gruppe wird von der Kommission gestellt. Kommissionsbeamte, für die die Arbeiten der Gruppe von Interesse sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2009/72/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Brüssel, den 29. August 2011

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.