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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5013

13.8.2024

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2024

zur Anweisung des Zentralverwalters, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Österreichs, Rumäniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(C/2024/5013)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (2) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) ist der Beschluss 2011/278/EU weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar. Alle im vorliegenden Beschluss genannten mitgeteilten Zuteilungen beziehen sich auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020.

(2)

Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (5) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/9/EU (6) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (7) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“).

(4)

Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (8), C(2014) 123 (9), C(2014) 674 (10) und C(2014) 1167 (11) wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationalen Zuteilungstabellen bzw. die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 16. Mai 2024 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten und der späteren Erholung der Aktivitätsraten mit.

(6)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Österreich der Kommission mit Schreiben vom 13. Mai 2024 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten und der späteren Erholung der Aktivitätsraten mit.

(7)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Rumänien der Kommission mit Schreiben vom 20. Mai 2024 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten und der späteren Erholung der Aktivitätsraten mit.

(8)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Finnland der Kommission mit Schreiben vom 17. Mai 2024 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten, der späteren Erholung der Aktivitätsraten und Änderungen der Carbon-Leakage-Liste mit.

(9)

Die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Österreichs, Rumäniens und Finnlands sind mit dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter erfasst die im Anhang aufgeführten Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Österreichs, Rumäniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union.

Brüssel, den 13. Juni 2024

Für die Kommission

Wopke HOEKSTRA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(5)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

(6)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9).

(7)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

(8)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(9)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(10)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(11)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.


ANHANG I

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Deutschland

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

DE000000000202346

202346

Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG

Werk 956, Dormagen, SR 1

14 697

14 425

14 149

5 365

8 028

13 312

13 027

12 743

95 746


ANHANG II

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Österreich

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

AT000000000000079

79

Energie AG Oberösterreich Erzeugung GmbH

Energie AG Kraftwerk Riedersbach

8 994

7 468

3 595

2 695

1 935

3 195

2 628

2 081

32 591


ANHANG III

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Rumänien

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

RO000000000000243

243

FABRICA DE ZAHAR PREMIUM LUDUS SA

FABRICA DE ZAHAR PREMIUM LUDUS SA

 

 

 

 

16 720

20 092

10 808

19 325

66 945

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Rumänien

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

RO000000000000243

243

FABRICA DE ZAHAR PREMIUM LUDUS SA

FABRICA DE ZAHAR PREMIUM LUDUS SA

10 681

10 495

10 308

10 118

9 926

9 733

5 465

9 341

76 067


ANHANG IV

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Finnland

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

FI-existing-FI-64231104

351

Varkauden Aluelämpö Oy

Hasintien lämpökeskus

447

400

355

310

267

113

46

74

2 012


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5013/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)