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21.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. März 2007
über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien
(2007/239/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) (im Folgenden als „Interimsabkommen“ bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 42 und 43,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Interimsabkommen ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 42 des Interimsabkommens überwacht der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen eingesetzt wurde, die Anwendung und Durchführung des Interimsabkommens. |
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(3) |
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Interimsabkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
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(4) |
Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen. |
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(5) |
Die Bezeichnung, die Zusammensetzung, das Mandat und das System der Arbeitsgruppen sollten in der Geschäftsordnung festgelegt werden. |
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(6) |
Die Gemeinschaft sollten den Standpunkt festlegen, der im Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung zu vertreten ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem in Artikel 42 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
BESCHLUSS Nr. 1/2007
vom …
des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 anwendbare Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 42 und 43,
in der Erwägung, dass das Interimsabkommen am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
Artikel 2
Sitzungen
Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Tirana zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien einberufen werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen.
Der Gemischte Ausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichtet.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Albanien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.
Artikel 5
Schriftverkehr
Alle an den Präsidenten des Gemischten Ausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Präsidenten sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss weitergeleitet werden.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Präsident und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.
Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.
(2) Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 7
Protokoll
Über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Gemischten Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Empfängern übermittelt.
Artikel 8
Beratungen
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses im Sinne des Artikels 43 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.
Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Gemischten Ausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.
Artikel 9
Sprachen
Die Amtssprachen des Gemischten Ausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.
Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 10
Kosten
Die Gemeinschaft und die Republik Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen.
Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 11
Arbeitsgruppen
Der Anhang dieses Beschlusses enthält das Verzeichnis der Mandate und des Systems der Arbeitsgruppen, die eingesetzt worden sind, um den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd nach der für den Gemischten Ausschuss geltenden Geschäftsordnung geführt.
Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen.
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
ANHANG
Mandat und System der nach dem Interimsabkommen eingesetzten Arbeitsgruppen EG-Albanien
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regierung der Republik Albanien (nachstehend „Albanien“ genannt) zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Arbeitsgruppensitzungen unterrichtet.
2. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppen wahr.
Alle die Arbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Arbeitsgruppe zu übermitteln.
3. Sitzungen
Die Arbeitsgruppen treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Sitzungen der Arbeitsgruppen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Arbeitsgruppen Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
4. Themen
Die Arbeitsgruppen erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unten angegebenen System multidisziplinärer Arbeitsgruppen. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Arbeitsgruppen prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.
Die Arbeitsgruppen dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand („acquis communautaire“) näher erläutert wird; zudem überprüfen sie die Fortschritte, die Albanien im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.
5. Protokoll
Über jede Arbeitsgruppensitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermittelt der Sekretär der Arbeitsgruppe dem Sekretär des Gemischten Ausschusses eine Kopie des Protokolls.
6. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich.
7. System der Arbeitsgruppen
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1. |
Arbeitsgruppe Handel, Industrie, Zoll und Steuern |
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2. |
Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Fischerei |
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3. |
Arbeitsgruppe Binnenmarkt und Wettbewerb |
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4. |
Arbeitsgruppe Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik |
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5. |
Arbeitsgruppe Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik |
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6. |
Arbeitsgruppe Verkehr, Umwelt, Energie und Regionalentwicklung |