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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/7537 |
20.12.2024 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 16. Dezember 2024
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(C/2024/7537)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),
gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) wird der Höchstbetrag der Ausgaben für parlamentarische Assistenz, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen für persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen werden kann, bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des gemeinsamen Index angepasst, der von Eurostat gemäß Artikel 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („Statut“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), zur Messung der Änderung der Lebenshaltungskosten der Beamtinnen und Beamten der Union aufgestellt wird. |
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(2) |
Diese Indexierung wird vom Präsidium in der Regel im Dezember beschlossen und erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Da jedoch der von Eurostat für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 1. Januar 2024 aufgestellte gemeinsame Index auf 103,0 (+3,0 %) festgesetzt und damit der im Statut festgelegte Schwellenwert von 3 % für eine Anpassung der Dienstbezüge erreicht wurde, war eine zwischenzeitliche Anpassung der Ausgaben für parlamentarische Assistenz erforderlich. |
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(3) |
Das Präsidium beschloss daher in seiner Sitzung vom 24. Juni 2024, den monatlichen Höchstbetrag der für parlamentarische Assistenz übernommenen Kosten entsprechend dem von der Kommission für das erste Halbjahr 2024 festgesetzten Anpassungssatz von 3,0 % mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf 29 557 EUR zu erhöhen. |
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(4) |
Für die zweite Jahreshälfte 2024 hat die Kommission den geltenden Anpassungssatz auf 4,1 % festgesetzt. Infolgedessen müssten der monatliche Höchstbetrag, der für Ausgaben für parlamentarische Assistenz übernommen werden kann, mit Wirkung vom 1. Juli 2024 auf 30 769 EUR angehoben und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen erhält folgende Fassung:
„4. Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202430 769 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2024.
(1) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj).
(2) Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7537/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)