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24.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/43 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. März 2007
über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(2007/241/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea wurde gemäß dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea (2) am 22. November 2006 im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (*1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (3).
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) Stellungnahme vom 1. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts.
(*1) Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
(im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA
(im Folgenden „Korea“ genannt),
im Folgenden zusammenfassend die „Vertragsparteien“ genannt —
EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinschaft und Korea derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten durchführen, und in Anbetracht der schnellen Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und ihres positiven Beitrags zur Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit,
IN DEM WUNSCH, den Gegenstandsbereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse durch den Aufbau einer produktiven Partnerschaft auszudehnen, die friedlichen Zwecken dient und für beide Seiten von Nutzen ist,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine solche Zusammenarbeit und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen werden, und
IN DEM WUNSCH, für die Durchführung der Kooperationstätigkeiten einen förmlichen Rahmen zu schaffen, der die Zusammenarbeit in „Wissenschaft und Technologie“ zwischen den Vertragsparteien verstärken wird —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten zu friedlichen Zwecken gemäß diesem Abkommen und den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien.
(2) Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
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a) |
beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile; |
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b) |
beiderseitige Möglichkeiten für Gastforscher, an Forschungs- und Technologieentwicklungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken und Zugang zu deren Anlagen zu erhalten; |
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c) |
rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können; |
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d) |
Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien und |
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e) |
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Anhang II. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Direkte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten, bei denen die Vertragsparteien zusammenarbeiten. |
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2. |
„Indirekte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten zwischen in Korea und in der Gemeinschaft ansässigen Rechtspersonen an dem Weg der Beteiligung koreanischer Rechtspersonen an dem gemäß Artikel 166 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossenen Rahmenprogramm der Gemeinschaft (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt) und im Gegenzug der Beteiligung von in der Gemeinschaft ansässigen Rechtspersonen an koreanischen Forschungsprogrammen oder -projekten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die denen des Rahmenprogramms vergleichbar sind. |
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3. |
„Kooperationstätigkeiten“ sind sowohl direkte als auch indirekte Kooperationstätigkeiten. |
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4. |
„Rechtsperson“ ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann. |
Artikel 3
Kooperationstätigkeiten
(1) Die direkten Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens können in Folgendem bestehen:
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a) |
verschiedene Formen von Treffen, einschließlich Expertentreffen, zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und zur Bestimmung, welche Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte in Zusammenarbeit durchgeführt werden können; |
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b) |
Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen; |
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c) |
Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern und sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen; |
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d) |
Durchführung von Kooperationsprojekten und -programmen, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss beschließt und die mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vereinbar sind, und |
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e) |
sonstige Formen von Tätigkeiten auf den wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss beschließt und die mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vereinbar sind. |
(2) Zum Zwecke der Entwicklung indirekter Kooperationstätigkeiten und vorbehaltlich der Anhänge dieses Abkommens können sich in Korea oder der Gemeinschaft ansässige Rechtspersonen an Forschungsprogrammen oder -projekten, die von der anderen Vertragspartei durchgeführt werden und bei denen eine Beteiligung ihrer Rechtspersonen möglich ist, gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beteiligen.
Artikel 4
Durchführungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien können Durchführungsbestimmungen abschließen, in denen die Einzelheiten und Verfahren der Kooperationstätigkeiten festgelegt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Kooperationstätigkeiten der Vertragsparteien an spezielle Einrichtungen für die direkte Durchführung oder Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Kooperationstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien übertragen.
(3) Wissenschaftliche und technische Kooperationstätigkeiten, die sich nicht auf spezielle Vereinbarungen stützen, die von den Vertragsparteien gefördert, entwickelt und erleichtert worden sind und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angelaufen, aber nicht abgeschlossen sind, können ab diesem Tag in dieses Abkommen einbezogen werden.
Artikel 5
Verstärkung der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass die Arbeit und die Besuche von Rechtspersonen, die sich an Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, wie auch die Ein- und Ausfuhr von für den Einsatz bei diesen Kooperationstätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten und Ausrüstungsgegenständen in ihr beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet erleichtert werden.
(2) Die Vertragsparteien können, falls dies sinnvoll ist und friedlichen Zwecken dient, die Beteiligung von Forschern und Organisationen aus allen Sektoren der Forschung, einschließlich des Privatsektors, an den Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gestatten.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss
(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Korea den für Wissenschaft und Technologie zuständigen Ministerien Koreas und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion „Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“), die als Handlungsbeauftragte fungieren.
(2) Zur effektiven Durchführung dieses Abkommens setzen die Handlungsbeauftragten einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen; der Vorsitz wird von den Vertretern der beiden Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die einvernehmlich festgelegt wird.
(3) Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
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1. |
Meinungs- und Informationsaustausch über Fragen der Wissenschafts- und Technologiepolitik; |
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2. |
Überprüfung und Erörterung der Kooperationstätigkeiten und Ergebnisse dieses Abkommens; |
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3. |
Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsparteien zur Durchführung dieses Abkommens; hierzu können die Bestimmung und das Vorschlagen der im Rahmen dieses Abkommens aufzunehmenden Kooperationstätigkeiten sowie die Förderung ihrer Durchführung gehören; |
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4. |
Vorlage eines Berichts an die Vertragsparteien über den Stand, die Ergebnisse und die Wirksamkeit der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens. Dieser Bericht wird dem aufgrund des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Korea übermittelt. |
(4) Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich getroffen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme, wie Reise- und Unterkunftskosten, an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Sitzungen übernimmt die gastgebende Vertragspartei.
(6) Der Gemischte Ausschuss tritt abwechselnd in Korea und in der Gemeinschaft nach einem einvernehmlich vereinbarten Zeitplan, vorzugsweise jährlich, zusammen.
Artikel 7
Finanzierung
(1) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.
(2) Die Übernahme der Kosten der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.
(3) Ist in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen, so sind diese Zuschüsse, finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen befreit.
Artikel 8
Kenntnisse und Rechte des geistigen Eigentums
(1) Die Vertragsparteien können nicht geschützte wissenschaftliche und technologische Kenntnisse, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, der Öffentlichkeit auf dem üblichen Weg und nach ihren allgemeinen Verfahren zugänglich machen.
(2) Rechte des geistigen Eigentums und sonstige Schutzrechte, die während der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben oder angemeldet worden sind, werden gemäß Anhang II behandelt.
Artikel 9
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von Korea. Dies steht der Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen.
Artikel 10
Streitbeilegung
(1) Dieses Abkommen berührt nicht bestehende und/oder künftige Kooperationsabkommen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der Regierung eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft und der Regierung Koreas.
(2) Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation geregelt.
Artikel 11
Anhänge
Die Anhänge I (über die Beteiligungsvoraussetzungen und -bedingungen) und II (über Rechte des geistigen Eigentums) sind integraler Bestandteil des Abkommens.
Artikel 12
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren mitteilen.
(2) Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(3) Am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
(4) Jede Vertragspartei kann alle fünf Jahre die Auswirkungen und Tätigkeiten dieses Abkommens bewerten. Jede Vertragspartei unternimmt alle Schritte, um die von der anderen Vertragspartei vorgenommene Bewertung zu erleichtern; die Vertragspartei, die die Bewertung vornimmt, unterrichtet die andere Vertragspartei über die Bewertungsergebnisse.
(5) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren.
(6) Die Kündigung dieses Abkommen berührt weder die im Rahmen dieses Abkommens unternommenen Kooperationstätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens nicht vollständig ausgeführt worden sind, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß der Anhänge dieses Abkommens entstanden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Koreas gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten November zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Kominità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Communidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por el Gobierno de la República de Corea
Za vládu Korejské republiky
For Republikken Koreas regering
Für die Regierung der Republik Korea
Korea Vabariigi Valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Κορέας
For the Government of the Republic of Korea
Pour le gouvernement de la République de Corée
Per il governo della Repubblica di Corea
Korejas Republikas vārdā
Korėjos Respublikos Vyriausybės vardu
A Koreai Köztársaság kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblíka tal-Korea
Voor de Regering van de Republiek Korea
W imieniu Rządu Republiki Korei
Pelo Governo da República da Coreia
Za vládu Kórejskej republiky
Za Vlado Republike Koreje
Korean tasavallan hallituksen puolesta
På Republiken Koreas regerings vägnar
ANHANG I
Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von in der Europäischen Gemeinschaft und Korea ansässigen Rechtspersonen
Falls eine Vertragspartei einen Vertrag mit einer Rechtsperson der anderen Vertragspartei für eine indirekte Kooperationstätigkeit abschließt, leistet die andere Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens auf Ersuchen, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die andere Vertragpartei für die reibungslose Durchführung eines solchen Vertrags erforderlich oder hilfreich ist.
1. VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON IN KOREA ANSÄSSIGEN RECHTSPERSONEN AN DEN INDIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN DES FORSCHUNGSRAHMENPROGRAMMS DER GEMEINSCHAFT (IM FOLGENDEN „RAHMENPROGRAMM“ GENANNT)
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a) |
In Korea ansässige Rechtspersonen können sich an indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen beteiligen, die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind. |
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b) |
Unbeschadet von Buchstabe a erfolgt die Beteiligung von in Korea ansässigen Rechtspersonen an indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms gemäß den Regeln. |
2. VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN RECHTSPERSONEN AN DEN FORSCHUNGSPROGRAMMEN UND -PROJEKTEN KOREAS
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a) |
In der Gemeinschaft ansässige Rechtspersonen können sich an den von der koreanischen Regierung finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder -programmen beteiligen. |
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b) |
In der Gemeinschaft ansässige Rechtspersonen können sich an den Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder -programmen Koreas gemäß den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Koreas und den einschlägigen Beteiligungsregeln an solchen Projekten oder Programmen beteiligen. |
ANHANG II
Grundsätze für die Zuweisung von Rechten des geistigen Eigentums
1. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.
2. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER VERTRAGSPARTEIEN BEI DIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN
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a) |
Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Rechte des geistigen Eigentums, mit Ausnahme von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von direkten Kooperationstätigkeiten im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens erworben werden:
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b) |
Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Urheber- und verwandte Schutzrechte der Vertragsparteien:
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c) |
Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für die nicht offenbarten Kenntnisse der Vertragsparteien:
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3. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN BEI INDIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN
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a) |
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen einer Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der anderen Vertragspartei beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums behandelt werden. |
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b) |
Jede Vertragsparteigewährleistet, dass gemäß ihrem Recht und ihrer Rechtsvorschriften die Rechtspersonen einer Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der anderen Vertragspartei beteiligen, dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum haben wie die Rechtspersonen dieser anderen Vertragspartei, die an derselben indirekten Kooperationstätigkeit mitwirken. |