02016D1790 — DE — 11.10.2016 — 000.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2016/1790 DES RATES

vom ►C1  17. Juni 2016 ◄

über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

(ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 2)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 269 vom 23.10.2019, S.  12 (2016/1790)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2016/1790 DES RATES

vom ►C1  17. Juni 2016 ◄

über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)



Artikel 1

Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut von Revision 3 des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Übermittlung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens vorzunehmen, um das Verfahren für den Abschluss von Revision 3 des Übereinkommens einzuleiten und die Zustimmung der Europäischen Union, durch die Revision 3 dieses Übereinkommens gebunden zu sein, auszudrücken.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft ( 1 ).



( 1 ) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.