31.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses 2009/964/EU zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums

2010/C 358/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2009/964/EU der Kommission (3) wurde am 18. Dezember 2009 erlassen.

(2)

Eine Reihe ursprünglich geplanter Ausschreibungen war nicht erfolgreich und wird deshalb 2010 nicht durchgeführt. Daher dürfte nun ein Teil der ursprünglich für Ausschreibungen vorgesehenen Haushaltsmittel für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(3)

Die beiden Präsidentschaftskonferenzen, die nach dem Arbeitsplan für 2010 zu kofinanzieren sind, werden in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 bzw. in der ersten Hälfte des Jahres 2011 veranstaltet.

(4)

Eine ursprünglich im Arbeitsplan 2010 vorgesehene direkte Finanzhilfe für internationale Organisationen wird nicht abgeschlossen, und die geschätzten Beträge für andere Finanzhilfen werden verringert. Daher dürfte nun ein Teil der ursprünglich für direkte Finanzhilfen an internationale Organisationen vorgesehenen Haushaltsmittel für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(5)

Eine Beschaffungsmaßnahme mittels Verwaltungsvereinbarung mit der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Finanzierungsmechanismus „Sonstige Tätigkeiten“ wird nicht durchgeführt. Daher dürfte nun ein Teil der Haushaltsmittel, die ursprünglich für direkte Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus vorgesehen waren, für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(6)

Es ist notwendig, die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die verschiedenen in Anhang I Nummer 2 des Beschlusses 2009/964/EU der Kommission angegebenen Finanzierungsmechanismen zu ändern, damit mehr gemeinsame Maßnahmen und Projekte gefördert werden können.

(7)

Die Änderungen der den verschiedenen Finanzierungsmechanismen ursprünglich zugewiesenen Haushaltsmittel überschreiten die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2009/964/EU der Kommission genannten 20 % und stellen daher eine substanzielle Änderung des bereits erlassenen Finanzierungsbeschlusses dar, so dass dieser geändert werden muss.

(8)

Der Beschluss 2009/964/EU der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG genannten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Anhang I des Beschlusses 2009/964/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 2.1, Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

„Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 16 300 000 EUR veranschlagt (etwa 34,7 % des operationellen Haushalts).“

2.

In Nummer 2.2, Ausschreibungen, erhält der erste Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung:

„Für die Ausschreibungen wird der Richtwert auf insgesamt 7 864 640 EUR (etwa 16,7 % des operationellen Haushalts) veranschlagt.“

3.

In Nummer 2.3, Gemeinsame Maßnahmen, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

„Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen werden als Richtwert insgesamt 16 000 000 EUR veranschlagt (etwa 34,1 % des operationellen Haushalts).“

4.

In Nummer 2.5, Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

„Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Konferenzen werden als Richtwert insgesamt 850 000 EUR veranschlagt (etwa 1,8 % des operationellen Haushalts): 200 000 EUR für Konferenzen, die von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltet werden, und 650 000 EUR für sonstige Konferenzen.“

5.

Nummer 2.5.1, Von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen, wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zwei von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen — eine Konferenz für die Präsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 und eine für die Präsidentschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2011 — können von der Europäischen Union mit jeweils bis zu 100 000 EUR bei einem Kofinanzierungshöchstsatz von 50 % der förderfähigen Kosten kofinanziert werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Nach dem Arbeitsplan 2010 sind folgende Konferenzen der Präsidentschaft vorgesehen: eine Konferenz der Präsidentschaft über chronische Krankheiten im Oktober 2010 unter dem belgischen Ratsvorsitz und eine Konferenz der Präsidentschaft über Präventionsmaßnahmen im Mai 2011 unter dem ungarischen Ratsvorsitz.“

6.

In Nummer 2.6, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

„Der Richtwert wird auf insgesamt 2 600 000 EUR (etwa 5,5 % des operationellen Haushalts) veranschlagt.“

7.

In Nummer 2.8, Sonstige Tätigkeiten, erhält der vierte Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung:

„Für diese Zwecke ist als Richtwert ein Gesamtbetrag von 1 100 000 EUR (etwa 2,3 % des operationellen Haushalts) vorgesehen.“

8.

Nummer 3.2.1.1, Ausbau der Prävention und der Bekämpfung bestehender oder neu auftretender übertragbarer Krankheiten, erhält folgende Fassung:

a)

Der erste Absatz wird gestrichen.

b)

Der folgende dritte Gedankenstrich wird eingefügt:

„—

Entwicklung, Durchführung und Ergebnisanalyse einer Erhebung zur Ermittlung des Umgangs mit Tuberkulose und der Leistungserbringung im Gesundheitswesen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zweck der Erhebung ist eine beschreibende Analyse der verschiedenen Modelle im Zusammenhang mit der Programmleistung. Eine ausführliche Beschreibung der Leistungserbringungsmodelle zur Tuberkulosebekämpfung würde einen effizienteren Ansatz zur Bewertung der Ressourcenallokation und des Engagements der Mitgliedstaaten zur Tuberkulosebekämpfung ermöglichen.

(Ausschreibung)“

9.

Nummer 3.2.1.2, Verbesserung der Bereitschafts- und Reaktionsplanung für Krisenfälle, einschließlich Klimawandel, Fragen im Zusammenhang mit der Grippepandemie und interregionale Zusammenarbeit, wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende erste Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Folgende Maßnahmen sind geplant: Ermittlung und Austausch vorbildlicher Verfahren, Entwurf von Papieren, Schulung, Medienaktivitäten und Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit sowie mit Fachleuten, Modellbildung für die Bereitschaftsplanung zur Abwehr gesundheitlicher Krisenfälle, Leitlinien für das Krisenmanagement, Mitarbeiterschulungen und Unterstützung im Umgang mit Unwägbarkeiten, Lehrpläne (Art der Schulung, Zielgruppe, Inhalt), Verbreitung wichtiger Maßnahmen, die im Rahmen des Programm des Gesundheitssicherheitsausschusses und der Globalen Initiative für Gesundheitssicherheit (GHSI) ermittelt wurden, Bewertung der logistischen Aspekte des Krisenmanagements, einschließlich der Notfallpläne, und Berücksichtigung der internationalen Tragweite von Ereignissen.

(Ausschreibung)“

b)

Der folgender fünfte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Erhebung über die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Erhebung personenbezogener Daten, insbesondere in Krisenfällen der öffentlichen Gesundheit. Ziel ist es, den Datenschutz in solchen Fällen zu thematisieren. Die Ergebnisse dürften dazu beitragen, die Koordinierung der Ermittlung von Kontaktpersonen zu verbessern, um eine Bedrohung beherrschbar zu halten.

(Ausschreibung)“

10.

Nummer 3.2.1.3, Verstärkung der vorhandenen Reaktionsfähigkeit auf biologische, chemische und radioaktive Bedrohungen sowie auf neu auftretende Umweltbelastungen, wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende erste Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Erhebung und Audit der ‚nationalen Referenzlaboratorien‘ für chemische und radioaktive Stoffe, einschließlich eines Workshops zum Know-how-Transfer und zur gemeinsamen Nutzung der Kapazitäten. Ziel der Erhebung ist die Untersuchung und Begründung einer Referenzlabor-Regelung auf EU-Ebene, eine Sachstandsanalyse der Referenzlaboratorien in verschiedenen Mitgliedstaaten und die ausführliche Prüfung der einschlägigen Belege für mögliche Vor- und Nachteile der Errichtung eines EU-Referenznetzes. Dabei sollten die Mindestbestandteile eines EU-Referenzlaborsystems, einschließlich kritischer Elemente seiner Entwicklung, sowie nationale und internationale Vernetzung als Voraussetzung für wirksame Maßnahmen bei Untersuchungen von Freisetzungen und Reaktionen darauf, angesprochen werden.

(Ausschreibung)“

b)

Der folgende vierte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Unterstützung der Prioritäten des Gesundheitssicherheitsausschusses für 2010, einschließlich der Tätigkeiten der Abteilungen und Arbeitsgruppen des Gesundheitssicherheitsausschusses.

(Ausschreibung)“

11.

In Nummer 3.2.2.1, Ausbau der Prävention im Bereich der Patientensicherheit, wird der folgende erste Gedankenstrich gestrichen:

„—

Konferenz zum Austausch vorbildlicher Verfahren und Instrumente im Bereich der Patientensicherheit. Ziel ist es, die ersten Ergebnisse der Maßnahmen und Instrumente vorzustellen, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 für das zweite Gesundheitsprogramm entwickelt wurden, und eine Strategie für deren Verbreitung und Verwendung festzulegen. Die Konferenz wird Gesundheitsbehörden, Beschäftigte des Gesundheitswesens, Vertreter der Industrie und Sachverständige für Risikobewertung zusammenbringen. Die Ergebnisse der Konferenz dürften es auch erleichtern, eine Brücke zwischen den Strategien zur Patientensicherheit auf nationaler und europäischer Ebene und im Bereich der gesundheitlichen Versorgung zu schlagen und den Austausch sowie Schulungsprogramme für Beschäftigte des Gesundheitswesens insbesondere in grenzübergreifenden Regionen zu fördern.

(Ausschreibung)“

12.

Nummer 3.2.2.2, (Wissenschaftliche Beratung und Risikobewertung), wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende dritte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Dialog über Risikobewertung durch eine prospektive Analyse der Nanotechnologien. Ziel ist es, die Risikobewertungsfragen zu ermitteln und zu erörtern, die die Einführung der zweiten und dritten Generation der Nanotechnologien aufwirft.

(Verwaltungsvereinbarung mit der GFS)“

b)

Der folgende achte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Zusammenarbeit bei der Risikobewertung durch Workshops über spezifische oder allgemeine Themen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und der Arbeit der wissenschaftlichen Non-Food-Ausschüsse der Kommission zur Förderung des Dialogs unter den Sachverständigen.

(Ausschreibung)“

c)

Der folgende elfte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Risikokommunikation durch die Entwicklung einer professionellen Kommunikationsstrategie, z.B. durch Veranstaltung eines kleinen Workshops mit Journalisten, die an wissenschaftlichen Themen arbeiten.

(Ausschreibung)“

d)

Der folgende zwölfte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Bewertung der gegenwärtigen Ressourcen und des Bedarfs. Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige Arbeit der wissenschaftlichen Ausschüsse zu gewährleisten (vergleichende Analyse von EU-Stellen mit vergleichbaren Aufgaben).

(Ausschreibung)“

13.

Nummer 3.3.1.1, Förderung des Ansatzes zur Berücksichtigung der Gesundheit in allen Politikbereichen, wird gestrichen.

14.

Nummer 3.3.2.4, Sexualgesundheit und HIV-Aids, wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende erste Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Erhebung über die Kenntnisse Jugendlicher (12-17 Jahre) über Sexual- und Reproduktionsgesundheit in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel ist es, die Wissensgrundlage zu verbessern, um geeignete Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Förderung der Sexualgesundheit junger Menschen erörtern zu können.

(Ausschreibung)“

b)

Der folgende dritte Gedankenstrich wird gestrichen:

„—

Ermittlung von Methoden, die von Marketing-Experten eingesetzt werden, um junge Menschen anzusprechen, und Prüfung, ob und wie diese Methoden verwendet werden könnten, um jungen Menschen Fragen der Sexualgesundheit näherzubringen. Ziel ist es, die Diskussion und den Informationsaustausch über Sexualgesundheit auf EU-Ebene voranzubringen, um die EU-Strategie weiterzuentwickeln.

(Ausschreibung)“

15.

In Nummer 3.3.2.6, Suchtprävention, wird der folgende achte Gedankenstrich gestrichen:

„—

Leistung technischer Unterstützung für die Kommission zur Erstellung eines Fortschrittsberichts über die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2003. Diese Maßnahme ist im EU-Aktionsplan zur Drogenbekämpfung 2009-2012 (Maßnahme 23) vorgesehen. Ziel ist es, auf der Grundlage des ersten Berichts von 2007 die Verbesserung der Leistungen zur Schadensverringerung zu bewerten, unter Einsatz der Interventionen, die sich bewährt haben, insbesondere in Haftanstalten und bei Resozialisierungsleistungen für Menschen, die nach der Entlassung aus der Haft betreut werden. Dies wird es der Gemeinschaft ermöglichen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu erwägen, ob Bedarf an weiteren Empfehlungen besteht.

(Ausschreibung)“

16.

In Nummer 3.3.2.7, Bekämpfung schwerer chronischer und seltener Krankheiten, wird der folgende zweite Gedankenstrich gestrichen:

„—

Technische, wissenschaftliche und administrative Unterstützung für die Europäische Partnerschaft zur Krebsbekämpfung. Die Mitteilung der Kommission über ‚Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft‘ nennt spezifische Maßnahmen in vier Bereichen: Prävention und Gesundheitsförderung, gesundheitliche Versorgung, Krebsforschung sowie Informationen und Daten. Die Partnerschaft wird weitere Maßnahmen ermitteln, die durchzuführen sind, um die in der Mitteilung genannten Ziele zu erreichen, welche letztlich bezwecken, die Krebsbelastung in der EU zu verringern. Ziel dieses Vertrags ist es, für die Europäische Partnerschaft technische Unterstützung und Beratung zu leisten.

(Ausschreibung)“

17.

In Nummer 3.4.1, Austausch von Wissen und vorbildlichen Verfahren, wird der folgende zweite Gedankenstrich gestrichen:

„—

Strategiegespräche über Grundwerte sowie Definition und Durchsetzung der Patientenrechte in ganz Europa. Ziel ist es, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Stakeholdern auf EU-Ebene zu bewerten, wie die Patientenrechte entwickelt und durchgesetzt werden. Dies sollte zu Erörterungen über damit in Verbindung stehende, laufende oder bevorstehende Kommissionsinitiativen beitragen.

In diese Strategiegespräche muss ein breites Spektrum von Akteuren der Gesundheitspolitik eingebunden werden; sie sollen sinnvolle Ergebnisse für die künftige Arbeit auf EU-Ebene liefern. Das Europäische Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik bietet das nötige Expertenwissen, Personalressourcen und einschlägige Kontakte, um das geplante Spektrum abzudecken, die Zielgruppen anzusprechen und die gewünschten Ergebnisse zu liefern.

(Vereinbarung mit dem Europäischen Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik über eine direkte Finanzhilfe)“

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

(3)  ABl. L 340 vom 22.12.2009, S. 1.