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31.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/23 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2010
zur Änderung des Beschlusses 2009/964/EU zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums
2010/C 358/04
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2009/964/EU der Kommission (3) wurde am 18. Dezember 2009 erlassen. |
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(2) |
Eine Reihe ursprünglich geplanter Ausschreibungen war nicht erfolgreich und wird deshalb 2010 nicht durchgeführt. Daher dürfte nun ein Teil der ursprünglich für Ausschreibungen vorgesehenen Haushaltsmittel für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
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(3) |
Die beiden Präsidentschaftskonferenzen, die nach dem Arbeitsplan für 2010 zu kofinanzieren sind, werden in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 bzw. in der ersten Hälfte des Jahres 2011 veranstaltet. |
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(4) |
Eine ursprünglich im Arbeitsplan 2010 vorgesehene direkte Finanzhilfe für internationale Organisationen wird nicht abgeschlossen, und die geschätzten Beträge für andere Finanzhilfen werden verringert. Daher dürfte nun ein Teil der ursprünglich für direkte Finanzhilfen an internationale Organisationen vorgesehenen Haushaltsmittel für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
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(5) |
Eine Beschaffungsmaßnahme mittels Verwaltungsvereinbarung mit der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen des Finanzierungsmechanismus „Sonstige Tätigkeiten“ wird nicht durchgeführt. Daher dürfte nun ein Teil der Haushaltsmittel, die ursprünglich für direkte Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus vorgesehen waren, für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
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(6) |
Es ist notwendig, die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die verschiedenen in Anhang I Nummer 2 des Beschlusses 2009/964/EU der Kommission angegebenen Finanzierungsmechanismen zu ändern, damit mehr gemeinsame Maßnahmen und Projekte gefördert werden können. |
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(7) |
Die Änderungen der den verschiedenen Finanzierungsmechanismen ursprünglich zugewiesenen Haushaltsmittel überschreiten die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2009/964/EU der Kommission genannten 20 % und stellen daher eine substanzielle Änderung des bereits erlassenen Finanzierungsbeschlusses dar, so dass dieser geändert werden muss. |
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(8) |
Der Beschluss 2009/964/EU der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG genannten Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Anhang I des Beschlusses 2009/964/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
In Nummer 2.1, Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: „Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 16 300 000 EUR veranschlagt (etwa 34,7 % des operationellen Haushalts).“ |
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2. |
In Nummer 2.2, Ausschreibungen, erhält der erste Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung: „Für die Ausschreibungen wird der Richtwert auf insgesamt 7 864 640 EUR (etwa 16,7 % des operationellen Haushalts) veranschlagt.“ |
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3. |
In Nummer 2.3, Gemeinsame Maßnahmen, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: „Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen werden als Richtwert insgesamt 16 000 000 EUR veranschlagt (etwa 34,1 % des operationellen Haushalts).“ |
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4. |
In Nummer 2.5, Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: „Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Konferenzen werden als Richtwert insgesamt 850 000 EUR veranschlagt (etwa 1,8 % des operationellen Haushalts): 200 000 EUR für Konferenzen, die von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltet werden, und 650 000 EUR für sonstige Konferenzen.“ |
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5. |
Nummer 2.5.1, Von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen, wird wie folgt geändert:
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6. |
In Nummer 2.6, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: „Der Richtwert wird auf insgesamt 2 600 000 EUR (etwa 5,5 % des operationellen Haushalts) veranschlagt.“ |
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7. |
In Nummer 2.8, Sonstige Tätigkeiten, erhält der vierte Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung: „Für diese Zwecke ist als Richtwert ein Gesamtbetrag von 1 100 000 EUR (etwa 2,3 % des operationellen Haushalts) vorgesehen.“ |
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8. |
Nummer 3.2.1.1, Ausbau der Prävention und der Bekämpfung bestehender oder neu auftretender übertragbarer Krankheiten, erhält folgende Fassung:
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9. |
Nummer 3.2.1.2, Verbesserung der Bereitschafts- und Reaktionsplanung für Krisenfälle, einschließlich Klimawandel, Fragen im Zusammenhang mit der Grippepandemie und interregionale Zusammenarbeit, wird wie folgt geändert:
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10. |
Nummer 3.2.1.3, Verstärkung der vorhandenen Reaktionsfähigkeit auf biologische, chemische und radioaktive Bedrohungen sowie auf neu auftretende Umweltbelastungen, wird wie folgt geändert:
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11. |
In Nummer 3.2.2.1, Ausbau der Prävention im Bereich der Patientensicherheit, wird der folgende erste Gedankenstrich gestrichen:
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12. |
Nummer 3.2.2.2, (Wissenschaftliche Beratung und Risikobewertung), wird wie folgt geändert:
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13. |
Nummer 3.3.1.1, Förderung des Ansatzes zur Berücksichtigung der Gesundheit in allen Politikbereichen, wird gestrichen. |
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14. |
Nummer 3.3.2.4, Sexualgesundheit und HIV-Aids, wird wie folgt geändert:
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15. |
In Nummer 3.3.2.6, Suchtprävention, wird der folgende achte Gedankenstrich gestrichen:
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16. |
In Nummer 3.3.2.7, Bekämpfung schwerer chronischer und seltener Krankheiten, wird der folgende zweite Gedankenstrich gestrichen:
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17. |
In Nummer 3.4.1, Austausch von Wissen und vorbildlichen Verfahren, wird der folgende zweite Gedankenstrich gestrichen:
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Brüssel, den 22. Dezember 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
(2) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.
(3) ABl. L 340 vom 22.12.2009, S. 1.