|
10.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/79 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2008
über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8477)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2009/11/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, dass ihr statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (2) festgelegt. |
|
(2) |
Mit der Entscheidung 88/479/EWG der Kommission (3) wurden vier Verfahren (DEST, FOM, HGP und Autofom) zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien zugelassen. |
|
(3) |
Aufgrund technischer Anpassungen hat Spanien bei der Kommission die Zulassung der Aktualisierung von zwei Verfahren (FOM und Autofom), die Anwendung von zwei neuen Verfahren (UltraFOM 300 und VCS2000) und die Aufhebung von zwei Verfahren (HGP und DEST) beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. |
|
(4) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in dem genannten Artikel definierte Angebotsform vorzusehen, wenn Handelsbräuche oder technische Erfordernisse eine solche Abweichung rechtfertigen. In Spanien können die Handelsbräuche zusätzlich zu der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 vorgeschriebenen Entfernung von Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorganen, Flomen, Nieren und Zwerchfell auch die Entfernung der Vorderfüße von den Schweineschlachtkörpern erfordern. |
|
(6) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. Aus diesem Grund kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. |
|
(7) |
Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 88/479/EWG aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden. |
|
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Spanien werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen:
|
a) |
das Gerät „Fat-O-Meater (FOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; |
|
b) |
das Gerät „Fully automatic ultrasonic carcase grading (AUTOFOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; |
|
c) |
das Gerät „UltraFOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind; |
|
d) |
das Gerät „Automatic Vision System (VCS2000)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind. |
Artikel 2
Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 dürfen die Schweineschlachtkörper vor dem Wiegen und Klassifizieren auch ohne Vorderfüße aufgemacht werden. Damit die Preisnotierung für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage festgesetzt werden kann, wird in diesem Fall das festgestellte Warmgewicht um 0,840 kg erhöht.
Artikel 3
Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.
Artikel 4
Die Entscheidung 88/479/EWG wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1.
ANHANG
VERFAHREN DER EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN SPANIEN
Teil 1
FAT-O-MEATER (FOM)
|
1. |
Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Fat-O-Meater (FOM)“. |
|
2. |
Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Fotodiode (Typ Siemens SFH 950) und einem Fotodetektor (Typ Siemens SFH 960) ausgestattet und hat einen Messbereich von 3 bis 103 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Dabei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |
Teil 2
FULLY AUTOMATIC ULTRASONIC CARCASSE GRADING (AUTOFOM)
|
1. |
Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Fully automatic ultrasonic carcass grading (Autofom)“. |
|
2. |
Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Krautkrämer, SFK 2 NP) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.
Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 34 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind:
V22, V23, … V123 die von Autofom gemessenen Variablen. |
|
4. |
Die Beschreibung der Messstellen und des statistischen Verfahrens ist im spanischen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt wurde.
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |
Teil 3
ULTRAFOM 300
|
1. |
Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „UltraFOM 300“. |
|
2. |
Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde von 4 MHz (Krautkrämer MB 4 SE) ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ Intel 80 C 32) digitalisiert, gespeichert und verarbeitet. Die Messergebnisse werden vom Ultra-FOM-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Dabei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |
Teil 4
AUTOMATIC VISION SYSTEM (VCS2000)
|
1. |
Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät „Automatic Vision System (VCS2000)“. |
|
2. |
Das Gerät „VCS 2000“ ist ein Bildverarbeitungsgerät zur automatischen Bestimmung des Handelswertes von Schweineschlachtkörperhälften. Das System wird online im Rahmen des Schlachtproduktionssystems eingesetzt, wobei die Schlachtkörperhälften automatisch durch ein Kamerasystem gefilmt werden. Die Bilddaten werden dann mithilfe einer besonderen Bildverarbeitungssoftware in einem Rechner verarbeitet. |
|
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf Basis von 70 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind:
X2, X40, … X70/59 die mit dem VCS2000 gemessenen Variablen. |
|
4. |
Die Beschreibung der Messstellen und des statistischen Verfahrens ist im spanischen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt wurde.
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm. |