31989D0471

89/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 10/08/1989 S. 0030 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1989

zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(89/471/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 bestimmt, daß die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischgehalts nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Hoechstmaß nicht überschreitet. Dieses Hoechstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (5) festgelegt worden.

Mit Entscheidung 87/43/EWG (6) hat die Kommission Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen.

Deren Anwendung hat erwiesen, daß die Ergebnisse der drei zugelassenen Verfahren schwer vergleichbar sind.

Um eine Verbesserung der Markttransparenz zu erreichen, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kommission ersucht, im wesentlichen die Verwendung eines einzigen Verfahrens auf ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, welches in der Festlegung der Meß-Stellen und einer einheitlichen Schätzformel für den Muskelfleischanteil besteht, und hat hierzu die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 geforderten Einzelheiten vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Zulassung des besagten Verfahrens erfuellt sind.

Allerdings stützt sich das in dieser Weise zuzulassende Verfahren bezueglich des Ermittelns der Meßwerte auf den Einsatz eines »Ultrasound-Scanner" (»SSD 256") genannten Gerätes, dessen Verwendung in allen Schlachtbetrieben kaum machbar erscheint. Daher ist vorbehaltlich einer Kontrolle durch die Kommission die Verwendung anderer Geräte für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern zuzulassen, soweit sie in einem Eichverfahren erwiesen haben, daß sie gleichwertige Meßwerte für die Schätzung des Muskelfleischanteils wie der Ultrasound-Scanner (SSD 256) ergeben.

Ausserdem ist es erforderlich, ein vereinfachtes Verfahren für kleine Schlachtbetriebe beizubehalten, die nicht in der Lage sind, die Investitionskosten für das vorstehend genannte Verfahren zu tragen. Es empfiehlt sich daher, die Verwendung des »Zwei-Punkt-Meßverfahren" (»ZP") genannten Verfahrens vorläufig beizubehalten, dessen Verwendung jedoch auf Schlachtbetriebe zu begrenzen, die eine bestimmte Schlachtleistung nicht überschreiten.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, eine neue Entscheidung zu erlassen, die beide Verfahren umfasst. Demzufolge ist die Entscheidung 87/43/EWG aufzuheben.

Etwaige Änderungen eines Gerätes oder Einstufungsverfahrens sollten nicht zulässig sein, es sei denn infolge einer neuen, aufgrund der gesammelten Erfahrungen ergangenen Kommissionsentscheidung. Zu diesem Zweck kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verwendung des »Ultrasound-Scanner" (»SSD 256") genannten Gerätes und des entsprechenden Schätzverfahrens, wie in Teil 1 des Anhangs beschrieben, wird als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen.

(2) Für die Verwendung jedes anderen Gerätes zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern muß sichergestellt sein, daß es gleichwertige Meßwerte und Schätzergebnisse wie das in Absatz 1 genannte Verfahren erbringt.

Hierzu muß das Gerät die im Rahmen eines Eichverfahrens von den zuständigen deutschen Stellen vorgenommene Genauigkeitsprüfung hinsichtlich der im Anhang angegebenen Meßwerte x1 und x2 bestehen.

(3) Hat ein Einstufungsgerät für Schweineschlachtkörper das vorgenannte Eichverfahren mit Erfolg durchlaufen, so unterrichtet die Bundesregierung die Kommission vor der ersten Verwendung des Gerätes unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten.

In diesem Fall findet das Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 Anwendung.

Artikel 2

Die Verwendung des »Zwei-Punkt-Meßverfahren" (»ZP") genannten Schätzverfahrens, wie in Teil 2 des Anhangs beschrieben, wird als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen.

Jedoch wird dieses Verfahren nur für die Verwendung in Schlachthöfen zugelassen, die im Jahresdurchschnitt wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten.

Artikel 3

Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren (Messpunkte und Schätzformeln) ist nicht zulässig.

Artikel 4

Die Entscheidung 87/43/EWG wird aufgehoben.

Jedoch kann Deutschland bis zum 30. Juni 1990 anstelle der in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Einstufungsverfahren weiterhin die in der Entscheidung 87/43/EWG vorgesehenen Einstufungsverfahren für Schlachtkörper von Schweinen anwenden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

(6) ABl. Nr. L 17 vom 20. 1. 1987, S. 38.

ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DEUTSCHLAND

TEIL 1

Ultrasound - Scanner (SSD 256)

1. Als Einstufungsverfahren von Schweineschlachtkörpern gilt das in Absatz 2 beschriebene Schätzverfahren, welches auf der Grundlage von Meßwerten beruht, die mit einem »Ultrasound-Scanner" (»SSD 256") genannten Gerät ermittelt wurden.

Jedes in den Schlachthöfen verwendete Gerät muß geeicht sein und gleichwertige Meßwerte wie die des Ultrasound-Scanner (SSD 256) ergeben.

Über einen Zentralrechner werden die ermittelten Meßwerte in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt.

2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

1.2 // y // = 54,456 - 0,75027 x1 + 0,21181 x2

dabei ist:

1.2 // y // = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, // x1 // = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen, // x2 // = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

TEIL 2

Zwei-Punkt-Meßverfahren (ZP)

1. Als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper wird die Verwendung des »Zwei-Punkt-Meßverfahren" (»ZP") genannten Verfahrens zugelassen.

2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

1.2.3.4 // y // = 47,978 + 26,0429 // S F // + 4,5154 § F - 2,5018 log S - 8,4212 § S

dabei ist:

1.2,4 // y // = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, // S // = Speckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Lendenmuskel (»M. glutäus medius"), // F // = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Lendenmuskels zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.