93/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 309 vom 13/12/1993 S. 0021 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1993 über Beihilfen der spanischen Behörden zum Verkauf bestimmter ausgewählter Vermögenswerte von Cenemesa/Cademesa/Conelec an Asea-Brown Boveri (Nur der spanische Text ist verbindlich) (93/627/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem sie den Beteiligten gemäß obigem Artikel eine Frist zur Äusserung gesetzt hat und gestützt auf deren Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Der sogenannte Cenemesa-Konzern (CCC) besteht aus drei in Privatbesitz befindlichen Unternehmen der elektronischen Industrie - Constructora Nacional de Maquinaria Eléctrica SA (Cenemesa), - Catalana de Maquinaria Eléctrica SA (Cademesa), - Constructora Nacional de Equipos Eléctricos SA (Conelec). Diese Unternehmen betrieben acht Werke in sechs verschiedenen autonomen Regionen: Unternehmen Werk Region Cenemesa Córdoba Erándio/Viscaya Reinosa Madrid Valladolid Andalusien Baskenland Kantabrien Madrid Kastilien/León Cademesa Sabadell/Barcelona Katalonien Conelec Galindo/Viscaya Trápaga/Viscaya Baskenland Baskenland Die Werke gehören gegenwärtig mehreren Tochtergesellschaften des transnationalen Konzerns Asea-Brown Boveri (siehe unten), nachfolgend ABB genannt. Ende 1988 kamen diese Werke auf 50 % der Produktionskapazität in der elektrotechnischen Industrie Spaniens. Mit 5 102 Beschäftigten stellten sie 47 % der Beschäftigtenzahl in ihrer Branche. Das Produktionsprogramm umfasste Transformatoren, Generatoren, Industrie- und Fahrzeugmotoren und Schalter. Der CCC-Konzern entstand Mitte der achtziger Jahre, als mehrere transnationale Unternehmen sich wegen der langanhaltenden weltweiten Krise im Investitionsgütergeschäft von ihrem Spaniengeschäft trennten. Im Oktober 1983 meldete Westinghouse Española SA, die spanische Tochter des transnationalen Westinghouse-Konzerns, infolge langanhaltender finanzieller Schwierigkeiten den Konkurs an. Zugleich führten Westinghouse-Vertreter mit der spanischen Regierung Gespräche über einen Verkauf der spanischen Tochter, die sonst in die Abwicklung gegangen wäre. Im Anschluß an diese Gespräche erklärte sich Westinghouse Electric bereit, 98 % des Kapitals der spanischen Tochter zum symbolischen Preis von einer Pesete je Aktie an Arbobyl Ltd zu verkaufen. Arbobyl ist eine englische Firma, die sich auf die Übernahme notleidender Unternehmen spezialisiert hat. Westinghouse Española SA änderte daraufhin ihren Namen in Cenemesa. Im Dezember 1985 verkaufte der transnationale Konzern Brown Boveri seine spanische Tochter Brown Boveri de España SA an Cenemesa für 450 Millionen Pesetas. Brown Boveri de España SA änderte anschließend ihren Namen in Cademesa. Cenemesa kaufte im Dezember 1986 von mehreren Aktionären 50,1 % des Kapitals von Conelec. Conelec war die neue Firma von General Eléctrica Española SA nach dem Konkurs des Unternehmens 1984, nachdem die Konzernmutter General Electric ihre Mehrheitsbeteiligung durch Umwandlung von Forderungen ihrer Gläubiger in Kapital verdünnt hatte. Aufgrund dieser Vorgänge konnte die private Firma Arbobyl bis Ende 1986 direkt oder indirekt die Kontrolle über Cenemesa, Cademesa und Conelec übernehmen. Unter dem neuen Mehrheitsaktionär legte der CCC-Konzern dem spanischen Industrieministerium mehrere Umstrukturierungsprojekte vor und bemühte sich um Staatszuschüsse hierzu. Inzwischen verschlechterte sich die finanzielle Lage von CCC immer weiter. 1986 bis 1988 fielen insgesamt 14 984 Millionen Pesetas Verluste an, der Umsatz stieg von 17 475 Millionen 1986 auf 18 143 Millionen 1988. II Nach einer Beschwerde, die von einem Konkurrenten von CCC kam (Schreiben vom 3. April 1987), ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um Auskunft über etwaige bis zu diesem Zeitpunkt erteilte staatliche Beihilfen für die Unternehmen des CCC-Konzerns. Die spanischen Behörden sollten auch Auskunft darüber geben, ob CCC für die Zukunft Beihilfen zugesagt worden seien. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 7. Juli und 6. Oktober 1987. Sie teilten der Kommission mit, mehrere autonome Regionen hätten CCC in begrenztem Umfang Mittel zugesagt, und zwar entweder vor dem Beitritt Spaniens oder nach dem Beitritt im Rahmen ordnungsgemäß angemeldeter Beihilfesysteme. Die spanischen Behörden erklärten, nach dem Beitritt habe der Konzern von der Zentralregierung keine Beihilfen mehr bekommen. Fast ein Jahr nach der Beschwerde machte der Konkurrent von CCC die Kommission aufmerksam auf 25 000 Millionen Pesetas, die die spanische Zentralregierung und mehrere autonome Regierungen als Beihilfe für den Personalabbau bei CCC gewährt haben sollen. Die Kommission wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 1. März 1988 an die spanische Regierung mit der Bitte um Auskunft über die behaupteten staatlichen Interventionen. Mit Fernschreiben vom 25. Mai 1988 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß seit dem letzten Schreiben vom 6. Oktober 1987 weder die Zentralregierung noch die autonomen Regionen CCC Beihilfen zugesagt hätten. Die spanischen Behörden gaben aber auch zu verstehen, daß zur Zeit über Beihilfen sozialer Art verhandelt werde, aber noch keine Entscheidung gefallen sei. In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 1989 bestand die gleiche Quelle auf dem Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen. Einige Tage darauf fanden am 3. Januar 1990 Besprechungen statt zwischen Vertretern des spanischen Industrieministeriums und Mitarbeitern aus dem Kabinett des für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissars, in deren Verlauf die spanische Seite, wie sie sagte, in einem bestimmten Fall den Rat der Kommission suche. Die Vertreter Spaniens beschrieben kurz den Inhalt der Verhandlungen, die die spanischen Zentralbehörden im Zusammenhang mit dem CCC-Konzern führten. Sie erklärten, das Verhandlungsergebnis habe nach spanischer Auffassung nichts mit Beihilfen zu tun. Die spanischen Behörden seien zu jeder Auskunft bereit. Es sei jedoch bemerkt, daß die Vertreter Spaniens keine Schriftstücke zur Erhärtung ihrer mündlichen Ausführungen vorlegten. Die Kommission ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 12. Januar 1990 die spanischen Behörden um Auskunft. Erste Informationen lieferten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 14. und 28. Februar und dann vom 5. April 1990 (Näheres hierzu in Kapitel III). Es sei vermerkt, daß am 23. Februar 1990 Fachgespräche zwischen Vertretern der spanischen Behörden und der Kommission stattfanden. Später wurde der Fall CCC am 10. und 28. Mai 1990 von dem spanischen Industrieminister und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissar erörtert. Auf der zweiten Besprechung einigten sich beide angesichts der Komplexität der Materie darauf, daß die spanischen Behörden weitere Auskünfte erteilen sollten, um noch verschiedene unklar gebliebene Punkte der Staatsinterventionen aufzuklären, damit sich die Kommission dann ein volles Urteil bilden könne. Beide Seiten einigten sich darauf, daß die Kommission anhand der Antwort entscheiden werde, wie es weitergehen solle. Unerwartet und verabredungswidrig teilten die spanischen Behörden der Kommission in einem kurzen Schreiben vom 15. Juni 1990 unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 120/73 (1) mit, sie würden sich an den Vergleich mit dem CCC-Konzern halten (siehe Kapitel III). Auf dieses Schreiben der spanischen Behörden hin teilte die Kommission dem spanischen Industrieminister unverzueglich mit (Schreiben vom 20. Juni 1990 mit der Unterschrift des für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissars), daß die spanische Regierung die Kommission nicht vor vollendete Tatsachen stellen dürfe, denn dies stehe in Widerspruch zu dem vereinbarten Verfahren, das Aufschluß darüber geben soll, wie die Interventionen zu bewerten seien. Mit dem Schreiben ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, wie beide Seiten vorher abgesprochen hatten. Der spanische Industrieminister weigerte sich mit Schreiben vom 24. Juli 1990, dem Auskunftsersuchen der Kommission nachzukommen. Der spanische Minister räumte in seinem Schreiben ein, er habe zwar mit dem Kommissar abgesprochen, daß die Kommission vor einer Entscheidung weitere Auskünfte verlangen sollte, um sich ein vollständiges Urteil bilden zu können. Er begründete die Ausführung der Staatsinterventionen jedoch mit der Dringlichkeit des Falles, da die Unternehmen des CCC-Konzerns in eine unhaltbare Lage geraten seien. Angesichts dieser Lage beschloß die Kommission am 25. Juli 1990 die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags wegen der Interventionen der spanischen Behörden in Sachen Cenemesa, Conelec und Cademesa anläßlich des Verkaufs an ABB. Die Kommission war zu der Auffassung gelangt, daß die Interventionen Beihilfe-Elemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthielten, und daß hierfür keine Freistellung nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags in Betracht komme. Am 11. Dezember 1990 klagte Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags (Rechtssache C-312/90, Königreich Spanien gegen Kommission) (2). III Die spanischen Behörden hatten, wie in Kapitel II erwähnt, vor der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission mit Schreiben vom 14., 28. Februar und 5. April 1990 gewisse Auskünfte erteilt. Von den spanischen Behörden erfuhr die Kommission mit Schreiben vom 14. Februar 1990, daß die spanische Zentralregierung, obwohl der CCC-Konzern dem spanischen Industrieministerium kein annehmbares Umstrukturierungsprogramm vorgelegt hatte (siehe Teil I), ein Bündel von ausserordentlichen Beihilfen zugesagt hatte, das die Kosten des Abbaus von 1 612 Arbeitsplätzen in dem Konzern decken sollte. Die Rechtsgrundlage hierfür war eine Beihilferegelung aufgrund des Umstellungs- und Reindustrialisierungsgesetzes 27/1984 vom 26. Juli. Die spanischen Behörden teilten ferner mit, daß sie eine Hilfe zwar zugesagt hätten, ihnen aber auch klar sei, daß der Personalabbau allein CCC auf die Dauer nicht helfen könne. Ihrer Ansicht nach werde auch die aktive Präsenz eines neuen Grossaktionärs gebraucht, der in der Lage sei, dem Konzern Kapital und technisches Know-how zuzuführen. Hierzu sei noch bemerkt, daß diese Informationen in offenem Widerspruch standen zu dem, was die spanischen Behörden vorher der Kommission gegenüber erklärt hatten; so hieß es in einem Fernschreiben vom 25. Mai 1988 (siehe Kapitel II), daß die spanischen Behörden CCC bis dahin keinerlei Beihilfen zugesagt hätten und daß eine Hilfe zwar erwogen werde, die Form aber noch nicht feststehe. Aus dem Schreiben vom 14. Februar 1990 ging auch hervor, daß das spanische Industrieministerium seit September 1988 auf der Suche nach einem Aktionär war und mehrere multinationale Unternehmen angesprochen hatte, die als Käufer für CCC in Frage kamen, obwohl der Konzern nicht dem spanischen Staat gehörte. Kontaktiert wurden Alsthom, ABB, Mitsubishi und Siemens. So erfuhr die Kommission, daß es Verhandlungen gab und die spanische Regierung anschließend im August 1989 das Angebot von ABB angenommen hatte. ABB wollte CCC zu folgenden Bedingungen übernehmen: - CCC wird liquidiert. - Das Konzernvermögen wird verkauft: ABB kauft das "Industrievermögen" für 7 000 Millionen Pesetas, der Rest dient - frei von Sozialplanlasten - der Befriedigung der öffentlichen Gläubiger. - Mit den Gewerkschaften wird ein Sozialplan für die Belegschaft ausgehandelt und dann verwirklicht. - Zum Abbau von Produktionskapazitäten werden die Werke Erandio und Valladolid stillgelegt. Zu dem Sozialplan erklärten die spanischen Behörden, zwischen den Gewerkschaften und ABB sei folgende Vereinbarung zustande gekommen: - ABB übernimmt 2 915 der 5 102 Beschäftigten von CCC. - Der Staat sollte die bereits im Dezember 1987 genehmigte Beihilfe wirksam werden lassen und die Kosten für eine vorzeitige Pensionierung von 1 666 Belegschaftsmitgliedern übernehmen. - Es wird ein Pensionsfonds für freigesetzte Arbeitskräfte eingerichtet. - 521 Mitarbeiter, die für eine vorzeitige Pensionierung nicht in Betracht kommen, erhalten finanzielle Anreize für die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes, die von ABB finanziert werden. Die spanischen Behörden erklärten, daß sich über die Absprachen mit ABB zweierlei erreichen ließe: Sicherung der Zukunft für den CCC-Konzern und Befriedigung eines möglichst grossen Teils der öffentlichen Gläubiger. Hierzu wurde der Kommission mitgeteilt, daß CCC am 31. Dezember 1989 dem Staat 35 910 Millionen Pesetas schuldete, davon 19 020 Millionen Sozialabgaben, 9 102 Millionen Regionalsteuern, 2 463 Millionen wurden der zentralen Staatskasse geschuldet und 5 325 Millionen einer Staatsbank, Banco de Crédito Industrial. Mit Schreiben vom 28. Februar 1990 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, die 7 000 Millionen Pesetas, die ABB zahlen wollte, seien mehr als das Doppelte dessen, was andere multinationale Unternehmen für CCC geboten hätten. Sie machten jedoch keine weiteren Angaben über die anscheinend abgelehnten Angebote. Die Vermögenswerte, die ABB nicht übernehme, sollten verkauft werden, der Erlös diene der Befriedigung der öffentlichen Gläubiger. Nach ihren Schätzungen wären damit rund 7 000 Millionen Pesetas zu erlösen. Auf der anderen Seite hätten die Gewerkschaften den Abmachungen mit ABB zugestimmt, weil die vorzeitig pensionierten Arbeiter von den Mittelzusagen der spanischen Zentralregierung aufgrund des Gesetzes 27/1984 profitieren würden. Diese kosten, wie verlautete, den Staat 15 019 Millionen Pesetas, die sich über die Jahre 1990 bis 2000 verteilen. Die spanischen Behörden betonten, diese Beihilfen seien sozialer Art, sie würden direkt an die Arbeiter gezahlt und nicht durch die Bücher der Firmen laufen. Für die Vereinbarungen mit ABB würde das allgemeine spanische Steuerrecht gelten. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen solle, wie die spanischen Behörden nun erklärten, nur das Werk Erandio stillgelegt werden. Mit Schreiben vom 5. April 1990 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission einen Entwurf zu einer "Vereinbarung über die Liquidierung und Aufteilung des CCC-Vermögens zur Befriedigung der öffentlichen Gläubiger". Unterzeichnet war der Vergleichsentwurf von CCC, ABB und dem Staat. ABB und der spanische Staat übernahmen danach folgende Verpflichtungen: - Die öffentlichen Gläubiger von CCC - verzichten auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas, - verzichten einseitig auf Rechte aus Hypotheken und Pfandrechten an CCC-Vermögen, falls - ABB - ausgewählte Teile des Anlagevermögens von CCC frei von allen Lasten sowie deren laufende Forderungen und Verbindlichkeiten für 7 000 Millionen Pesetas erwirbt, - 2 915 Belegschaftsmitglieder von CCC weiterbeschäftigt werden, - eigene Technologien in die Werke einbringt, - in den nächsten vier Jahren 5 600 Millionen Pesetas investiert nach dem Industrieplan, den ABB den spanischen Behörden vorgelegt hatte. Ferner wurde in dem Vergleichsentwurf vereinbart, daß ABB die erworbenen Vermögenswerte mindestens drei Jahre behält. Auf der anderen Seite findet sich aber in dem Entwurf auch eine Klausel, wonach die 7 000 Millionen Pesetas, die ABB für ausgewählte Vermögenswerte zu zahlen hat, anscheinend (der Wortlaut ist nicht ganz klar) nicht an die öffentlichen Gläubiger gehen, sondern der Abdeckung von Verbindlichkeiten arbeitsrechtlicher Natur dienen soll. Im Gegensatz zu dem vorausgegangenen spanischen Schreiben hieß es nun wieder, zwei CCC-Werke - Erandio und Valladolid - würden nach Erfuellung des Vergleichs stillgelegt. Verschiedene Stellen des Vergleichsentwurfs schienen schließlich darauf hinzudeuten, daß die Interessen der Unternehmen des CCC-Konzerns in einer neu zu gründenden ABB-Tochter vertreten werden sollen. IV Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 3. August 1990 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde die spanische Regierung ersucht, sich zu dem Fall zu äussern und der Kommission vollständige Auskünfte zu erteilen, damit diese sich ein volles Urteil bilden könne, ob die in den Zusagen der spanischen Behörden enthaltenen Beihilfe-Elemente mit dem Vertrag vereinbar sind. Insbesondere drängte die Kommission erneut auf Beantwortung der in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1990 gestellten Fragen. Diese Fragen galten wesentlichen Punkten der staatlichen Interventionen, zu denen die spanischen Behörden entweder keine Auskünfte erteilt hatten oder diese nicht ausführlich genug waren, um die Interventionen richtig beurteilen zu können. So hatte die Kommission unter anderem gefragt: nach der Gewährung oder Zusage von Beihilfen durch Regionen oder Kommunen, nach dem Schriftwechsel mit den Firmen, die ein Angebot für CCC gemacht hatten, dem Memorandum of understanding mit ABB, nach Namen, Beteiligungsverhältnissen und Rolle der Unternehmen, die über einen Kauf von CCC verhandelt hatten, Zusagen gleich welcher Art der Verhandlungsparteien: Staat, Eigentümer, Käufer, Gewerkschaften, künftigen Umstrukturierungs- und Industrieplänen der Käufer mit Angabe der gegenwärtigen Produktionskapazität der CCC-Werke und den Voraussagen für die nächsten fünf Jahre usw. Der letzte Punkt war wie bei allen Beihilfen für notleidende Unternehmen von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Interventionen mit dem Gemeinsamen Markt. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenten wurden von der Kommission informiert. Eine Bekanntmachung mit dem Wortlaut des Schreibens an die spanische Regierung erschien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1990. Die spanische Regierung äusserte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 1990. Zunächst erklärte die spanische Regierung, sie äussere sich nur, weil sie generell zur Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft verpflichtet sei, nicht weil sie die Rechtmässigkeit des eingeleiteten Verfahrens anerkenne. Die spanische Regierung bestritt die Rechtmässigkeit mit der Behauptung, die Interventionen seien ordnungsgemäß gemeldet worden, und die Kommission habe in den zwei Monaten nach Erteilung der letzten Auskünfte keine Entscheidung getroffen. Die spanische Regierung erklärte in ihren Ausführungen, die verschiedenen staatlichen Interventionen müssten als Ganzes gesehen werden, nämlich als aussergerichtliche Vereinbarung über die Veräusserung von Vermögenswerten des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger. Die einzige Besonderheit sei hier die, daß nach spanischem Recht, da staatliche Stellen beteiligt seien, gewisse Formvorschriften beachtet werden müssten, als ein Urteil des spanischen Staatsrats und eine Genehmigung durch königliches Dekret. Zu den von der Kommission gewünschten zusätzlichen Auskünften betonte die spanische Regierung, sie seien entweder der Kommission bereits erteilt worden, oder für die Beurteilung des Falles unerheblich. Trotzdem legte die spanische Regierung weitere Einzelheiten vor. Das spanische Schreiben enthielt insbesondere das königliche Dekret 810/1990 vom 15. Juni mit der Genehmigung der spanischen Regierung für den Vergleich zwischen CCC, ABB und dem Staat und die von diesen Parteien am 3. Juli 1990 tatsächlich unterzeichnete Vereinbarung. Das Schreiben enthielt ferner Unterlagen, die die Kommission angefordert, aber bis dahin nicht erhalten hatte: die Vereinbarung der ABB mit den Gewerkschaften und dem Staat über die Aufteilung der Kosten des Sozialplans für die Belegschaft von CCC, unterzeichnet am 29. Dezember 1989, und den sogenannten Industrieplan, den ABB den spanischen Behörden vorgelegt hatte. Diese Auskünfte klärten wesentliche Punkte der staatlichen Interventionen, die vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags noch unklar oder zweideutig gewesen waren. Aus den neuen Informationen ging hervor, daß alle an dem Verkauf von CCC beteiligten Parteien nach einer vorher zwischen den spanischen Behörden und ABB vereinbarten Strategie vorgingen mit dem Ziel, das Industriegeschäft dieser Unternehmen zu retten, zugleich aber auch, um die rechtlichen Bindungen zwischen dem Käufer und CCC zu trennen und so den Käufer für die Zukunft vor Haftungsansprüchen zu schützen, zumindest auf dem Papier. Diese Strategie wurde in folgendem Ablauf verwirklicht: 1. ABB gründet Esene Uno SA für die Verhandlungen und die Übernahme von CCC Im Gegensatz zu den früher erteilten Auskünften erklärte die spanische Regierung nun, daß nur ABB als einziges der Unternehmen, denen CCC zum Kauf angeboten worden war, ein festes Angebot gemacht hatte. Alle anderen Interessenten hätten sich aus den Verhandlungen zurückgezogen. Nachdem die spanische Regierung im August 1989 das Übernahmeangebot von ABB für das Industriegeschäft von CCC angenommen hatte, gründete ABB eine hundertprozentige Tochter unter der Firma Esene Uno SA. Esene Uno erhielt in der Folge von CCC die Vollmacht, diese Unternehmen in den Vergleichsverhandlungen (siehe unten, Punkt 3) zu vertreten. Nach Angaben der spanischen Regierung besaß Esene Uno eine Option auf den Kauf der CCC-Aktien zum symbolischen Preis von einer Peseta. Hierzu sei bemerkt, daß ABB auch ohne den Kauf der Aktien den CCC-Konzern über die Tochter Esene Uno effektiv beherrschte. Esene Uno vertrat die Interessen sowohl von CCC als von ABB in den Verhandlungen mit den spanischen Behörden. Die Situation ist einigermassen ungewöhnlich, und es ist klar zu erkennen, daß die spanischen Behörden und ABB mit ihrer Strategie eine Absicht verfolgten: die Interessen von CCC wurden in den Verkaufsverhandlungen letztlich von einer ABB-Tochter vertreten, das heisst von dem Unternehmen, das den Konzern eigentlich kaufen sollte. Es gibt keine klare Trennlinie mehr zwischen Käufer und Verkäufer, was noch deutlicher wird bei den Staatshilfen für den Sozialplan (siehe unten, Punkt 2) und zeigt, wie stark ABB hieran beteiligt war. 2. Vereinbarungen mit den Gewerkschaften Der Fortbestand von CCC war vor allem dadurch gefährdet, daß die Unternehmen zu viele Arbeitskräfte beschäftigten. Esene Uno im Namen von ABB und die spanische Zentralregierung verhandelten daher - allein, ohne Mitwirkung von CCC - mit den Gewerkschaften über einen Belegschaftsabbau bei CCC. Sie unterzeichneten am 29. Dezember 1989 eine Vereinbarung folgenden Inhalts: - Die CCC-Belegschaft hat nichts gegen eine Übernahme des Industriegeschäfts von CCC durch ABB, falls ABB - von den insgesamt 5 102 CCC-Mitarbeitern 2 915 übernimmt, - 521 Arbeitern, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Beihilferegelung des Gesetzes 27/1984 haben, eine Abfindung zahlt (siehe Kapitel III und Schreiben der spanischen Behörden vom 14. Februar 1990), - zusammen mit dem Staat einen Pensionsfonds für die freigesetzten CCC-Mitarbeiter einrichtet, und falls der Staat - die Kosten der vorzeitigen Pensionierung von 1 666 Arbeitern übernimmt, wie von der Regierung am 27. Dezember 1987 beschlossen (siehe Kapitel III), - den 521 Arbeitern, die zusätzlich entlassen werden, die volle Arbeitslosen-Unterstützung auf die Dauer von zwei Jahren garantiert, unbeschadet ihrer Ansprüche nach allgemeinem spanischen Recht, - sich an der Finanzierung des Pensionsfonds für die freigesetzten Belegschaftsmitglieder beteiligt. Auch hier sollte betont werden, daß CCC an den Verhandlungen über den Belegschaftsabbau in den fraglichen Werken nicht teilgenommen hat. 3. Der Vergleich Als das Belegschaftsproblem gelöst war, gab es aber noch einen anderen Faktor, der den Fortbestand von CCC gefährdete. Technisch wäre der Konzern bankrott gewesen, wenn er seinen Verbindlichkeiten hätte nachkommen müssen. Nach Angaben der spanischen Behörden hatte der Konzern zum 31. Dezember 1988 einen Bilanzwert von minus 19 161 Millionen Pesetas. Grösster Gläubiger war der Staat mit den genannten Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas. Diese Forderungen waren durch Hypotheken und Sicherungsregistrierungen zugunsten des Staates gesichert. Um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, unterzeichnete Esene Uno SA (die fiktive ABB-Tochter) am 3. Juli 1990 im Namen von CCC, ABB und der Staat einen Vergleich zur Regelung der Schulden von CCC (Konditionen siehe Kapitel III). Hierzu sei zu bemerken, daß nach dem Wortlaut der tatsächlich unterzeichneten Vereinbarung, den die spanische Regierung nach Einleitung des Verfahrens der Kommission übermittelt hatte, zum ersten Mal klar wurde, daß die 7 000 Millionen Pesetas, die ABB für ausgewählte Vermögenswerte geboten hatte, nicht dem Staat zuflossen und den öffentlichen Gläubigern, sondern CCC. Dieser Betrag war anscheinend das Hoechstmaß dessen, was ABB bereit war, zur Finanzierung der den Gewerkschaften gegebenen Zusagen beizutragen (Abbau von 521 Arbeitsplätzen durch Anreize, Beteiligung an der Finanzierung eines Pensionsfonds). Die 7 000 Millionen Pesetas, die CCC erhielt, werden zumindest teilweise verwendet für Zahlungen an Belegschaftsmitglieder, zu denen sich ABB in der Vereinbarung mit den Gewerkschaften verpflichtet hatte (siehe oben Ziffer 2). Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ging auch deutlich hervor, daß die ausgewählten Vermögenswerte von CCC (das gesamte Anlagevermögen abzueglich einiger Grundstücke und Gebäude von geringem Wert) von über zwanzig verschiedenen ABB-Töchtern in Spanien gekauft wurden, so von ABB Energía SA, ABB Generación SA, ABB Metrón SA, ABB Industria SA, ABB Motores SA, ABB Nortem SA, ABB Sabadell SA, ABB Galindo SA, ABB Trafodis SA, ABB Subestaciones SA, ABB Trafo SA, ABB Trafonor SA, ABB Trafosur SA, ABB Tracción SA, ABB Service SA, ABB Imasde SA, ABB Uno SA, ABB Dos SA, ABB Tres SA, ABB Cuatro SA, ABB Cinco SA, ABB Seis SA und ABB Siete SA. Nach dem Abwicklungsvergleich würde CCC nur einige Grundstücke und Gebäude von geringem Wert behalten, die ABB nicht für sich ausgewählt hatte. Hierzu sei jedoch bemerkt, daß nach dem Wortlaut der Vereinbarung die nicht von ABB ausgewählten Vermögenswerte nach und nach unter Aufsicht von Esene Uno verkauft werden sollten. Dies ist ein weiterer Beweis dafür, daß CCC effektiv von ABB beherrscht wird. Die Verkaufserlöse würden dem Staat und den öffentlichen Gläubigern zufließen. Nach Abwicklung all dieser Transaktionen bliebe von CCC für die Liquidierung nur noch eine leere Hülle. 4. Der Industrieplan Wie bereits eingangs erwähnt, enthielt das Schreiben der spanischen Regierung auch den Wortlaut eines sogenannten "Industrieplans", den ABB den spanischen Behörden vorgelegt hatte und der deren Zustimmung fand. Neben einer Darstellung der oben erwähnten Strategie zur Übernahme der Kontrolle über das Industriegeschäft von CCC gab dieser Plan auch zum erstenmal Auskunft über die Zukunftspläne von ABB für den Konzern. So hieß es dort, daß die ABB-Töchter, die die Vermögenswerte von CCC gekauft hatten, sich zu Investitionen in Höhe von 5 600 Millionen Pesetas über die nächsten vier Jahre verpflichteten. Bis auf diese Zahl enthielt der Wortlaut des sogenannten Industrieplans nur in allgemeiner Form eine Reihe von Zielen, die mit den Investitionen erreicht werden sollten (siehe Kgl. Dekret 810/1990, Boletin Oficial del Estado, Nummer 148 vom 21. Juni 1990). Obwohl die Kommission ausdrücklich danach gefragt hatte, enthielt der sogenannte Industrieplan und das spanische Schreiben keine Erklärung, wofür die 5 600 Millionen Pesetas im einzelnen investiert werden sollten, und auch keine Angaben über die Auswirkungen auf die künftige Produktionskapazität, die tatsächlichen Produktionszahlen und die finanziellen und technischen Leistungsdaten der Werke. Da die spanischen Behörden die Fragen der Kommission vom 20. Juni 1990 nur teilweise beantwortet hatten, ersuchte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 6. November 1990 um vollständige Auskünfte und zusätzliche Erläuterungen zu den Ausführungen. Insbesondere hatten die spanischen Behörden folgende Auskünfte noch nicht erteilt: weder die Kaufangebote noch die Korrespondenz mit den Bietern waren der Kommission bisher vorgelegt worden, auch nicht die Korrespondenz mit den Käufern während der Verhandlungen, die Anhänge zu dem Vergleich, detaillierte Struktur- und Industriepläne der Käufer für die Zukunft usw. In dem gleichen Schreiben wies die Kommission darauf hin, die spanischen Behörden hätten bisher keinerlei Begründung vorgetragen, die der Kommission hilfreich gewesen wäre bei der Urteilsfindung, ob die in den Staatsinterventionen enthaltenen Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, daß die Vorlage eines detaillierten Umstrukturierungsprogramms für das Industriegeschäft von CCC eine wesentliche Voraussetzung für eine Beurteilung sei. Hierzu sei festgehalten, daß die Kommission nicht beurteilen kann, ob die Beihilfen für die Rettung des Unternehmens und die Umstrukturierung mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat keine detaillierte, mit Zahlen belegte Auskünfte zu der geplanten Umstrukturierung und deren Auswirkungen erhält. Ohne solche Auskünfte, die von den spanischen Behörden nicht zu bekommen waren, vermag die Kommission nicht festzustellen, ob die Beihilfe nötig und angemessen war und ob sie den Wettbewerb verzerrt. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 28. Dezember 1990; darin erklärten sie, sie hätten alle Fragen der Kommission beantwortet, ihre Antwort sei daher als vollständig anzusehen. Sie wiederholten, die Zusagen der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit CCC enthielten keinerlei Beihilfeelemente. Zu dem Vergleich erklärten die spanischen Behörden, alle Beteiligten hätten hier Zugeständnisse gemacht, und der Staat sei bestrebt gewesen, wie jeder private Gläubiger, möglichst viel von seinem Geld zurückzubekommen. Der Vergleich könne daher nicht als Schuldenerlaß gesehen werden. Ferner erklärten die spanischen Behörden, der Vergleich sei eine allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos in ganz Spanien gelte, und es sei nicht beabsichtigt, einzelnen Unternehmen zu helfen, folglich falle der Vorgang nicht unter Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Sie betonten ferner, die Wirtschaft sei meist für einen aussergerichtlichen Vergleich, sie scheue den Gang zum Konkursrichter, weil dann das zahlungsunfähige Unternehmen in Liquidation gehe und damit zu bestehen aufhöre. Die spanischen Behörden machten die Kommission darauf aufmerksam, daß die Art und Weise, in der der Verkauf von CCC gehandhabt wurde, gewisse Ähnlichkeiten mit dem französischen Konkursgesetz 85/98 vom 25. Januar 1985 habe. Nach dessen Artikel 1 ist es Ziel des Konkursverfahrens, die Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter zu schützen und deren Verbindlichkeiten zu liquidieren. Nach Ansicht der spanischen Behörden sind dies die gleichen Ziele wie die des CCC-Vergleichs. In diesem Zusammenhang erklärten sie auch, daß die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung zu dem französischen Beihilfe-Fall MFL den Standpunkt vertrat, daß eine Unterstützung freigesetzter Arbeitskräfte (für die Freisetzung als Folge des Verkaufs im Rahmen eines Konkursverfahrens) keine Beihilfe für den Käufer des Unternehmens darstellt. Die spanischen Behörden erklärten schließlich, die Kommission habe im Fall MFL und im Fall Isoroy Pinault die beim Verkauf des Unternehmens anfallenden Kapitalgewinne nicht als Beihilfe angesehen. So gelangten die spanischen Behörden denn auch zu dem Schluß, daß es rechtlich unvertretbar sei, den CCC-Vergleich anders zu behandeln als den Fall des französischen Unternehmens, nur weil die Rechtsform vielleicht bei dem CCC-Vergleich nicht ganz die gleiche sei wie bei dem französischen Konkursgesetz 85/98. Zu den Umstrukturierungsprogrammen für das Industriegeschäft von CCC erklärten die spanischen Behörden, sie hätten der Kommission bereits alle ihnen bekannten Informationen über die Investitionsabsichten von ABB geliefert. Selbst wenn die Vereinbarung mit ABB keine Zusagen zur Höhe der künftigen Produktionskapazität enthalte, beweise der Belegschaftsabbau von 5 102 auf 2 915 indirekt, daß es starke Kapazitätsschnitte geben werde. Ein weiterer Faktor, der auf einen Kapazitätsabbau hinweise, sei ihrer Ansicht nach die Stillegung des Werks Erandio, das nach ihren Schätzungen rund 30 % der spanischen Generatoren-Produktion stellte. Die einzige Auflage für ABB sei gewesen, den Industrieteil des Vergleichs auszuführen. Abschließend sei noch erwähnt, daß sich unter den Papieren, die die Kommission von den spanischen Behörden mit dem Schreiben vom 28. Dezember 1990 erhalten hatte, auch ein Schreiben von ABB an das spanische Industrieministerium vom 20. Juli 1989 befand. In diesem Schreiben bestätigte ABB die Konditionen, zu denen der Konzern bereit war, die Industrieanlagen von CCC zu kaufen. Unter anderem forderte ABB: der Staat sollte die Abfindungen, Pensionsfonds und sonstige soziale Verpflichtungen für die freigesetzten Arbeitskräfte übernehmen; in der Zwischenzeit würden die öffentlichen Gläubiger von CCC ihre Rechte am CCC-Vermögen nicht geltend machen, und letztlich sollten die öffentlichen Gläubiger auf ihre Forderungen gegenüber CCC und den neuen, für den Kauf der CCC-Vermögenswerte zu gründenden ABB-Töchtern verzichten. Das Schreiben enthielt auch den Buchwert von CCC zum 22. Juni 1989. Danach hatten die Vermögenswerte, die ABB von CCC für 7 000 Millionen Pesetas kaufte, einen Buchwert von 19 143 Millionen Pesetas. Die Vermögenswerte, die CCC behielt, um sie später zur Befriedigung der öffentlichen Gläubiger zu verkaufen, hatten einen Buchwert von 4 874 Millionen Pesetas, und der Marktwert wurde von ABB auf 6 964 Millionen Pesetas geschätzt. Aus der Aufstellung ging auch hervor, daß das Werk Erandio, wie die spanischen Behörden gesagt hatten, stillgelegt werden soll, aber die Maschinen sind anscheinend sämtlich von ABB übernommen worden. Auf die gezielten Fragen der Kommission teilten die spanischen Behörden mit, ABB werde keine steuerliche Vorzugsbehandlung für den Kauf von CCC erhalten. Andererseits erklärten sie zu der Vergleichsklausel, wonach der Käufer von CCC nicht für Verbindlichkeiten der Vergangenheit haftet, für den Fall, daß die Kommission eine Rückzahlung anordne, Gemeinschaftsrecht gelte, da vertragliche Abmachungen wie ein aussergerichtlicher Vergleich das Gemeinschaftsrecht ausser Kraft setzen. Zu der von der Kommission angeschnittenen Frage, ob hier eine der Ausnahmen des EWG-Vertrags in Betracht käme, erklärten die spanischen Behörden, die Vereinbarkeit der in Frage stehenden angeblichen Beihilfen, wegen derer ermittelt werde, lasse sich letztlich mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) des EWG-Vertrags begründen. Sie betonten, der Belegschaftsabbau werde vor allem Werke in Andalusien und im Baskenland treffen; Andalusien sei eine der Regionen mit dem niedrigsten Entwicklungsstand in Spanien, und das Baskenland sei hart betroffen durch den Niedergang der Industrie. Die meisten CCC-Werke lägen zudem in Fördergebieten der Regionalpolitik. Die Werke Córdoba und Valladolid liegen in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und die Werke Trápaga, Galindo und Reinosa laufen unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags. Nach Ansicht der spanischen Behörden weisen diese Umstände, zusammen mit den Grundsätzen, die in Artikel 130a und Protokoll 12 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aufgestellt wurden, darauf hin, daß für an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen eine Ausnahme gemacht werden kann. Im Anschluß an spätere Kontakte mit den spanischen Behörden - Schreiben vom 12. Juni, 8. Juli, 16. und 23. November 1992, 27. Januar und 10. Februar 1993 - gab ABB der Kommission ausführliche Auskünfte zu dem Umstrukturierungsprogramm für die früheren CCC-Unternehmen, die nun mehreren ABB-Töchtern in Spanien gehören (siehe Kapitel VIII). V Die spanischen Behörden haben im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags behauptet, daß die staatlichen Interventionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von CCC und dem Vergleich wegen der Schulden dieser Unternehmen als normale Fälle der Anwendung allgemeiner, unterschiedslos in ganz Spanien geltender Maßnahmen angesehen werden sollten, die somit nicht unter Artikel 92 Absatz 1 fallen. Im Gegensatz zu dieser Auffassung ist die Kommission der Ansicht, daß der Schuldenerlaß und die aussergewöhnliche Übernahme der Kosten für einen Sozialplan Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten. Die fraglichen staatlichen Interventionen unterscheiden sich von dem normalen Verhalten von Gläubigern der Privatwirtschaft (siehe Begründung in Kapitel VI) und des öffentlichen Sektors in ähnlich gelagerten Fällen. Zudem sind sie nicht als allgemeine, unterschiedslos in ganz Spanien geltende Maßnahmen einzuordnen. Zu dem Schuldenerlaß sei zu bemerken, daß nach spanischem Recht der Staat grundsätzlich keinem Unternehmen Schulden ganz oder teilweise erlassen darf. So heisst es in Artikel 39 des spanischen allgemeinen Haushaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 37 vom 29. September 1988: "Der Staat darf keine Steuerschulden erlassen, weder in gerichtlichen noch aussergerichtlichen Vereinbarungen, noch die Entscheidung hierüber einem Schiedsgericht überlassen, es sei denn, die Regierung hätte dem nach Anhörung des Staatsrates zugestimmt." Folglich ist der Staat als Gläubiger in Spanien verpflichtet, bei der Eintreibung von Forderungen bis zum Konkurs des Schuldners zu gehen, wie dies grundsätzlich auch ein privater Gläubiger tun würde. Um die Eintreibung der Forderungen zu erleichtern, sieht der spanische Gesetzgeber sogar ein besonderes Verfahren vor, und die Forderungen des Staates sind bevorrechtigt. Im Gegensatz zu diesem allgemein üblichen Verfahren haben die spanischen Behörden der Kommission gegenüber ausdrücklich erklärt, daß sie die Forderungen an CCC nicht eintreiben wollten, um CCC nicht in den Konkurs zu treiben. Ferner sei in jedem Fall festzuhalten, daß die staatlichen Gläubiger mit der Entscheidung für einen Vergleich zu den mit ABB ausgehandelten Bedingungen darauf verzichtet haben, einen höheren Prozentsatz ihrer Forderungen einzutreiben, als sie in Wirklichkeit eingetrieben haben (siehe unten, Kapitel VII). Diese Tatsachen zeigen deutlich, daß die Intervention aussergewöhnlich war und die feste Absicht bestand, CCC als Industrieunternehmen zu retten und dafür einen Teil der Umstrukturierungskosten zu übernehmen. Im Gegensatz zu dem Standpunkt der spanischen Behörden schafft der obengenannte Artikel des spanischen Haushaltsgesetzes keine neue Art von Konkursverfahren, er ermächtigt den Staat nur, in besonders gelagerten Fällen auf Steuerforderungen zu verzichten, solange er sich dabei an ein bestimmtes Verfahren hält, da das Verhalten aussergewöhnlich ist und dem Interesse der Allgemeinheit zuwiderlaufen könnte. Dies bedeutet, daß der spanische Staat, wenn er nach Befragung des Staatsrates auf Forderungen verzichtet, grundsätzlich im Rahmen des spanischen Rechts handelt (natürlich muß sich der Staat grundsätzlich an die eigenen Gesetze halten). Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts kann jedoch jeder Schuldenerlaß durch einen Mitgliedstaat unter den oben beschriebenen Umständen eine Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sein, denn ein privater Gläubiger würde sich in einer normalen Marktwirtschaft nicht so verhalten. Schließlich sollte noch erwähnt werden, daß der Artikel 39 dem Staat nicht die Macht gibt, auf Forderungen einer Staatsbank oder der staatlichen Sozialversicherung zu verzichten (5 325 bzw. 19 020 Millionen Pesetas im Fall CCC, siehe Kapitel III). Wenn der Staat die Kosten des Sozialplans übernimmt, so war er hierzu als Gläubiger der Unternehmen natürlich nicht verpflichtet. Andererseits liefen diese Interventionen im Rahmen des Gesetzes 27/1984 und damit im Rahmen einer von den spanischen Behörden anerkannten Beihilferegelung. Grundsätzlich ist das ungewöhnliche Verhalten des Staates, ungewöhnlich im Vergleich zu dem eines privaten Gläubigers, noch deutlicher, da der Staat nicht nur auf die Eintreibung von Forderungen verzichtete, sondern sogar so weit ging, die Finanzierung des Sozialplans zu übernehmen, um das Industrieunternehmen am Leben zu erhalten. Zusammenfassend lässt sich sagen, daß die staatlichen Interventionen, wegen derer hier ermittelt wird, den Staat etwas gekostet haben und nicht als allgemeine Maßnahmen angesehen werden können. Wie in Kapitel VI noch zu erklären sein wird, hat der Staat mit dem Verzicht auf Forderungen in dem Vergleich, der letztlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit des spanischen Rechts beruht, und mit der Übernahme der Kosten des Sozialplans im Rahmen einer anerkannten Beihilferegelung CCC als Industrieunternehmen vor dem Untergang gerettet und absichtlich den Fortbestand unter ABB möglich gemacht. VI Die Kommission hat die Interventionen der spanischen Behörden geprüft und ist dabei der Frage nachgegangen, in welchen Umfang sie Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten. Als die Kommission am 25. Juli 1990 die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags beschlossen hatte, war sie davon ausgegangen, daß folgende Interventionen Beihilfeelemente enthalten könnten: a) Verzicht auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas Aus der Sicht eines vernünftig handelnden privaten Kapitalanlegers ist der Verzicht auf eine Forderung zugunsten des Gläubigers nur dann sinnvoll, wenn dieses Vorgehen im Vergleich zu anderen Möglichkeiten dem Gläubiger die Gewähr gibt, den grösstmöglichen Teil seiner Forderungen eintreiben zu können. Wenn man bedenkt, daß der Staat bevorrechtigter Gläubiger von CCC war und seine Forderungen mit Grundbucheintragungen und Sicherungsregistrierungen gesichert hatte (siehe Kapitel IV Punkt 3), dann konnte er, auch wenn CCC zahlungsunfähig war, zumindest den Verkaufserlös der gesicherten Güter abzueglich Veräusserungskosten für sich buchen, wenn er seine Forderungen geltend gemacht hätte. In dem Vergleich (siehe Kapitel III und IV Punkt 3) verzichteten die öffentlichen Gläubiger auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas. Sie erhalten dafür den Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte, die ABB nicht für sich ausgesucht hatte. Diese Vermögenswerte, die zum 22. Juni 1989 noch mit 4 874 Millionen Pesetas in den Büchern standen, würden nach vorläufigen Schätzungen der spanischen Behörden 7 000 Millionen Pesetas erbringen. Im Gegensatz zu diesem Eintreibungsverfahren und trotz der dinglich gesicherten Forderungen gegenüber den restlichen Vermögenswerten bekommen die staatlichen Gläubiger kein Geld aus den Vermögenswerten, die ABB für sich ausgesucht hatte und die zum 22. Juni 1989 auf einen Buchwert von 19 143 Millionen Pesetas abgeschrieben waren. Diese Tatsache beweist, daß im Gegensatz zu den Behauptungen der spanischen Behörden das Verhalten der staatlichen Gläubiger, die aus dem Vergleich für die Vermögenswerte, die ABB für sich ausgewählt hatte, nichts bekamen und dann noch, was sehr ungewöhnlich ist, die Kosten des Sozialplans übernahmen (siehe unten, Buchstabe b)), nicht zu der Aufgabe des Staates zu passen scheint, möglichst viel von seinen Forderungen einzutreiben, wie jeder private Gläubiger es in einer ähnlichen Lage getan hätte, ganz abgesehen von allen sozialen, regionalpolitischen und industriepolitischen Erwägungen, sondern eher zu der zielstrebig verfolgten Absicht des Staates, das Industrieunternehmen CCC vor einem Konkurs zu retten. Die spanischen Behörden haben immerhin in ihren Ausführungen bestätigt, daß CCC in Konkurs gegangen wäre und damit vermutlich die Produktion eingestellt hätte, wenn die staatlichen Gläubiger auf einer Befriedigung ihrer dinglich gesicherten Forderungen bestanden hätten (siehe Kapitel IV zweiter Teil). Aufgrund dieser Erwägungen musste die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß der Verzicht der staatlichen Gläubiger auf Forderungen an CCC in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas abzueglich der Verkaufserlöse für die Vermögenswerte, die ABB nicht für sich ausgesucht hatte, eine Beihilfe für ein produzierendes Industrieunternehmen darstellt. Mit dem Verzicht auf die Eintreibung eines Betrages in Höhe des obengenannten Forderungsverzichts haben die staatlichen Unterzeichner des Vergleichs das Industrieunternehmen CCC vor dem Untergang gerettet, so daß es unter ABB fortbestehen konnte. Das Industriegeschäft betreiben jetzt Tochtergesellschaften von ABB (eine Aufzählung findet sich in Kapitel IV, Punkt 3). Mit Hilfe der spanischen Behörden haben diese Unternehmen bewusst die Nachfolge von CCC als Eigentümer der Produktionsanlagen angetreten, ohne die aufgelaufenen Verbindlichkeiten mit übernehmen zu müssen. Der Beihilfecharakter der den ABB-Töchtern gegebenen Zusagen geht deutlich aus der Tatsache hervor, daß die Forderungen, auf die der Staat verzichtete, durch Grundbucheintragungen und Sicherungsregistrierungen des Anlagevermögens von CCC gesichert waren. Unter diesen Umständen wären die ABB-Töchter, hätte der Staat nicht auf seine Forderungen gegenüber CCC und die Geltendmachung seiner dinglich gesicherten Rechte verzichtet, verpflichtet gewesen, unter diesen Umständen als Eigentümer der Vermögenswerte für die Schulden einzustehen. b) Übernahme der Kosten eines Sozialplans in Höhe von schätzungsweise 15 bis 30 Milliarden Pesetas durch den spanischen Staat Als sich die Gewerkschaften, ABB und der Staat im Dezember 1989 nach langen Verhandlungen darauf geeinigt hatten, daß ABB 2 915 der 5 102 CCC-Mitarbeiter übernehmen würde (siehe Kapitel III), verhandelten ABB und der Staat weiter über die Aufteilung der Kosten für die Freisetzung der 2 187 Mitarbeiter. Es wurde schließlich ein Kompromiß erzielt, wonach ABB bis zu 7 000 Millionen Pesetas übernehmen würde, der Staat den Rest im Rahmen einer Beihilferegelung, die sich auf das Gesetz 27/1984 stützte. Die Zusage von ABB war in einer der Klauseln des am 3. Juli 1990 unterzeichneten Vergleichs enthalten. Danach zahlte ABB 7 000 Millionen Pesetas (einschließlich Mehrwertsteuer) an CCC für die ausgesonderten Vermögenswerte des Konzerns. CCC verpflichtete sich in dem Vergleich, diesen Betrag für die Finanzierung der ABB-Zusagen an die Gewerkschaften zu verwenden. Praktisch bedeutete dies, daß die 7 000 Millionen Pesetas teilweise für die Abfindung der 521 Arbeiter verwendet wurden, die keine Leistungen aus der Beihilferegelung des Gesetzes 27/1984 in Anspruch nehmen konnten. Damit ABB die restlichen 1 666 Arbeiter entlassen konnte, ohne dafür zahlen zu müssen, erklärte sich der Staat bereit, die im Dezember 1987 von der spanischen Regierung genehmigten Beihilfen aufgrund des Gesetzes 27/1984 zu gewähren (siehe Kapitel III). Damit übernimmt der Staat die Kosten für die vorzeitige Pensionierung der 1 666 CCC-Mitarbeiter. Aufgrund des Gesetzes 27/1984 können Mitarbeiter eines Unternehmens, das sich offiziell in Umstrukturierung befindet, vorzeitig pensioniert werden, wenn sie älter sind als 55 Jahre. Die Zentralregierung hat nach Angaben der spanischen Behörden für die 1 666 Mitarbeiter von CCC 15 019 Millionen Pesetas für Leistungen nach dem Gesetz 27/1984 bereitgestellt. Die Auskünfte beweisen, daß die staatlichen Interventionen, um die es hier geht, entscheidend zur Rettung von CCC beigetragen haben, denn auf diese Weise konnte eine Einigung mit der Belegschaft erreicht werden. Eine Klage hätte CCC in den Konkurs getrieben (CCC war zahlungsunfähig und hätte die Abfindung für die ausscheidenden Mitarbeiter nicht aufbringen können). ABB konnte den Betrieb mit einer stark verkleinerten Belegschaft fortsetzen. Die spanischen Behörden haben eingeräumt (siehe Kapitel III), daß die Belegschaft von CCC ohne die vorzeitige Pensionierung dem Vergleich mit ABB nicht zugestimmt hätte, weil ABB nicht bereit war, mehr als 7 000 Millionen Pesetas für einen Sozialplan zugunsten der tatsächlich entlassenen 521 Arbeiter zu zahlen. Es sei noch einmal betont, daß diese Vereinbarungen zwischen dem Staat und ABB getroffen wurden, und CCC hieran nicht beteiligt war. Dies zeigt, wie stark ABB sich hier engagiert hatte. Die 15 019 Millionen Pesetas sind jedoch nicht der Wert der Beihilfe, von denen CCC für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und ABB über die vorzeitige Pensionierung der 1 666 Mitarbeiter profitiert haben. Der Betrag steht für die Kosten, die dem Staat durch die vorzeitige Pensionierung und Leistungen an ausscheidende Belegschaftsmitglieder entstehen. Diese Seite der Interventionen - für die Mitarbeiter des Konzerns - birgt keinerlei Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, weil sie keinem Unternehmen oder Produktionszweig zugute gekommen sind. Zur Beantwortung der Frage, wieviel Beihilfen das Industrieunternehmen tatsächlich bekommen hat, sind folgende Überlegungen anzustellen. Normalerweise hätten die 1 666 Arbeiter bei einer Entlassung Anspruch auf zumindest die im spanischen Recht vorgesehene Abfindung gehabt. Hierzu heisst es in Artikel 51 Absatz 10 des Gesetzes 8/1980 vom 10. März, Estatuto de los Trabajadores, daß ein Arbeiter, der aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder höhere Gewalt seinen Arbeitsplatz verliert, Anspruch hat auf eine Abfindung in Höhe von 20 Tageslöhnen je Jahr Betriebszugehörigkeit, höchstens jedoch 12 Monatslöhne. Der Staat übernahm die Kosten für eine vorzeitige Pensionierung von 1 666 CCC-Mitarbeitern, die bereits über 55 Jahre alt waren: hierin ist ein Beihilfeelement enthalten, das dem Gesamtwert der gesetzlichen Mindestabfindung für die entlassenen Arbeitskräfte entspricht. Wer nun ist der Empfänger dieser Beihilfen? Offensichtlich der in den Besitz von ABB übergegangene CCC-Betrieb. Die Wettbewerbsstellung des Industrieunternehmens ist durch die Entlastung von den hohen Kosten des Sozialplans für die entlassenen Mitarbeiter stark verbessert worden. Auf der anderen Seite stellt die Kommission anhand der ihr vorliegenden Angaben fest, daß die staatlichen Interventionen vorher zwischen dem Staat und ABB abgesprochen worden waren, um die Übernahme des vom Staat unterstützten Industrieunternehmens durch ABB zu erleichtern. Hieraus muß die Kommission demnach schließen, daß wenn der Staat die Kosten einer vorzeitigen Pensionierung von 1 666 CCC-Mitarbeitern, die älter waren als 55 Jahre, übernimmt, hierin ein Beihilfeelement zugunsten von ABB enthalten ist, insofern, als die Zusagen für die entlassenen Mitarbeiter über die ihnen nach spanischem Recht zustehende Mindestabfindung hinausgehen. Hierzu sei bemerkt, daß ohne die staatlichen Interventionen ein Konkurs nur dann hätte abgewendet werden können, wenn ABB die Abfindung für die 1 666 CCC-Mitarbeiter gezahlt hätte, da CCC zahlungsunfähig war. Es sei auch daran erinnert, daß ABB, wie oben ausgeführt, tatsächlich eine höhere Abfindung für die 521 Arbeiter unter 55 Jahren zahlte, die nicht für Leistungen aufgrund des Gesetzes 27/1984 in Betracht kamen. Schließlich sei noch festgehalten, daß sich das Beihilfeelement aus einer Vereinbarung mit der Belegschaft ergibt, welche die Unterschrift des Staates und des ABB-Konzerns trägt, an der CCC nicht beteiligt war und nach der beide Parteien sich die Kosten des Belegschaftsabbaus in den gegenwärtig von ABB betriebenen Werken teilen. c) Andere mögliche Beihilfeelemente bei der Veräusserung von CCC (d. h. niedriger Verkaufspreis, Steuervergünstigungen, Auftragszusagen durch den Staat) Die spanischen Behörden haben der Kommission gegenüber offiziell schriftlich erklärt, daß für den Verkauf von CCC das allgemeine spanische Steuerrecht gelte und die Käufer keine Steuerermässigungen oder Steuererlaß in Anspruch nehmen könnten. Auf der anderen Seite haben die spanischen Behörden aber auch erklärt, daß der Staat keine über den Vergleich hinausgehenden Abreden mit ABB getroffen habe. In dem Vergleich steht beispielsweise nicht, wie die Kommission nachgeprüft hat, daß die ABB-Unternehmen künftig mit Staatsaufträgen rechnen könnten. Schließlich geht aus den Angaben der spanischen Behörden eindeutig hervor, daß der Verkauf von CCC eine rein privatwirtschaftliche Angelegenheit zwischen CCC und ABB war, da CCC nie dem Staat gehört hat. Es ist daher in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich, daß der Staat Vermögenswerte unter dem Wert verkauft hätte, was eine Beihilfe gewesen wäre. Selbst wenn der Preis, der schließlich unter zwei privaten Unternehmensgruppen für den Übergang der Eigentumsrechte an dem Vermögen von CCC ausgemacht wurde, möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn der Staat den Beteiligten eine Beihilfe gewährt hätte - siehe Buchstaben a) und b) hierzu - wäre die Preisdifferenz kein neues Beihilfeelement, sondern die logische Folge vorher festgestellter Beihilfeelemente. Wenn die spanischen Behörden auf Parallelen zu zwei anderen Beihilfefällen hingewiesen haben - die Entscheidungen der Kommission zu Beihilfen für die französischen Unternehmen MFL und Isoroy-Pinault - so hat die Kommission im Fall CCC festgestellt, daß die spanischen Behörden diesen Unternehmen in Ausübung ihres Ermessens in ihrem besonderen Fall die Schulden erlassen haben, während bei MFL und Isoroy-Pinault der Kommission nichts über einen Schuldenerlaß von seiten des Staates bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen konnte die Kommission gegen die Interventionen der französischen Regierung für die beiden Unternehmen nichts einwenden. Auf der anderen Seite vermag die Kommission keinerlei Parallelen in den Zahlungen an die MFL-Belegschaft zu den Zahlungen für die CCC-Belegschaft zu erkennen. Im Falle MFL hatte die französische Regierung Beihilfen zugesagt, nachdem der Konkursrichter das Übernahmeangebot ausgewählter Bieter angenommen hatte, zu dem eine kleinere Belegschaft gehörte. Jedenfalls war der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, mit den Arbeitern von MFL über eine Abfindung zu verhandeln, und hat es auch nicht getan, nur weil er dem Konkursrichter ein Angebot unterbreitet hatte. Folglich enthoben die Beihilfen für MFL-Arbeiter den Käufer keiner direkten oder indirekten Verpflichtungen gegenüber der Belegschaft. Im Gegensatz hierzu hat der Staat schon lange vorher 1987 Beihilfen für die Mitarbeiter versprochen, um eine Übernahme des Unternehmens zu erleichtern, wie die spanischen Behörden selbst ausdrücklich zugegeben haben. Darüber hinaus hat ABB - und nicht CCC - verhandelt und schließlich Abfindungen gezahlt für die Arbeiter, die nicht für eine Beihilfe aufgrund des Gesetzes 27/1984 in Betracht kamen, und hätte auch eine Abfindung für die vorzeitig auf Staatskosten pensionierten Mitarbeiter zahlen müssen, um eine Einigung ausserhalb des Konkursverfahrens zu erreichen, wenn der Staat nicht interveniert wäre. Unter diesen Umständen erfolgte die Intervention des Staates für die CCC-Mitarbeiter offensichtlich, um die Fortführung des Industrieunternehmens durch ABB mit einer wesentlich kleineren Belegschaft zu ermöglichen. Auf der anderen Seite hat die Intervention dem Konzern Kosten abgenommen, die er hätte tragen müssen, um den Belegschaftsabbau durchzusetzen, weil er mit den Arbeitern hätte verhandeln müssen, um deren Zustimmung zu der geplanten Übernahme zu erlangen, ohne daß es zu einem Konkurs kommt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß mit der Übernahme sämtliche Produktionsanlagen von CCC an andere Unternehmen übergingen. Aufgrund dieser Überlegungen hat von der Intervention letztlich ABB profitiert. Im Gegensatz zu den französischen Fällen, wo die Unternehmen sich in den Händen von Konkursverwaltern befanden und die Vermögenswerte von einem Konkursrichter nach französischem Konkursrecht zur Befriedigung der Gläubiger verkauft wurden, galt für die Unternehmen des CCC-Konzerns nicht das spanische Konkursrecht - weil die spanischen Behörden CCC nicht in den Konkurs treiben wollten - und wurden die Vermögenswerte in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung zwischen CCC und ABB veräussert, wonach der Staat sein Geld nicht zurückbekam aus den Vermögenswerten, die ABB für sich ausgesucht hatte, wie von den spanischen Behörden der Kommission gegenüber eingeräumt wurde. Folglich vermag die Kommission keinerlei Parallelen zwischen den französischen Fällen und dem Fall CCC zu erkennen. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Angaben und Ausführungen kann die Kommission nur zu dem Schluß gelangen, daß die Interventionen der spanischen Behörden beim Verkauf des CCC-Konzerns zwei Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten, sie kommen den ABB-Töchtern zugute, die gegenwärtig das Industrieunternehmen CCC fortführen und dessen Vermögenswerte besitzen. Der Wert der Beihilfen lässt sich schätzen: - Verzicht auf Forderungen in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas abzueglich der Erlöse, die den öffentlichen Gläubigern aus dem Verkauf der nicht von ABB übernommenen Vermögenswerte zufließen, und - Wert der gesetzlichen Mindestabfindung für 1 666 vorzeitig auf Staatskosten pensionierte CCC-Mitarbeiter; laut Artikel 51 Absatz 10 des Gesetzes 8/1980 Estatuto de los Trabajadores beträgt die gesetzliche Mindestabfindung je Arbeiter 20 Tageslöhne je Jahr der Betriebszugehörigkeit, höchstens jedoch zwölf Monate. Es handelt sich hier um Beihilfeelemente, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen, wie es in Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags heisst. Wenn ein Staat die Marktstellung eines Unternehmens oder eines Produktionszweiges gegenüber den Konkurrenten in der Gemeinschaft stärkt oder erhält, ist anzunehmen, daß davon auch andere Unternehmen und Produktionszweige berührt werden. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, daß die elektronische Industrie in der Gemeinschaft einem besonders starken Wettbewerb ausgesetzt ist. Als Anfang der achtziger Jahre die Nachfrage weltweit zusammenbrach, führte dies zu einem Konkurrenzkampf von äusserster Härte und grossen Überkapazitäten. Preis und Gewinnspannen gerieten unter starken Druck. Obwohl inzwischen Kapazitäten abgebaut wurden, ist der Konkurrenzkampf mit der schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes eher noch schärfer geworden. Der Abbau der Handelsschranken, die Liberalisierung der Auftragsvergabe und der Übergang zu gemeinsamen Normen haben die Unternehmen gezwungen, stärker auf ihre Konkurrenz zu achten. Das Ergebnis ist ein Umstrukturierungsprozeß, der die Industrie zwingt, nur das zu produzieren, was sich rentiert, und ihre Arbeitskräfte rationell einzusetzen. Es gab Fusionen und Betriebsübernahmen, nicht nur mit dem Ziel, die Vorteile der Großserienproduktion zu nutzen, sondern auch um auf Auslandsmärkten Positionen aufzubauen. Der innergemeinschaftliche Handel mit elektrotechnischen Gütern des Nace-Kapitels 34 (ohne Elektronik) nahm in den achtziger Jahren einen starken Aufschwung und verdoppelte sich von 1982 bis 1988 auf 26 000 Millionen ECU. Für 20 000 Millionen ECU wurde 1988 in Länder ausserhalb der Gemeinschaft exportiert. 5 % des innergemeinschaftlichen Handels entfielen 1988 auf Güter der Elektrotechnik (gegenüber 3,9 % 1982). Die Branche belegt hier den siebten Platz. Auch die Marktsegmente der Produktpalette der früheren CCC-Werke, heute ABB, sind stark dem innergemeinschaftlichen Handel ausgesetzt. Im innergemeinschaftlichen Handel wurden 1988 für 2 519 Millionen ECU Elektromotoren und Generatoren (Nimexe-Nomenklatur 8501 und 8504) geliefert. Hochspannungs-Schalter kamen 1989 auf 262 Millionen ECU im innergemeinschaftlichen Handel, Transformatoren auf 249 Millionen ECU 1988. Im Transformatorenbau ist der Kapazitätsüberhang besonders groß, so daß nicht alle Hersteller voll ausgelastet sind. Der Kampf um neue Absatzmärkte wird mit äusserster Härte geführt, und daran dürfte sich auch in den nächsten Jahren nicht viel ändern (siehe Panorama der EG-Industrie 1991-1992, Kapitel 11, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1991). Die Kommission muß betonen, daß selbst wenn der CCC-Konzern am spanischen Export anscheinend nicht allzu stark beteiligt war, so haben doch die CCC-Werke, und das wird wohl auch unter ABB nicht anders sein, auf dem spanischen Markt eine sehr starke Stellung. Immerhin entfallen rund 50 % der Beschäftigten und der Produktionskapazitäten in der Branche auf CCC, wie die spanischen Behörden in ihren Schreiben eingeräumt haben. Jede Beihilfe, die diesen Anlagen zugute kommt, stärkt die Wettbewerbsstellung der Unternehmen und sichert ihnen künstlich einen hohen Marktanteil in Spanien auf Kosten der Konkurrenten in der Gemeinschaft, die keine Staatshilfen bekommen, und die auf dem spanischen Markt Fuß zu fassen versuchen (siehe Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87 (3)). Schließlich sei noch bemerkt, daß der ABB-Konzern und derzeitige Eigentümer der früheren CCC-Betriebe in der Elektrotechnik weltweit das grösste Unternehmen ist und 1989 einen Konzernumsatz von 12 Milliarden ECU erzielt, fast das Doppelte dessen, was das nächstgrösste Unternehmen der Branche einnahm. Zu der Frage der Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfeelemente, die hier zu beurteilen sind, sei schließlich bemerkt, daß das spanische Gericht zum Schutze des Wettbewerbs, wie die Kommission im Verlaufe ihrer Ermittlungen festgestellt hat, in einer Entschließung vom 20. Dezember 1988, bestätigt vom Plenum am 13. April 1989 (Bekanntmachungen im EG-Bulletin 10 vom 16. Juli 1989 und 12 vom 18. Juni 1989), entschieden hat, sowohl die Beihilfen für den Sozialplan von CCC und der Verzicht auf Forderungen an CCC könnten in der spanischen elektrotechnischen Industrie zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Aus diesem Grund empfahl das spanische Gericht der spanischen Regierung dort, wo solche Beihilfen aus sozialen und industriepolitischen Gründen gewährt werden, sie möglichst niedrig zu halten, um auch die Auswirkungen auf die Konkurrenten möglichst niedrig zu halten, und sie sollte dabei nicht nur an den Inlandsmarkt, sondern auch den Weltmarkt denken. Zu den Unternehmen, denen die Beihilfeelemente zugute gekommen sind - die ABB-Töchter, die die CCC-Vermögenswerte gekauft haben - muß die Kommission feststellen, daß es ihr klar ist und auch hier berücksichtigt wurde, daß die spanischen Behörden und ABB vertraglich vereinbart hatten, diese Unternehmen nicht für die Altschulden von CCC aufkommen zu lassen. Damit dies nicht geschehe, vereinbarten beide Parteien, daß die ABB-Töchter die Vermögenswerte von CCC übernehmen, und erklärten in dem Vergleich, daß die hierunter fallenden Maßnahmen auf keinen Fall als Begründung einer Rechtsnachfolge verstanden werden dürften. Trotz dieses Sachverhalts muß die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß der Empfänger der Beihilfeelemente im Falle CCC, nämlich ABB (ABB-Töchter), im Gegensatz zu anderen Beihilfefällen (siehe beispielsweise die Kommissionsentscheidung 89/661/EWG (Alfa Romeo und Fiat) kein drittes Unternehmen war, das an den Vorgängen vor der Übernahme durch die Töchter nicht beteiligt war, sondern eine aktive Rolle spielte, und vorher mit dem Staat die Konditionen ausgehandelt hatte, die dann, wie die Kommission schließlich feststellte, Beihilfeelemente enthielten. Wie oben in den einschlägigen Kapiteln dargelegt wurde, bestand zweifellos ein Zusammenhang zwischen den staatlichen Interventionen und der Übernahme von CCC durch ABB. Dies ergibt sich daraus, daß der Staat auf Forderungen verzichtete und dinglich gesicherte Rechte nicht geltend machte, und dann die Kosten des Sozialplans übernahm, was sehr ungewöhnlich ist, nachdem er hierüber mit ABB verhandelt hatte, sobald ABB für seine Übernahmepläne die Zustimmung des Staates erhalten hatte. Schließlich hat die Kommission festgestellt, daß der Staat dem Geschäftsbetrieb von CCC geholfen hat, indem er im Rahmen der Übernahmevereinbarungen mit ABB nicht nur auf die Eintreibung seiner Forderungen verzichtete, sondern auch ausser der Reihe erhebliche Mittel aufwandte, um den Untergang des Unternehmens zu verhindern. Die besonderen Umstände des Falles zeigen zudem, daß der ganze Vorgang planmässig darauf abzielte, ABB die Fortführung des Geschäftsbetriebes von CCC zu ermöglichen, und ABB umfangreiche finanzielle Verpflichtungen zu ersparen, die sonst auf ABB zugekommen wären, wenn ABB den Geschäftsbetrieb vor einem Konkurs übernommen hätte. VII Zu der Stellung der Beihilfeelemente für die ABB-Töchter (siehe Abschnitt IV Punkt 3) im Gemeinschaftsrecht ist zu sagen, daß sowohl der Schuldenerlaß, das erste Beihilfeelement, als die Übernahme der Kosten des Sozialplans, das zweite Beihilfeelement, rechtswidrig sind, weil sie von der spanischen Regierung unter Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags genehmigt wurden. Die Beihilfen für die CCC-Mitarbeiter aufgrund des Gesetzes 27/1984 wurden im Dezember 1987 genehmigt. Das war nur möglich, weil die Geltungsdauer verschiedener Kapitel der Beihilferegelung rechtswidrig verlängert war. Als die spanische Regierung am 24. Dezember 1986 einer Verlängerung zustimmte, verstieß sie damit gegen Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags, der sie verpflichtete, die Verlängerung der Kommission zu melden und deren Genehmigung einzuholen. Die Verlängerung der Beihilferegelung und die Gewährung von Beihilfen auf dieser Grundlage sind nach Gemeinschaftsrecht ohne vorherige Unterrichtung der Kommission rechtswidrig. Zu dem Schuldenerlaß haben die spanischen Behörden der Kommission gegenüber eingeräumt, daß sie im August 1989 offiziell ein Angebot von ABB zur Übernahme des Industriegeschäfts des privaten CCC-Konzerns (siehe Kapitel III) angenommen hatten. Das Angebot war nach dem Schreiben von ABB an das spanische Industrieministerium vom 20. Juli 1989 (siehe Kapitel IV) nur gültig, wenn sich der Staat bereit erklärte, auf seine Forderungen an die Unternehmen zu verzichten. Dies zeigt, daß die spanischen Behörden ABB im August 1989 die Beihilfe fest zugesagt hatten, ohne sie der Kommission zu melden. Zu dem Rechtsweg, der für die Gewährung der Beihilfe eingeschlagen wurde, sei zu bemerken, daß die spanische Regierung im Anschluß an eine Entschließung des spanischen Parlaments vom 22. März 1988 ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hatte. Dieses bestand darin, daß sie die Beihilfepläne der Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos vorlegte, die die Beihilfe im Juli 1989 gewährte. Auch der spanische Staatsrat wurde gehört. Hierüber wurde die Kommission aber nicht unterrichtet, wie in Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehen, obwohl die Kommission allen Mitgliedstaaten klargemacht hatte, daß Beihilfen grundsätzlich rechtswidrig und meldepflichtig sind. So hatte die Kommission in einem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 die Mitgliedstaaten an ihre Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags erinnert: danach kommt ein Mitgliedstaat seiner Meldepflicht auch dann nicht nach, wenn er das Verfahren eingeleitet hat, um der Beihilfe Rechtswirksamkeit zu verleihen. Hierunter ist nicht die Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger zu verstehen, sondern die vorausgehende Einführung oder Durchführung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Grundsätzen der Verfassung des Landes. Als rechtswirksam gilt eine Beihilfe dann, sobald die Gesetzgebungsmechanismen, die eine Gewährung der Beihilfe ermöglichen, geschaffen worden sind. Im vorliegenden Fall war die Beihilfe offensichtlich ohne vorherige Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags gewährt worden, lange bevor die spanischen Behörden hiervon zum ersten Mal etwas verlauten ließen in ihren Schreiben vom Februar und April 1990. Inzwischen war die Beihilfe fest zugesagt worden. Es gab hierzu eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Verwaltungsbehörden des Landes, die der Kommission nie gemeldet wurden. Abschließend sei noch vermerkt, daß die Entscheidung vom Dezember 1987 zur Gewährung einer Beihilfe aufgrund des Gesetzes 27/1984 Rechte für die Arbeiter der Unternehmen und Pflichten für den Staat begründeten. Die spanischen Behörden, die den Beihilfecharakter ihrer Interventionen bestreiten, können nicht darüber hinwegsehen, daß nach einem Urteil des spanischen Gerichtshofs zum Schutz des Wettbewerbs vom 22. Dezember 1988 sowohl die sozialen Maßnahmen aufgrund des Gesetzes 27/1984 wie der Verzicht auf Forderungen (insbesondere Beiträge zur Sozialversicherung) wettbewerbsverzerrende Beihilfen wären. Trotzdem wurden die Beihilfepläne nicht der Kommission gemeldet. Die Kommission muß daraus schließen, daß die Beihilfeelemente für die ABB-Töchter, wie sie oben in Kapitel VI aufgezeigt wurden, rechtswidrig sind, weil die spanische Regierung sich hier nicht an Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags gehalten hat. Die durch den Verstoß gegen Vertragsvorschriften entstandene Lage ist besonders ernst, da die vom Staat zugesagten Beihilfeelemente bereits verwirklicht worden sind. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags, die auch aus ordnungspolitischen Gründen von Bedeutung sind - die unmittelbare Wirkung ist vom Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache 77/72 (4) vom 19. Juni 1973 anerkannt worden -, die Rechtswidrigkeit der Beihilfeelemente nicht nachträglich behoben werden kann. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission verpflichtet ist, sich an das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags zu halten, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (5) bestätigt hat. VIII Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags besagt, daß Beihilfen der dort genannten Art grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags möglich, kommen aber hier wegen der Art der Beihilfeelemente nicht in Betracht, weil sie nicht der Verwirklichung der dort genannten Ziele dienen. Welche Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sein können, ist in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags im einzelnen aufgeführt. Die Vertragskonformität ist an der Gemeinschaft als ganzer und nicht an den Verhältnissen nur eines Mitgliedstaats zu messen. Wenn der gemeinsame Markt funktionieren soll, müssen die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 entsprechend den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe f) eng ausgelegt werden, wenn eine Beihilferegelung oder eine einzelne Beihilfe geprüft wird. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn die Kommission sich überzeugt hat, daß die Kräfte des Marktes allein, ohne die Beihilfe, nicht ausgereicht hätten, um die Empfänger zu einem Verhalten zu veranlassen, das den Zielen der Ausnahmen dienen würde. Ließe man die Ausnahmen gelten für Fälle, in denen sie nicht zu den Zielen beitragen oder in denen die Beihilfe hierfür nicht notwendig ist, so würde dies darauf hinauslaufen, Wirtschaftszweigen und Unternehmen einzelner Mitgliedstaaten Vorteile zu verschaffen, weil dann deren finanzielle Stellung künstlich gestärkt würde, hierunter litte dann der Handel zwischen Mitgliedstaaten, und es würde der Wettbewerb verzerrt, ohne daß sich dies mit einem gemeinsamen Interesse nach Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags rechtfertigen ließe. Zur Frage, ob eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten in Betracht käme, sei bemerkt, daß die ehemaligen CCC-Werke Córdoba und Valladolid in Fördergebieten liegen, so daß hier Regionalhilfen zulässig wären gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a); die Werke Trápaga, Galindo und Reinosa liegen in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), die Werke Sabadell und Madrid liegen nicht in Fördergebieten. Die Werke Trápaga, Galindo, Reinosa, Sabadell und Madrid liegen nicht in Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, wie es in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) heisst, und aus diesem Grund kann auch für Beihilfen, die diesen Werken zugute kommen, keine Ausnahme von der Unvereinbarkeitsregel gemacht werden. Auch wenn die Werke Córdoba und Valladolid in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) liegen, und die übrigen Werke ausser Madrid und Sabadell in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), kann für die in Frage stehenden Beihilfeelemente keine dieser beiden regionalpolitischen Ausnahmen geltend gemacht werden, weil die Beihilfe der Rettung und Umstrukturierung notleidender Unternehmen dient, wie es hier der Fall ist, und so für sie eine Ausnahme nur in eng begrenzten Fällen in Betracht kommt (siehe Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228). Insbesondere muß die Hilfe unter anderen Erfordernissen eng an Umstrukturierungsmaßnahmen des Empfängers gebunden sein, die das Unternehmen wieder voll lebensfähig machen und dem Wettbewerb in der Gemeinschaft keinen Schaden zufügen. Zu den obengenannten Gründen - Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) von dem Beihilfeverbot kommen aus regionalpolitischen Gründen nicht in Betracht - sei bemerkt, daß die fragliche Beihilfemaßnahme nichts mit einer Regionalhilfe für die betreffenden Gebiete zu tun hat, sondern eher eine Art ad-hoc-Intervention der spanischen Regierung ist, um das Industrieunternehmen CCC am Leben zu halten. Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des EWG-Vertrags wäre zu sagen, daß die Sachlage im vorliegenden Falle nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür liefert, daß die Beihilfen zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bestimmt waren oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Spaniens beheben sollten. Zudem haben die spanischen Behörden keine Argumente dieser Art zur Begründung einer Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag vorgetragen. Zu der Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wäre zunächst festzuhalten, daß die staatliche Hilfe beim Verkauf von CCC zu der Klasse der Rettungs- und Umstrukturierungshilfen für notleidende Unternehmen gehört, da der Konzern finanziell stark angeschlagen war. Zudem haben die spanischen Behörden eingeräumt, daß sich der CCC-Konzern am Rande des Konkurses befand, als der Staat eingriff. Wenn notleidende Unternehmen eine Beihilfe bekommen, ist die Gefahr besonders groß, daß damit Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Probleme einem anderen Mitgliedstaat zugeschoben werden; die Beihilfe wirkt als Mittel zur Erhaltung des Status quo, sie verhindert, daß die Kräfte der Marktwirtschaft in natürlicher Konsequenz Unternehmen, die nicht konkurrenzfähig sind, auslöschen, wenn es ihnen nicht gelingt, sich veränderten Wettbewerbsbedingungen anzupassen. Aus diesem Grunde legt die Kommission strenge Maßstäbe an, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung notleidender Unternehmen zu bewerten hat. Insbesondere fordert die Kommission, daß der Staat wirklich nur dann interveniert, wenn ein vernünftiges Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramm verwirklicht wird, welches das Unternehmen auf Dauer wieder lebensfähig zu machen vermag, und zum Ausgleich für die Beihilfe auch einen Beitrag des Unternehmens vorsieht, der über das durch die Beihilfe veränderte normale Spiel von Angebot und Nachfrage hinaus zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags beiträgt. Für die Praxis bedeutet dies, daß die Kommission sorgfältig beobachten muß, ob die Umstrukturierungsprogramme für die notleidenden Unternehmen, die vom Staat gerettet werden, aus Gründen des gemeinsamen Interesses vertretbar sind. Im Fall CCC ist die Kommission verpflichtet, die Umstrukturierungsprogramme zu beobachten, die die Käufer von CCC für die Produktionsanlagen hätten aufstellen können, da die Unternehmen des CCC-Konzerns nicht mehr für das Industriegeschäft verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen verhindern soll, "die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen", im zweiten Falle unabhängig von der Rechtsform des Produktionsbetriebs. Wenn es möglich wäre, die Kommission daran zu hindern, ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Beihilfen für Sanierungs- und Umstrukturierungspläne nachzukommen, einfach durch Übertragung der Anlagen auf ein anderes Unternehmen, dann würden damit Artikel 92 bis 94 teilweise ausgehöhlt; hier entstände dann eine Lücke, um sich dem EWG-Vertrag ganz zu entziehen. Dies wäre dann der Fall, wenn den Unternehmen gestattet würde, sich der Kommissionsaufsicht über die Umstrukturierung der Produktion durch Übertragung der Vermögenswerte auf ein anderes Unternehmen zu entziehen. In solchen Fällen muß der Grundsatz des EWG-Vertrags, daß der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht in einer Weise verändert werden darf, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft - Grundsatz, der in Artikel 3 Buchstabe f) und in Artikel 92 verankert und deren Anwendung der Kommission anvertraut ist - stärker wiegen als jede Rechtsform oder jedes tarnende Rechtsgeschäft, die die Artikel ihrer Wirkung berauben könnten. In dem vorliegenden Falle lieferten die spanischen Behörden der Kommission zunächst keinen Beweis, daß die Beihilfeelemente in ihren Interventionen an ein vertretbares Umstrukturierungsprogramm für die von den ABB-Töchtern gekauften Industrieanlagen gebunden waren (siehe Kapitel IV). Die Kommission hat in der Folge im April, Mai und Juli 1991 und im März 1992 mit den spanischen Behörden Verbindung aufgenommen, um ausführliche Angaben darüber zu bekommen, wie hoch die Beihilfeelemente für ABB waren und wie die Umstrukturierungspläne von ABB für die Industrieanlagen von CCC im einzelnen aussahen. Trotz dieser Kontakte blieben die Versuche der Kommission, diesen Punkt weiter zu klären, leider ergebnislos, weil die spanischen Behörden darauf bestanden, daß die staatlichen Interventionen keine Beihilfeelemente enthielten. Unter diesen Umständen war die Kommission gezwungen, die Ermittlungen ohne wirksame Unterstützung durch die spanischen Behörden in den obengenannten Diskussionspunkten fortzuführen. Es sei hierzu noch bemerkt, daß die Kommission ihre Erwägungen zugleich auch dem Europäischen Gerichtshof vorgetragen hat, nachdem dieser von der spanischen Regierung angerufen worden war, um die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags für nichtig zu erklären. Eine Anwaltsfirma, die im Auftrag von ABB Asea Brown Boveri (Zuerich, Schweiz) handelte, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 12. Juni 1992 zu der von der Kommission geplanten Entscheidung Stellung nehmen zu dürfen. Ein Schreiben vom 8. Juli 1992 enthielt eine erste Stellungnahme von ABB. Mit Schreiben vom 16. November 1992 legte ABB der Kommission einen Bericht vor mit dem Titel "Bericht über die Angemessenheit des von den ABB-Töchtern gezahlten Kaufpreises für Vermögenswerte von CCC in Spanien". Darin gelangte der Verfasser, die Firma Price Waterhouse, zu dem Schluß, daß der Preis, den ABB für das Nettovermögen von CCC gezahlt hatte, über dem oberen Ende einer angemessenen Marktpreisspanne lag. Mit Schreiben vom 23. November 1992 berichtete ABB über das Umstrukturierungsprogramm für den früheren Geschäftsbereich von CCC. ABB lieferte weitere Informationen mit Schreiben vom 27. Januar 1993 und 10. Februar 1993. ABB erteilte die Auskünfte "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß ABB die Behauptung, beim Kauf von CCC sei eine staatliche Beihilfe gewährt worden, nicht anerkennt und den Standpunkt der spanischen Regierung unterstützt, daß die Kommission kein Recht habe, in diesem Fall zu ermitteln." Hieraus geht hervor, daß ABB nach Erwerb der vorher im Besitz der CCC-Unternehmen befindlichen Vermögenswerte ein einschneidendes Umstrukturierungsprogramm ausgeführt hat. Im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms hat ABB die Produktionskapazität reduziert und die Produktion rationalisiert, Technologie transferiert und umfangreiche Investitionen vorgenommen. Es sei vermerkt, daß ABB bestätigt hat, "es gab erhebliche Überkapazitäten im elektrotechnischen Anlagenbau vor dem Erwerb von CCC und der Umstrukturierung durch ABB. Diese Überkapazitäten waren eine schwere Last, weil nach dem Beitritt Spaniens zur EWG der Importanteil auf dem spanischen Markt grösser wurde. Hiervon ging ein zusätzlicher Wettbewerbsdruck auf das Geschäft aus". Der Abbau der vorher bestehenden Produktionskapazitäten erfolgte auf verschiedene Weise: Stillegung eines ganzen Werks, Verringerung der Zahl der Fertigungsstrassen von zwei oder drei je Produkt auf nur eine, Verringerung der Produktionsfläche durch Stillegung von Werksgebäuden, Verringerung des Maschinenparks durch Verschrottung und Veräusserung, Personalabbau. Das Werk Erandio wurde ganz geschlossen. Überaltete Maschinen des Werks Erandio wurden verschrottet. Ein Teil der Anlagen, insbesondere die neueren Maschinen, gingen in das Werk Galindo und ersetzten dort alte Maschinen, die dann verschrottet wurden. In einigen wenigen Fällen gingen Maschinen aus Erandio nach Galindo, um dort den Maschinenpark aufzustocken und so auf eine Mindestkapazität für die Rentabilität eines neuen Produktionsprogramms zu kommen. Sabadell gibt die Produktion von Industriemotoren, E-Loks und Transformatoren auf. Ein grosser Teil der restlichen Maschinen von CCC ist abgebaut, verschrottet oder verkauft worden, um die Produktionskapazität so weit abzubauen, daß wieder rentabel produziert werden kann. ABB hat mit seinem Umstrukturierungsprogramm die Produktion neu organisiert. Hierzu gehörte auch eine Konzentration, so daß nicht mehrere Unternehmen das gleiche produzieren. ABB hat auch die Zahl der Fertigungsstrassen reduziert, und jetzt werden auf einer Strasse auch verschiedene Produkte hergestellt, so daß es keinen parallelen Arbeitsaufwand mehr gibt. Die Ergebnisse der Maßnahmen werden deutlich, wenn man sich die Produktionskapazitäten vor und nach der Umstrukturierung anschaut. Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die hierfür von ABB genannten Zahlen (6): TABELLE A Produktionsbereich Kapazität vor Erwerb direkte Stunden MW Kapazität nach Umstrukturierung direkte Stunden MW Stromerzeugung Industriemotoren E-Loks (einschl. Motoren) Transformatoren (7) Hochspannungsschalter (8) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) TABELLE B Kapazitätsabbau Produktionsbereich direkte Stunden %(Abbau) MW %(Abbau) Stromerzeugung Industriemotoren E-Loks (einschl. Motoren) Transformatoren (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) -63,4 -60,7 -42,4 -51,7 (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) -63,3 -60 -36,3 -53,3 -51,5 (Durchschnitt) - 55,7 (Durchschnitt) (9) Im Vergleich hierzu ergab sich für Gesamtnachfrage und Produktionskapazität in Spanien folgendes Bild: TABELLE C Produktionsbereich Marktnachfrage Gesamtkapazität Spanien 1990 Kapazität CCC 1990 Kapazität CCC nachher Stromerzeugung Industriemotoren E-Loks (einschl. Motoren) Transformatoren 2 000 450 700 3 500 4 107 880 518 7 500 (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) (. . .) Ein grosser Teil des Umstrukturierungsprogramms bestand für ABB darin, die Produktion zu rationalisieren, sie effizienter und rentabler zu machen. Zu den Rationalisierungsmaßnahmen gehörten: neue materialflussorientierte Auslegung der Werke, Einführung neuer Planungsmethoden, wie Just-in-time-Belieferung mit Vormaterial, das dann nicht mehr auf Lager gehalten zu werden braucht, Verbesserung der Produktionsqualität, Reduzierung der Betriebsflächen, besserer Service. Diese Maßnahmen sind nur ein Teil eines umfassenden Rationalisierungsprogramms, das noch nicht abgeschlossen ist. Es konnte aber bereits einiges erreicht werden: die Arbeitsproduktivität stieg um über (. . .) %, die Material-Durchlaufzeit verringerte sich um (. . .) %, das Materiallager wurde um (. . .) % reduziert, die Fehlerquote ging von (. . .) % auf (. . .) % zurück, on-time-Lieferungen stiegen von (. . .) % auf (. . .) %, und die Betriebsfläche wurde um (. . .) % reduziert (10). Der Technologie-Transfer, der den ehemaligen CCC-Unternehmen im Zuge der Umstrukturierung zugute kam, hat einen Wert von über 250 Millionen US-Dollar. An Investitionen waren ursprünglich in der Übernahme-Vereinbarung 5 600 Millionen Pesetas vorgesehen, nach dem derzeit laufenden neuen Investitionsplan von ABB sind es jedoch 10 523 Millionen Pesetas. Die Angaben, die der Kommission von ABB zugegangen waren, wurden mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 und 9. März 1993 den spanischen Behörden mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Mit Schreiben vom 18. Januar und 20. April 1993 erklärten die spanischen Behörden erneut, die Interventionen, wegen derer ermittelt werde, enthielten keinerlei Beihilfeelemente, und sie unterstützten das Umstrukturierungsprogramm von ABB im Hinblick darauf, daß eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags gemacht werden könnte. Aufgrund der Angaben von ABB und deren Bestätigung durch die spanischen Behörden ist die Kommission zu folgendem Schluß gelangt: Zu dem Bericht, der sich mit der Frage befasst, ob der Preis, den ABB für CCC gezahlt hat, angemessen war, muß die Kommission jedoch bemerken, daß, wenn ABB einen angemessenen Marktpreis gezahlt hat, wie der Bericht zeigen will, dies kein ausreichender Grund ist, um daraus zu schließen, daß die Interventionen der spanischen Behörden zur Rettung von CCC überhaupt keine Beihilfeelemente enthalten sollten. Wenn ein Käufer für ein Unternehmen einen angemessenen Preis zahlt - das heisst einen Preis, der auf der Erwartung beruht, daß die Kapitalanlage in angemessener Zeit eine angemessene Verzinsung bringt -, so zeigt dies nur, daß er sich so verhalten hat, wie ein privater Kapitalanleger sich vernünftigerweise in einer Marktwirtschaft verhalten hätte. Aber das Verhalten des Käufers schließt nicht aus, daß der Staat möglicherweise eine Beihilfe gewährt hat, wenn er sich nicht gegenüber den an dem Geschäft beteiligten Käufer und Verkäufer wie ein privater Kapitalanleger in einer Marktwirtschaft verhält. Der Staat verhielt sich im Falle CCC nicht wie sich ein privater Kapitalanleger in einer Marktwirtschaft in einer ähnlichen Lage verhalten hätte (siehe Kapitel VI). Für den vorliegenden Fall wäre noch einmal festzuhalten, daß das Bestehen einer Beihilfe für ABB schon daraus ersichtlich ist, daß der Staat, obwohl er Sicherheiten besaß, aus dem Kauf von CCC durch ABB kein Geld zog, und daß ABB aktiv an den Verhandlungen teilnahm, die vor und nach dem Kauf stattfanden, unter der Bedingung, daß der Staat einen grossen Teil der Umstrukturierungskosten übernimmt, wozu er als Gläubiger durchaus nicht verpflichtet war. Selbst wenn die Interventionen der spanischen Behörden eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags enthalten, kann die Kommission sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn sie, wie oben erläutert, verbunden ist mit einem Umstrukturierungsprogramm für die geförderten Betriebszweige, das aus der Sicht der Gemeinschaft vertretbar erscheint. Folglich hat die Kommission die spanischen Behörden wiederholt darauf hingewiesen, daß sich die Auseinandersetzung auf die Frage konzentrieren muß, ob es für die Wettbewerbsverzerrung, die von der Beihilfe ausgeht, einen genügenden Ausgleich gibt. Da die fragliche Beihilfe für die Rettung und Umstrukturierung eines notleidenden Unternehmens gewährt wurde, muß die Kommission sich vergewissern, daß die Beihilfen mit einem Umstrukturierungsprogramm des Empfängers verknüpft werden, der das Unternehmen wieder lebensfähig macht, ohne aus der Sicht der Gemeinschaft dem Wettbewerb zu schaden. Hier erwartet die Kommission normalerweise, daß die Empfänger unrentable Produktionslagen stillegen und/oder Produktionskapazitäten abbauen. Hier nun hat die Kommission, seit sich ABB in das Verfahren eingeschaltet hat, zum ersten Mal ausführliche Angaben zu den Umstrukturierungsmaßnahmen von ABB bekommen. Danach soll das Umstrukturierungsprogramm von ABB für die unterstützten Unternehmen die Produktionskapazität für alle Produktionsbereiche zusammen um durchschnittlich 51,5 % nach der Zahl der direkten Arbeitsstunden und 55,7 % in Megawatt (siehe Tabelle B) reduzieren. Damit verschwanden Überkapazitäten vom spanischen Markt und auch Wettbewerbsspannungen auf Gemeinschaftsebene. Konkurrenten können nun auch Marktanteile in den einzelnen Marktsegmenten gewinnen. Darüber hinaus soll die Umstrukturierung produktive, gewinnbringende, lebensfähige Geschäftszweige als festen Bestandteil des ABB-Konzerns in Spanien aufbauen. Zu diesem Zweck hat ABB beträchtliche Mittel und Know-how investiert, um die Unternehmen wieder auf eine feste Grundlage zu stellen. Die Kommission muß aber auch berücksichtigen, daß das Umstrukturierungsprogramm Arbeitsplätze sichert in Gebieten, die einen Entwicklungsrückstand aufweisen oder von einem Niedergang der Industrie bedroht sind. Hierbei sollte beachtet werden, daß 63 % der Belegschaft von CCC in regionalpolitischen Fördergebieten arbeiten (20 % in Regionen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a). Aufgrund dieser Erwägung gelangt die Kommission daher zu dem Schluß, daß der frühere Industriebetrieb von CCC, der jetzt ABB gehört und wofür ABB nun verantwortlich ist, nach einem aus der Sicht der Gemeinschaft befriedigenden Plan umstrukturiert wird. Demnach kann für die Beihilfeelemente, die in den Interventionen der spanischen Behörden anläßlich des Verkaufs ausgewählter Vermögenswerte von CCC an ABB-Töchter eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags gemacht werden, da sie anscheinend nicht den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verzerren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:$e$ Artikel 1 Die Interventionen der spanischen Behörden in Form - eines Verzichts auf Forderungen staatlicher Gläubiger an Cenemesa/Cademesa/Conelec (CCC) in Höhe von 35 910 Millionen Pesetas abzueglich der Erlöse aus dem Verkauf gewisser Vermögenswerte, und - der Anwendung der Beihilferegelung des Umstellungs- und Reindustrialisierungsgesetzes 27/1984 zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung von CCC-Mitarbeitern, beschlossen anläßlich des Verkaufs ausgewählter Vermögenswerte von CCC an die folgenden Tochtergesellschaften von Asea-Brown Boveri (ABB): ABB Energía SA, ABB Generación SA, ABB Metrón SA, ABB Industria SA, ABB Motores SA, ABB Nortem SA, ABB Sabadell SA, ABB Galindo SA, ABB Trafodis SA, ABB Subestaciones SA, ABB Trafo SA, ABB Trafonor SA, ABB Trafosur SA, ABB Tracción SA, ABB Service SA, ABB Imasde SA, ABB Uno SA, ABB Dos SA, ABB Tres SA, ABB Cuatro SA, ABB Cinco SA, ABB Seis SA und ABB Siete SA, stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Die fragliche Beihilfe ist nach Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, da die spanische Regierung bei der Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstieß. Die Beihilfe kann jedoch gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Artikel 2 Spanien legt der Kommission Jahresberichte zur Verwirklichung des Umstrukturierungsprogramms für die früher CCC und heute ABB gehörenden Betriebe bis 1995 vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. $f$Brüssel, den 22. Juli 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) Lorenz gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, S. 1471.(2) Noch nicht veröffentlicht. (3) Frankreich gegen Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (4) Capolongo gegen Azienda Agricola Maya, Slg. 1973, S. 611. (5) Frankreich gegen Kommission, Slg. 1990-I, S. 307. (6) Da die Angaben vertraulich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine absoluten Zahlen genannt.(7) Hier nicht MW, sondern MVA. (8) Hochspannungsschalter sind nicht in die Bewertung eingegangen, da sich im Zuge der Umstrukturierung der spanische Vorprodukt-Anteil und die Fertigungsintegrierung geändert haben, so daß kein Vergleich mehr möglich ist. (9) Der Gesamtdurchschnitt basiert auf MW und vermittelt so ein schiefes Bild, weil die Kapazität des Transformatorenbaus in MVA angegeben wurde. (10) Da die Angaben vertraulich sind, werden keine Zahlen im Amtsblatt genannt.