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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1876 |
28.7.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/1876 DES RATES
vom 23. Juli 2026
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat ist am 18. März 2013 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone zu ernennen. |
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(2) |
Am 19. November 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2905 (1) angenommen, mit dem Herr João CRAVINHO zum Sonderbeauftragten für die Sahelzone ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 31. August 2026 ab. |
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(3) |
Ein Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt werden. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte. |
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(5) |
Es ist erforderlich, ein kohärentes und wirksames Engagement der Union in der Sahelzone sicherzustellen, unter anderem durch die Ernennung eines neuen Sonderbeauftragten, der den politischen Dialog, die Koordinierung und die Umsetzung des erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten leitet. |
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(6) |
Es ist wichtig, die Dynamik des Handelns der Union, auch durch Schlussfolgerungen des Rates zur Sahelzone, aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die laufende Umsetzung des erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten fortzusetzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
(1) Frau Birgitte MARKUSSEN wird vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten (im Folgenden „Mandat“) verlängert wird oder früher endet.
(2) Für die Zwecke des Mandats wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger und Tschad umfasst. Der Sonderbeauftragte tritt, soweit erforderlich, auch mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen in der Sahelzone und über diese hinaus, auch im Maghreb und am Golf von Guinea, sowie insbesondere mit den Nachbarländern, die von der Dynamik in der Sahelzone betroffen sind, in Kontakt.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Auf der Grundlage der politischen Ziele der durch die Schlussfolgerungen des Rates am 16. April 2021 angenommenen Integrierten Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone, der auf den Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 11. Dezember 2023 und vom 19. Februar 2024 erörterten Anpassung des Ansatzes der Union für die Sahelzone sowie des auf der Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 20. November 2025 bestätigten erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten besteht das Mandat darin, aktiv zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit, Stabilität und nachhaltiger Entwicklung in der Region beizutragen und diesen Bemühungen Vorrang einzuräumen. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass die Qualität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt und universelle Werte und die Interessen der Union gefördert werden. Im Einklang mit den Leitlinien des Rates unterstützt der Sonderbeauftragte den Hohen Vertreter bei der Umsetzung des erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone im Zusammenhang mit den zunehmenden Gefahren von Unsicherheit und Instabilität in der Region.
(2) Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur integrierten Ausarbeitung und Umsetzung der Anstrengungen der Union in der Region im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Achtung der territorialen Integrität, auch in politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereichen, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente und Interessenträger für Maßnahmen der Union. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, das Engagement und die Bemühungen der Union um Abstimmung mit nationalen, regionalen und internationalen Mechanismen zu vertiefen.
(3) Der Sonderbeauftragte handelt in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den Delegationen der Union, den Mitgliedstaaten sowie anderen einschlägigen Interessenträgern, insbesondere den Vereinten Nationen (VN) und afrikanischen Organisationen, vor allem der Afrikanischen Union (AU) und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS).
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten politischen Ziele umfasst das Mandat folgende Aufgaben:
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a) |
Soweit erforderlich und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone zu leisten und für die Koordinierung und Weiterentwicklung des integrierten Ansatzes der Union in der Region zu sorgen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken sowie eine wirksame strategische Kommunikation zu fördern; |
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b) |
auch im Wege der Pendeldiplomatie und durch hochrangige politische Kontakte zu Regierungen und regionalen Organisationen sowie durch Friedensabkommen und internationale Vermittlungs- und Konfliktlösungsinitiativen, Kontakte zu allen einschlägigen Interessenträgern in der Region zu unterhalten, einschließlich internationaler Organisationen, Frauen, der Jugend, der Zivilgesellschaft und Diasporagemeinschaften sowie der Länder des Maghreb, Westafrikas und des Tschadseebeckens, um die Ziele und Interessen der Union zu fördern und zu einem besseren Verständnis und einem positiven Bild der Rolle der Union in der Sahelzone und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft beizutragen; |
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c) |
die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien sowie allen anderen für die Stabilität der Region wichtigen Prozessen zu vertreten und dort die Interessen und die Außenwirkung der Union zu fördern; |
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d) |
ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region mittels aller einschlägigen Instrumente zu fördern, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit, der Europäischen Friedensfazilität, der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Unterstützung der Union für Krisenbewältigung sowie Konfliktverhütung durch Maßnahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union und regionale und nationale Stabilisierungsbemühungen, einschließlich der Bemühungen in den Bereichen Reform des Sicherheitssektors und Abrüstung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten sowie im Bereich des kulturellen Erbes in Konflikten und Krisen; |
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e) |
eng mit den VN, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, der AU und ihrem Sonderbeauftragten für Mali und die Sahelzone, der ECOWAS, der Tschadseebeckenkommission und anderen führenden nationalen, regionalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone, zusammenzuarbeiten; |
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f) |
genau zu verfolgen, zu analysieren und zu berichten, wie sich die Ursachen der Instabilität und langfristige Trends, einschließlich Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, Weidewirtschaft, Ernährungsunsicherheit und Zugang zu natürlichen Ressourcen, insbesondere zu Land und Wasser, in der Region auswirken, sowie sich für eine der Stabilisierung dienende nachhaltige Bewirtschaftung und Zusammenarbeit in Bezug auf natürliche Ressourcen einzusetzen und Bemühungen um eine Eindämmung der zunehmenden Instabilität zu unterstützen, wobei den fragilsten Regionen sowie regionalen Initiativen zur Förderung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit in diesem Bezug, auch zwischen westafrikanischen Küstenstaaten und Sahel Staaten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
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g) |
die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen, mit denen die Region konfrontiert ist, genau zu verfolgen, darunter Terrorismus, Radikalisierung, organisierte Kriminalität, hybride Bedrohungen und Cyberbedrohungen, Waffenschmuggel, Menschenhandel und Schleusung, illegaler Drogenhandel, maritime Unsicherheit, Flüchtlings- und Migrationsbewegungen und damit verbundene illegale Finanzströme; |
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h) |
die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsbewegungen, einschließlich Binnenvertriebenen, im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben, genau zu verfolgen, und gegebenenfalls Dialoge über die Migration mit einschlägigen Behörden und Interessenträgern aufzunehmen sowie in Übereinstimmung mit den Zielen und Interessen der Union in Bezug auf die Region allgemein zur Politik der Union im Bereich Migration und Flüchtlinge beizutragen, um die fruchtbare Zusammenarbeit im Bereich Migration im Rahmen eines umfassenden Gesamtrouten-Konzepts zu fördern; |
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i) |
zur Umsetzung der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus beizutragen, regelmäßige hochrangige politische Kontakte zu den Ländern zu pflegen, die von Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität betroffen sind, und die führende Rolle der Union bei den Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität sicherzustellen; |
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j) |
die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region unter Berücksichtigung des Frieden-humanitäre Hilfe-Entwicklungs-Nexus und unter Förderung langfristiger regionaler Lösungen für Krisen und Konflikte genau zu verfolgen; |
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k) |
in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte – im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für Menschenrechte und Demokratie, den Leitlinien der Union zu Menschenrechten, insbesondere den Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und jenen zum Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung – zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit beizutragen, im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats und den nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrats, die Inklusion und die Geschlechtergleichstellung im Prozess der Staatsbildung zu fördern und die Umsetzung der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit zu unterstützen; |
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l) |
den gesamten Justizsektor und die Mechanismen der Rechenschaftspflicht weiter zu beobachten, mit denen die Straflosigkeit bekämpft werden kann, einschließlich der Abgabe von Empfehlungen, regelmäßiger Kontakte mit den einschlägigen Behörden in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs und dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte sowie Kontakte zu den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region; |
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m) |
durch häufige Kontakte in der Region, auch zu Akteuren vor Ort, dazu beizutragen, dass die Union die vor Ort bestehenden Erwartungen und die lokalen Gegebenheiten besser kennenzulernen und auf der Grundlage einer gründlichen und kontinuierlichen Lageanalyse einen Reflexionsprozess zu unterstützen und zu einer schnellen Reaktion, zur Anpassung und zu einer strategischen Langzeitvision der Union in der Sahelzone beizutragen. |
(2) Zur Erfüllung des Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:
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a) |
Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv diplomatische Kontakte sowie Maßnahmen zu fördern, durch die der integrierte Ansatz der Union im Hinblick auf die Sahelzone gestärkt wird; |
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b) |
er trägt dazu bei, dass alle Tätigkeiten der Union im Blick behalten werden, und arbeitet eng mit den einschlägigen Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet mit den zuständigen Dienststellen des EAD zusammen und stimmt sich eng mit diesen ab.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgenden „Ausgaben“) für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 1 788 249,05 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für die Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten
(1) Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationales Personal, das unter Vertrag genommen wird, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Das gesamte abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats.
(4) Das Personal des Sonderbeauftragten wird bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, um Kohärenz und Einheitlichkeit seiner jeweiligen Tätigkeiten zu gewährleisten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien in Bezug auf den Sonderbeauftragten und die Mitglieder seines Arbeitsstabs, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union in der Region und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder seines Arbeitsstabs.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und auf der Grundlage der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regeln, und indem er einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan aufstellt; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 15 über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter regelmäßig Bericht. Er erstattet dem PSK und erforderlichenfalls anderen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig Bericht. Regelmäßige Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte erstattet dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Artikel 12
Zugang zu Dokumenten und Datenschutz
(1) Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie die im Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. März 2025 (4) festgelegten Durchführungsbestimmungen an.
(2) Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie den vom Hohen Vertreter für den EAD erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Artikel 13
Koordinierung
(1) Im Rahmen des erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten kohärent angewandt oder durchgeführt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Der Sonderbeauftragte bemüht sich um regelmäßige Kontakte zu den Mitgliedstaaten. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit jenen des EAD, der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit jenen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den EAD, die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält der Sonderbeauftragte engen Kontakt zu den einschlägigen Missionsleitern der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 14
Übergang der Rechtsansprüche
Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für die Sahelzone in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs, die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.
Artikel 15
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) Beschluss (GASP) 2024/2905 des Rates vom 18. November 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L, 2024/2905, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2905/oj).
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
(4) Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. März 2025 über die Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von EU-Sonderbeauftragten (ABl. C, C/2025/1951, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1951/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1876/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)