2009D0875 — DE — 01.07.2013 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2009/875/EG)

(ABl. L 315, 2.12.2009, p.25)

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►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2009/875/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission ( 2 ) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „das Rotterdamer Übereinkommen“) eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates ( 3 ) gebilligt hat.

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.

(4)

Die Chemikaliengruppe Tributyltinverbindungen wurde mit Entscheidung RC.4/5 der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Pestizide in das PIC-Verfahren aufgenommen, und das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Tributyltinverbindungen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gehören zu den zinnorganischen Verbindungen, deren Verwendung als Stoffe und als Bestandteile von als Biozide wirkenden Zubereitungen strikten Beschränkungen unterliegt.

(5)

Der Wirkstoff Bis(tributyltin)oxid fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 4 ). Bis(tributyltin)oxid gehört zur Gruppe der Tributyltinverbindungen und wurde als Holzschutzmittel verwendet, bis diese noch verbleibende Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 5 ) untersagt wurde.

(6)

Folglich ist eine endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen zu erlassen —

BESCHLIESST:



Einziger Artikel

Die endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen wird entsprechend dem im Anhang enthaltenen Antwortformular für das einführende Land erlassen.




ANHANG

ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND

LandEuropäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1 Gebräuchliche BezeichnungTributyltinverbindungen (1) einschließlich: Tributyltinoxid, Tributyltinbenzoat, Tributyltinchlorid, Tributyltinfluorid, Tributyltinlinoleat, Tributyltinmethacrylat, Tributyltinnaphthenat1.2 CAS-NummerTributyltinoxid: 56-35-9Tributyltinbenzoat: 4342-36-3Tributyltinchlorid: 1461-22-9Tributyltinfluorid: 1983-10-4Tributyltinlinoleat: 24124-25-2Tributyltinmethacrylat: 2155-70-6Tributyltinnaphthenat: 85409-17-21.3 KategoriePestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche PestizidformulierungABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT2.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land.2.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort.Datum der Ausfertigung der früheren Antwort: …ABSCHNITT 3 ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 4 aus)ODERVorläufige Entscheidung (Füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 5 aus)ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN4.1 Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein(1) „TBT“ wird in diesem Dokument für alle Tribultyltinderivate (oder -verbindungen) verwendet, da die aktive Form für alle Verbindungen dieselbe ist.

►(1) M1  

4.2 Zustimmung zur Einfuhr4.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein4.4 Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stütztBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Tributyltinverbindungen enthalten, sind verboten, da diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) aufgeführt sind. Dasselbe Verbot gilt auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3).Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, die Tributyltinverbindungen enthalten, sind verboten, da diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt sind. Dasselbe Verbot gilt auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).Darüber hinaus dürfen gemäß Anhang XVII Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) keine zinnorganischen Verbindungen für die Aufbereitung von Brauchwasser in Verkehr gebracht oder verwendet werden.ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG5.1 Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2 Zustimmung zur Einfuhr

5.3 Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wirdWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNein5.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen EntscheidungDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISEIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinFalls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNein

Sonstige BemerkungenGemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates sind Tributyltinverbindungen wie folgt eingestuft:T (Giftig): R25 — Giftig beim Verschlucken; R48/23/25 — Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition beim Einatmen und beim Verschlucken;N (Umweltgefährlich): R50/53 — Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben;Xn (Gesundheitsschädlich): R21 — Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut;Xi (Reizend): R36/38 — Reizt die Augen und die Haut.ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission, GD UmweltAnschriftBU 9 6/167, B-1049 Brüssel, BelgienName des zuständigen MitarbeitersHerr Paul SpeightPosition des zuständigen MitarbeitersStellvertretender ReferatsleiterTelefon+32 22964135Fax+32 22967616E-MailPaul.Speight@ec.europa.euDatum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel …AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:Secretariat for the Rotterdam ConventionFood and Agriculture Organization of the United Nations (FAO)Viale delle Terme di Caracalla00100 Rom, ItalienTel.: + 39 0657053441Fax + 39 0657056347E-Mail: pic@pic.intODERSecretariat for the Rotterdam ConventionUnited Nations EnvironmentProgramme (UNEP)11-13, Chemin des Anémones1219 CH-1219 Châtelaine, Genf, SchweizTel.: + 41 229178177Fax + 41 229178082E-Mail: pic@pic.int



( 1 ) ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

( 2 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

( 3 ) ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23.

( 4 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

( 5 ) ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1.