31992D0168

92/168/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1992 zur Ermächtigung Griechenlands, das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/1992 S. 0046 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. März 1992 zur Ermächtigung Griechenlands, das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken (Nur der griechische Text ist verbindlich) (92/168/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Griechischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten stellen in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG sicher, daß Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die nach dem 1. Juli 1972 in mindestens einem Mitgliedstaat gemäß der genannten Richtlinie zugelassen worden sind, nach dem 31. Dezember des dem Anerkennungsjahr der betreffenden Sorte folgenden zweiten Jahres ohne jede sortenabhängige Beschränkung vermarktet werden kann.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Richtlinie kann jedoch ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 derselben Richtlinie angeführten Fällen auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Der griechische Antrag, er wurde vor dem 31. Dezember 1989 gestellt, betrifft frühreife Sojasorten und stützt sich auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG, d. h. darauf, daß diese Sorten bekanntlich derzeit für den Anbau in Griechenland ungeeignet sind.

Diese Begründung hat sich bestätigt.

Das Verfahren der Gewährung von Ermächtigungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Richtlinie muß jedoch geändert werden, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes. Diese Änderung wird spätestens am 31. Dezember 1992 bei allen bisherigen Ausnahmeregelungen wirksam werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Griechische Republik wird ermächtigt, das Inverkehrbringen von Saatgut der nachstehenden, 1989 in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragenen Sorten auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen:

Öl- und Faserpflanzen:

Glycine max (L.) Merr. (Sojabohne),

Ambassador,

Dorado,

Leman.

Artikel 2

Die mit Artikel 1 erteilte Ermächtigung wird widerrufen, sobald feststeht, daß die diesbezueglichen Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Griechische Republik teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Tag, ab dem sie die in Artikel 1 genannte Ermächtigung anwenden will, sowie die einzuhaltenden Vorschriften mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.