11985I048

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 48

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0032


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Artikel 48

( 1 ) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels formt das Königreich Spanien vom 1 . Januar 1986 an seine staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um , daß spätestens am 31 . Dezember 1991 jede Diskriminierung in den Versorgungs - und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist ; dabei berücksichtigt es gegebenenfalls Artikel 90 Absatz 2 .

Die derzeitigen Mitgliedstaaten übernehmen gegenüber dem Königreich Spanien gleichwertige Verpflichtungen .

Die Kommission spricht Empfehlungen über die Art und Weise und den Zeitplan der Umformung aus , wobei diese Art und Weise und dieser Zeitplan für das Königreich Spanien und für die derzeitigen Mitgliedstaaten gleich sein müssen .

( 2 ) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1 . Januar 1986 alle ausschließlichen Ausfuhrrechte .

( 3 ) Für die in der Liste des Anhangs V aufgeführten Waren werden die ausschließlichen Einfuhrrechte spätestens am 31 . Dezember 1991 abgeschafft . Zu diesem Zweck werden vom 1 . Januar 1986 an schrittweise Einfuhrkontingente für Waren aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eröffnet . Die Höhe der Kontingente für 1986 ist in der genannten Liste angegeben .

Das Königreich Spanien erhöht die Kontingente nach Maßgabe des in Unterabsatz 1 genannten Anhangs .

Die in Prozentsätzen ausgedrückten Erhöhungen werden zu jedem Kontingent hinzugezählt , und die folgende Erhöhung wird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet .

Die Kontingente nach Unterabsatz 1 stehen allen Marktteilnehmern ohne Beschränkung offen , und die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Waren dürfen in Spanien auf der Großhandelsstufe keinen ausschließlichen Vertriebsrechten unterliegen ; auf der Einzelhandelsstufe ist bei bestimmten im Rahmen der Kontingente eingeführten Waren sicherzustellen , daß der Absatz an den Verbraucher ohne Diskriminierung erfolgt .

( 4 ) Die Umformung des Monopols für die in der Liste des Anhangs VI aufgeführten Waren braucht das Funktionieren des spanischen Erdölmonopols gegenüber dritten Ländern nicht zu berühren . Durch dieses Monopol können weiterhin der Ursprung und die Erwerbsbedingungen einer Quote der Rohöleinfuhren aus dritten Ländern geregelt werden , die für die gesicherte Versorgung des spanischen Marktes erforderlich sind ; dabei ist der EWG-Vertrag einzuhalten , insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr nach seinen Artikeln 30 und 37 .