DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 47
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0032
++++ Artikel 47 ( 1 ) Abweichend von Artikel 42 kann der Inhaber eines Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Erzeugnis oder ein Pflanzenschutzmittel , das in einem Mitgliedstaat zum Patent angemeldet wurde , als dafür in Spanien Erzeugnispatente nicht erhalten werden konnten , oder sein Rechtsnachfolger das Recht aus diesem Patent geltend machen , um die Einfuhr oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder Pflanzenschutzmittels in dem oder den derzeitigen Mitgliedstaaten , in dem oder denen es durch ein Patent geschützt ist , zu verhindern , und zwar auch dann , wenn es von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erstmals in Spanien in den Verkehr gebracht wurde . ( 2 ) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende des dritten Jahres , nachdem für sie in Spanien die Patentierbarkeit eingeführt wurde , geltend gemacht werden .