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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1385

19.6.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1385 DES RATES

vom 8. Juli 2025

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Österreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. Der am 30. April 2024 in Kraft getretene reformierte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union umfasst die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates (3), mit der die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert wurde. Bei der Reform sind die Vorschriften des wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums greifenden Defizitverfahrens im Großen und Ganzen unverändert geblieben, während der Fokus bei Defizitverfahren wegen Nichteinhaltung des Schuldenstandskriteriums im Falle von Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 60 % des BIP nunmehr auf den Abweichungen von der empfohlenen Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum (4) liegt, die nach der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und Rates (5) vom Rat festgelegt wird. In der Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2025 zur Billigung des mittelfristigen Plans Österreichs (6) werden die empfohlenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum Österreichs mit 2025 als Ausgangsjahr auf jährlicher und kumulativer Basis festgelegt. Die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums kann erst im Frühjahr 2026 bewertet werden, wenn die Ist-Daten für 2025 vorliegen. Dieser Beschluss betrifft daher gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nur die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP für das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum BIP.

(4)

Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Österreich ein übermäßiges Defizit besteht. Am 23. Juni 2025 legte die Kommission Österreich daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat (7).

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Österreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.

(6)

Nach den am 22. April 2025 von Eurostat bereitgestellten Daten (8) belief sich das öffentliche Defizit Österreichs 2024 auf 4,7 % des BIP und der öffentliche Schuldenstand auf 81,8 % des BIP. Das öffentliche Defizit Österreichs beläuft sich 2025 voraussichtlich auf 4,5 % des BIP (9). In ihrer Frühjahrsprognose 2025 (10) rechnet die Kommission für 2025 mit einem Defizit von 4,4 % des BIP. In ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV vertrat die Kommission die Auffassung, dass der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2024 aufgrund der anhaltenden Rezession in den Jahren 2023 und 2024 ausnahmsweise überschritten wurde. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2025 der Kommission, wonach das öffentliche Defizit in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin bei über 3 % des BIP liegen dürfte, wird der im Vertrag festgelegte Referenzwert nicht nur geringfügig und vorübergehend überschritten. Folglich ist das Defizitkriterium im Sinne des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 dem Anschein nach nicht erfüllt.

(7)

Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, einschlägige Faktoren bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums in den auf den Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV folgenden Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn — vor Berücksichtigung einschlägiger Faktoren — das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird. Diese doppelte Bedingung ist bei Österreich nicht erfüllt. Daher werden in den diesem Beschluss vorausgehenden Verfahrensschritten keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Österreich wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj.

(2)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).

(4)  Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(5)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

(6)   ABl. C, C/2025/3958, 20.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3958/oj.

(7)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Österreich sind abrufbar unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-and-fiscal-governance/stability-and-growth-pact/corrective-arm-excessive-deficit-procedure/excessive-deficit-procedures-overview/austria_en.

(8)  Euroindikatoren von Eurostat vom 22. April 2025 (https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-euro-indicators/w/2-22042025-ap) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates.

(9)  Geplantes Defizit laut Haushaltsdatenmitteilung an Eurostat vom Frühjahr 2025. Siehe: https://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/excessive-deficit-procedure/edp-notification-tables.

(10)  European Economic Forecast — Frühjahr 2025, European Economy-Institutional Paper, Nr. 318, 19. Mai 2025.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1385/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)